Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 35. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Oktober 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB. Der Kläger war von Oktober 1990 bis Januar 1995 für den beklagten Versicherungsverein in der Funktion eines sogenannten Vertrauensmannes als hauptberuflicher Versicherungsvertreter tätig. Er erhielt für seine Tätigkeit von dem Beklagten Provisionen nach Maßgabe einer in den Versicherungsvertretervertrag einbezogenen Provisionsvereinbarung, die für den Großteil der versicherten Risiken zwischen "Abschlußprovisionen" und "Folgeprovisionen ab 1. Jahr" unterscheidet. Für eine Reihe von Risiken sind keine Abschluß-, sondern allein "Folgeprovisionen ab 1. Jahr", für Kraftfahrtversicherungen nicht näher bezeichnete "Provisionen" vorgesehen. In einem mit "Provisionsbestimmungen" überschriebenen Abschnitt der Provisionsvereinbarung heißt es: 1. Abschlußprovisionen werden nur zu Versicherungen gezahlt, mit deren Abschluß die L. -Versicherungen (= Beklagter) ein neues, bei ihnen innerhalb des letzten Jahres seit Vertragsbeginn nicht versichertes Risiko (Neuversicherung) in Deckung nehmen. Dem Abschluß einer Neuversicherung wird eine mit einer Beitragserhöhung verbundene Vertragsneuordnung oder -ergänzung gleichgestellt. Die Abschlußprovision errechnet sich aus dem Jahresnettobeitrag bzw. dem -nettomehrbetrag ... 2. Folgeprovisionen werden bereits für das erste Versicherungsjahr vergütet. Sie werden aus dem jeweils fälligen Nettobeitrag errechnet. Die Folgeprovision ist verdient, sobald der Beitrag bezahlt ist, aus dem sich die Provision errechnet. Diese Regelung gilt analog für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr. In Abschnitt IX des Versicherungsvertretervertrages ist geregelt: 1. Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt jeder Anspruch des VM gegen den L. auf jegliche Provisionen und Vergütungen mit Ausnahme der noch fällig werdenden Abschlußprovisionen aus eingereichten, aber noch nicht dokumentierten Anträgen. 2. Ein dem VM nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gemäß § 89b HGB zustehender Ausgleichsanspruch wird durch die vorstehende Bestimmung nicht berührt. Die vertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig, daß der Ausgleichsanspruch in der Höheentsteht, wie er sich aufgrund der ... "Grundsätze zur Errechnungder Höhe des Ausgleichsanspruchs" (§ 89b HGB) ergibt. Nach Beendigung des Versicherungsvertreterverhältnisses zahlte der Beklagte an den Kläger einen nach diesen Grundsätzen berechneten Ausgleich in Höhe von 20.296,11 DM. Der Kläger ist demgegenüber der Auffassung, ihm stehe ein Ausgleichsbetrag zu, der über dem Höchstbetrag nach § 89b Abs. 5 Satz 2 HGB, nach seiner Berechnung 323.601,31 DM, liege, so daß er die Differenz zwischen diesem und dem von dem Beklagten gezahlten Ausgleich, die er mit 144.154,21 € (281.941,13 DM) beziffert, beanspruchen könne. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Gründe Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs im wesentlichen ausgeführt: Aus dem Klagevorbringen ergebe sich kein Ausgleichsanspruch, der über den vom Beklagten gezahlten Betrag hinausgehe. Auszugleichen seien allein die dem Kläger aufgrund der Provisionsverzichtsklausel entgehenden Abschlußprovisionen. Andere Provisionen -wie beispielsweise Inkassooder Verwaltungsprovisionen -seien für die Ausgleichsberechnung dagegen unbeachtlich. Dem trage die Ausgleichsberechnung des Klägers nicht hinreichend Rechnung. Ihr liege die unzutreffende Vorstellung des Klägers zugrunde, sämtliche ihm nach dem Versicherungsvertretervertrag gezahlten Provisionen stellten sich als Entgelt für seine vermittelnde Tätigkeit dar und seien deshalb ausgleichsrelevant. Der Vertrag unterscheide jedoch zwischen Abschlußund Folgeprovisionen und lege in den Provisionsbestimmungen im einzelnen fest, unter welchen Voraussetzungen dem Versicherungsvertreter ein Anspruch auf die jeweilige Provision zustehe. Danach werde allein die Abschlußprovision als Entgelt für die Vermittlung neuer Versicherungsverträge gezahlt. Die Folgeprovision erhalte der Vertreter dagegen zusätzlich und bereits für das erste