1. Das Gesetzesinitiativrecht, das die Verfassung des Freistaates Bayern einem gemäß Art. 71 Abs. 2 BayLWG rechtsgültigen Volksbegehren einräumt, unterscheidet sich von den politischen Individualrechten jedes einzelnen der Gruppe der Unterzeichner angehörenden Aktivbürgers; es stellt keine grundrechtlich geschützte Berechtigung dieser Gesamtheit der Unterzeichner dar. Seine Verletzung kann daher mit der Verfassungsbeschwerde nicht gerügt werden. 2. Rügen der Verletzung von grundrechtsgleichen Gewährleistungen durch ein Landesverfassungsgericht können mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht geltend gemacht werden, wenn sie sich auf ein Verfahren des Landesverfassungsgerichts beziehen, in dem dieses eine landesverfassungsrechtliche Streitigkeit in der Sache abschließend entscheidet (zuletzt offen gelassen in BVerfGE 30, 112 [122]). Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. Gründe A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung einer Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs befugt ist, in der das für Wahlen geltende Neutralitätsgebot nicht auf Volksabstimmungen übertragen, dort vielmehr ein Sachlichkeitsgebot anerkannt wird. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hatte diese Entscheidung im Verfahren gemäß Art. 81 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes (BayLWG) getroffen, nachdem er gegen die Entscheidung des Bayerischen Landtags zur Prüfung der Durchführung des Volksentscheids über das Abfallrecht in Bayern angerufen worden war. I. Die Verfassung des Freistaates Bayern sieht in Art. 71 vor, daß Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Landtags, vom Senat oder vom Volk (Volksbegehren) eingebracht werden können. Das Gesetzgebungsrecht weist die Verfassung in Art. 72 Abs. 1 dem Landtag oder dem Volk (Volksentscheid) zu. Das unmittelbare Gesetzgebungsrecht des Volkes ist in Art. 63 ff. BayLWG näher geregelt: Es bedarf zunächst eines schriftlichen Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens für einen beizufügenden, ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf. Der Antrag muß von 25.000 Stimmberechtigten unterschrieben werden. Ferner müssen ein Beauftragter und ein Stellvertreter bezeichnet werden, die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen (Art. 64 BayLWG). Dem Staatsministerium des Innern obliegt die Entscheidung, ob dem Zulassungsantrag stattzugeben ist. Hält es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben, so hat es die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs herbeizuführen (Art. 65 BayLWG). Gibt es einem Zulassungsantrag statt, so macht das Staatsministerium des Innern das Volksbegehren bekannt und setzt den Zeitraum fest, innerhalb dessen die Eintragungen für das Volksbegehren vorgenommen werden können (Art. 66 Abs. 1 BayLWG). Wird innerhalb dieser Eintragungsfrist das Begehren nach Schaffung eines Gesetzes von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten gestellt, so ist das Volksbegehren rechtsgültig (Art. 71 Abs. 2 BayLWG). Es ist vom Landtag binnen drei Monaten nach Unterbreitung durch den Ministerpräsidenten zu behandeln. Nimmt der Landtag den begehrten Gesetzentwurf unverändert an, so entfällt der Volksentscheid (Art. 73 Abs. 3 BayLWG). Anderenfalls ist das rechtsgültige Volksbegehren dem Volk binnen weiterer drei Monate zur Entscheidung vorzulegen (Art. 73 Abs. 1 BayLWG). Dabei kann der Landtag dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung mit vorlegen, wenn er den Entwurf des Volksbegehrens ablehnt (Art. 73 Abs. 4 BayLWG). Die Staatsregierung setzt den Tag der Abstimmung fest und macht ihn zusammen mit dem Gegenstand des Volksentscheids bekannt (Art. 75 Abs. 1 BayLWG). Dabei muß sie auch eine Erläuterung geben, die "bündig und sachlich" sowohl die Begründung der Antragsteller wie ihre eigene und die Auffassungen des Landtags und des Senats darlegen soll (Art. 74 Abs. 7 BV; Art. 75 Abs. 2 Nr. 3 BayLWG). Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf Zustimmung lautet. Stehen mehrere Gesetzentwürfe zur Abstimmung, so ist derjenige angenommen, der die meisten Zustimmungen erhalten hat, sofern deren Zahl die Zahl der Ablehnungen übersteigt (Art. 80 BayLWG). Der Landeswahlausschuß stellt das zahlenmäßige Ergebnis des Volksentscheids fest (Art. 79 Abs. 1 BayLWG). Die Prüfung der Durchführung des Volksentscheids obliegt dem Landtag (Art. 81 Abs. 1 BayLWG). Gegen dessen Beschlüsse kann der Verfassungsgerichtshof angerufen werden; hierzu sind der Beauftragte des dem Volksentscheid unterstellten Volksbegehrens und eine qualifizierte Minderheit des Landtags berechtigt (Art. 81 Abs. 2 BayLWG). II. Im November 1989 beantragten Stimmberechtigte, die in der Bürgeraktion "Das bessere Müllkonzept e.V." zusammengeschlossen waren, beim Bayerischen Staatsministerium des Innern die Zulassung eines Volksbegehrens über den Entwurf eines bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes. Beauftragte der Antragsteller im Sinne des Art. 64 Abs. 2 BayLWG war die Beschwerdeführerin. Dem Zulassungsantrag wurde stattgegeben. Nachdem sich 12,8 vom Hundert der Stimmberechtigten eingetragen hatten, stellte der Landeswahlleiter die Rechtsgültigkeit des Volksbegehrens fest. Der Bayerische Landtag lehnte den Gesetzentwurf ab und beschloß, dem Volk einen eigenen Entwurf eines bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes zur Entscheidung mit vorzulegen. Den vollständigen Text der beiden Entwürfe sowie die Erläuterung machte die Bayerische Staatsregierung in Form einer Broschüre bekannt, die an alle bayerischen Haushalte verteilt wurde. Die Beschwerdeführerin und die Bürgeraktion werteten Teile der Broschüre als unzulässige Beeinflussung der Abstimmung und beantragten beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof den Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht wies den Antrag wegen des Vorrangs des besonderen Prüfungsverfahrens nach Art. 81 BayLWG zurück. Der am 17. Februar 1991 durchgeführte Volksentscheid erbrachte eine die Zahl der Ablehnungen übersteigende Mehrheit von Ja-Stimmen für den Gesetzentwurf des Bayerischen Landtags, der damit angenommen war. In einem sich anschließenden Verfahren beim Bayerischen Landtag zur Prüfung der Durchführung des Volksentscheids gemäß Art. 81 Abs. 1 BayLWG machte die Bürgeraktion geltend, staatliche und kommunale Amtsträger hätten sich im Vorfeld des Volksentscheids in verschiedener Weise nachhaltig für den Gesetzentwurf des Landtags und gegen den Gesetzentwurf des Volksbegehrens ausgesprochen. Sie hätten auf das Abstimmungsverhalten der Stimmberechtigten eingewirkt und hierdurch die staatliche Neutralitätspflicht verletzt. Der Bayerische Landtag entschied, daß der Volksentscheid gültig sei. Gegen diesen Beschluß rief u.a. die Beschwerdeführerin als Beauftragte des Volksbegehrens den Bayerischen Verfassungsgerichtshof an und beantragte, den Volksentscheid für ungültig zu erklären. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wies durch die angegriffene Entscheidung vom 19. Januar 1994 diesen Antrag ab. Die Rügen seien unbegründet. Das auf Wahlen bezogene Neutralitätsgebot lasse sich auf das Volksgesetzgebungsverfahren nicht übertragen. An seine Stelle trete ein Sachlichkeitsgebot (Objektivitätsgebot). Der Verfassungsgerichtshof legt im einzelnen dar, daß die staatlichen Organe sich an dieses Gebot gehalten hätten. Soweit demgegenüber unzulässige Beeinflussungen durch kommunale Amtsträger in Betracht kämen, könne hieraus nicht der Schluß gezogen werden, daß das landesweite Abstimmungsergebnis ohne solche Beeinflussungen möglicherweise zugunsten des Volksbegehrens ausgefallen wäre. III. Gegen diese Entscheidung und zugleich mittelbar gegen Art. 74 Abs. 7 BV und Art. 75 Abs. 2 Nr. 3 BayLWG richtet sich die von der Beschwerdeführerin "im eigenen Namen und im Namen der Unterzeichner des Volksbegehrens" eingelegte Verfassungsbeschwerde. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundrechts auf Chancengleichheit bei politischen Abstimmungen aus Art. 3 Abs. 1 GG, ferner des Rechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Demokratieprinzip sowie des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie, die Beschwerdeführerin, sei sowohl Beauftragte des Volksbegehrens als auch dessen Unterzeichnerin. In beiden Eigenschaften werde sie durch die angegriffene Entscheidung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Das gelte auch für die anderen Unterzeichner des Volksbegehrens, in deren Namen die Verfassungsbeschwerde ebenfalls eingelegt werde und deren Rechte die Beauftragte des Volksbegehrens nach bayerischem Landesrecht wahrnehme. Jedenfalls im Namen der Unterzeichner müsse die Beauftragte des Volksbegehrens beschwerdebefugt sein. Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs verletze das Grundrecht auf Chancengleichheit, das auch bei Volksentscheiden nach Landesrecht gelte, in mehrfacher Hinsicht. Zunächst verstießen schon Art. 74 Abs. 7 BV sowie Art. 75 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BayLWG gegen das Gebot der Chancengleichheit, soweit sie vorschrieben, daß die Auffassung von Staatsregierung und Senat Gegenstand der Erläuterung zum Volksentscheid zu sein habe. Zudem lehne der Bayerische Verfassungsgerichtshof zu Unrecht eine Geltung des staatlichen Neutralitätsgebots bei Volksentscheiden ab. Aber auch das vom Verfassungsgerichtshof stattdessen angenommene Sachlichkeitsgebot sei wegen der mit der Verfassungsbeschwerde im einzelnen gerügten Verstöße nicht eingehalten worden; darin liege eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Demokratieprinzip. Schließlich verletze die Besetzung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs aus mehreren Gründen das Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Insbesondere sei die Bildung von 13 verschiedenen Spruchgruppen, denen jeweils die Präsidentin und der Generalsekretär angehörten, unzulässig. IV. Dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, allen Länderregierungen sowie dem Bayerischen Landtag, dem Bayerischen Senat und dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. 1. Der Bayerische Landtag hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Das Verfahren über die Gültigkeit des Volksentscheids nach Art. 81 Abs. 2 BayLWG sei - wie das Wahlprüfungsverfahren - als objektives Verfahren ausgestaltet. Würde man gegen die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde zulassen, wäre das Bundesverfassungsgericht oberste Instanz in Prüfungsverfahren der Länder. Damit wären deren spezielle Verfahrensvorschriften wegen der allgemeinen und weiter gefaßten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde der Wirkungslosigkeit preisgegeben. Die im Namen der Unterzeichner des Volksbegehrens eingelegte Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, da die Unterzeichner einen mit eigenen Rechten ausgestatteten Teil des Staatsvolks darstellten, der nicht grundrechtsfähig und damit auch nicht beschwerdefähig sei. Die Unterzeichner stritten um organschaftliche Rechte oder Zuständigkeiten, die ihnen in der Landesverfassung verliehen seien; sie seien deshalb auf den Organstreit verwiesen. Soweit die Beschwerdeführerin als Beauftragte des Volksbegehrens im eigenen Namen die Verletzung von Grundrechten der Unterzeichner des Volksbegehrens geltend mache, handele es sich um die Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen. Es müsse deshalb für die Beschwerdebefugnis auf den Rechtsinhaber, also die Gruppe der Unterzeichner, abgestellt werden. Diese könnten jedoch ihren verfassungsrechtlichen Organstatus, wie dargelegt, nur im Wege des Organstreits geltend machen. Soweit die Beschwerdeführerin als Unterzeichnerin die Verletzung eigener Grundrechte geltend mache, sei schon fraglich, ob dem einzelnen Unterzeichner überhaupt ein Recht auf Chancengleichheit zustehe. Die Beschwerdebefugnis scheitere aber auf jeden Fall daran, daß die Beschwerdeführerin als Unterzeichnerin des Volksbegehrens nicht Beteiligte des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gewesen sei. 2. Die Stellungnahmen des Bayerischen Senats und der Bayerischen Staatsregierung stimmen im wesentlichen mit den Ausführungen des Landtags überein. Das gilt ebenfalls für die Äußerung der Präsidentin des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, die