2 GG sind Beweisbeschlüsse jedenfalls dann als Entscheidungen, für die die Vorlagefrage entscheidungserheblich ist, anzusehen, wenn die vorgesehene Beweiserhebung die Gefahr einer Völkerrechtsverletzung gegenüber dem fremden Staat in sich birgt.
ihrem Inhalt und in der Regel als Vorfrage - auf das rechtliche Begehren des Einzelnen als objektives Recht auswirken und damit entscheidungserheblich sein.
Maßgabe ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wäre damit unvereinbar. Tenor Es besteht folgende allgemeine Regel des Völkerrechts: Die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem gerichtlichen Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat, der über ein nicht-hoheitliches Verhalten (acta iure gestionis) dieses Staates ergangen ist, in Gegenstände dieses Staates, die sich im Hoheitsbereich des Gerichtsstaats befinden oder dort belegen sind, ist, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen, ohne Zustimmung des fremden Staates unzulässig. Forderungen aus einem laufenden, allgemeinen Bankkonto der Botschaft eines fremden Staates, das im Gerichtsstaat besteht und zur Deckung der Ausgaben und Kosten der Botschaft bestimmt ist, unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat. Diese Regel ist Bestandteil des Bundesrechts. Gründe A. I. Die Vollstreckungsgläubigerin des Ausgangsverfahrens hat am
zukommen. Das Amtsgericht Bonn hat das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 2 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über folgende Frage vorgelegt: Gibt es eine Völkerrechtsregel, wonach die Zwangsvollstreckung aus einem gegen einen ausländischen Staat in bezug auf seine nicht-hoheitliche Tätigkeit erlassenen Urteil in ein Bankkonto dieses Staates bzw. seiner Botschaft, das im Inland besteht und zur Deckung der offiziellen Ausgaben und Kosten der Botschaft bestimmt ist, schlechthin oder insoweit unzulässig ist, als durch die Pfändung die Funktionsfähigkeit der Botschaft als diplomatische Vertretung beeinträchtigt wird; ist eine solche Regel - wenn es sie gibt - Bestandteil des Bundesrechts? Zwar bestünden in formeller Hinsicht weder gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß noch gegen die Erinnerung Bedenken; Zweifel hegt das Amtsgericht indes, ob und gegebenenfalls inwieweit die deutsche Gerichtsbarkeit für die Vollstreckung in ein solches Konto gegeben sei. Bei einer Pfändbarkeit schlechthin wäre die Erinnerung zurückzuweisen; bei Unpfändbarkeit eines zur Finanzierung der für den Botschaftsbetrieb erforderlichen Kosten bestimmten Kontos eines ausländischen Staates wäre der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß bei
weis der Zweckbestimmtheit des Kontos ohne weitere
prüfung aufzuheben; sei die Pfändung aber nur insoweit unstatthaft, als dadurch der ordnungsgemäße Ablauf des Botschaftsbetriebes gefährdet wird, müßten noch weitere Beweise erhoben werden. Da es für die Frage der Pfändbarkeit eines solchen Kontos an einer gesetzlichen Regelung fehle, hänge die Entscheidung über die Begründetheit der Erinnerung davon ab, ob es eine Völkerrechtsregel, wie in der Vorlagefrage gestellt, gebe. In Schrifttum und Rechtsprechung seien Tendenzen erkennbar, die Vollstreckung in das private Finanzvermögen eines fremden Staates zu gestatten, nicht hingegen in sein Verwaltungsvermögen und seine öffentlichen Sachen. Für eine Begrenzung der Vollstreckung könne auch angeführt werden, daß im deutschen Recht bei der Zwangsvollstreckung in Geldforderungen gleichfalls Vollstreckungsbeschränkungen hinsichtlich der Notwendigkeit und Unentbehrlichkeit solcher Gelder für den Schuldner bestünden. Gegen eine Beschränkung könne sprechen, daß Art. 22 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom
Auffassung der Bundesregierung besteht eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG,
der die Zwangsvollstreckung in ein im Inland bestehendes Bankkonto eines ausländischen Staates, das zur Deckung der Ausgaben und Kosten einer Botschaft bestimmt ist, schlechthin unzulässig ist. Während es unbestritten sei, daß fremde Staaten in hoheitlichen Angelegenheiten (acta iure imperii) auch heute noch uneingeschränkte Immunität genössen, gewähre eine Reihe von Staaten, vor allem des westeuropäischen Bereichs, für nichthoheitliche Handlungen (acta iure gestionis) keine oder jedenfalls keine volle Immunität vor ihren Gerichten. Dabei werde keine Ausnahme für nicht-hoheitliche Handlungen gemacht, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen fremder Staaten vorgenommen werden. Die sog. sozialistischen Staaten und zumindest ein Teil der Dritten Welt stünden dagegen weiter auf dem Standpunkt der uneingeschränkten Immunität für praktisch alle Handlungen und Tätigkeiten des fremden Staates. Das völkerrechtlich gebotene Mindestmaß liege heute bei der Gewährung der absoluten Immunität in bezug auf hoheitliche Tätigkeiten, während eine Regel des Völkerrechts,
der die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen fremden Staat in bezug auf seine nicht-hoheitliche Betätigung ausgeschlossen sei, nicht mehr bestehe. Das Völkerrecht verwehre indes dem Gerichtsstaat nicht, innerstaatlich weitere Immunitäten bis hin zur vollen Immunität für alle Handlungen fremder Staaten einzuräumen. In der Bundesrepublik Deutschland werde bei nicht-hoheitlicher Betätigung fremder Staaten eine Befreiung von der inländischen Gerichtsbarkeit nicht gewährt ( BVerfGE 16, 27 ff.). Immunitätsprobleme träten bei der starken Verflechtung der Staaten in der Praxis nicht selten auf. Sie seien nicht nur von rechtlicher, sondern auch von politischer Bedeutung. In den letzten Jahren hätten immer wieder Privatpersonen gegen fremde Staaten Prozesse vor deutschen Gerichten angestrengt, meist wegen Handlungen ihrer hier akkreditierten diplomatischen und konsularischen Vertretungen. Einige der betroffenen Staaten hätten gegen die Anwendung des Prinzips der begrenzten Staatenimmunität
drücklich protestiert und zu verstehen gegeben, daß sie jede Art der Einschränkung der Staatenimmunität als völkerrechtswidrig ansehen; zum Teil seien Gegenmaßnahmen angedroht worden. Die Immunitätsfrage werde um so schwieriger, wenn es sich nicht um das Erkenntnisverfahren, sondern um Vollstreckungsmaßnahmen handle. Hier könne es zu erheblichen Belastungen der zweiseitigen politischen Beziehungen kommen. Auf der anderen Seite könne es für den einzelnen privaten Gläubiger eine große Härte bedeuten, wenn er wegen der Immunität seines Schuldners die Durchsetzung eines Titels nicht erzwingen könne. Die Anwendung der Theorie der funktionalen Begrenzung der Immunität auf das Vollstreckungsverfahren ergebe sich nicht schon als logische Konsequenz ihrer Anwendung im Erkenntnisverfahren. Im Hinblick auf Sinn und Zweck der völkerrechtlichen Immunitätsregelungen könnten Art und Stärke des Eingriffs bei einzelnen gerichtlichen Maßnahmen gegenüber fremden Staaten und ihren Vertretungen nicht unberücksichtigt bleiben. In der zwangsweisen Durchsetzung des im Titel ausgesprochenen Leistungsbefehls liege ein intensiverer Eingriff gegenüber dem betroffenen fremden Staat als im bloßen richterlichen Erkenntnis. Entscheidend ins Gewicht falle jedoch, was letztlich der Beweggrund für die Einschränkung der Immunität in bezug auf nicht-hoheitliche Handlungen gewesen sei: die immer stärker werdende wirtschaftliche Betätigung der Staaten lasse es als folgerichtig erscheinen, auch die Zwangsvollstreckung gegen sie dort zuzulassen, wo ein fremder Staat sich wie jeder andere an wirtschaftlichen und kommerziellen Vorgängen im Ausland beteilige. Dementsprechend werde in einer Reihe wiederum meist westlicher Staaten die Zwangsvollstreckung gegen fremde Staaten unter verschiedenen Voraussetzungen und Einschränkungen zugelassen, so in Österreich, der Schweiz, Belgien, Italien, Griechenland und Ägypten (
