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LG Berlin, Urteil vom 14. September 2010 - Az. 103 O 43/10

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ord

§ 4UWG Rn.

3.41). Eine Verschleierung des Werbecharakters von geschäftlichen Handlungen liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild der Werbemaßnahme so gestaltet ist, dass der Verbraucher sie nicht eindeutig erkennen kann. Dabei ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers des angesprochenen Verkehrskreises maßgebend (Köhler/

§ 4UWG Rn.

3.11). Für die Behauptung, dass sich die Internetseite der Beklagten insbesondere an Kinder richte, die noch nicht lesen können, ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Die von der Beklagten angebotenen Spiele sind einfach aufgebaut sowie bunt und in knalligen Farben mit niedlichen Charakteren und Comic-Figuren gestaltet. Darüber hinaus existieren Spielkategorien namens Tier- und Mädchenspiele. Das spricht dafür, dass sich die Seite an Kinder richtet. Wie jedoch Kinder, die noch nicht lesen und schreiben können, auf die Seite der Beklagten gelangen können, was zumindest das Eintippen der URL voraussetzt, und sich auf dieser auch zurechtfinden können, konnte der Kläger nicht ausreichend darlegen. Insofern überzeugen die Angaben der Beklagten, wonach lediglich 1 % der Nutzer unter 7 Jahre und 4 % unter 10 Jahre sind. Der Eindruck, dass sich die Seite überwiegend an Kinder richtet bleibt jedoch bestehen. Dies deckt sich auch mit den Angaben der Beklagten, wonach insgesamt 60 % der Nutzer unter 18 Jahre sind. Für die Frage der Erkennbarkeit kommt es daher auf die Sichtweise eines durchschnittlichen Kindes an. Der Werbebanner in Anlage K2 ist optisch ähnlich gestaltet wie die Bilder, über die die jeweiligen Spiele ausgewählt werden. Für Kinder sind trotz des unterschiedlichen Formates Spiele und Werbung nicht klar zu unterscheiden. Der Werbebanner ist in die Seite geradezu eingebettet. Der Schriftzug "WERBUNG" verlangt vom Nutzer ein entsprechendes Leseverständnis. Kindern tendieren jedoch dazu, Dinge anzuklicken anstelle sie vollständig zu lesen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass Kinder den Schriftzug nicht wahrnehmen, weil die auffällig gestalteten und animierten Werbebanner ihre gesamte Aufmerksamkeit auf sich ziehen und dabei den Eindruck erwecken, es handele sich um eine weitere interaktive Spielmöglichkeit. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass der Hinweis "WERBUNG" um 90° verdreht und relativ klein ist, weil er an der kurzen Seite angebracht ist. Zusätzlich wird weiße Schrift auf braunem Hintergrund verwendet, wobei auch andere Elemente der Seite durch weiße Schrift auf braunem Hintergrund gestaltet sind. Werbebanner wie in Anlage K2 stellen darüber hinaus eine besondere Gefahr da, weil sie zu kostenpflichtigen Angeboten führen. Trotz Kennzeichnung ist bei einem Werbebanner wie in Anlage K2 von einem Verstoß gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG auszugehen. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr hat die Beklagte nicht widerlegt. Sie hat eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Darüber hinaus steht dem Kläger auch ein Unterlassungsanspruch aus § 8 I 1 2. Alt. UWG i.V.m. §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG, 6 I Nr. 1 TMG zu. § 6 I Nr. 1 TMG normiert das Trennungsgebot von Werbung und Inhalten speziell für Telemedien. Seine inhaltliche Ausgestaltung entspricht dem Gebot des § 4 Nr. 3 UWG. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. 2. Klageantrag zu I. 2. a) Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch nach § 8 I 1 2.Alt. i.V.m. § 7 I 1 UWG zu. Ein Interstitial wie in Anlage K5, das sich nach 5 Sekunden per Mausklick beseitigen lässt, stellt keine unzumutbare Belästigung dar. Das Interstitial erscheint nach der Auswahl eines Spieles. Sobald es nach 10 Sekunden automatisch verschwindet oder aber nach 5 Sekunden weggeklickt wird, kann das Spiel gestartet werden. Im Interesse des Wettbewerbs ist zu berücksichtigen, dass mit jeder Werbung ein gewisses Maß an Beeinflussung und Belästigung verbunden ist (Köhler/

§ 7UWG Rn.

