weniger auf den Wortlaut als auf den Schutzzweck - die Freiheit der Wohnung - abzuheben sei. Art. 13 GG müsse daher - entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Bestimmung - unter Berücksichtigung der rechtsstaatlichen Gesamtrechtsordnung teils extensiv, teils restriktiv ausgelegt werden. Zwischen verwaltungsrechtlichen und strafprozessualen Durchsuchungen einerseits und zwangsvollstreckungsrechtlichen Durchsuchungen andererseits bestünden nach der rechtlichen Struktur wie nach den in Betracht kommenden Gefährdungsaspekten grundlegende Unterschiede. Die Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungstiteln - insbesondere soweit sie im achten Buch der Zivilprozeßordnung geregelt sei - und die dort für zulässig erklärte Wohnungsdurchsuchung erfolgten unter besonderen Schutzvorkehrungen; diese hebe sich deshalb von anderen Art.en und Formen der Wohnungsdurchsuchung eindeutig ab. Für Durchsuchungen zum Zwecke der Feststellung und Ermittlung strafrechtlich relevanter oder die Rechtsordnung in anderer Weise berührender Lebenssachverhalte sei kennzeichnend,
sie typischerweise in einem früheren Stadium des Verfahrens vorgenommen würden, auf den Betroffenen überraschend zukämen, ohne vorherige ausreichende Aufklärung des Sachverhalts eingeleitet werden könnten, von einer unmittelbar an der Maßnahme interessierten Stelle ausgingen, der Erfüllung eines hoheitlichen, dem Betroffenen häufig nicht erkennbaren Zwecks dienten und unter Umständen stattfänden, bei denen im Einzelfall weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen könnten. Hier bestehe die Gefahr,
die maßgebliche, mit der Anwendung des Strafprozeßrechts, des Polizeirechts oder des sonstigen Ordnungsrechts befaßte Stelle die Eingriffsvoraussetzungen - insbesondere in Anwendung der polizeilichen Generalklausel - zu großzügig ausdeute oder gar Mißbrauch treibe. Von einer auch nur annähernd vergleichbaren Gefährdungslage der häuslichen Schutzsphäre könne bei zwangsvollstreckungsrechtlichen Durchsuchungen im Rahmen der Vollstreckung aus Leistungstiteln nicht gesprochen werden. Hier verfolge das Vollstreckungsorgan keine eigene Zwecke, sondern die Vollstreckung diene der Durchsetzung vollstreckbarer (titulierter) Ansprüche - in der Regel derjenigen eines Bürgers - und damit der Rechtsordnung als ganzer, die die Selbsthilfe bei der Verfolgung privater Interessen verbiete. Dem Zwangsvollstreckungsverfahren gehe eine Erkenntnisverfahren voraus, in dem über das Bestehen des Anspruchs entschieden werde, oder ein gesetzlich geregeltes Unterwerfungsverfahren, in dem sich der Schuldner mit der Schaffung eines Vollstreckungstitels einverstanden zeige. Das Zwangsvollstreckungsverfahren komme für den Schuldner nicht überraschend; denn er wisse,
ein Vollstreckungstitel bestehe und er die Vollstreckungsmaßnahmen, wenn er nicht von sich aus leiste, dulden müsse. Bei vorläufig vollstreckbaren Leistungstiteln könne der Schuldner die Zwangsvollstreckung durch Leistung ohne Rechtsverlust abwenden, vielfach auch mit besonderen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen die Einstellung der Zwangsvollstreckung erwirken. Mißbräuchliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen als solche seien nicht einmal aus der Zeit des nationalsozialistischen Regimes bekanntgeworden (mißbräuchlich sei dagegen vielfach die Art. gewesen, in der gegen verfolgte Personengruppen vollstreckbare Leistungsbescheide zustande gekommen seien). Das Vollstreckungsrecht selbst, insbesondere das in der Zivilprozeßordnung geregelte, stelle seit jeher eine bis in alle Einzelheiten durchnormierte, rechtsstaatlich ausgestaltete Materie dar. Neben den in der Zivilprozeßordnung zugunsten des Vollstreckungsschuldners gewährleisteten Rechtsschutzmöglichkeiten könne mit einer richterlichen Durchsuchungsanordnung kein weitergehender sinnvoller effektiver Schutz für den Betroffenen erreicht werden. Aus den Materialien zu Art. 13 Abs. 2 GG erhelle,
eine Einbeziehung auch des Vollstreckungsrechts in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 2 GG nicht erwogen worden sei. Insoweit habe der Verfassungsgeber an dem von ihm vorgefundenen vorverfassungsrechtlichen Gesamtbild nichts ändern wollen.