weise bei Schaumann, Die Immunität ausländischer Staaten
Völkerrecht, Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht, Heft 8, 1968, S. 130; Habscheid, Die Immunität ausländischer Staaten
deutschem Zivilprozeßrecht, a.a.O. S. 251 ff.). In der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich sei die Frage in der Praxis und im Schrifttum bislang nicht abschließend ausgetragen; das neuere deutsche Schrifttum neige aber überwiegend zur Bejahung der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung (Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht, a.a.O., S. 290). Das Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972 gehe einen besonderen Weg, indem es die Vertragsstaaten verpflichte, gegen sie im Erkenntnisverfahren ergangene Urteile auszuführen, und damit die Zwangsvollstreckung überflüssig mache; Art. 23 des Übereinkommens, der die Zwangsvollstreckung ausschließe, sei in diesem Zusammenhang zu sehen (so auch Ian Sinclair, The European Convention on State Immunity, ICLQ 22 [1973] S. 254 ff. [275]). Zusammenfassend lasse sich feststellen: Wenngleich es dem innerstaatlichen Recht überlassen bleibe, in Vollstreckungsverfahren absolute Immunität zu gewähren, könne man angesichts der neueren Entwicklung in der Staatenpraxis und der Meinungen in der Völkerrechtslehre nicht mehr eine Regel des Völkerrechts annehmen,
der in Vollstreckungsverfahren grundsätzlich die absolute Immunität fremder Staaten zu gelten habe. Vielmehr sei dort, wo die Immunität im Erkenntnisverfahren eingeschränkt sei, grundsätzlich auch die Zwangsvollstreckung zulässig. Aus dieser Feststellung folge jedoch nicht, daß auch jedweder Vermögensgegenstand des betroffenen Staates Zugriffsobjekt der Zwangsvollstreckung sein könne. Vielmehr sei im Vollstreckungsverfahren stets zu prüfen, ob der Zugriff gegen einen bestimmten Gegenstand kraft der hoheitlichen Widmung oder der hoheitlichen Zweckbestimmung desselben ausscheide. Insoweit bestehe eine Regel des allgemeinen Völkerrechts, derzufolge die Zwangsvollstreckung in das hoheitlichen Zwecken gewidmete Vermögen eines fremden Staates und insbesondere in Bankkonten, die zur Deckung der laufenden Ausgaben einer Botschaft bestimmt sind, unzulässig sei: Aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte könnten zwar kaum einschlägige Fälle benannt werden. Der Preußische Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte habe mit Entscheidung von 25. Juni 1910 im Hellfeld-Fall einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß in eine Bankforderung des russischen Kaiserreichs aufgehoben, da fremde Staaten, abgesehen von Immobiliarprozessen und freiwilliger Unterwerfung, auch in privatrechtlichen Angelegenheiten der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen seien (DJZ 1910, Sp. 808-811); die gleiche Ansicht habe später das Kammergericht vertreten (KG HRR 1933 Nr. 1522); doch seien diese Entscheidungen die Konsequenz der Zubilligung unbeschränkter Immunität an ausländische Staaten bereits im Erkenntnisverfahren gewesen, wie sie die deutsche Rechtsprechung vor 1945 angenommen habe. In der Zeit
1945 habe das Landgericht Stuttgart (Die Justiz - Amtsblatt des Justizministeriums Baden-Württemberg 1971, S. 385) die Zwangsvollstreckung in Bankguthaben eines fremden Konsulats für grundsätzlich unzulässig erklärt; sie gehörten zu dem hoheitlichen Zwecken gewidmeten Vermögen des fremden Staates, da sie für den Betrieb seiner Dienststellen bestimmt seien. Die neuere deutsche Rechtslehre sei in dieser Frage einheitlich. So habe die Zweite Studienkommission der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht festgestellt, daß dem Gerichtsstaat gegenüber einem ausländischen Staat hinsichtlich des Objekts, in das vollstreckt werden soll, keine Vollstreckungsgewalt zustehe, wenn dieses Objekt zur Verwendung für acta iure imperii bestimmt ist. Dies gelte auch für die Vollstreckung in Bankguthaben und sonstige Geldforderungen. Für die Zuordnung zu den acta iure imperii seien dabei die im Erkenntnisverfahren entwickelten Grundsätze maßgebend. Daß speziell Bankkonten
diesen Grundsätzen unpfändbar sein könnten, werde von Habscheid, Dahm, Wengler und Schaumann ausdrücklich erwähnt. Hinsichtlich der Staatenpraxis habe das Auswärtige Amt seinerzeit zur Vorbereitung der Stellungnahme der Bundesregierung in dem Vorlageverfahren 2 BvM 1/73 bei den deutschen Auslandsvertretungen Berichte eingeholt über einschlägige gesetzliche Vorschriften, gerichtliche Entscheidungen und die Verwaltungspraxis von 108 ausländischen Staaten - sie liegen dem Bundesverfassungsgericht vor und sind im gegenwärtigen Verfahren beigezogen worden. Aus ihnen gehe hervor, daß einschlägige gesetzliche Vorschriften und gerichtliche Entscheidungen nur in wenigen Staaten ergangen seien. Nur in bezug auf vier Staaten (Haiti, Irak, Bangladesh, Griechenland) habe festgestellt werden können - und auch hier zum Teil mit Einschränkungen -, daß eine Vollstreckung in Botschaftskonten für zulässig gehalten werde. In Griechenland sei die Vollstreckung wegen der strengen Beweisanforderungen nur eine rein theoretische Möglichkeit. Von besonderer Bedeutung erscheine die Entwicklung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die dahin verlaufe, die absolute Immunität im Erkenntnisverfahren zu beseitigen und im Vollstreckungsverfahren den Grundsatz der absoluten Immunität für eine Reihe von Vermögensgegenständen des fremden Staates, soweit sie kommerzieller Tätigkeit dienen, aufzugeben. Eine Unterscheidung zwischen Botschaftsgeldern, die öffentlich- rechtlichen Zwecken, und Geldern, die zivilrechtlichen Zwecken dienen, werde - abgesehen von Griechenland - offenbar nirgends vorgenommen. Eine solche Unterscheidung würde es auch erforderlich machen, in interne Angelegenheiten der Botschaften Einblick zu nehmen, um entscheiden zu können, welche Haushaltsmittel der Botschaft öffentlichen und welche privaten Zwecken dienen sollen, welche Mittel für den Betrieb der Botschaft unentbehrlich und welche anderen Mittel hierfür nicht unbedingt erforderlich seien und notfalls durch Mittelzuwendungen aus dem Entsendestaat ersetzt werden könnten. Eine solche Unterscheidung würde dem völkerrechtlichen Grundsatz der Nichteinmischung in interne Angelegenheiten fremder Staaten widersprechen. Vielmehr sei davon auszugehen, daß alle Botschaftsmittel den hoheitlichen Botschaftsaufgaben dienen. Soweit ein für eine Botschaft bestimmtes Konto nicht auf den Namen des fremden Staates selbst geführt werde, müsse es ausreichen, daß der fremde Staat die Zweckbestimmung seines Kontos für die Angelegenheiten der Botschaft glaubhaft mache. Es sei auch nicht einzusehen, weshalb Geld, um das es sich im vorliegenden Fall handle, anders behandelt werden solle als vertretbare Sachen im allgemeinen. Deshalb komme es nicht darauf an, ob der Entsendestaat andere finanzielle Mittel besitzt oder bereitstellen kann, um den Botschaftsbetrieb zu erhalten. Somit ergebe sich, daß - ungeachtet dessen, daß dort, wo die Immunität fremder Staaten im Erkenntnisverfahren eingeschränkt sei, grundsätzlich auch die Zwangsvollstreckung zulässig sei - in ein Botschaftskonto schlechthin nicht vollstreckt werden dürfe; dies scheide schon aufgrund der allgemeinen Immunitätsregeln aus. Darüber hinaus würde sich die Vollstreckung in ein Botschaftskonto aber auch nicht mit dem völkerrechtlichen Gesandtschaftsrecht vereinbaren lassen, das die ständige Funktionsfähigkeit der Botschaften schützen wolle. 