Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Gründe A. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) und ihren Bediensteten die internationale Zuständigkeit der deutschen Verwaltungsgerichte von Verfassungs wegen gewährleistet ist. I. 1. Durch das Internationale Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" (Eurocontrol- Vertrag, ECV) vom 13. Dezember 1960 haben die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande vereinbart, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrt enger zu gestalten und insbesondere die Luftverkehrs-Sicherungsdienste im oberen Luftraum gemeinsam zu organisieren (Art. 1 Abs. 1 ECV). Zu diesem Zweck haben sie die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) gegründet. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats dem Übereinkommen durch Art. 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" vom 14. Dezember 1962 ( BGBl. II S. 2273 ) zugestimmt. Das Übereinkommen ist für die Unterzeichnerstaaten am 1. März 1963 in Kraft getreten (vgl. die Bekanntmachung vom 18. Mai 1963, BGBl. II S. 776 ). Eurocontrol ist eine rechtsfähige internationale Organisation (Art. 4 Satz 1 ECV) mit Sitz in Brüssel (Art. 1 Abs. 3 ECV). Die Organisation besitzt gemäß Art. 4 Satz 2 ECV auch im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien die weitestgehende Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach innerstaatlichem Recht zuerkannt wird. Ihre Organe sind die Ständige Kommission zur Sicherung der Luftfahrt und die Agentur für die Luftverkehrs- Sicherungsdienste (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 ECV). Die Kommission besteht aus Vertretern der Vertragsparteien (Art. 5 Satz 1 ECV). Sie nimmt die für die Organisation richtungsweisenden Aufgaben wahr (vgl. insbesondere Art. 6 und 7 ECV). Die Agentur wird von einem geschäftsführenden Ausschuß und einem Direktor geleitet (Art. 3 der dem Eurocontrol-Vertrag als Anlage beigefügten Satzung der Agentur). Ihr obliegt insbesondere die Durchführung der der Organisation übertragenen praktischen Betriebstätigkeit (vgl. insbesondere Art. 2 der Satzung der Agentur). 2.
(2)Auch inhaltlich stehen der Anwendbarkeit der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugrunde gelegten Bestimmungen fundamentale Grundsätze des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen. Die Ausgestaltung des Rechtsschutzes für die Bediensteten von Eurocontrol zufolge der allgemeinen Beschäftigungsbedingungen sowie die Begründung der Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichts der IAO hierfür entspricht zunächst einer verbreiteten Praxis internationaler Organisationen, deren Mitglied weithin auch die Bundesrepublik Deutschland ist (vgl. Ballaloud, Le Tribunal administratif de l'Organisation Internationale du Travail et sa jurisprudence, 1967, S. 78 f.; Furrer in: Gerichtsschutz gegen die Exekutive, Bd. 2, 1970, S. 1217 ff.; Plantey, Droit et pratique de la fonction publique internationale, Paris, 1977, S. 399 ff.; Bastid, Les tribunaux administratifs internationaux et leur jurisprudence, R. C. 1957 II, S. 347 ff.; dieselbe [Basdevant], Les fonctionnaires internationaux, Paris, 1931, S. 256 ff.; Schermers, International Institutional Law, Leiden, Bd. 1, 1972, S. 253 ff.; Vandersanden in: Bernhardt [ed.], Encyclopedia of Public International Law, Instalment 1 [1981], S. 1 ff.); Status und Verfahrensgrundsätze des Gerichts entsprechen überdies einem internationalen Mindeststandard an elementarer Verfahrensgerechtigkeit, wie er sich aus entwickelten rechtsstaatlichen Ordnungen und aus dem Verfahrensrecht internationaler Gerichte ergibt (vgl. dazu Gerichtsschutz gegen die Exekutive, Bd. 3, 1971); sie widersprechen ferner insgesamt auch nicht rechtsstaatlichen Mindestanforderungen im Sinne des Grundgesetzes. Das Verwaltungsgericht der IAO ist ein echtes Rechtsprechungsorgan. Es ist durch völkerrechtlichen Akt errichtet und