ein kommunaler Vollziehungsbeamter im Rahmen eines Verwaltungszwangsverfahrens zur Beitreibung rückständiger Gewerbesteuer eine Garage - angeblich unsachgemäß unter Beschädigung des Garagentors - habe aufbrechen lassen, um einen darin eingeschlossenen Personenkraftwagen zu pfänden und in Besitz zu nehmen. Dabei habe der Senat die gewaltsame Öffnung der Garage gebilligt. Das Urteil enthalte keine Ausführungen, ob nach Art. 13 Abs. 2 GG eine richterliche Durchsuchungsanordnung - die offenbar nicht vorgelegen habe - erforderlich gewesen sei. Es könne nicht mitgeteilt werden, aus welchen Gründen der Senat in seiner damaligen Besetzung von solchen Erwägungen abgesehen habe. Bei der Beurteilung der umstrittenen Frage, die den Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde bilde, sei ein Ergebnis anzustreben, das den Belangen aller Beteiligten gerecht werde. Bei der Auslegung des Art. 13 GG müsse vermieden werden, dem Vollstreckungsschuldner eine Handhabe zu verschaffen, sein Grundrecht aus Art. 13 GG zum Nachteil des vollstreckenden Gläubigers zu mißbrauchen. Das Vollstreckungsverfahren als Massenverfahren dürfe seine Funktionsfähigkeit nicht einbüßen. b) Nach Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts haben der II., VI. und VII. Revisionssenat zu der Frage, ob bei einer Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen aufgrund einer (verwaltungsbehördlichen) Vollstreckungsanordnung (nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes oder der Länder) die Wohnungsdurchsuchung nur nach richterlicher Durchsuchungsanordnung zulässig sei, noch nicht Stellung nehmen müssen. Der I. Revisionssenat habe in seinen zu Art. 13 Abs. 2 und 3 GG ergangenen Entscheidungen ( BVerwGE 28, 285 ; 47, 31 ) zum Begriff der Durchsuchung Ausführungen gemacht. Die Entscheidungen hätten im übrigen die Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns betroffen; für die Frage, ob für die Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Vollstreckung in bewegliche Sachen wegen einer Geldforderung eine richtlicher Durchsuchungsanordnung erforderlich sei, ergäben diese Entscheidungen nichts. Der III. Revisionssenat sei der Ansicht,
2 GG unterschiedslos für alle Wohnungsdurchsuchungen eine richterliche Durchsuchungsanordnung vorschreibe. Für Durchsuchungen zum Zwecke der Zwangsvollstreckung aus richterlich nicht überprüften Vollstreckungstiteln sei keine Ausnahme zu machen. Es sei auch nicht erheblich, ob der Schuldner - aus welchen Gründen auch immer - den Leistungsbescheid habe unanfechtbar werden lassen. 3. Der Deutsche Gerichtsvollzieher-Bund eV hat wie folgt Stellung genommen: Für eine wirksame Zwangsvollstreckung sei die in § 758 ZPO enthaltene Durchsuchungsbefugnis und Öffnungsbefugnis grundsätzlich unverzichtbar. Ohne diese Bestimmung wäre jede Mobiliarzwangsvollstreckung von der jederzeit widerruflichen freiwilligen Mitwirkung des Schuldners abhängig. So könnte der Schuldner, wie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (NJW 1977, S 825) zeige, sich zunächst gegenüber der Pfändung beweglicher Sachen zustimmend verhalten, bei der Abholung der Pfandstücke aber auf der Vorlage einer richterlichen Durchsuchungsanordnung bestehen. Um den Gang des Vollstreckungsverfahrens nicht aufzuhalten, müßte dann in jedem Falle vor Beginn einer Vollstreckungsmaßnahme die richterliche Durchsuchungsanordnung eingeholt sein. Nach der Geschäftsstatistik der Gerichtsvollzieher im Jahre 1976 seien 5.768.107 Vollstreckungsaufträge von Privatgläubigern und 563.758 Vollstreckungsaufträge