2. Die Republik der Philippinen hat mit Verbalnote vom 22. September 1976, deren Inhalt auf ihr Ersuchen vom Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland dem Bundesverfassungsgericht übermittelt worden ist, wie folgt Stellung genommen: Auf der Grundlage allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts habe das deutsche Gericht keine Gerichtsbarkeit über die Republik der Philippinen besessen. Es sei gefestigte Rechtslage, daß ein Staat nicht ohne sein Einverständnis vor den Gerichten eines anderen Staates verklagt werden dürfe. Jurisdictio inhaeret, cohaeret, adhaeret imperio; par in parem non habet judicium. Diese Regel werde nicht durch die Ansicht beeinträchtigt, daß
geltendem Völkergewohnheitsrecht ein Staat keine Immunität in gerichtlichen Verfahren genieße, die sich auf das Eigentum oder den Besitz an unbeweglichem Vermögen beziehen, denn diese Auffassung erkenne eine Ausnahme für Gegenstände an, die für diplomatische oder konsularische Zwecke genutzt werden (Harvard Research in International Law, Competence of Courts in Regard to Foreign States, AJIL 26 [1932] suppl. S. 455; Abad Santos, Cases and other Materials on International Law 278-279 [1971]). Deshalb könne es nicht auf die Behauptung ankommen, der Ausgangsfall betreffe ein nicht-hoheitliches Verhalten. Selbst wenn man angesichts eines Versäumnisurteils von einem stillschweigenden Einverständnis der philippinischen Regierung, beklagt zu werden, ausginge, erstreckte sich ein solches Einverständnis nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihr Vermögen (Dexter & Carpenter v. Kunglig Jarnvagsstyrelsen, 43 F. 2 d 705 [1930]). Die Erklärung des philippinischen Geschäftsträgers, die bestätige, daß die Guthaben bei der Deutschen Bank öffentliche Guthaben seien, sei für das deutsche Gericht bindend. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts komme es für die Pfändbarkeit von Bankguthaben eines fremden Staates nicht auf die wirtschaftliche Lage des fremden Staates an. Ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage eines fremden Souveräns werde Immunität
dem Grundsatz des Völkerrechts gewährt, daß die Person und das Eigentum eines fremden Souveräns zu jeder Zeit frei von Zugriffen und Beeinträchtigungen bleiben sollen. 3. Die Gläubigerin des Ausgangsverfahrens führt aus: In Übereinstimmung mit der Auffassung der Bundesregierung sei davon auszugehen, daß die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat grundsätzlich dort zulässig sei, wo die Immunität im Erkenntnisverfahren eingeschränkt sei. Die Bundesregierung gehe jedoch von einem falschen Abgrenzungskriterium aus, soweit sie meine, daß im Vollstreckungsverfahren in jedem einzelnen Fall zu prüfen sei, ob der Zugriff gegen einen bestimmten Gegenstand kraft der hoheitlichen Widmung oder der hoheitlichen Zweckbestimmung desselben ausscheide. Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren seien zwei Seiten ein und derselben Medaille. Was für das Erkenntnisverfahren gelte, müsse demnach auch für das Vollstreckungsverfahren gelten. Auch im Vollstreckungsverfahren sei daher auf die Natur der staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses, nicht aber auf den Zweck der Betätigung des fremden Staates abzustellen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf Bankkonten ausländischer Staaten ergebe: Schon mit der Eröffnung eines Bankkontos setze die ausländische Botschaft einen Akt, den ein Privater ebensogut setzen könne. Eröffnung und Unterhaltung eines Bankkontos durch eine ausländische Botschaft seien ihrer Natur
bereits privatrechtliches Verhalten. Erfahrungsgemäß würden ganz überwiegend folgende Ausgaben über Bankkonten ausländischer Botschaften abgewickelt: - die privaten Gehälter der Angestellten, insbesondere der deutschen und nicht-philippinischen Angestellten, - Mieten all derjenigen Gebäude, für die die Philippinische Republik entweder selbst Mieter sei (z. B. Residenz des Botschafters, Botschaftsgebäude) oder aber Mieten bezahle oder Mietzuschüsse gebe für den Fall, daß Diplomaten im eigenen Namen Wohnungen angemietet haben, - Heizkosten für diese Gebäude und Wohnungen, - Reinigungskosten und weitere Kosten, die sich aus der personellen und sachlichen Existenz zwangsläufig ergäben. Ihrer Natur
könnten alle diese Akte auch von Privatpersonen vorgenommen werden; sie seien daher der privatrechtlichen Seite zuzurechnen. Deshalb müsse die Zwangsvollstreckung in solche Konten zulässig sein. Wenn es auch wahrscheinlich sei, daß eine ausländische Botschaft über ihr Konto auch Geschäfte abwickle, die eindeutig staatlichen Zwecken dienen, könne dies nicht zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen. Indem sich nämlich eine Botschaft dafür entscheide, wie eine Privatperson aus Gründen der Annehmlichkeit den Zahlungsverkehr außerhalb ihrer Mission über eine Bank abzuwickeln, begebe sie sich freiwillig des Schutzes, den sie bei der Abwicklung ihrer Geldgeschäfte in ihrem Missionsgebäude genieße. Zuzustimmen sei den Ausführungen der Bundesregierung nur darin, daß jedes Gericht überfordert wäre, die auf einem Bankkonto einer fremden Botschaft ruhenden Gelder in pfändbare und nichtpfändbare zu unterteilen. Es könne daher nur über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Pfändung des gesamten Guthabens entscheiden. Aus den dargelegten Gründen müsse mithin die Pfändung des gesamten Guthabens zulässig sein. Die Versicherung seitens der Botschaft der Philippinen, daß die Botschaft durch die Beschlagnahme des Kontos nicht mehr in der Lage sei, ihren laufenden Verpflichtungen
zukommen, sei, wie schon die bisherige Entwicklung belege, nicht zutreffend. Wenn das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis käme, daß die Zwangsvollstreckung in Bankkonten oder ähnliche Vermögensgegenstände ausländischer Staaten unzulässig sei, dann sollte konsequenterweise auch wieder das Erkenntnisverfahren für unzulässig erklärt werden. Denn dann würde zahlreichen Bürgern erspart, mit hohem Kostenaufwand einen Titel zu erstreiten, aus dem praktisch nicht vollstreckt werden könne. B. Die Vorlage ist zulässig. 1. Der Sinn der Vorlagefrage geht
dem Bestehen und der Tragweite allgemeiner Regeln des Völkerrechts gemäß Art. 100 Abs. 2, 25 GG.
deutschem Zivilprozeßrecht, in: Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht [BerDGVR], Heft 8, 1968, S. 159 ff., 167 f.). Eine Befreiung fremder Staaten von der deutschen Gerichtsbarkeit im Vollstreckungsverfahren kann sich daher gegenwärtig nur über Art. 25 GG aus allgemeinen Regeln des Völkerrechts ergeben. Von dieser Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts, die nicht offensichtlich unhaltbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht auszugehen ( BVerfGE 15, 25 [31]; 16, 27 [32]).
