1. Staatliche Förderungsmaßnahmen für die Presse sind nur dann mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, wenn eine Einflußnahme auf Inhalt und Gestaltung einzelner Presseerzeugnisse sowie Verzerrungen des publizistischen Wettbewerbs insgesamt vermieden werden. Es ist dem Staat jedoch nicht von vornherein verwehrt, bei der Subventionierung der Presse nach meinungsneutralen Kriterien zu differenzieren. 2. Der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Neutralitätspflicht des Staates im Leistungsbereich entspricht ein subjektives Abwehrrecht des Trägers der Pressefreiheit gegen die mit staatlichen Förderungsmaßnahmen etwa verbundene inhaltslenkende Wirkung sowie ein Anspruch auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb. Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Gründe A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die den Widerruf der Zulassung einer periodischen Druckschrift der Beschwerdeführerin zum Postzeitungsdienst der Deutschen Bundespost bestätigen. I. In der Bundesrepublik Deutschland wird der Presse beim Vertrieb ihrer Druckwerke vom Staat ein verbilligter Postzeitungsdienst zur Verfügung gestellt. Er soll die Verbreitung von Informationen durch die Presse finanziell erleichtern und sie damit bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben unterstützen. Der Sache nach handelt es sich um eine staatliche Subventionierung, weil der Postzeitungsdienst einen erheblichen Mehraufwand an Kosten verursacht. Die Unterdeckung liegt bei etwa 50 vom Hundert der Kosten und beträgt derzeit rund 500 Millionen DM. Angesichts der erheblichen Kostenbelastung wurde der Kreis der begünstigten Presseorgane von Anfang an begrenzt. Die Benutzungsbedingungen sind in der Postzeitungsordnung (PostZtgO) festgesetzt. Diese stützt sich auf die Ermächtigungsgrundlage des § 14 PostVwG. Die Vorschrift lautet: "§ 14 Benutzungsverordnungen Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen erläßt nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrates oder der Bundesregierung (§ 13) die Rechtsverordnungen über die Bedingungen und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens (Benutzungsverordnungen), die Rechtsverordnungen über Gebühren im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, die Rechtsverordnungen über Gebühren für den Postreisedienst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr. Die Benutzungsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates." Die Teilnahme am Postzeitungsdienst setzt gemäß § 2 Abs. 1 PostZtgO eine Zulassung voraus. Zugelassen werden nur solche Druckschriften, die nach ihrer inneren und äußeren Gestaltung den Vorschriften der Postzeitungsordnung entsprechen (§ 2 Abs. 2). Nach dem ihr zugrundeliegenden Zeitungsbegriff kommen nur diejenigen periodisch erscheinenden Druckschriften in den Genuß der staatlichen Pressesubventionierung, die zu dem Zweck herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen zu unterrichten. Sie müssen nach Art, Form, Umfang und Verbreitungsweise der im Verkehr üblichen Auffassung von einer Zeitung entsprechen (§ 5 Abs. 1). Gleichgestellt sind Zeitschriften (Abs. 2) sowie Druckschriften, die dem Zweck der Förderung ideeller Ziele von Vereinen und Verbänden zu dienen bestimmt sind (Abs. 3). Begünstigt sind außerdem amtliche Druckschriften (Abs. 4). Nach § 6 PostZtgO sind vom Postzeitungsdienst ausgeschlossen unter anderem periodische Druckschriften, die zu dem Zweck herausgegeben werden, geschäftlichen Interessen Dritter zu dienen (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), ferner Druckschriften, die im Titel oder Untertitel Namen von geschäftlichen Unternehmen oder Erzeugnissen, Firmen- oder Markenzeichen verwenden (Nr. 2) oder die im Text- oder Anzeigenteil geschäftliche Empfehlungs- oder Vermittlungsdienste