20). Ein Interstitial wie in Anlage K5 kann als störend oder auch nervend angesehen werden. Es überschreitet jedoch nicht die Schwelle zur unzumutbaren Belästigung, denn der Nutzer kann sich der Werbung nach kurzer Zeit durch Wegklicken entziehen. Die Belästigungsintensität liegt damit weitgehend in seiner Hand. Außerdem stellt das Wegklicken ein relativ einfaches Mittel dar, um die Belästigung zu beheben.

  1. Klageantrag zu I.
  2. b) Dem Hilfsantrag des Klägers ist jedoch stattgegeben. Das Werben mittels eines Interstitials ohne Beseitigungsmöglichkeit ist eine unzumutbare Belästigung nach § 7 I 1 UWG. Können Interstitials nicht vorzeitig beendet werden, so ist der Nutzer gezwungen abzuwarten, bis der Zugriff auf die eigentlich aufgerufene Seite freigegeben wird. Die einzige Möglichkeit des Nutzers, sich der Werbung zu entziehen, besteht darin, die Seite durch Schließen des Browserfensters zu verlassen. Dies ist auch bei Berücksichtigung der Interessen der Beklagten nicht hinnehmbar. Das Angebot der Beklagten ist kostenlos. Zur Refinanzierung ist sie auf Werbeeinnahmen angewiesen. Ohne die Werbeeinnahmen wäre die Beklagte gezwungen den Geschäftsbetrieb einzustellen. Die Beklagte hat daher ein erhebliches Interesse an effektiver Werbung. Dem Gericht sind jedoch Internetseiten bekannt, auf denen ebenfalls für den Nutzer kostenlose Browserspiele angeboten werden, die erfolgreich auf andere Werbeformen zu ihrer Refinanzierung zurückgreifen. Darüber hinaus ist die Effektivität einer Werbeform durchaus fragwürdig, wenn sie vom Nutzer als ausgesprochen lästig empfunden wird. Soweit die Beklagte vorbringt, dass die Spiele bereits vom Spielentwickler mit vorgeschalteten Werbeblöcken versehen werden, deren Länge sie nicht beeinflussen könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie die Möglichkeit hat, Spiele zu verwenden, die mit einem Interstitial versehen sind, das weggeklickt werden kann. Darüber hinaus dürfte die Beklagte auch Einfluss auf die Spielentwickler haben, denn die Spiele werden schließlich für ihre Website programmiert.
  3. Klageantrag zu II. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 12 I 2 UWG zu. Davon ausgehend, dass selbst bei Kennzeichnung der Werbebanner als Werbung ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht vorliegt, ist erst recht bei fehlender Kennzeichnung ein Verstoß anzunehmen. Die Abmahnung durch den Kläger war daher begründet und berechtigt. Für einen Verband kommt nur ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht (Köhler/

§ 12Rn. 1.98). Für die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs beträgt die Pauschale 195,00 € zzgl. 7% Mw

St. In welcher Höhe andere Verbände eine Kostenpauschale verlangen können, richtet sich nach der Lage des Einzelfalls. Die Forderung des Klägers von 200,00 € ist vor diesem Hintergrund angemessen.

  1. Anträge der Beklagten zu
  2. und
  3. Die Beklagte hat die für einen Schutzantrag nach § 712 ZPO erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht. Die Abwendungsbefugnis nach § 720 a ZPO bedarf keines Ausspruchs im Urteil.
  4. Die Zinsanspruch folgt aus §§ 286 , 288 I 2, 291 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 709 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/176269.html Kommentare

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