Auffassung des vorlegenden Gerichts ist der Erinnerung stattzugeben und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß aufzuheben, wenn die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat in ein im Inland bestehendes Bankkonto dieses Staates, das zur Deckung der offiziellen Ausgaben und Kosten seiner Botschaft bestimmt ist, zufolge einer allgemeinen Regel des Völkerrechts schlechthin unzulässig ist. Dies reicht hin, um die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage zu begründen. c) An der Entscheidungserheblichkeit fehlt es derzeit hier nicht etwa deshalb, weil das vorlegende Gericht bei Bejahung der von ihm gestellten Alternativfrage - ob nämlich die Zwangsvollstreckung in ein solches Konto nur insoweit unzulässig ist, als dadurch die Funktionsfähigkeit der Botschaft als diplomatischer Vertretung beeinträchtigt wird - erst noch eine Beweiserhebung (über die Verwendungszwecke der gepfändeten Guthaben) vor der Entscheidung über die Erinnerung für erforderlich hält. Es kann hier dahinstehen, ob und inwiefern Beweisbeschlüsse im Rahmen des Vorlageverfahrens
1 GG als Entscheidungen im Sinne dieser Grundgesetzbestimmung anzusehen sind. Im Rahmen des Vorlageverfahrens
2 GG sind Beweisbeschlüsse jedenfalls dann als Entscheidungen, für die die Vorlagefrage entscheidungserheblich ist, anzusehen, wenn die vorgesehene Beweiserhebung die Gefahr einer Völkerrechtsverletzung gegenüber dem fremden Staat in sich birgt. Dies ist hier der Fall. Denn eine Beweiserhebung darüber, welche Geschäftsvorgänge über das Konto der Botschaft eines fremden Staates laufen, könnte eine völkerrechtswidrige Einmischung in innere Angelegenheiten des fremden Staates und eine Verletzung der Regeln des völkerrechtlichen Gesandtschaftsrechts darstellen. Grundsätze der Prozeßökonomie haben davor zu weichen. Das Vorlageverfahren
2 GG dient auch dazu, der Gefahr von Verletzungen der allgemeinen Regeln des Völkerrechts durch Gerichte der Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen. d) Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage und damit die Zulässigkeit der Vorlage leiden ferner nicht darunter, daß das vorlegende Gericht Art. 22 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom
2 GG sind auch dann zulässig, wenn die völkerrechtliche Regel ihrem Inhalt
nicht geeignet ist, unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen zu erzeugen, sondern sich nur an Staaten oder ihre Organe als Normadressaten wendet ( BVerfGE 15, 25 [33 f.]; 16, 27 [33]). Außerhalb des Bereichs des menschenrechtlichen Mindeststandards enthält das gegenwärtige allgemeine Völkerrecht nur selten Normen, durch die subjektive Rechte oder Pflichten des privaten Einzelnen unmittelbar auf der Ebene des Völkerrechts begründet werden; sein Geltungsbereich erfaßt im wesentlichen die hoheitlichen internationalen Beziehungen zwischen Staaten und Staatenverbindungen; subjektive Rechte oder Pflichten privater Einzelner werden dabei in aller Regel nur mittelbar über das innerstaatliche Recht begründet oder berührt. Wenn Art. 25 Satz 2, 100 Abs. 2 GG davon sprechen, daß die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Rechte und Pflichten unmittelbar für den Einzelnen erzeugen, so sind damit einmal jene Fälle gemeint, in denen eine allgemeine Regel des Völkerrechts selbst
ihrem Inhalt und Adressatenkreis unmittelbar, d. h. ohne einen weiteren normativen Akt etwa des innerstaatlichen Gesetzes- oder Verordnungsrechts, mithin bereits auf der Ebene des allgemeinen Völkerrechts subjektive Rechte oder Pflichten des privaten Einzelnen begründet. Aus Ziel und Zweck der Art. 25 , 100 Abs. 2 GG ergibt sich indes, daß über diese Art allgemeiner Regeln hinaus für ein Vorlageverfahren auch jene allgemeinen Regeln des Völkerrechts in Betracht kommen, die
ihrem Regelungsgehalt und Adressatenkreis subjektive Rechte oder Pflichten des privaten Einzelnen auf der Ebene des Völkerrechts nicht begründen oder verändern, sondern sich dort ausschließlich an Staaten oder sonstige Völkerrechtssubjekte richten. Kraft des generellen Rechtsanwendungsbefehls, den Art. 25 Satz 1 GG erteilt hat, sind auch diese Art allgemeiner Regeln des Völkerrechts in ihrer jeweiligen Tragweite als Bestandteil des Bundesrechts mit Vorrang vor den Gesetzen von allen rechtsetzenden und rechtsanwendenden Organen der Bundesrepublik Deutschland als Normen objektiven Rechts zu beachten und je
Maßgabe ihres Tatbestands und Regelungsgehalts anzuwenden. Der private Einzelne - wie der fremde Staat - kann sich im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des jeweiligen Verfahrensrechts auch auf diese allgemeinen Regeln des Völkerrechts ebenso "berufen" wie auf sonstiges objektives Recht, wiewohl sie in diesem Rahmen auch ohne solche Berufung von Amts wegen zu beachten sind. Sie können sich - je
ihrem Inhalt und in der Regel als Vorfrage - auf das rechtliche Begehren des Einzelnen als objektives Recht auswirken und damit entscheidungserheblich sein. In diesem Sinne können auch sie Rechtswirkungen für und gegen den Einzelnen erzeugen. Diese Art allgemeiner Regeln des Völkerrechts aus der Vorlagepflicht des Art. 100 Abs. 2 GG auszuschließen, würde die Gewährleistungsfunktion zugunsten der allgemeinen Regeln des Völkerrechts, die Art. 100 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 GG bewirken will, gerade für die große Mehrzahl dieser Regeln vereiteln (vgl. auch BVerfGE 23, 288 [317]). Dabei kann hier offenbleiben, ob und in welchen Fällen Art. 25 Satz 2 GG den Adressatenkreis solcher allgemeiner Regeln, die auf der Geltungsebene des Völkerrechts ausschließlich an Staaten oder sonstige Völkerrechtssubjekte, nicht aber unmittelbar auch an den privaten Einzelnen gerichtet sind, innerstaatlich erweitert, indem er zusätzlich subjektive Rechte oder Pflichten des privaten Einzelnen begründet oder verändert (vgl. Doehring, Die allgemeinen Regeln des völkerrechtlichen Fremdenrechts und das deutsche Verfassungsrecht, 1963, S. 54 ff.). Die Zulässigkeit der Vorlage ist hiervon nicht abhängig. C. Es besteht folgende allgemeine Regel des Völkerrechts: Die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem gerichtlichen Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat, der über ein nicht-hoheitliches Verhalten (acta iure gestionis) dieses Staates ergangen ist, in Gegenstände dieses Staates, die sich im Hoheitsbereich des Gerichtsstaats befinden oder dort belegen sind, ist, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen, ohne Zustimmung des fremden Staates unzulässig. Forderungen aus einem laufenden, allgemeinen Bankkonto der Botschaft eines fremden Staates, das im Gerichtsstaat besteht und zur Deckung der Ausgaben und Kosten der Botschaft bestimmt ist, unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat. Diese Regel ist Bestandteil des Bundesrechts. I. 1. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, daß
derzeit geltendem allgemeinen Völkerrecht ein Staat nicht gehalten ist, einem fremden Staat in einem Erkenntnisverfahren gegen diesen Staat, das über dessen nicht-hoheitliches Verhalten befindet, Befreiung von der Gerichtsbarkeit zu gewähren ( BVerfGE 16, 27 ff.). Der Kreis der Staaten und Gerichte, die der Doktrin der funktional begrenzten Immunität, auf der diese Rechtsprechung beruht, für das Erkenntnisverfahren folgen, hat sich mittlerweile erweitert (vgl. Foreign Sovereign Immunities Act of 1976 der Vereinigten Staaten von Amerika, Public Law 94-583 vom
wie vor an der Gewährung grundsätzlich unbeschränkter Immunität für den fremden Staat fest (zur Entwicklung der Staatenpraxis insoweit vgl. E. W. Allen, The Position of Foreign States before National Tribunals, 1933, S. 47 ff. und passim); Einschränkungen finden sich in der Praxis verschiedener Staaten bei der Sicherung von oder der Zwangsvollstreckung aus titulierten Rechten an unbeweglichem Vermögen, das im Vollstreckungsstaat belegen ist, in dieses Vermögen (vgl. z. B. Oberster Gerichtshof der Tschechoslowakei, Entscheidung vom 26. April 1928, Annual Digest [and Reports] of Public International Law Cases [AD] 4 [1927 bis 1928] No. 111, außer für diplomatisch genutzte Grundstücke, Entscheidung vom 28. Dezember 1929, AD 4 [1927-1928] No. 251), bei Sicherungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen in
lässe, die im Vollstreckungsstaat belegen und dem fremden Staat angefallen sind, bei Sicherungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen in Vermögensgegenstände staatlicher oder staatlich kontrollierter Wirtschaftsunternehmen aus Ansprüchen über deren privatwirtschaftliches Verhalten (vgl. Berufungsgericht Den Haag, Entscheidung vom