des Verlages anbieten (Nr. 3), in denen laufend und ausschließlich für ein bestimmtes Unternehmen geworben wird (Nr. 4) oder die ausschließlich für ein Sammelwerk bestimmt sind (Nr. 5). Außerdem sind unter anderem Zeitungen ausgeschlossen, deren presseübliche Berichterstattung einen bestimmten Prozentsatz des Zeitungsumfangs nicht überschreitet (Abs. 2). Nach § 14 Abs. 1 PostZtgO wird die Zulassung zum Postzeitungsdienst widerrufen, wenn die Zeitung die Voraussetzungen für die Zulassung nicht oder nicht mehr erfüllt (Nr. 1) oder wenn der Verleger die Einrichtungen des Postzeitungsdienstes mißbraucht (Nr. 2) oder seine aus dem Benutzungsverhältnis folgenden Pflichten nicht erfüllt (Nrn. 3 bis 5). Über den Widerruf der Zulassung entscheidet das zuständige Verlagspostamt (§ 14 Abs. 2), dessen Entscheidung im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar ist. II. Mit Bescheid vom 23. Februar 1981 widerrief die Deutsche Bundespost durch das zuständige Verlagspostamt die Zulassung der von der Beschwerdeführerin verlegten, wöchentlich erscheinenden Druckschrift "F." zum Postzeitungsdienst. Zur Begründung der auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 PostZtgO gestützten Entscheidung wurde darauf verwiesen, daß bei dieser Druckschrift im Unterschied zu einer typischen Zeitung der Redakteur in eine enge Beziehung zum Leser trete: Jede Ausgabe beginne mit der Anrede "Sehr geehrte Damen und Herren!" und ende mit der Wendung "Mit freundlichen Grüßen K.-m.". Ferner werde das Angebot gemacht, ein "vertrauliches Gespräch" über die mitgeteilten Informationen mit dem Redakteur zu führen. Hierdurch nehme die Druckschrift den Charakter eines Rundbriefes an. Schließlich fehle eine redaktionelle Gestaltung und Aufbereitung des Stoffes. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht führte aus: Der Widerruf finde seine Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 Nr. 1 PostZtgO. Die Zulassungsvoraussetzungen der §§ 2, 5 und 6 PostZtgO seien jedenfalls nicht mehr gegeben gewesen. Dabei könne offenbleiben, ob die Druckschrift der Beschwerdeführerin angesichts ihrer äußeren Gestaltung den klassischen Anforderungen an eine Zeitung noch entspreche. Jedenfalls lägen die Ausschlußgründe nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 PostZtgO vor. Der "F." werde ausweislich seiner inhaltlichen Gestaltung jedenfalls auch zu dem Zweck herausgegeben, den geschäftlichen Interessen von Unternehmen, Vereinen, Verbänden und sonstigen Körperschaften zu dienen, wobei maßgeblich auf den objektivierbaren Eindruck eines unbeteiligten Dritten abzustellen sei. Daß dieser Herausgabezweck möglicherweise nur eine unter mehreren von der Zeitung verfolgten Zielsetzungen sei, spiele für ihren Ausschluß keine Rolle, denn die Postzeitungsordnung wolle nur die echte Nachrichtenpresse bei der Wahrnehmung ihrer für das demokratische Gemeinwesen wichtigen Aufgabe der Information und Meinungsbildung durch möglichst niedrige Vertriebskosten unterstützen. Eine mittelbare Subventionierung von Unternehmen, die pressefremde Zwecke verfolgten, sei nicht gerechtfertigt. Daß der "F." zumindest auch den geschäftlichen Interessen bestimmter Unternehmen diene und dies nicht nur eine nicht gewollte Nebenfolge sei, ergebe sich aus der werbenden Form der Druckschrift (persönliche Anrede, appellative Sprachform, Faksimileunterschrift des Redakteurs), die den Eindruck einer besonders vertrauenswürdigen Information hervorrufe und den Leser durch die geradezu ins Auge springende Angabe der Telefonnummer des Verlages veranlasse, wegen der günstig beurteilten Kapitalanlagemöglichkeit oder steuerlichen Maßnahmen mit dem Verlag oder dem Redakteur Verbindung aufzunehmen, um notwendige Einzelheiten zu erfahren. Wer in dieser Weise verfahre, um beim Leser Aufmerksamkeit für eine