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BVerfG, Beschluss vom 24.03.2002 - 2 BvR 2175/01

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Neuregelung der Entlohnung von Strafgefangenen für Pflichtarbeit im Strafvollzu

Art. 20Abs.

1 GG rügt. Wenn auch die Produktivität der Gefangenenarbeit hinter der in den Betrieben der gewerblichen Wirtschaft zurückbleibe, so entfalte die Wettbewerbsfähigkeit der Justizvollzugsanstalten keine limitierende Funktion. Auch unter Berücksichtigung der wenigen Arbeit in den Justizvollzugsanstalten müsse dem Aspekt der Resozialisierung Rechnung getragen werden. Die Kosten der Arbeit im Behandlungsvollzug ließen sich durch die Produktion ohnehin nicht wieder hereinholen. Effizienzhindernisse der Gefangenenarbeit seien systemimmanent. Mit der jetzigen Regelung werde die Gefangenenarbeit noch nicht angemessen entlohnt. 5 % der Bezugsgröße sei 1977 als Basiswert für die Anfangszeit des Strafvollzugsgesetzes eingeführt worden und sollte bis 1986 in Stufen auf 40 % angehoben werden. Nur eine Erhöhung von 20 % wäre derzeit angemessen. Die jetzige Regelung führe zur Refinanzierung des Justizfiskus über den Gefangenenlohn. Der Mehrverdienst des Gefangenen werde pfändbar, sobald das Überbrückungsgeld angespart sei. Das Ziel des Resozialisierungsgebots werde aber nicht erreicht, wenn das Arbeitsentgelt im Wesentlichen der Schuldentilgung diene. Die nicht monetären Elemente der Anerkennung seien keine greifbaren oder erlebbaren Vorteile für den Gefangenen. Die Freistellung von der Arbeit werde unter den Rahmenbedingungen der Unfreiheit kaum als Gegenwert für die geleistete Arbeit empfunden. Daran änderten auch die gering angesetzte Menge von weiteren sechs ansparfähigen Freistellungstagen und eine entsprechende Haftzeitverkürzung nichts. Arbeitsurlaub außerhalb der Vollzugsanstalt könne nur von wenigen Gefangenen in Anspruch genommen werden, da dies nur bei einer geringen Gefahr von Flucht oder Missbrauch möglich sei. Die Arbeitsurlaubsregelung komme dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht zu gute. Der hierfür geschaffene Ausgleich sei keine eigenständige Anerkennung von Arbeitsleistung. II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich. Die mittelbar angegriffenen §§ 43 und 200 StVollzG sind noch verfassungsgemäß. 1. Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Höhe des für Gefangenenarbeit im Strafvollzug gewährten Entgelts in seiner Entscheidung vom 1. Juli 1998 ( BVerfGE 98, 169 ) geklärt. Der Verfassungsbeschwerde lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, von den dort entwickelten Grundsätzen abzuweichen. Arbeit im Strafvollzug, die dem Gefangenen als Pflichtarbeit zugewiesen wird, ist nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel und entspricht damit dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs.

Art. 20Abs.

1 GG, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet. Diese Anerkennung muss nicht notwendig finanzieller Art sein. Sie muss freilich geeignet sein, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen. Nur wenn der Gefangene eine solchermaßen als sinnvoll erlebbare Arbeitsleistung erbringen kann, darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass durch die Verpflichtung zur Arbeit einer weiteren Desozialisation des Gefangenen entgegengewirkt wird und dieser sich bei der Entwicklung beruflicher Fähigkeiten sowie bei der Entfaltung seiner Persönlichkeit auf ein positives Verhältnis zur Arbeit zu stützen vermag ( BVerfGE 98, 169 <201>). Die Arbeit im Strafvollzug bereitet vor allem dann auf das Erwerbsleben in Freiheit vor, wenn sie durch ein Entgelt anerkannt wird. Allerdings kann der Vorteil für die erbrachte Leistung auch in anderer Weise zum Ausdruck kommen. Anerkennung kann nicht nur durch ein monetäres Konzept erfolgen. Die Anerkennung muss angemessen sein. Im Strafvollzug kommen neben oder anstelle eines Lohns in Geld etwa auch der Aufbau einer sozialversicherungsrechtlichen Anwartschaft oder Hilfen zur Schuldentilgung in Betracht. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, eine angemessene Anerkennung von Arbeit dadurch vorzusehen, dass der Gefangene - sofern general- oder spezialpräventive Gründe nicht entgegen stehen - durch Arbeit seine Haftzeit verkürzen ("good time") oder sonst erleichtern kann (vgl. BVerfGE 98, 169 <202>). Art. 1 Abs. 1 GG gebietet es weder unmittelbar noch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 GG, Arbeit allein durch ein finanzielles Arbeitsentgelt anzuerkennen. Arbeit dient der Entfaltung der Persönlichkeit. Durch Arbeit erfährt der Einzelne Achtung und Selbstachtung. Gesetzliche Entgeltvorgaben können damit auch dem Ziel von Art. 1 Abs.