von Justizbehörden zu erledigen gewesen. Nur in etwa 1% der Fälle sei die zwangsweise Öffnung von Wohnungsräumen und Geschäftsräumen erforderlich geworden. In den anderen Fällen hätten sich die Schuldner in das Unvermeidliche gefügt und dem Gerichtsvollzieher den Zutritt gestattet. Eine richterliche Durchsuchungsanordnung wäre eine bloße Formalität und entspräche nicht der Bedeutung, die einem Richterspruch sonst zukomme. Zweifelhaft wäre dann überdies, ob eine solche Anordnung allgemein bis zur Befriedigung des Gläubigers gelten sollte oder ob für jede spätere im Laufe des Zwangsvollstreckungsverfahrens etwa erforderlich werdende Wohnungsdurchsuchung eine neue richterliche Anordnung erforderlich wäre. Die richterliche Durchsuchungsanordnung würde keine Schutzfunktion zugunsten des Schuldner erfüllen und nicht dazu beitragen, die Rechtsstaatlichkeit zu verstärken. Das gelte auch bei der Zwangsvollstreckung aus Titeln, die nicht von Richtern zu erlassen seien, wie bei Vollstreckungsbescheiden und Kostenfestsetzungsbeschlüssen. B. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Allerdings ist die beanstandete Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers beendet; es ist auch nicht dargetan,
ihm weitere Maßnahmen dieser Art. drohen. Dennoch besteht das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der begehrten verfassungsgerichtlichen Entscheidung fort. Es würde der Bedeutung des Grundrechtsschutzes nach Art. 13 GG nicht entsprechen, wenn die Befugnis, Verfassungsbeschwerde gegen Wohnungsdurchsuchungen einzulegen, mit deren Beendigung ohne weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 10, 302
die Auswirkungen der Durchsuchung und damit der angegriffenen Beschlüsse fortbestehen. C. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts ist begründet. Die Durchsuchungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers haben das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 13 GG verletzt, da sie ohne richterliche Anordnung vorgenommen worden sind. I. Als Prüfungsmaßstab kommt allein Art. 13 GG (Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung), und zwar im besonderen Art. 13 Abs. 2 GG (Grundrechtsschutz gegen die Durchsuchung von Wohnungen), in Betracht. Die weiter als verletzt gerügten Grundrechtsnormen des Art. 1 und des Art. 2 Abs. 1 GG scheiden gegenüber jener Spezialvorschrift aus. 1. Die für die Vollstreckungspraxis sehr bedeutsame Frage, ob der Gerichtsvollzieher zur zwangsweisen Öffnung und Durchsuchung der Wohnung des Schuldners einer besonderen richterlichen Anordnung bedarf, ist im Schrifttum und auch in der Rechtsprechung lebhaft umstritten. Die einen meinen,
2 GG, wonach Durchsuchungen außer bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden dürfen, für alle Formen und Arten der Durchsuchungen, also auch für die Durchsuchungen des Gerichtsvollziehers im Zuge der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gemäß § 758 ZPO gelte (vgl. zB Knemeyer, NJW 1967, S 1353ff m.w.N., und LG München, Deutsche Gerichtsvollzieher Zeitung (DGVZ) 1977, S 76). Die andere, überwiegende Meinung vertritt mit unterschiedlichen Auslegungsversuchen und Begründungsversuchen den bisher in der Vollstreckungspraxis herrschenden Standpunkt,
der Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG sich nicht auf den Fall des § 758 ZPO erstrecke (vgl. Amelung, ZZP, 88. Bd
auch Durchsuchungen zum Zwecke der Vollstreckung aufgrund des § 758 ZPO und im Rahmen dieser Bestimmung vom Richter angeordnet werden, falls nicht Gefahr im Verzuge ist.