jedoch nur zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen hat. B. Die Verfassungsbeschwerde ist dahin auszulegen, daß sie von der Beschwerdeführerin erhoben wird zum einen in ihrer Eigenschaft als Unterzeichnerin des Volksbegehrens (I.) und zum anderen als Beauftragte des Volksbegehrens, als die sie auch im Ausgangsverfahren des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Antragstellerin war (II.). In beiden Fällen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. I. Die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung setzt voraus, daß der Beschwerdeführer durch dieses nicht nur mittelbar faktisch, sondern unmittelbar rechtlich betroffen wird ( BVerfGE 15, 256 [262 f.]). Das ist hier nicht der Fall, soweit die Beschwerdeführerin sich auf ihre Grundrechte als Unterzeichnerin des Volksbegehrens und als Stimmberechtigte stützt. In solchen Rechten betrifft das angegriffene Urteil die Beschwerdeführerin unmittelbar rechtlich weder durch die Abweisung des Verfahrensantrags (1.) noch aufgrund der inhaltlichen Aussagen (2.) noch in der grundrechtsgleichen Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (3.). 1. An dem Ausgangsverfahren gemäß Art. 81 Abs. 2 BayLWG war die Beschwerdeführerin nicht als Stimmberechtigte und Inhaberin von Individualrechten beteiligt. Das Prüfungsverfahren des Art. 81 Abs. 2 BayLWG sieht kein Antragsrecht des Bürgers zur Verteidigung seiner Individualrechte aus dem status activus vor. Antragsberechtigt und beteiligt war die Beschwerdeführerin vielmehr nur als Beauftragte des rechtsgültigen Volksbegehrens; nur in dieser Eigenschaft ist sie daher durch die Abweisung ihres Antrags unmittelbar rechtlich betroffen. 2. Mit ihren Rügen macht die Beschwerdeführerin auch keine sich aus dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung ergebende unmittelbare Verletzung ihrer Grundrechte geltend. Der Antrag, den Volksentscheid für ungültig zu erklären, war nicht darauf gestützt worden, daß Stimmrechte der Teilnehmer am Volksentscheid verletzt seien; er wurde vielmehr ausschließlich auf die angebliche Verletzung der Neutralitätspflicht durch Land und Kommunen gegründet. Dabei geht es um das Recht auf Gewährleistung gleicher Chancen im Wettbewerb um die Stimmen bei Wahlen oder Volksentscheiden (vgl. auch BVerfGE 21, 196 [199]; 42, 53 [59]). Dieses Recht steht hier der Gesamtheit der Unterzeichner des rechtsgültigen Volksbegehrens zu; seine Verletzung berührt die Individualrechte des einzelnen Stimmberechtigten allenfalls mittelbar. 3. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert den Parteien eines gerichtlichen Verfahrens den Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Seine Verletzung kann daher im Verfassungsbeschwerde-Verfahren nur die Prozeßpartei oder ein Beteiligter in ähnlicher Rechtsstellung rügen; nur diese Personen können durch die Entziehung des gesetzlichen Richters unmittelbar in ihren Rechten verletzt sein (vgl. BVerfGE 15, 298 [301]). Da die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Unterzeichnerin des Volksbegehrens - wie dargelegt - nicht formell am Ausgangsverfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof beteiligt war, kann sie mithin insoweit auch nicht in einem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sein. II. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Beauftragte des rechtsgültigen Volksbegehrens erhobene Verfassungsbeschwerde ist sowohl unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin eine verfassungswidrige Abstimmungsbeeinflussung rügt (1.), als auch soweit sie eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend macht (2.). 1. Das von der Beschwerdeführerin als Beauftragte der Gruppe der Unterzeichner des rechtsgültigen Volksbegehrens eingeforderte Recht auf Chancengleichheit bei der Durchführung des Volksentscheids gehört nicht zu einer grundrechtlich geschützten Berechtigung dieser Gesamtheit der Unterzeichner des Volksbegehrens; seine Verletzung kann daher mit der Verfassungsbeschwerde nicht gerügt werden.
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