Art. 2Abs. 1 GG Rechnung tragen (vgl. BVerf

GE 100, 271 <284>). Daraus folgt jedoch nicht, dass eine bestimmte Art der Arbeitsentlohnung von Verfassungs wegen vorgegeben ist. Auch im freien Arbeitsmarkt werden neben dem Entgelt nicht-finanzielle Gegenleistungen für die geleistete Arbeit vereinbart. Ein gesetzliches Konzept der Resozialisierung durch Pflichtarbeit, die nur oder hauptsächlich finanziell entgolten wird (vgl. § 43 StVollzG), kann zur verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung nur beitragen, wenn dem Gefangenen durch die Höhe des ihm zukommenden Entgelts in einem Mindestmaß bewusst gemacht werden kann, dass Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll ist. Allerdings kann der Gesetzgeber bei der Regelung dessen, was angemessen ist, die typischen Bedingungen des Strafvollzugs, insbesondere auch dessen Marktferne, in Rechnung stellen. Auch spielen die Kosten der Gefangenenarbeit für die Unternehmer und die Konkurrenz durch andere Produktionsmöglichkeiten auf dem Hintergrund des jeweiligen Arbeitsmarkts eine Rolle. Deshalb hat der Gesetzgeber hier einen weiten Einschätzungsraum ( BVerfGE 98, 169 <202 f.>).

  1. Die Entscheidungen des Gesetzgebers, auf welche Art und in welchem Umfang die Pflichtarbeit von Gefangenen entlohnt wird, können vom Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt überprüft werden. Die Verfassung gebietet zwar, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung der Gefangenen hin auszurichten. Das Resozialisierungsgebot legt den Gesetzgeber jedoch nicht auf ein bestimmtes Regelungskonzept fest, sondern eröffnet ihm für die Entwicklung eines wirksamen Konzepts einen weiten Gestaltungsraum. Für die Wahl zwischen mehreren geeigneten Wegen zum Regelungsziel besitzt der Gesetzgeber die Einschätzungs- und Entscheidungsprärogative. Er kann unter Verwertung aller ihm zu Gebote stehenden Erkenntnisse zu einer Regelung gelangen, die - auch unter Berücksichtigung von Kostenfolgen - mit dem Rang und der Dringlichkeit anderer Staatsaufgaben im Einklang steht (vgl. BVerfGE 98, 169 <201> m.w.N.). Bei der Entscheidung darüber, auf welche Art und in welcher Höhe die Pflichtarbeit von Gefangenen angemessen anzuerkennen ist, kann das Bundesverfassungsgericht erst eingreifen, wenn das gewählte Regelungskonzept nicht zur verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung beiträgt. Ob die einzelnen Arten der Anerkennung der Arbeit des Gefangenen diese Funktion erfüllen, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist erst dann von Verfassungs wegen zu beanstanden, wenn es zusammen mit den anderen Vorteilen, die für die Gefangenenarbeit gewährt werden, offensichtlich nicht geeignet ist, den Gefangenen im gebotenen Mindestmaß davon zu überzeugen, dass Erwerbstätigkeit zur Herstellung einer Lebensgrundlage sinnvoll ist. Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, darüber zu entscheiden, ob aus vollzugspolitischer Sicht eine Erhöhung des Arbeitsentgelts geboten ist.
  2. Ausgehend von diesem Maßstab entspricht die Neuregelung der §§ 43 , 200 StVollzG dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs.

20 Abs. 1 GG. Die vom Gesetzgeber geregelte Entlohnung in Gestalt einer Kombination von monetärer und nicht monetärer Leistung ist nicht derart unangemessen, dass sie nicht mehr zur Resozialisierung beizutragen vermag. Zusammen mit der maßvollen Erhöhung des Arbeitsentgelts sind auch die nicht monetären Leistungen in Gestalt einer differenzierten Freistellungsregelung mit der Möglichkeit der Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt zu berücksichtigen.

