1; Musielak/Ball,
7) und die Rechtsbeschwerde (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. Musielak/Ball,
3) für diese Rechtsmittel gleichermaßen zur Anwendung kommt. Dasselbe gilt für die weitere Beschwerde, auf die das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden hat, sowie für die Beschwerde allgemein (vgl. MünchKomm-ZPO/Braun, 2. Aufl. § 575 Rn. 8; Musielak/Ball,
14). a) Die vollständige Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung durch das Oberlandesgericht im Streitfall steht der Geltung des Verschlechterungsverbotes nicht entgegen. Die teilweise vertretene Auffassung, das Untergericht sei nach vollständiger Aufhebung und Zurückverweisung "frei" und habe die nunmehr "richtige" Entscheidung zu treffen, auch wenn dadurch die Position des Rechtsmittelführers verschlechtert werde (vgl. Schneider, MDR 1978, 525, 529; JurBüro 1980, 481, 484 f; Zöller/Gummer/Heßler,
61, § 572 Rn. 43), vermag nicht zu überzeugen. Wenn das Rechtsmittelgericht nicht in der Sache entscheidet, sondern die angefochtene Entscheidung aufhebt und zurückverweist, darf dies den Rechtsmittelführer nicht schlechter stellen als eine eigene Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichts. Vielmehr ist es auch nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens geboten, ihn davor zu schützen, auf sein eigenes Rechtsmittel hin in seinen Rechten über die mit der angegriffenen Entscheidung verbundene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt zu werden ( BGHZ 85, 180 , 185 f; BGH, Beschl. v. 18. Dezember 1985 - IVb ZB 677/81 , NJW 1986, 1494 , 1495). Das Verschlechterungsverbot hat deshalb auch in diesen Fällen zu gelten, so daß die neue Entscheidung dem Rechtsmittelführer zumindest das gewähren muß, was ihm die allein von ihm ursprünglich angefochtene Entscheidung zubilligte (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 1985
; Beschl. v.
16; Zimmermann, ZPO
) zurück. Insbesondere ist ein Wiederaufnahmegrund für das Verfahren nicht ersichtlich. Das Wiederaufnahmerecht ist zwar gemäß § 4 InsO, §§ 578 ff ZPO entsprechend auf Beschlüsse in Insolvenzverfahren anwendbar (OLG Karlsruhe NJW 1965, 1023 ; MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 86 f m.w.N.; HK-InsO/ Kirchhof, 3. Aufl. § 6 Rn. 38 m.w.N.; Zöller/Greger,
Rn. 14 vor § 578; Musielak
, § 579 Rn. 13, 18). Der gegen den Antragsteller ergangene Strafbefehl vom
, § 580 Rn. 20). Diese lagen jedoch erst vor, als der Festsetzungsbeschluß bereits ergangen war. Urkunden, auf die ein Restitutionsverfahren gestützt werden soll, müssen indes spätestens in dem Zeitpunkt errichtet worden sein, in dem sie im Vorprozeß noch hätten benutzt werden können ( BGHZ 30, 60 , 65; Musielak,
21). Dies ist bei nachträglich erlassenen Strafbefehlen und Strafurteilen nicht der Fall (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 1979
). Darüber hinaus wäre dem Schuldner bzw. dem neuen Insolvenzverwalter auch eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO gegen einen rechtskräftigen, als Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dienenden Vergütungsfestsetzungsbeschluß verwehrt gewesen. Gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluß als Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet zwar gemäß § 795 Satz 1 ZPO die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO entsprechende Anwendung (BGH, Urt. v. 5. Januar 1995 - IX ZR 241/93 , ZIP 1995, 290 , 291). Die tatsächlichen Umstände, auf die Amtsund Landgericht den Ausschluß der Vergütung gestützt haben, lagen aber von Anfang an vor. Auf diese Einwendung kann gemäß § 767 Abs. 2 ZPO eine Vollstreckungsabwehrklage nicht gestützt werden, weil es insoweit nur auf das Vorliegen des Einwendungsgrundes, nicht auf eine Kenntnis hiervon ankommt ( BGHZ 61, 25 , 26; Zöller/Herget,
14). Die strafrechtliche Verurteilung als solche ist keine für eine Vollstreckungsgegenklage relevante neue Tatsache im Sinne von § 767 Abs. 2 ZPO.