Versicherungsjahr, ohne daß die Provisionsbestimmungen nähere Aussagen zu den Voraussetzungen dieser Provision oder zu den Tätigkeiten enthielten, die mit ihr abgegolten werden sollten. Auch wenn nicht allein auf die im Vertrag verwendeten Bezeichnungen der Provisionen abzustellen sei, lege doch die Differenzierung zwischen Abschlußund Folgeprovision schon begrifflich den Schluß nahe, daß nach dem Willen des bestimmungsberechtigten Beklagten die Vermittlung neuer Versicherungsverträge und ihr gleichgestellte erfolgsbestimmte Tätigkeiten allein durch die Abschlußprovision honoriert werden sollten und daß die Folgeprovision jedenfalls vorrangig die Vergütung sonstiger, in dem Abschnitt II "Aufgaben des Vertrauensmanns" des Vertrages aufgeführter Tätigkeiten des Versicherungsvertreters bezwecke. Der Kläger hätte deshalb substantiiert und nachvollziehbar darlegen müssen, in welchem Umfang seine durch die Zahlung einer Folgeprovision (mit-) vergütete Tätigkeit gleichwohl dem Abschluß neuer Versicherungsverträge gedient oder aber bloße Verwaltungstätigkeit dargestellt habe. Daran fehle es. Die Höhe der Folgeprovision und der Umstand, daß sie dem Versicherungsvertreter sowohl für von ihm selbst geworbene als auch für ihm übertragene Versicherungsbestände gezahlt werde, sprächen gegen die Annahme des Klägers, bei der Folgeprovision handele es sich gleichwohl um eine (weitere) Vergütung für werbende Tätigkeit. Auch der vom Kläger angeführten Bestimmung des § 87b Abs. 3 HGB könne nichts dafür entnommen werden, ob und inwieweit eine Folgeprovision Vergütungsanteile für eine vermittelnde Tätigkeit enthalte. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verteilung der Darlegungsund Beweislast in Ausgleichsprozessen des Tankstellengeschäfts könne auf die hier gegebene, mit den Tankstellenfällen nicht vergleichbare Fallkonstellation keine Anwendung finden. Der wesentliche Unterschied bestehe insbesondere darin, daß dort anders als im vorliegenden Fall nur eine einheitliche Provision, dagegen keine gesonderte Abschlußprovision gezahlt worden sei, was dem Tankstellenhalter die Darstellung des ausgleichsrelevanten Provisionsanteils besonders erschwert habe. Ein über die Zahlung des Beklagten hinausgehender Ausgleichsanspruch hätte sich demnach allein noch unter dem Gesichtspunkt ergeben können, daß nach dem Ausscheiden des Klägers zustande gekommene Abschlüsse sich als Fortsetzung oder Erweiterung von ihm vermittelter Verträge darstellten. Auch dazu fehle es indessen an substantiiertem Vortrag des Klägers. II. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern. 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Ausgleichsberechnung allein die Provisionen und Provisionsanteilezugrunde zu legen sind, die dem Versicherungsvertreter für seine vermittelnde, auf den Neuabschluß von Versicherungsverträgen oder deren Erweiterung gerichtete Tätigkeit gezahlt werden, und daß Vergütungen und Vergütungsanteile für die Verwaltung des Versicherungsbestands bei der Berechnung der Provisionsverluste (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) unberücksichtigt bleiben (st.Rspr. seit BGHZ 30, 98 , zuletzt Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 117/03 , VersR 2004, 376 unter II 1 m.w.Nachw.). Auch die Revision zieht dies nicht in Zweifel. 2. Nicht zu beanstanden ist des weiteren, daß das Berufungsgericht sich nicht der Auffassung des Klägers angeschlossen hat, auch die ihm übertragenen Aufgaben der Bestandspflege, der Stornoabwehr, der Bearbeitung von Schadensfällen, der Kontaktpflege und der Kundenbetreuung seien im Hinblick auf die Erhaltung und Erweiterung des Versicherungsbestands "erfolgsbezogen" und damit seiner werbenden Tätigkeit zuzurechnen mit der Folge, daß der Ausgleichsberechnung auch die als Gegenleistung für die Erfüllung dieser Aufgaben bestimmten Folgeprovisionen zugrundegelegt werden müßten (Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 aaO unter II 2 b). 