  1. a)Eine konkrete verfassungsrechtliche Vorgabe für die Erhöhung der Bezugsgröße gibt es nicht. Das Bundesverfassungsgericht ( BVerfGE 98, 169 <213>) hat bei der Begründung der zu niedrigen Bezugsgröße von 5 % allein darauf hingewiesen, dass die Bemessungsgrundlage nach den Vorstellungen des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform stufenweise bis 1. Januar 1986 auf 40 % der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße angehoben werden sollte (vgl. § 182 des Entwurfs des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform - BTDrucks 7/3998, S. 130 f.). Es hat diese Bezugsgröße nicht zum verfassungsrechtlichen Gebot erklärt. Vielmehr hätte der Gesetzgeber mit der geplanten Erhöhung der Bemessungsgrundlage die verfassungsrechtlichen Forderungen eines auf Resozialisierung ausgerichteten Strafvollzugs nicht nur in dem gebotenen Mindestmaß, sondern sogar in großzügiger Weise umgesetzt (vgl. BVerfGE 98, 169 <207 f.>). Ohne Bestimmung einer konkreten verfassungsrechtlich gebotenen Zielgröße hat das Gericht dem Gesetzgeber einen weiten Einschätzungsraum eingeräumt (vgl. BVerfGE 98, 169 <203>). Verfassungsrechtliche Vorgabe ist allein, dass entgegen der ursprünglichen Vorstellung des Gesetzgebers im Rahmen einer Neuregelung eine deutliche Erhöhung und keine stufenweise Anpassung zu erfolgen hat (vgl. BVerfGE 98, 169 <215>).
  2. b)Der Gesetzgeber hat die äußerste Grenze einer verfassungsrechtlich zulässigen Bezugsgröße noch gewahrt. Dabei wird der Gestaltungsraum des Gesetzgebers einerseits durch die Ziele der Resozialisierung und andererseits - wie üblicherweise bei der Gewährung staatlicher Leistungen - durch die wirtschaftliche Lage geprägt. Angesichts der durch die maßvolle Erhöhung der Bezugsgröße bereits entstehenden Mehrkosten einerseits, der aber gleichwohl deutlichen Verbesserung für die Gefangenen andererseits ist die äußerste Grenze einer verfassungsrechtlich zulässigen Bezugsgröße noch nicht überschritten. Der Gesetzgeber bleibt aber aufgefordert, die Bezugsgröße nicht festzuschreiben, sondern einer steten Prüfung zu unterziehen.
  3. aa)Die Entlohnung soll den Gefangenen in die Lage versetzen, ihm den Sinn seiner Arbeit vor Augen zu führen. Dies wird insbesondere der Fall sein, wenn die Entlohnung monetärer Art ist und dem Gefangenen ermöglicht, seine Schulden zu tilgen, seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Angehörigen zu entsprechen, die Wiedergutmachung des durch die Straftat angerichteten Schadens anzustreben sowie ausreichend Zukunftsvorsorge zu betreiben. Die Entscheidung des Gesetzgebers erweist sich als derzeit noch vertretbar. Wegen der weiter verschlechterten Produktivität von Gefangenenarbeit, die mit der allgemeinen, von hoher Arbeitslosigkeit und Staatsverschuldung gekennzeichneten wirtschaftlichen Lage am Arbeitsmarkt einhergeht, wird der Abwägungsspielraum des Gesetzgebers eingeschränkt. Angesichts der strukturell bedingten niedrigen Produktivität der Gefangenenarbeit sowie der weiteren Verschlechterung der Beschäftigungssituation von Gefangenen in den neunziger Jahren besteht die Gefahr, dass bei einer weiteren Erhöhung des Arbeitsentgelts eine Gefährdung der Gefangenenarbeitsplätze eintritt (vgl. dazu Neu, NK 2001, S. 22 ff.). Es droht bei weiter abnehmender Produktivität durch ein Ungleichgewicht von Lohnkosten und Ertrag die Schließung von Anstaltsbetrieben (vgl. Neu, NK 2001, S. 22, 25; Landau/Kunze/Poseck, NJW 2001, S. 2611, 2612 f.; Radtke, ZfStrVo 2001, S. 4, 11). Dieser Effekt einer Erhöhung der Bezugsgröße liefe dem Resozialisierungskonzept gerade zuwider. Weiterhin darf der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die allgemeinen Bedingungen des Arbeitsmarkts berücksichtigen (vgl. BVerfGE 98, 169 <202 f.>). Da der durch die Neuregelung erforderlich gewordene Mehraufwand von etwa 70 bis 80 Millionen DM, was einem Mehraufwand der Länderhaushalte für den Aufgabenbereich des Strafvollzugs von gut 2 % entspricht (vgl. Neu, NK 2001, S. 22, 25), bei hoher Arbeitslosigkeit und Staatsverschuldung bereits eine erhebliche Belastung bedeutet, ist der Gestaltungsraum für weiter gehende Maßnahmen des Gesetzgebers beschränkt.