solche Durchsuchungen vom Schutzzweck der Regelung nicht mitumfaßt sind. Das gewaltsame Eindringen staatlicher Organe in eine Wohnung und deren Durchsuchung bedeutet regelmäßig einen schweren Eingriff in die persönliche Lebenssphäre des Betroffenen. Der - ebenso wie bei dem elementaren Grundrecht der Freiheit der Person (vgl. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) - verstärkte verfassungsrechtliche Schutz gerade der Wohnräume im engeren Sinn entspricht daher dem grundsätzlichen Gebot unbedingter Achtung der Privatsphäre des Bürgers ( BVerfGE 32, 54
der Parlamentarische Rat nicht nur an die in der Strafverfolgung übliche Durchsuchung dachte, sondern, wie sich aus der Änderung des Entwurfs von der speziellen zur allgemeinen Fassung zeigt, auch die anderen Fälle der Durchsuchung in Art. 13 Abs 2 GG geregelt wissen wollte. Dieser subjektive Wille des Verfassungsgebers ist in der Fassung des Art. 13 Abs 2 GG klar zum Ausdruck gekommen (vgl. Knemeyer, a.a.O., S 1354). Ein Redaktionsversehen ist auszuschließen. Die vor allem in der älteren Literatur oft vertretene Ansicht, es müsse angenommen werden,
die Weitergeltung der überkommenen Durchsuchungsmöglichkeiten ohne Rücksicht auf die in Art. 13 Abs 2 GG enthaltende Beschränkung dem Willen des Parlamentarischen Rates entspreche (vgl. ua von Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz,
der Entstehungsgeschichte für die Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Grundgesetzes ausschlaggebende Bedeutung nicht zukommen kann (vgl. BVerfGE 6, 389
hier ein Sachverhalt vom Wortlaut einer verfassungsrechtlichen Regelung erfaßt wird, diese Regelung aber nach ihrem Inhalt auf diese Fallgruppe nicht "passe", weil der Verfassungsgeber anders gelagerte Sachverhalte im Blick gehabt habe, kann eine Ausfüllung dieser "verdeckten Lücke" im Wege sog "teleologischer Reduktion" (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl, 1975, S 377ff) hier nicht in Betracht kommen. Einer solchen restriktiven Auslegung steht vielmehr der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellte Grundsatz entgegen, "wonach in Zweifelsfällen diejenige Auslegung zu wählen ist, welche die juristische Wirkungskraft der Grundrechtsnorm am stärksten entfaltet" ( BVerfGE 6, 55
der durch das Auftauchen des Gerichtsvollziehers gewarnte Schuldner die in der Wohnung befindlichen pfändbaren Sachen beiseite schaffe (vgl. Klüber, a.a.O., und Hamann-Lenz, Das Grundgesetz, 3. Aufl, 1970, Art. 13 Anm B 5). Damit kann jedoch das generelle Absehen von einer richterlichen Anordnung nicht gerechtfertigt werden. Ähnlich wie der Erlaß eines Haftbefehls ( BVerfGE 9, 89 (102ff)) und die Anordnung der Beschlagnahme ( BVerfGE 18, 399
dies nur dann anzunehmen sei, "wenn der Erfolg der Durchsuchung eine Gefährdung erlitte, zufolge der Verzögerung, die durch die Erwirkung der richterlichen Anordnung eintreten würde". Dem ist zuzustimmen. Im vorliegenden Fall lag diese Voraussetzung nicht vor. b) Auch der im Schrifttum vertretenen Rechtsansicht,
jede auf ein richterliches Erkenntnis zurückzuführende Vollstreckungshandlung als durch den Richter angeordnet anzusehen sei (vgl. zB Dagtoglou, a.a.O., Rdnr 99), kann nicht gefolgt werden. Allein dem richterlichen Urteil, das zur Zahlung einer Geldsumme verurteilt, ist noch nichts in Richtung auf eine Durchsuchung zu entnehmen, mag auch der Spruch für vollstreckbar erklärt werden. Die gerichtliche Feststellung einer Leistungspflicht zieht keineswegs zwangsläufig eine Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Pfändung nach sich. Der Schuldner kann sich - wie dies sehr oft der Fall ist - dem Spruch beugen und freiwillig zahlen. Es steht auch dem Gläubiger frei, was er mit dem erstrittenen Titel machen will. Erst sein Auftrag an den Gerichtsvollzieher bringt das Vollstreckungsverfahren in Gang. In diesem Verfahren ist dann der Richter in der Regel nicht mehr eingeschaltet. Anders lag es allerdings im Fall der Entscheidung BVerfGE 16, 239 . Dort wandte sich die Gläubigerin im Vollstreckungsverfahren an das Amtsgericht, weil der Gerichtsvollzieher sich weigerte, die Zwangsvollstreckung durchzuführen. Das Amtsgericht wies den Gerichtsvollzieher an, von seinen Bedenken abzusehen und die Vollstreckung durchzuführen, ohne expressis verbis eine Durchsuchung anzuordnen. Da zu einer Pfändung beweglicher Sachen in erster Linie die Durchsuchung der Wohnung des Schuldners gehöre, nahm jene Entscheidung an,
der amtsgerichtliche Beschluß die Durchsuchung impliziere (BVerfGE a.a.O.