entscheidet aufgrund rechtlich festgelegter Kompetenzen und zufolge eines rechtlich geordneten Verfahrens ausschließlich nach Maßgabe von Rechtsnormen und Rechtsgrundsätzen die ihm unterbreiteten Verfahrensgegenstände. Seine Richter sind zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet (vgl. Art. III des Statuts); daß sie dieser Verpflichtung generell oder im Falle des Beschwerdeführers nicht gerecht würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Der Zugang zum Gericht ist nicht in unzumutbarer Weise erschwert (vgl. insbesondere Art. VII des Statuts); Erschwerungen, die sich aus der Entfernung von dem Sitz des Gerichts und aus der Verfahrenssprache ergeben, sind für die Betroffenen - Bedienstete einer europäischen internationalen Organisation - zumutbar. Das Verfahrensrecht des Gerichts gewährleistet rechtliches Gehör und ein Mindestmaß an prozessualer Gleichheit der Beteiligten (vgl. Art. IV bis VII des Statuts sowie die Verfahrensordnung des Gerichts). Zwar ist die Anrufung des Internationalen Gerichtshofs zur Erstattung eines bindenden Gutachtens in bezug auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts der IAO (vgl. Art. XII des Statuts des Verwaltungsgerichts der IAO) infolge des Art. 92 Abs. 2 der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen und des Art. 65 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs nur der Internationalen Arbeitsorganisation, nicht aber dem einzelnen Bediensteten eröffnet. Da es sich hierbei indes um ein durch den Status des Internationalen Gerichtshofs bedingtes, vom Rechtsschutz des privaten Einzelnen her gesehen außerordentliches Verfahren handelt, muß insoweit das Erfordernis prozessualer Gleichheit zurücktreten, zumal der Internationale Gerichtshof über verfahrensrechtliche Möglichkeiten verfügt, sich der Auffassungen des betroffenen Einzelnen zu seinem Fall zu vergewissern (vgl. das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vom 23. Oktober 1956, Judgments of the Administrative Tribunal of the International Labour Organization upon Complaints made against the United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization, International Court of Justice [I. C. J.], Reports, 1956, S. 77 ff.). Das Verwaltungsgericht der IAO übt seine Gerichtsbarkeit auch aus. Es hält sich insbesondere auch für befugt, über Verpflichtungsbegehren auf Verlängerung von befristeten Dienstverträgen zu befinden (vgl. Art. VIII des Statuts; Ballaloud, a.a.O., S. 105 ff.; allgemein vgl. Plantey, a.a.O., S. 170 ff., 197 ff. m. w. N.).
- c)Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in der angegriffenen Entscheidung offengelassen, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts besteht, wonach internationale Organisationen - jedenfalls in bezug auf dienstrechtliche Streitigkeiten der hier in Rede stehenden Art - der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen sind. Das Gericht hat diese Frage nicht für entscheidungserheblich gehalten. Das Fehlen der deutschen Gerichtsbarkeit ergebe sich schon aus den Bestimmungen des Eurocontrol-Vertragswerks und des internen Dienstrechts der Organisation. Mithin braucht auch im vorliegenden Verfahren der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob und gegebenenfalls welche allgemeinen Regeln des Völkerrechts insoweit bestehen und gemäß Art. 25 GG zu beachten wären. Eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Ausgestaltung des Rechtsschutzes für die Bediensteten von Eurocontrol entgegenstünde, besteht jedenfalls nicht, zumal der Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht der IAO auch dem internationalen Mindeststandard an elementarer Verfahrensgerechtigkeit genügt (zur Entwicklung eines solchen Standards vgl. Jaenicke, Die Grundsätze über den gerichtlichen Rechtsschutz des Einzelnen gegen die Exekutive im System der Völkerrechtsordnung, in: Gerichtsschutz gegen die Exekutive, Bd. 3, 1971, S. 285 ff.).