Maßgabe dieses Abkommens, während andere Staaten insoweit in der Regel auf die Geltendmachung der Immunität verzichten (so zum Beispiel die Vereinigten Staaten von Amerika, vgl. Hackworth, Digest of International Law, 2 [1941] 438 f.). Für jene Staaten, die grundsätzlich unbeschränkte Immunität bereits im Erkenntnisverfahren gewähren, folgt dies regelmäßig als tatsächliches Ergebnis dieser Art Immunität; sie verwehrt es, falls der fremde Staat sich der Gerichtsbarkeit nicht unterwirft, einen gerichtlichen Vollstreckungstitel zu erlangen. Aber auch zahlreiche derjenigen Staaten, die dem fremden Staat im Erkenntnisverfahren eine Befreiung von ihrer Gerichtsbarkeit nur für Klagen in bezug auf hoheitliches Verhalten (acta iure imperii) gewähren, halten grundsätzlich am Ausschluß der Zwangsvollstreckung gegen den fremden Staat fest, gleichgültig, ob der Titel, dessen Vollstreckung im Gerichtsstaat in Betracht kommt, ein nicht-hoheitliches Verhalten des fremden Staates betrifft, oder ob die Gegenstände, in die eine Vollstreckung in Betracht kommt, nicht-hoheitlichen oder ausschließlich kommerziellen Zwecken, wie auch Private sie verfolgen, dienen (vgl. zum Beispiel Schwedisches Reichsgericht, Entscheidung vom 13. April 1944, AD 12 [1943-1945] No. 31; Oberster Gerichtshof von Norwegen, Entscheidung vom 12. November 1949, AD 17 [1950] No. 42; allgemein vgl. Lauterpacht, The problem of jurisdictional immunities of foreign states, BYB 28 [1951] 220 ff., 250 ff.; Schaumann, BerDGVR a.a.O., S. 130 f., Habscheid, BerDGVR a.a.O., S. 251; Venneman, L'immunite d'execution de l'Etat etranger, in: L'immunite de juridiction et d'execution des Etats, [1971], S. 119 ff.). Diese Praxis steht mit dem Völkerrecht im Einklang, denn das allgemeine Völkerrecht verwehrt nicht, fremden Staaten, sei es im Erkenntnisverfahren, sei es im Vollstreckungsverfahren, unbeschränkte Immunität zu gewähren. Daß das allgemeine Völkergewohnheitsrecht für das Erkenntnisverfahren eine Mindestverpflichtung enthält, nämlich in bezug auf acta iure imperii Immunität zu gewähren, bedeutet nicht schon, daß es auch für die Zwangsvollstreckung nur eine begrenzte Immunität geböte. Denn Maßnahmen der Sicherung und der Zwangsvollstreckung greifen in der Regel sehr viel unmittelbarer und einschneidender in die Ausübung der Hoheitsgewalt des fremden Staates ein als gerichtliche Erkenntnisse. Es ist daher gesondert zu prüfen, ob und inwieweit allgemeine Regeln des Völkerrechts der Zwangsvollstreckung entgegenstehen. 3. Um eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG zu bekunden, müßte es sich bei der erwähnten Praxis zahlreicher Staaten im Bereich der Zwangsvollstreckung um eine gefestigte Praxis handeln, die von den Staaten allgemein in der Überzeugung geübt wird, dazu von Völkerrechts wegen verpflichtet zu sein (vgl. Art. 38 Abs. 1 [b] des Statuts des Internationalen Gerichtshofs; CPJI, Serie A No. 10, S. 28 - Lotus- Fall; ICJ, Reports 1950, S. 276 - diplomatisches Asyl-Fall; Reports 1951, S. 131 - norwegischer Fischereistreit; Reports 1969, S. 41 ff. - Festlandsockel-Fall; BVerfGE 15, 25 [35]; 16, 27 [52]; Verdross, Die Quellen des universellen Völkerrechts, 1973, S. 95 ff.; Geck, Das Bundesverfassungsgericht und die allgemeinen Regeln des Völkerrechts in Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, 1976, II, S. 125 ff., 132 f.). Bei der Ermittlung von Normen des Völkergewohnheitsrechts ist in erster Linie auf das völkerrechtlich erhebliche Verhalten derjenigen Staatsorgane abzustellen, die kraft Völkerrechts oder kraft innerstaatlichen Rechts dazu berufen sind, den Staat im völkerrechtlichen Verkehr zu repräsentieren. Daneben kann sich eine solche Praxis aber auch in den Akten anderer Staatsorgane, wie des Gesetzgebers oder der Gerichte bekunden, zumindest soweit ihr Verhalten unmittelbar völkerrechtlich erheblich ist, etwa zur Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung oder zur Ausfüllung eines völkerrechtlichen Gestaltungsspielraums dienen kann. Für Entscheidungen nationaler Gerichte gilt dies zumal dort, wo, wie im Bereich der gerichtlichen Immunität fremder Staaten, das innerstaatliche Recht den nationalen Gerichten die unmittelbare Anwendung von Völkerrecht gestattet. 4. In dem hier in Frage stehenden Bereich fehlt es indes an einer Übung, die derzeit noch hinreichend allgemein sowie von der notwendigen Rechtsüberzeugung getragen wäre, um eine allgemeine Regel des Völkergewohnheitsrechts zu begründen, derzufolge dem Gerichtsstaat die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat schlechthin verwehrt wäre. Eine Prüfung der einschlägigen Staatenpraxis ergibt, daß eine nicht unbedeutende Zahl von Staaten Sicherungs- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen fremde Staaten zulassen, wenngleich unter bestimmten Voraussetzungen und Einschränkungen hinsichtlich der Rechtsnatur des dem Vollstreckungstitel zugrundeliegenden materiellen Rechts, der Gegenstände, in die vollstreckt werden darf, sowie der Art und Weise der Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen.
Ausbruch des Zweiten Weltkriegs, erließ der Bundesrat neuerlich einen Beschluß, gestützt auf den Bundesratsbeschluß zum Schutz des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität, demzufolge Vermögen, das einem fremden Staat gehörte, nur mit Zustimmung des Bundesrats mit Arrest belegt oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden durfte (vgl. Art. 2 des Beschlusses, AS Bd. 55, S. 1296); diese Regelung wurde
Kriegsende mit Bundesratsbeschluß vom
Völkerrecht unzulässig. c) Die belgischen Gerichte haben lange Zeit ausnahmslos an der uneingeschränkten Immunität fremder Staaten im Vollstreckungsverfahren festgehalten (vgl. die
weise bei Suy, Immunity of States before Belgian Courts and Tribunals, in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht [ZaöRV] 27 [1967] 660 [684 ff.]; ders., L'immunite des Etats dans la jurisprudence belge, in: L'immunite de juridiction et d'execution des Etats, S. 279 [305 ff.]). Im Falle Socobelge c. Etat hellenique (Journal du Droit International [Clunet] 79 [1952] 244; International Law Reports [ILR] 18 [1951] No. 2) jedoch hat das Zivilgericht Brüssel mit Entscheidung vom
dem die griechische Regierung 1932 die Bedienung ihrer Staatsschulden eingestellt hatte, erwirkte Socobelge zwei Schiedssprüche, von denen der zweite den griechischen Staat zur Zahlung von 6 771 868 US-Dollar in Gold nebst 5 v. H. Zinsen verurteilt hatte. Als Griechenland weiterhin die Zahlung im wesentlichen verweigerte und der Streit auch auf diplomatischem Wege nicht beigelegt werden konnte, rief Belgien den Ständigen Internationalen Gerichtshof an, der mit Urteil vom 15. Juni 1939 erklärte, daß die Schiedssprüche endgültig und bindend seien (Societe Commerciale de Belgique, CPJI Serie A/B No. 78, S. 22). 1950 erwirkte Socobelge aus den Schiedssprüchen die vorläufige Pfändung von Guthaben, die die griechische Regierung und die Bank von Griechenland bei Banken und Unternehmen in Belgien hatten. Das Zivilgericht Brüssel sah sich weder durch Völkerrecht noch durch comitas gentium gehindert, die Pfändungsmaßnahmen zu bestätigen (
Colliard, Revue Critique de Droit International Prive 41 [1952] S. 124, stammten die gepfändeten Guthaben aus Mitteln der Marshallplanhilfe für Griechenland und wurden später aus anderen Gründen wieder freigegeben).
weise in: Kiss, Repertoire de la pratique francaise en matiere de droit international public, III [1965] Rdnrn. 319 ff.) und Abweichungen von dieser Praxis wohl als Ausnahmen, die an dieser grundsätzlichen Einstellung nichts änderten, anzusehen waren (vgl. als Beispiele für solche Ausnahmen die Fälle Etat roumain c. Pascalet et Cie., Handelsgericht Marseille, Ordonnance vom 12. Februar 1924, Kiss, a.a.O., Rdnr. 366; USSR c. Association France Export, Kassationshof, Urteil vom 19. Februar 1929, AD 5 [1929-1930] No. 7; Procureur General pres la Cour de Cassation c. Vestwig et al., Kassationshof, Urteil vom 5. Februar 1947, AD 13 [1946] No. 32), lassen sich die Entscheidungen des Kassationshofs in den Fällen Englander c. Statni Banka Ceskoslovenska (Urteil vom 11. Februar 1969, Clunet 96 [1969] S. 923 f.) und Clerget c. Representation commerciale de la Republique democratique du Viet-Nam (Urteil vom 2. November 1971, Clunet 99 [1972] S. 267 f.) dahin deuten, daß der Kassationshof Sicherungs- und Vollstreckungsmaßnahmen in Vermögensgegenstände eines fremden Staates oder seiner Organe dann nicht als durch allgemeines Völkerrecht verwehrt ansähe, wenn Ursprung und Verwendungszweck dieser Gegenstände im Verfahren als privatwirtschaftlich bestimmt werden könnten.