10, 13). Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Aufhebung und Zurückverweisung damit begründet, daß bei der Festsetzung der Vergütung die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom
13). So liegt der Fall hier. Der Umstand, daß der den Titel "Diplom-Kaufmann" führende Antragsteller nicht über einen Hochschulabschluß verfügt, war mangels entsprechender Feststellungen zum damaligen Zeitpunkt nicht Gegenstand der Prüfung durch das Oberlandesgericht.
5) -Amtsermittlungsgrundsatz steht dem nicht entgegen, weil das Gericht ausreichende Erkenntnismöglichkeiten über persönliche Umstände des Insolvenzverwalters nicht hat und insoweit auf dessen Mitwirkung angewiesen ist. Die ausführlich begründete Würdigung, mit der das Beschwerdegericht die zum beruflichen Werdegang vorgetragen Umstände und Belege nicht als ausreichend erachtet hat, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern: Wenn das Beschwerdegericht die Vorlage unbeglaubigter Kopien von Arbeitszeugnissen und Visitenkarten nicht als ausreichend erachtet, begegnet dies wegen der Täuschung über den Hochschulabschluß und vor dem Hintergrund, daß im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beim Antragsteller eine gefälschte Ablichtung von einer Diplomurkunde sichergestellt wurde, keinen Bedenken. Der Antragsteller war im übrigen unter Zugrundelegung der Feststellungen des Landgerichts für das Amt auch persönlich ungeeignet. Zu den persönlichen Anforderungen an den Insolvenzverwalter gehören neben der fachlichen Qualifikation auch seine persönliche Integrität, beispielsweise seine Ehrlichkeit (vgl. MünchKomm-InsO/Graeber,
GB strafbar macht, um seine Bestellung zu erschleichen, wird den charakterlichen und persönlichen Anforderungen, die an einen Insolvenzverwalter zu stellen sind, nicht gerecht. Im Hinblick auf die mit diesem Amt verbundene besondere Vertrauensstellung sind Insolvenzverwalter, die schwerwiegende Zweifel an ihrer beruflichen Zuverlässigkeit und Redlichkeit begründen, für die Verfahrensbeteiligten nicht tragbar. bb) Die Ungeeignetheit für das Amt allein rechtfertigt es entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts indes nicht, dem Antragsteller die Festsetzung einer Vergütung nach den Vorschriften der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung zu versagen. Anders als beispielsweise bei den Gebühren für Anwälte, Notare oder Ärzte ist das Bestehen eines Anspruchs auf Insolvenzverwaltervergütung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht davon abhängig, daß der Leistende über einen bestimmten akademischen Abschluß verfügt. Während z.B. nur ein approbierter Arzt Vergütung für kassenärztliche Leistungen verlangen kann, so daß die kassenärztliche Vereinigung Honorare im Verwaltungsverfahren zurückfordern darf, wenn der Leistungsempfänger seine ärztliche Approbation vorgespiegelt hat (vgl. SG Hannover ZfS 1970, 223, 225), gelten für die Vergütung eines wirksam bestellten Insolvenzverwalters entsprechend enge Qualifikationsvoraussetzungen nicht. Auch die Anwendung der Vergütungsregelungen für Vormünder, Betreuer und Pfleger (vgl. §§ 1835 ff, § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1915 Abs. 1 BGB) setzt eine bestimmte berufliche Ausbildung nicht voraus. Entsprechendes gilt für die HOAI, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht nur für eingetragene Architekten und Ingenieure, sondern grundsätzlich für alle natürlichen Personen maßgebend ist, die Architektenleistungen erbringen (BGH, Urt. v. 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95 , NJW 1997, 2329 , 2330). Daß in der Insolvenzordnung eine akademische Ausbildung des Insolvenzverwalters nicht ausdrücklich verlangt wird, hat auch das Beschwerdegericht nicht verkannt. Die Insolvenzverwaltervergütung ist als reine Tätigkeitsvergütung ausgestaltet, so daß der Einwand mangelhafter oder erfolgloser Leistung -von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen abgesehen -die Höhe der Vergütung grundsätzlich nicht zu beeinflussen vermag (vgl. Uhlenbruck,
VV 3. Aufl. vor § 1 Rn. 49). Entsprechendes hat erst recht dann zu gelten, wenn konkrete Fehler bei der Verwaltertätigkeit nicht festgestellt sind, sondern es lediglich um die mangelhafte fachliche und persönliche Eignung des Verwalters zur Ausübung des Amtes geht. Deshalb hat auch ein Verwalter, der gemäß § 59 Abs. 1 InsO vom Insolvenzgericht aus wichtigem Grund entlassen worden ist, grundsätzlich einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung für seine bisherige Tätigkeit (vgl. Uhlenbruck,
O jedoch deshalb zu versagen, weil er gegenüber dem Insolvenzgericht über seine akademische Qualifikation in strafbarer Weise getäuscht und sich dadurch die Bestellung zum Insolvenzverwalter erschlichen hat.