- d)Die Auslegung und Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugrunde gelegten Bestimmungen verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, daß Eurocontrol befugt ist, die Rechtsverhältnisse ihrer Bediensteten autonom zu regeln. Dies ist - insbesondere in Anbetracht des Art. 14 der Satzung der Agentur, wonach die Organe der Organisation ein Personalstatut erstellen können - offensichtlich nicht eine sachfremde Erwägung. Frei von Willkür ist ferner die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die weitgefaßte Ermächtigung des Art. 14 Abs. 1 der Satzung schließe - auch ohne ausdrückliche Erwähnung - die Befugnis ein, hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der Bediensteten ein Ausscheiden von Eurocontrol aus der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsprechungsgewalt und die gerichtliche Kontrolle durch eine einzige (internationale) Gerichtsbarkeit vorzusehen. Das Gericht hat insoweit den mit Art. 14 Abs. 1 der Satzung verfolgten Zweck, die Funktionsfähigkeit der Organisation sicherzustellen, hervorgehoben (zum Erfordernis eines einheitlichen Dienstrechts aus Gründen der Funktionsfähigkeit der internationalen Organisation siehe etwa Seidl-Hohenveldern in: Festschrift für Schlochauer, 1981, S. 615 [624 f.]). Auch bei Fehlen ausdrücklicher Bestimmungen wird internationalen Organisationen gemeinhin das Recht zugebilligt, eigenen Verwaltungsgerichten die Zuständigkeit für dienstrechtliche Streitigkeiten einzuräumen (Bernhardt, Qualifikation und Anwendungsbereich des internen Rechts internationaler Organisationen, in: Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht, Heft 12, 1973, S. 27, insbesondere Fußnote 57 m. w. N.; Seyerstedt, ZaöRV 24 [1964], S. 1 [77]; siehe auch die Gutachten des Internationalen Gerichtshofs, Effect of Awards of Compensation made by the UN Administrative Tribunal vom 13. Juli 1954, I. C. J., Reports, 1954, S. 47 [57], und Judgments of the ILO Administrative Tribunal vom 23. Oktober 1956, I. C. J., Reports, 1956, S. 77). Von Verfassungs wegen begegnet die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs keinen Bedenken, aus weiteren Bestimmungen des Eurocontrol-Vertragswerks könne nicht auf die Zuständigkeit innerstaatlicher Gerichte auch für dienstrechtliche Streitigkeiten geschlossen werden (zum teilweisen Ausschluß der Immunität internationaler Organisationen aus Gründen des Organisationszwecks siehe Seidl-Hohenveldern in: Festschrift für Schlochauer, 1981, S. 615 [627]). Die Deutung der Nr. 5 des Zeichnungsprotokolls als einer sachlich auf den Beschwerdeführer nicht anwendbaren Übergangsbestimmung ist jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar mag dies aus dem Wortlaut des Zeichnungsprotokolls nicht schlüssig hervorgehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber zutreffend auf die nachfolgende Praxis der Beteiligten als ein Kriterium der Vertragsauslegung mit abgehoben (vgl. zu diesem Kriterium Bernhardt, Die Auslegung völkerrechtlicher Verträge, 1963, S. 126 ff.). Als Elemente dieser Praxis darf es im vorliegenden Fall gewertet werden, daß die Vertragsparteien weder den Erlaß der einschlägigen Bestimmungen in den Beschäftigungsbedingungen noch die Begründung der internationalen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts der IAO für Rechtsstreitigkeiten hieraus bereits kurze Zeit nach Inkrafttreten des Eurocontrol-Vertragswerks beanstandet haben, zumal eine solche Regelung bei zahlreichen internationalen Organisationen üblich ist. Schließlich erscheint es nicht als sachfremd, wenn der Verwaltungsgerichtshof die Wendung in Art. 92 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen "in Ermangelung einer betreffenden innerstaatlichen Gerichtsbarkeit" dahin versteht, sie stelle lediglich die bestehende Rechtslage fest und besage jedenfalls nicht, das Verwaltungsgericht der IAO solle gegenüber innerstaatlichen Gerichten nur hilfsweise zuständig sein. Zeidler, Rinck, Wand Dr. Rottmann, Dr. Dr. h.c. Niebler, Steinberger Träger, Mahrenholz Permalink: https://openjur.de/u/176129.html ( https://oj.is/176129 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 83 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.