nicht ein Vollstreckungsverfahren ist, sondern Maßnahmen zur Begründung des Gerichtsstandes für bestimmte Verfahrensarten ermöglicht (vgl. Weilamann v. Chase Manhattan Bank, 192 N.Y.S. 2 d 469 [S. Ct. N.Y.] [1959]), hat die amerikanische Rechtsprechung auch noch
dem Übergang des State Department zur Lehre von der eingeschränkten Immunität im Erkenntnisverfahren im Anschluß an den Tate letter vom 19. Mai 1952 (Department of State Bulletin 26 [1952] 984; dazu BVerfGE 16, 27 [48 f.]) bis zum Inkrafttreten des Foreign Sovereign Immunities Act of 1976 jedenfalls für das Vollstreckungsverfahren im eigentlichen Sinn an der grundsätzlich unbeschränkten Immunität fremder Staaten festgehalten (vgl. Dexter and Carpenter, Inc. v. Kunglig Jarnvagsstyrelsen, 43 F. 2 d 705 [1930], cert. den. 282 U. S. 896 [1930]; New York and Cuba Mail Steamship Company v. Republic of Korea, 132 F. Supp. 684 [1955]; Weilamann v. Chase Manhattan Bank, a.a.O., 473; Stellungnahme des State Department im Falle Industria Azucarera Nacional S. A. v. Empresa Navegacion Mambisa, ILM XIII [1974] 120 ff., 139; Whiteman, Digest of International Law, 6 [1968] 709 ff.; vgl. aber auch Harris & Co. Advertising, Inc. v. Republic of Cuba, 127 So. 2 d 687, 692 ff. [1961]; Berlanti Construction Co., Inc. v. Republic of Cuba, 145 So. 2 d 256, 258 [1962]).
dem Foreign Sovereign Immunities Act of 1976 genießen fremde Staaten vor den Gerichten der Vereinigten Staaten fortan auch im Vollstreckungsverfahren nicht mehr schlechthin unbegrenzte Immunität. Sec. 1604, 1609 legen zwar als Grundsatz die Immunität des fremden Staates im Erkenntnis- und im Vollstreckungsverfahren fest; Sec. 1605 ff., 1610 f. sehen aber weitreichende Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. Für das Erkenntnisverfahren fallen unter diese Ausnahmen zumal Verfahren "in which the action is based upon a commercial activity carried on in the United States by the foreign state; or upon an act performed in the United States in connection with a commercial activity of the foreign state elsewhere; or upon an act outside the territory of the United States in connection with a commercial activity of the foreign state elsewhere and that act causes a direct effect in the United States" (Sec. 1605 [a] [2]) sowie grundsätzlich Klagen gegen den fremden Staat auf Schadensersatz in Geld wegen deliktischen Verhaltens (einschließlich der Gefährdungshaftung) des fremden Staates, seiner Amtsträger oder Bediensteten, soweit sie im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten handeln (Sec. 1605 [1] [5]). Die Ausnahmen von der Immunität fremder Staaten im Vollstreckungsverfahren sind in Sec. 1610 (a) festgelegt; sie lautet: "(a) The property in the United States of a foreign state, as defined in section 1603 (a) of this chapter, used for a commercial activity in the United States, shall not be immune from attachment in aid of execution, or from execution, upon a judgment entered by a court of the United States or of a State after the effective date of this Act, if -
allgemeinem Völkerrecht geboten. Darauf deutet einmal, daß es
dem Inkrafttreten des Gesetzes fortan allein Sache der Gerichte ist, über Immunitätsfragen
rechtlichen Maßstäben zu befinden. Es wird weiter belegt durch die Stellungnahmen des State Department, des Justizministeriums und der Kongreßausschüsse in den Vorarbeiten zu dem Gesetz. Darin heißt es, es sei das zentrale Anliegen des Gesetzes, daß Entscheidungen über die Inanspruchnahme von Immunität durch fremde Staaten am besten von den Gerichten auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung getroffen werden sollten, die Maßstäbe inkorporiere, die
internationalem Recht anerkannt seien (vgl. Section-by-Section Analysis, Einleitung und zu Sec. 1602, Anlage zu den Übermittlungsschreiben des Justizministeriums und des State Department an den Präsidenten des Senats und den Vorsitzenden des Abgeordnetenhauses des Kongresses vom
weise in BVerfGE 16, 27 [34 f.]). Die
1945 ergangenen Entscheidungen, soweit sie bekanntgeworden sind, betreffen fast ausnahmslos Fragen der Immunität im Erkenntnisverfahren (vgl. BVerfGE 15, 25 ff.; 16, 27 ff. jeweils mit
weisen) oder der persönlichen Immunität von Personen im Sinne der §§ 18 , 19 GVG früherer Fassung (so Amtsgericht Bonn, Beschluß vom
des Abkommens unterliegen die einem Staat gehörigen oder von ihm verwendeten Seeschiffe, die einem Staat gehörigen Ladungen sowie die auf Staatsschiffen beförderten Ladungen und Reisenden ebenso wie die Staaten, denen diese Schiffe gehören oder die sie verwenden oder denen diese Ladungen gehören, in Ansehung der die Verwendung der Schiffe oder die Beförderung der Ladungen betreffenden Ansprüche den gleichen Regeln über die Verantwortlichkeit und den gleichen Verbindlichkeiten wie private Schiffe, Ladungen und Schiffahrtsunternehmungen.
gelten für diese Verantwortlichkeiten und Verbindlichkeiten die gleichen Regeln über die Kompetenz der Gerichte, die gerichtliche Geltendmachung und das Verfahren wie für die einer Privatperson gehörigen Handelsschiffe oder für private Ladungen oder deren Eigentümer. Damit sind insoweit auch Sicherungs- und Vollstreckungsmaßnahmen zulässig. Das Genfer Übereinkommen über die Hohe See vom
des Übereinkommens über die Hohe See genießen die einem Staat gehörenden oder von ihm verwendeten Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen, auf Hoher See vollständige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen Flaggenstaats; für andere Staatsschiffe bleiben damit völkerrechtliche oder innerstaatliche Regeln unberührt. Art. 21 des Übereinkommens über das Küstenmeer stellt klar, daß für Staatsschiffe, die zu Handelszwecken betrieben werden, gegenüber den im Zusammenhang mit der Regelung der friedlichen Durchfahrt zulässigen staatlichen Maßnahmen Immunität nicht geltend gemacht werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelungen dahin gewertet, daß sich in ihnen die weitverbreitete Überzeugung niedergeschlagen habe, den Staaten stehe nur noch für ihre Hoheitsakte Immunität zu (vgl. BVerfGE 16, 27 [52 f.]). Gleiches gilt insoweit grundsätzlich auch für den Bereich der Zwangsvollstreckung. Das Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität schließt in den Art. 1 bis 14 die Berufung auf Immunität für das Erkenntnisverfahren in weiten Bereichen der acta iure gestionis aus; Sicherungs- und Vollstreckungsmaßnahmen in Vermögensgegenstände eines Vertragsstaates sind auf dem Gebiet eines anderen Vertragsstaates ohne entsprechende Unterwerfung des betroffenen Staates
Indes drückt diese Regelung nicht eine Rechtsüberzeugung der Vertragsparteien aus, daß solche Maßnahmen kraft allgemeinen Völkerrechts verwehrt wären. Sie erklärt sich vielmehr aus der besonderen Ausgestaltung, die das Übereinkommen trifft.