78). bb) Vergütungsansprüche können über die genannten Fälle schwerwiegender Verletzungen von Amtspflichten hinaus auch dann ausgeschlossen sein, wenn ein Amtsträger vor seiner Bestellung und vor der Begründung von Amtspflichten im engeren Sinne durch erfolgreiche Täuschung eine fehlende Qualifikation vorspiegelt. Wer durch solches Verhalten in strafbarer Weise die Bestellung zum Insolvenzverwalter erschleicht und damit zur Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen eine Gefährdung der erfolgreichen Abwicklung des Insolvenzverfahrens in Kauf nimmt, kann eine Festsetzung der Vergütung nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung nicht verlangen. Die Versagung der Vergütung kommt allerdings nur bei gewichtigen, vorsätzlichen oder zumindest leichtfertigen Pflichtverstößen in Betracht. Da der Insolvenzverwalter einen gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf eine seiner Qualifikation und Tätigkeit angemessene Vergütung hat (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03 , WM 2004, 589 , 590 f), gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine enge Begrenzung der Fälle, in denen ein Anspruch auf Vergütung ausgeschlossen ist. Die strafbare Täuschung über die Qualifikation hat jedoch so erhebliches Gewicht, daß ein Ausschluß von der Vergütungsfestsetzung nicht unverhältnismäßig ist. Das Insolvenzgericht hat bei der Auswahl für den konkreten Fall geeigneter, insbesondere geschäftskundiger Verwalter im Sinne von § 56 InsO deren persönliche und fachliche Eignung sorgfältig zu überprüfen und ist dabei auf wahrheitsgemäße Angaben angewiesen. Auch wenn das Gesetz eine bestimmte Ausund Vorbildung nicht verlangt, liefert eine formelle Qualifikation wie die eines Diplom-Kaufmanns ein wichtiges Indiz für die betriebswirtschaftliche Sachkunde, die neben weiteren Kriterien für die generelle Eignung eines Insolvenzverwalters entscheidend ist (vgl. Neubert ZInsO 2002, 309, 311). Daß die vom jeweiligen Bewerber angegebene Ausbildung der tatsächlich vorhandenen entspricht, ist von erheblicher Bedeutung: Ohne nachgewiesene juristische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse kommt eine Bestellung zum Insolvenzverwalter nur in Ausnahmefällen in Betracht (Neubert
). Im Hinblick auf die ansonsten schwierige Prüfung der Geeignetheit des Bewerbers für den konkreten Fall und der praktischen Geschäftserfahrenheit muß jedenfalls über die formale Qualifikation von vornherein Gewißheit bestehen. Wegen der zentralen Rolle, die dem Insolvenzverwalter als wichtigstem Organ des Verfahrens zukommt, bestimmt dessen Qualifikation das Schicksal des Insolvenzverfahrens wesentlich (vgl. Uhlenbruck,
1). Wer sich wie der Antragsteller die besondere Vertrauensstellung, die der Insolvenzverwalter bei Wahrnehmung der ihm obliegenden treuhänderischen Aufgaben genießt, durch Täuschung über seine Qualifikation in strafbarer Weise erschleicht, gefährdet damit die Belange des Schuldners und der Insolvenzgläubiger erheblich. Er handelt darüber hinaus grob rücksichtslos, weil er sich im Interesse eigener wirtschaftlicher Vorteile über die Belange der übrigen Verfahrensbeteiligten hinwegsetzt. Diese subjektive Vorwerfbarkeit und die erhebliche Gefährdung des Insolvenzverfahrens rechtfertigen es, ihm den Rechtsanspruch auf eine Vergütung zu versagen, die er anderenfalls auf Kosten der Insolvenzmasse und aller Verfahrensbeteiligten, die auf seine berufliche Lauterkeit vertraut haben, erzielen würde.
), kann der Antragsteller im Verfahren nach § 64 InsO eine Festsetzung etwaiger Ausgleichsansprüche verlangen, die ihm unter Umständen außerhalb der insolvenzrechtlichen Vergütungsregelungen zustehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.