  4. bb)Der Gesetzgeber hat sich mit der Neuregelung für eine verfassungsrechtlich zulässige gleichmäßige Verteilung der Entlohnungsarten entschieden. Dies ergibt sich aus § 43 Abs. 1 StVollzG, der die monetären und nicht monetären Aspekte der Entlohnung gesetzessystematisch in einer Vorschrift regelt (vgl. BTDrucks 14/4452, S. 10 f.). Die Erhöhung von 5 % auf 9 % der Bezugsgröße ist angesichts der - bei ausschließlich monetärer Entlohnung - in der Literatur vielfach geforderten Größe von etwa 20 bis 25 % (vgl. Ullenbruch, ZRP 2000, S. 177, 181; Wrage, ZRP 1997, S. 435, 436) und der gleichwertigen Gewährung ausreichender nicht monetärer Leistungen noch verfassungsgemäß. Das Arbeitsentgelt ist gegenüber der früheren gesetzlichen Regelung deutlich angehoben worden. Mit der Erhöhung auf 9 % der Bezugsgröße wird das Arbeitsentgelt um 80 % aufgestockt. Dies ist für den Gefangenen eine spürbare Verbesserung, bei der es sich nicht lediglich um einen Inflationsausgleich handelt. Diesem wird durch die Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße Rechnung getragen. Die Ausgestaltung der nicht monetären Leistung ist in Art und Umfang so geregelt, dass der Gefangene diesen Teil der Entlohnung nach objektiven Maßstäben neben dem Arbeitsentgelt als gleichwertigen Anteil und damit insgesamt als angemessen erfahren kann. Der Gesetzgeber hat dies mit einer differenzierten Regelung erreicht. Die Freistellung kann auf Antrag durch Hafturlaub oder Haftverkürzung gewährt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Mehrzahl der Gefangenen sich für die Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt entscheidet ( BTDrucks 14/4452, S. 11 ). Gerade die Gewährung von Freistellung in Abhängigkeit zur geleisteten Arbeit (für zwei Monate zusammenhängend geleisteter Arbeit ein Tag) wird dem Resozialisierungsgebot gerecht. Der Umfang der gewährten Freistellung ist derzeit noch angemessen. Dies gilt selbst dann, wenn die Zwei-Monatsfrist gemäß § 43 Abs. 6 Satz 3 StVollzG durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub aus der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstigen nicht von ihm zu vertretenden Gründen gehemmt wird. Angesichts der pro Kalenderjahr aber nur geringfügig zu erzielenden Freistellungstage bleibt der Gesetzgeber aufgefordert, den Umfang der nicht monetären Leistung einer ständigen Überprüfung zu unterziehen. Selbst wenn die Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt gemäß § 43 Abs. 9 StVollzG um wenige Tage bei jahrelanger Haft unter finanziellen Aspekten subjektiv nur als wenig vorteilhaft empfunden wird, ist sie bei objektiver Betrachtung geeignet, als wirksame Anerkennung von Gefangenenarbeit zu dienen. Dabei besteht zwischen der vorzeitig wiedergewonnenen Freiheit und dem Resozialisierungsgebot kein Spannungsverhältnis. Vielmehr wird mit der Aussicht auf eine vorzeitig gewährte Freiheit im Hinblick auf berufliche Entfaltungsmöglichkeiten und Verdienstaussichten dem Resozialisierungsgebot entsprochen. Die Aussicht, vorzeitig die Freiheit wieder zu erlangen, ist für einen Gefangenen von derart hoher Bedeutung, dass sie als Mittel der Entlohnung geeignet ist, das Resozialisierungsgebot umzusetzen. Für diejenigen, die aus spezial- oder generalpräventiven Gründen von der Anrechnung ausgeschlossen sind, bleibt gemäß § 43 Abs. 11 StVollzG die Arbeit sinnvoll erlebbar, da der nicht gewährte Vorteil finanziell ausgeglichen wird. Damit wird dem Gleichheitsgrundsatz entsprochen. Alle Gefangenen, auch diejenigen, die nicht in den Genuss nicht monetärer Leistungen kommen, erhalten eine angemessene Entlohnung. Die Freistellungsgewährung wird finanziell substituiert. Sie bleibt, wenn auch zeitlich versetzt, erlebbarer Vorteil und Ausgleich für geleistete Arbeit. Von einer weiter gehenden Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/176654.html ( https://oj.is/176654 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 30 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.