3. Ferner ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision aus der steuerlichen Behandlung von Bestandspflegeprovisionen keine Rückschlüsse auf deren Qualifizierung als Vermittlungsprovisionen oder als Entgelte für vermittlungsfremde Aufgaben des Versicherungsvertreters. Die Revision führt dazu aus, nach § 4 Nr. 11 UStG seien die Umsätze der Versicherungsvertreter nur insoweit steuerfrei, als sie tätigkeitsbezogen und für den Beruf charakteristisch, also berufstypisch seien, während bloße Hilfsgeschäfte von der Steuerbefreiung ausgeschlossen seien. Dieser Argumentation liegt die unzutreffende Auffassung der Revision zugrunde, allein die vermittelnde Tätigkeit sei für den Versicherungsvertreter berufstypisch. Tatsächlich sind im Versicherungsvertrieb neben dem Abschluß oder der Vermittlung neuer Versicherungsverträge gerade auch Verwaltungsund Bestandspflegeleistungen des Vertreters berufstypisch, die durch Verwaltungsoder Bestandspflegeprovisionen vergütet werden. In den von der Revision angeführten finanzgerichtlichen Entscheidungen ging es um die Frage, ob Entgelte, die ein Versicherungsvertreter für Bestandspflegemaßnahmen bezieht, seiner selbständigen gewerblichen Vertretertätigkeit zuzurechnen sind und deshalb der Gewerbesteuer unterliegen oder ob der Versicherungsvertreter insoweit als Angestellter des Versicherungsunternehmens oder zwar selbständig, aber nicht gewerblich tätig wird. Allein unter diesem Blickwinkel ist die Pflege des vorhandenen Versicherungsbestands der "werbenden" -und damit gewerbesteuerpflichtigen -Tätigkeit des Versicherungsvertreters zugerechnet worden (BFH DB 1961, 1603; HFR 1963, 68; Niedersächsisches FG DStRE 1999, 219 ). Diese Abgrenzung gibt für die ausgleichsrechtlich notwendige Differenzierung zwischen Abschlußoder Vermittlungsprovisionen und anderen Entgelten, die der Vertreter für vermittlungsfremde Tätigkeiten erhält, nichts her. 4. Der Bestimmung des § 87b Abs. 3 HGB läßt sich entgegen der Auffassung der Revision nichts dafür entnehmen, ob und gegebenenfalls zu welchem Anteil die nach dem Versicherungsvertretervertrag der Parteien zu zahlenden "Folgeprovisionen ab 1. Jahr" ein weiteres Entgelt für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages oder eine Vergütung für die Pflege des Bestands der vermittelten Verträge darstellen sollen. Dabei mag dahinstehen, ob die Bestimmung, wie von einem Teil des Schrifttums (Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., § 87b Rdnr. 13; Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 87b Rdnr. 12) angenommen wird, über ihren klaren Wortlaut hinaus nicht nur für Gebrauchsüberlassungsund Nutzungsverträge gilt, sondern auch auf Versicherungsverträge Anwendung findet. Die Vorschrift ist abdingbar und läßt daher Raum für abweichende Vereinbarungen, die auch vorsehen können, daß die Vermittlung eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dauerschuldverhältnisses mit einer sogenannten Einmalprovision abgegolten sein soll (Hopt aaO Rdnr. 19) und daß weitere Provisionen allein für Betreuung und Bestandspflege, also für vermittlungsfremde Aufgaben des Vertreters, gezahlt werden (vgl. BGHZ 30, 98 , 106 f.; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 aaO unter II 2 a dd). Für die hiernach entscheidende Frage, ob die von den Parteien getroffene Provisionsvereinbarung in diesem Sinne zu verstehen ist oder ob die dort vorgesehenen Folgeprovisionen ganz oder teilweise ein weiteres Entgelt für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages darstellen sollen, sind der dispositiven gesetzlichen Regelung keine Anhaltspunkte zu entnehmen. 5. Der Revision kann schließlich nicht gefolgt werden, soweit sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausgleichsanspruch des Tankstellenhalters die Auffassung vertritt, die Folgeprovisionen seien der Ausgleichsberechnung deswegen in vollem Umfang zugrunde zu legen, weil den Tätigkeiten, die mit dieser Provision vergütet werden sollten, zumindest auch eine werbende Funktion zukomme und nur Provisionen und Provisionsanteile für solche Tätigkeiten unberücksichtigt bleiben dürften, die ausschließlich verwaltenden Zwecken dienten. Provisionen für werbende, das heißt auf die Schaffung und Erhaltung eines Kundenstamms gerichtete (Senatsurteil vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96 , WM 1998, 31 unter B I 3 a
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