Maßgabe der Art. 20 ff. sind die Vertragsparteien verpflichtet, den gegen sie im Erkenntnisverfahren ergangenen Urteilen der Gerichte anderer Vertragsparteien
zukommen; geschieht das nicht, kann eine betroffene Prozeßpartei ein besonderes gerichtliches Feststellungsverfahren vor einem Gericht des Vertragsstaates, gegen den das Urteil ergangen ist, oder vor dem zu errichtenden Europäischen Gerichtshof für Immunitätsfragen einleiten, Art. 21 des Übereinkommens, Art. 1 ff. des Fakultativprotokolls. Der Ausschluß der Zwangsvollstreckung ist mithin im Lichte dieser Sonderregelung zu sehen (vgl. Sinclair, The European Convention on State Immunity, The International and Comparative Law Quarterly 22 [1973] 254 ff., 273 ff.; Krafft, La Convention Europeenne sur l'Immunite des Etats et son Protocole Additionnel, Schweizerisches Jahrbuch für internationales Recht 31 [1975] 11 [20 ff.]); sie bekundet indes nicht eine Rechtsüberzeugung der Unterzeichnerstaaten, daß Vollstreckungsmaßnahmen kraft allgemeinen Völkerrechts unzulässig sind. Dafür spricht auch die Fakultativregelung des Art. 26 des Übereinkommens, wonach unbeschadet der Bestimmung des Art. 23 ein Urteil gegen einen Vertragsstaat, das über ein "industrial or commercial activity, in which the State is engaged in the same manner as a private person" ergeht, im Gerichtsstaat in das Vermögen des verurteilten Staates, das ausschließlich im Zusammenhang mit solchen Geschäftstätigkeiten genutzt wird, vollstreckt werden darf, sofern beide Staaten Erklärungen
b) Zahlreiche zweiseitige Verträge sehen vor, daß staatliche oder staatlich kontrollierte Wirtschaftsunternehmen hinsichtlich ihres privatwirtschaftlichen Verhaltens und ihrer privatwirtschaftlichen Zwecken dienenden Vermögensgegenstände keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit, einschließlich der Vollstreckungshoheit, beanspruchen können. Als Beispiele seien hier nur aufgeführt: - Art. 18 Abs. II des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags zwischen Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika vom
deutschen Gesetzen behandelt und unterliegen der deutschen Gerichtsbarkeit. Auch ist die Zwangsvollstreckung in das in Deutschland befindliche Vermögen der U.d.S.S.R. zulässig, soweit es sich nicht um Gegenstände handelt, die
allgemeinem Völkerrecht der Ausübung der staatlichen Hoheitsrechte oder der amtlichen Tätigkeit oder der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen zu dienen bestimmt sind."
der Anlage zum Abkommen über Allgemeine Fragen des Handels und der Seeschiffahrt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom
dieser Anlage in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen oder garantiert werden, unterliegen der Entscheidung durch die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts oder einer anderen Gerichtsbarkeit vereinbart worden ist; in diesen Streitigkeiten ist Beklagte oder Klägerin die Handelsvertretung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in der Bundesrepublik Deutschland. Hierbei sind jedoch Maßnahmen zur Sicherung von Forderungen gegen die Handelsvertretung nicht zulässig.
internationalem Brauch ausschließlich zur Ausübung politischer und diplomatischer Rechte in der Bundesrepublik Deutschland durch die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bestimmt sind, wie auch die Räumlichkeiten, die von der Handelsvertretung benutzt werden, und die Einrichtung, die sich darin befindet, sind von jeder Zwangsvollstreckung ausgenommen." Ähnliche Bestimmungen enthalten das Handelsabkommen der Sowjetunion mit Frankreich vom
weise in der Entscheidung des Bundesgerichts im Falle Royaume de Grece c. Banque Julius Bär & Cie (BGE 82 I 75, 86 f.). Mögen derartige Vertragsbestimmungen auch als vertraglich erklärter Verzicht auf Immunität ausgelegt werden können, so spiegeln sie gleichwohl die allgemeine völkerrechtliche Entwicklung des Immunitätsverständnisses in den Bereichen wider, in denen die Staaten nicht-hoheitlich, insbesondere kommerziell tätig werden.
soll indes die Vollstreckung zulässig sein in unbewegliches Vermögen sowie in Vermögen, das im Zusammenhang mit einem kommerziellen Unternehmen des fremden Staates genutzt wird.
den Erläuterungen (a.a.O. S. 707) soll die Beschlagnahme von Bankkonten dann zulässig sein, wenn sie von dem fremden Staat zur Erfüllung privater Verbindlichkeiten unterhalten werden. Die Zweite Studienkommission der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht hat am 26./27. April 1967 auf der Grundlage der Berichte von Schaumann und von Habscheid Thesen zur Staatenimmunität verabschiedet (BerDGVR 8 [1968] 1 ff.; 159 ff.; 283 ff.). Danach stehe kraft derzeit geltenden Völkerrechts fremden Staaten auch gegenüber der Ausübung von Gerichts- und Verwaltungszwang nur beschränkte Immunität zu (Thesen 30, 62). Für die Ausübung von Gerichtszwang müsse die Gerichtsbarkeit des Forumstaates sowohl hinsichtlich des dem Vollstreckungstitel zugrundeliegenden Anspruchs als auch hinsichtlich des Gegenstandes, in den vollstreckt werden soll, gegeben sein (These 34). Dem Gerichtsstaat stehe gegenüber einem fremden Staat hinsichtlich des Gegenstandes, in den vollstreckt werden soll, keine Vollstreckungsgewalt zu, wenn dieses Objekt zur Verwendung für acta iure imperii bestimmt ist. Bestimmte Gegenstände seien kraft Völkerrechts der Vollstreckung entzogen, z. B. die den diplomatischen Missionen dienenden Grundstücke und Gegenstände, die ausländischen Kriegs- und Regierungsschiffe sowie die Ausrüstung ausländischer Streitkräfte (Thesen 37, 38); dies gelte auch für die Vollstreckung in Bankguthaben und sonstige Geldforderungen, die der Erfüllung von Aufgaben iure imperii dienen (These 67). b) Auch eine erhebliche Anzahl anerkannter Völkerrechtsgelehrter vertritt, wenngleich mit im einzelnen unterschiedlichen Begründungen und Folgerungen, die Rechtsauffassung, daß das allgemeine Völkergewohnheitsrecht Maßnahmen der Sicherung und Zwangsvollstreckung gegen fremde Staaten durch den Gerichtsstaat aus gerichtlichen Titeln über ein Verhalten des fremden Staates iure gestionis in Gegenstände, die nicht-hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen, nicht verwehrt; soweit dabei das Bestehen einer Regel des allgemeinen Völkergewohnheitsrechts, die solche Maßnahmen verwehrte, nicht überhaupt verneint wird, wird ihr Bestehen zumindest als zweifelhaft bezeichnet. Als Beispiele aus dem einschlägigen Schrifttum seien hier nur angeführt: van Praag, Juridiction et Droit international public,
durch die Staatenimmunität geschützten Vermögensgegenstände: Während
dem Foreign Sovereign Immunities Act of 1976 der Vereinigten Staaten von Amerika der Vollstreckung grundsätzlich nur Vermögensgegenstände unterliegen, die für eine kommerzielle Betätigung des fremden Staates verwendet werden oder verwendet wurden, welche im Zusammenhang mit dem geltend gemachten materiellrechtlichen Anspruch steht (vgl. Sec. 1610 [a] [2]), stellen die italienische und die schweizerische Rechtsprechung darauf ab, ob die Gegenstände, in die vollstreckt werden soll, nichthoheitlichen oder hoheitlichen Zwecken des fremden Staates tatsächlich dienen oder zu dienen bestimmt sind. Aus Anlaß dieses Vorlageverfahrens bedarf es einer für das deutsche Recht abschließenden Stellungnahme zu diesen Unterscheidungen und ihren rechtlichen Folgen nicht. Denn die allgemeine Übereinstimmung und gefestigte Übung der Staaten geht jedenfalls dahin, daß Vermögensgegenstände im Gerichtsstaat, die hoheitlichen Zwecken des fremden Staates tatsächlich dienen, kraft allgemeinen Völkerrechts nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. Vereinzelte Zweifel, wie sie die Stellungnahme der Bundesregierung bezüglich der Vollstreckung in Botschaftskonten berichtet - Zweifel, die die Bundesregierung selbst nicht teilt -, vermögen nichts daran zu ändern, daß insoweit eine allgemeine Regel des Völkerrechts besteht. Die Staatenpraxis, wie sie sich in der Vertragspraxis, in Gesetzgebung und Rechtsprechung der nationalen Gerichte bekundet, ebenso wie das völkerrechtliche Schrifttum, sind insoweit, wie die unter C I angeführten Belege ergeben, im Ergebnis einhellig. 2. Für das Erkenntnisverfahren hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, daß die Qualifikation einer Staatstätigkeit
der Rechtsnatur des Aktes als hoheitlich oder nicht-hoheitlich grundsätzlich
dem jeweils anwendbaren nationalen Recht werde vorgenommen werden müssen, da das Völkerrecht, jedenfalls in der Regel, Kriterien für diese Abgrenzung nicht enthalte ( BVerfGE 16, 27 [62 f.]). Das Gericht hat dabei nicht verkannt, daß es die Anwendung des allgemeinen Völkerrechts erschwert und der erwünschten Rechtseinheit entgegenwirkt, wenn für diese Qualifikation auf das jeweilige nationale Recht abgestellt wird. Dieser
teil werde jedoch dadurch gemildert, daß der landesrechtlichen Qualifikation einer staatlichen Betätigung als Akt iure gestionis völkerrechtliche Schranken gezogen sind. Danach dürfe das nationale Recht insoweit nur mit der Maßgabe herangezogen werden, daß vom hoheitlichen Bereich und damit von der Immunität nicht solche Handlungen des Staates ausgenommen werden dürfen, die
der von den Staaten überwiegend vertretenen Auffassung zum Bereich der Staatsgewalt im engeren und eigentlichen Sinn gehören. Ausnahmsweise könne es völkerrechtlich geboten sein, die Betätigung eines ausländischen Staates, weil sie dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist, als Akt iure imperii zu qualifizieren, obwohl sie
nationalem Recht als privatrechtliche und nicht als öffentlich- rechtliche Betätigung anzusehen wäre ( BVerfGE 16, 27 [63 f.]). Im vorliegenden Verfahren, in dem allein die Zulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen in Forderungen aus dem laufenden, allgemeinen Konto der Botschaft eines fremden Staates in Frage steht, kann offenbleiben, ob die Qualifikation eines Vermögensgegenstandes als hoheitlichen Zwecken dienend allgemein
entsprechenden Grundsätzen zu treffen ist. Denn in bezug auf Gegenstände, die der Wahrnehmung der amtlichen Funktionen der diplomatischen Vertretung eines fremden Staates im Gerichtsstaat dienen, greifen für diese Qualifikation völkerrechtliche Sonderregelungen ein, die, unbeschadet ihrer teilweisen vertraglichen Festlegung im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, allgemeine Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG darstellen. Sie ergeben sich sowohl aus dem Grundsatz der Unverletzlichkeit diplomatischer Vertretungen als auch aus der gerichtlichen Immunität des fremden Staates bezüglich der amtlichen Funktionen seiner diplomatischen Vertretung. 3.