bestimmte Unternehmung oder um Interesse an einer Beteiligung hervorzurufen, betreibe eine verdeckte Werbung für das jeweilige Unternehmen und diene mithin mittelbar dessen geschäftlichen Interessen. Darüber hinaus erwecke der "F." den Eindruck, daß die Beschwerdeführerin mit dieser Druckschrift geschäftliche Vermittlungsdienste betreibe. Die unübersehbare Angabe der Telefonnummer des Verlages und des Redakteurs mit der Angabe "Ihr direkter Draht für das vertrauliche Gespräch" drängten geradezu die Vermutung auf, daß die Beschwerdeführerin als Herausgeberin der genannten Blätter Ratschläge für die Eingehung bestimmter geschäftlicher Beziehungen in den Bereichen Geldanlage, Aktien, Kapitalbeschaffung und Steuern erteile. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Selbst wenn die von ihr benannten Druckschriften - was nicht ersichtlich sei - unter Verstoß gegen § 6 PostZtgO zum Postzeitungsdienst zugelassen worden wären, könnte dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Die Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht zurück. § 14 PostVwG genüge den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ( BVerwGE 28, 36 [44]). Die §§ 5 und 6 PostZtgO seien durch diese Ermächtigungsgrundlage gedeckt (BVerwGE, a.a.O., S. 49; BVerwGE 67, 117 ). § 5 Abs. 1 PostZtgO sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin mit dem Grundrecht der Pressefreiheit vereinbar. Der Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasse zwar alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse im umfassenden Sinne unter Einschluß des von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen "subjektiven Journalismus". Dieses Grundrecht verlange indessen nicht, allen unter seinem Schutz stehenden Druckerzeugnissen eine kostenmäßig bevorzugte Beförderung durch die Deutsche Bundespost einzuräumen. Es sei daher gemäß § 14 PostVwG Sache des Verordnungsgebers, den Kreis der zum Postzeitungsdienst zuzulassenden Druckerzeugnisse festzulegen. Der Verordnungsgeber habe mit der Regelung in §§ 5 und 6 PostZtgO ohne Willkür von den unter dem Schutz der Pressefreiheit stehenden Druckerzeugnissen diejenigen bevorzugt, deren Herausgabezweck nicht geschäftlicher Art sei, sondern sich ausschließlich darauf richte, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen zu unterrichten. Es sei gerechtfertigt, eine Maßnahme, die durch Verbesserung der Beförderungsbedingungen von Druckschriften die Pressefreiheit fördere, gezielt nur einem Teil der Presse zukommen zu lassen, denn eine öffentliche, staatspolitisch bedeutsame Aufgabe werde besonders von der "echten Nachrichtenpresse" erfüllt. Der Postzeitungsdienst solle dieser Nachrichtenpresse die Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgabe erleichtern; er diene jedoch nicht dazu, geschäftliche Interessen von wirtschaftlichen Unternehmen zu unterstützen. III. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG. Die §§ 5 und 6 PostZtgO seien unwirksam. § 14 PostVwG scheide als Ermächtigungsgrundlage aus, da diese Bestimmung nicht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genüge. Die genannten Bestimmungen seien wegen des ihnen zugrundeliegenden verengten Zeitungsbegriffs mit dem Grundrecht der Pressefreiheit unvereinbar, das periodischen Druckwerken im umfassenden Sinne Schutz gewähre. Wenn, wovon auch das Bundesverwaltungsgericht ausgehe, zur Pressefreiheit unter anderem die Möglichkeit gehöre, den Empfänger zu möglichst günstigen Bedingungen zu erreichen, sei der Ausschluß eines Teils der am Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG teilhabenden Zeitungspresse vom finanziell günstigen Postzeitungsdienst mit dieser Garantie unvereinbar. Unter Berücksichtigung des von der Deutschen Bundespost verfolgten Zwecks, mit Hilfe der ermäßigten Gebühren des Postzeitungsdienstes die