jegliche im Erkenntnisverfahren ergangene richterliche Entscheidung eine solche Implikation enthält. Im vorliegenden Fall diente die vom Gerichtsvollzieher durchgeführte Durchsuchung zudem nicht der Vollstreckung eines zivilgerichtlichen Urteils, vielmehr der Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses und mehrerer Vollstreckungsbefehle, dh von Titeln, die nicht von einem Richter, sondern von einem Rechtspfleger erlassen worden sind (vgl. § 794 Abs 1 Nr 2 und 4 ZPO sowie § 21 Abs 1 Nr 1 und § 20 Nr 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 - BGBl I S 2065 -). c) Gegenüber der Stringenz einer Regelung mit Verfassungsrang müssen ferner alle Einwände scheitern, die sich darauf stützen,
die Mitwirkung eines Richters bei sämtlichen Vollstreckungsdurchsuchungen zu einer starken Arbeitsbelastung und zu viel Leerlauf führen müsse. Es trifft zunächst nicht zu,
der Richter - wie vielfach behauptet wird - nichts zu prüfen und keinerlei Entscheidungsspielraum habe. Die Anordnung der Durchsuchung steht auch bei der Vollstreckung zivilrechtlicher Titel - ebenso wie im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 20, 162
dem Schuldner im Vollstreckungsverfahren eine Reihe anderer rechtlicher Mittel zur Verfügung steht, die zwangsweise Beitreibung durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in seiner Wohnung abzuwenden, wenn sie aus Gründen des Einzelfalls unrechtmäßig, unverhältnismäßig oder unangemessen wäre (vgl. §§ 719 , 732 , 765a , 766 , 767 ZPO). Teilweise wird der Richter mit Routinearbeiten belastet werden, die gerade zur Entlastung des Richters durch das Rechtspflegergesetz auf den Rechtspfleger übertragen worden sind. Schließlich trifft es auch zu,
die Durchsuchungsbefugnisse der Gerichtsvollzieher bisher - soweit ersichtlich - zu keinen Rechtsmißbräuchen geführt haben. Alledem kann aber angesichts des - wie dargelegt - eindeutigen Verfassungsgebots des Art. 13 Abs 2 GG,
der Richter die Durchsuchung anzuordnen hat (falls nicht Gefahr im Verzuge vorliegt), keine rechtliche Relevanz zuerkannt werden. Dieses Verfassungsgebot im Wege der Auslegung aus den genannten Gründen zu korrigieren, ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. d) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann schließlich auch der nachträglichen Billigung der Maßnahmen des Gerichtsvollziehers durch die Entscheidung des Amtsrichters über die Erinnerung des Beschwerdeführers nicht die Wirkung einer richterlichen Anordnung im Sinne des Art. 13 Abs 2 GG beigelegt werden. Denn die dort vorgesehene Einschaltung des Richters betrifft nicht eine nachträgliche Rechtskontrolle, wie sie schon durch Art. 19 Abs 4 GG gewährleistet ist, sondern soll im Interesse eines wirksamen Schutzes der "räumlichen Privatsphäre" eine präventive richterliche Kontrolle sicherstellen. II. Veranlaßt ist die Grundrechtsverletzung ersichtlich dadurch,
13 Abs 2 GG keine Bestimmung über das Erfordernis einer richterlichen Anordnung für die Durchsuchung enthält (ebenso § 287 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 - BGBl I S 613 - vgl. hierzu die Begründung der Bundesregierung zu § 270 des Entwurfs einer Abgabenordnung - BTDrucks VI/1982 S 179 f). Indessen ist Art. 13 Abs 2 GG unmittelbar geltendes und anzuwendendes Recht (vgl. BVerfGE 3, 225
die Durchsuchung, soweit nicht Gefahr im Verzuge ist, der Anordnung durch den Richter bedarf. Das dabei einzuhaltende Verfahren kann ohne besondere Schwierigkeiten in Analogie zu dem Verfahren gemäß § 761 ZPO gestaltet werden. Es sind die einschlägigen Vorschriften des achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Ein Ausspruch über die Verfassungswidrigkeit des § 758 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Vielmehr sind lediglich die beiden angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts, welche die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers bestätigt haben, aufzuheben. Der ebenfalls angegriffene Beschluß des Oberlandesgerichts wird dadurch gegenstandslos. Der Ausspruch über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG. Benda Haager Böhmer Simon Faller Hesse Katzenstein Niemeyer Permalink: https://openjur.de/u/176164.html ( https://oj.is/176164 ) Volltext Druckansicht Zitate 18 Zitiert 99 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.