gefestigter Auffassung, die sich schon vor Grotius (De iure belli ac pacis, L. II, c. XVIII, 9) und Bynkershoek (Foro Legatorum, sec. ed. 1744, Cap. XVI, XXIII) abzuzeichnen beginnt, darf von Völkerrechts wegen bei Maßnahmen der Sicherung oder Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nicht auf die zum gegebenen Zeitpunkt seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktionen dienenden Gegenstände zugegriffen werden (vgl. jeweils mit zahlreichen
weisen van Praag, Juridiction et Droit international public, 1915, S. 357 ff.; C. E. Wilson, Diplomatic Privileges and Immunities, 1967, S. 1 ff.; Gmür, Gerichtsbarkeit über fremde Staaten, 1948, S. 134; Verdross, Völkerrecht,
internationalem Brauch ausschließlich zur Ausübung politischer und diplomatischer Rechte in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind. Diese und ähnliche Vertragsbestimmungen bestätigen die allgemeine Regel des Völkerrechts, daß Gegenstände, deren sich der Entsendestaat zur Wahrnehmung seiner diplomatischen Funktionen bedient, auch dann jedenfalls Immunitätsschutz genießen, wenn sie nicht unter den sachlichen oder räumlichen Anwendungsbereich der Unverletzlichkeitsregelung des Art. 22 des Wiener Übereinkommens fallen (so auch Schaumann, BerDGVR a.a.O., S. 148, der dies aus der allgemeinen Staatenimmunität, wenngleich an die diplomatische Immunität "angelehnt" (a.a.O., S. 148), herleitet; vgl. auch Art. 23 des Harvard Draft, a.a.O., AJIL 26 [1932] suppl. S. 707). 4. a) Die Frage, ob Forderungen aus einem allgemeinen, laufenden Bankkonto, das der Entsendestaat für seine diplomatische Vertretung im Empfangsstaat unterhält und das zur Deckung und Abwicklung der Ausgaben und Kosten der Botschaft bestimmt ist,
allgemeinem Völkerrecht an dem besonderen Schutz zugunsten diplomatischer Vertretungen teilhaben, beantwortet sich aus dem besonderen Zweck des völkerrechtlichen Schutzes zugunsten diplomatischer Vertretungen. Zweck der Unverletzlichkeit wie der Immunität in diesem Bereich ist es, das ungehinderte Funktionieren der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates im Empfangsstaat zur Erfüllung ihrer diplomatischen Aufgaben zu gewährleisten (vgl. C. E. Wilson, Diplomatic Privileges and Immunities, S. 19 ff., mit zahlreichen Belegen aus der Staatenpraxis).
des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, der insoweit allgemeines Völkerrecht umschreibt, ist es unter anderem Aufgabe einer diplomatischen Vertretung
allgemeinem Völkerrecht gehalten ist, dem Entsendestaat die Möglichkeit einzuräumen, Bankkonten im Empfangsstaat zur Abwicklung der Ausgaben und Kosten der Botschaft des Entsendestaats zu unterhalten. Wenn der Empfangsstaat diese Möglichkeit jedoch eröffnet und der Entsendestaat davon im Rahmen der Rechtsordnung des Empfangsstaats Gebrauch macht, entfällt für seine aus einem solchen Konto entspringenden Forderungen und sonstigen Rechte die Immunität des Entsendestaats nicht schon dann, wenn und insoweit das Rechtsverhältnis des Entsendestaats zur Bank
dem Recht des Empfangsstaats als nicht-hoheitlich zu qualifizieren ist. Hierbei ist zu bedenken, daß der Entsendestaat aus eigener Hoheitsgewalt grundsätzlich nicht in der Lage ist, Sachen oder Rechte, die unmittelbar der Ausübung seiner diplomatischen Funktionen oder der Aufrechterhaltung des Betriebs seiner diplomatischen Vertretung dienen, mit Wirkung für die Rechtsordnung des Empfangsstaats als hoheitlich zu qualifizieren, eine Sache etwa zur öffentlichen Sache im Sinne der Rechtsordnung des Empfangsstaats zu widmen. Er ist hier weitgehend auf die Rechtsordnung des Empfangsstaats verwiesen. Ermöglicht ihm diese insoweit nur ein Verhalten
Maßgabe etwa des Privatrechts, darf dies gleichwohl den völkerrechtlichen Immunitätsschutz zugunsten der Funktionsfähigkeit seiner diplomatischen Vertretung nicht verkürzen. Die finanzielle Abwicklung der Ausgaben und Kosten einer Botschaft über ein allgemeines, laufendes Konto des Entsendestaats, das bei einer Bank im Empfangsstaat unterhalten wird, gehört unmittelbar zur Aufrechterhaltung der diplomatischen Funktionen des Entsendestaats unbeschadet dessen, daß Leistungen, die über ein solches Konto abgewickelt werden, im Verhältnis zur Bank oder zu Dritten sich im Rahmen von Rechtsverhältnissen oder Verhaltensweisen vollziehen mögen, die je
ihrer Rechtsnatur als Verhalten iure gestionis zu qualifizieren sein mögen. Die aus einem solchen Konto begründeten Forderungen des Entsendestaats gegen die Bank genießen daher kraft allgemeinen Völkerrechts jedenfalls den Immunitätsschutz zugunsten diplomatischer Vertretungen bei der Zwangsvollstreckung. Eine andere Auffassung müßte dazu führen, daß die Vollstreckungsorgane des Empfangsstaats sich gegebenenfalls über das Bestehen eines Guthabens auf einem solchen Konto und über die Zwecke, zu denen der Entsendestaat dieses Guthaben oder Teilbeträge davon bestimmt hat, vergewissern müßten. Es mag für das deutsche Recht bei einem allgemeinen, laufenden Konto schon unter dem Gesichtspunkt der hinlänglichen Bestimmbarkeit des zu pfändenden Gegenstandes fraglich erscheinen, ob auf diese Weise Kriterien für die Pfändbarkeit etwa von Teilen des Guthabens gewonnen werden können (ähnliche Zweifel für das französische Recht hegt der Gerichtshof von Aix-en-Provence, Urteil vom
dem hoheitlichen oder nicht-hoheitlichen Ursprung und Verwendungszweck eines Guthabens oder eines Kontos des fremden Staates zu unterscheiden (vgl. zum Beispiel französischer Kassationshof in den Fällen Englander c. Statni Banka Ceskoslovenska, Clunet 96 [1969] S. 923 f. und Clerget c. Representation commerciale de la Republique democratique du Viet-Nam, Clunet 99 [1972]
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