Pressefreiheit zu fördern, sei es verfassungsrechtlich unzulässig, daß sie Zeitungen danach bewerte, ob sie "publizistisch einwandfrei" seien. Welche Gefahren für die Pressefreiheit hierin lägen, zeige sich beispielsweise daran, daß die Zeitung "G." nach entsprechenden Abmahnungen seitens der Bundespost Inhalt und Aufmachung geändert habe, um die Zulassung zum Postzeitungsdienst nicht zu verlieren. Auf diese Weise habe es die Deutsche Bundespost in der Hand, steuernd auf den Pressemarkt und dessen Wettbewerbsbedingungen einzuwirken. Selbst wenn die §§ 5 und 6 PostZtgO gültig seien, sei jedenfalls ihre Auslegung in den angegriffenen Entscheidungen mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar. Der "F." sei eine Zeitung im Sinne des § 5 Abs. 1 PostZtgO. Sie entspreche sowohl hinsichtlich ihrer Form als auch ihres Inhalts den Anforderungen der genannten Bestimmungen. Die Herausgabe der Druckschrift diene nicht dem Zweck, geschäftliche Interessen Dritter zu fördern. Mit der Herausgabe einer Zeitung würden stets auch wirtschaftliche Interessen verfolgt. Lege man die Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde, dürfe kaum eine Zeitung zum Postzeitungsdienst zugelassen werden. Schließlich dürfe bei der gebotenen Berücksichtigung der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Zulassung zum Postzeitungsdienst nicht von der äußeren Gestaltung oder dem Eindruck Dritter abhängig gemacht werden. Mit nach rechtskräftiger Entscheidung über den Widerruf erlassenem Leistungsbescheid hat die Deutsche Bundespost gegenüber der Beschwerdeführerin für die Zeit von Februar 1981 bis September 1983 die Differenz zwischen den von der Beschwerdeführerin trotz Widerrufs allein entrichteten Gebühren für die Beförderung des "F." als Streifbandzeitung und den Gebühren als Drucksache in Höhe von insgesamt 237 187 DM geltend gemacht. IV. Zu der Verfassungsbeschwerde hat sich der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen namens der Bundesregierung geäußert. Er hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet, weil sie nur die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts rüge. Selbst wenn diese fehlerhaft sein sollten, würde die Beschwerdeführerin dadurch nicht in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit verletzt. B. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. I. Die Beschwerdeführerin genießt als Herausgeberin des Presseerzeugnisses "F." den Schutz der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Diesen können nach Art. 19 Abs. 3 GG auch juristische Personen in Anspruch nehmen. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG entfaltet seinen Schutz nicht nur gegenüber staatlichen Beschränkungen der Pressetätigkeit, sondern wirkt sich auch auf Leistungen aus, die der Staat der Presse gewährt. Die Freiheit der Presse, die Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sichern will, kann durch staatliche Vergünstigungen nicht weniger gefährdet werden als durch hoheitliche Eingriffe und Beschränkungen. Das gilt namentlich für selektive Förderungen, die nicht sämtlichen vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfaßten Druckerzeugnissen zugute kommen. II. Ob Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für jede staatliche Leistung an die Presse eine gesetzliche Grundlage verlangt, bedarf hier keiner Entscheidung, denn der Postzeitungsdienst und die Bedingungen, unter denen er genutzt werden kann, finden eine solche Grundlage in § 14 PostVwG in Verbindung mit der Postzeitungsordnung. Der Widerruf der Zulassung des von der Beschwerdeführerin herausgegebenen "F." zum Postzeitungsdienst stützt sich auf § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 PostZtgO. Diese Vorschriften sind mit dem Grundgesetz vereinbar. 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.