- Bei einem Unternehmensmaklervertrag finden die Grundsätze des Maklerrechts Anwendung, soweit die Parteien im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.
- Der Umstand, dass der Unternehmensmakler gleichzeitig zu umfangreichen Beratungsleistungen verpflichtet ist, steht einer Anwendung des Maklerrechts grundsätzlich nicht entgegen. In Betracht kommt in solchen Fällen vielfach der Vertragstyp eines Maklerdienstvertrages.
- Weist der Unternehmensmakler seinem Kunden die Gelegenheit nach, ein bestimmtes Unternehmen zu erwerben, so richten sich die Anforderungen an die Qualität der Nachweisleistung des Maklers nach den vertraglichen Vereinbarungen. Die Anforderungen an eine "Verkaufsbereitschaft" des nachgewiesenen Veräußerers können unter Umständen geringer sein als dies etwa im Bereich des Immobilienmaklers üblich ist.
- Der Unternehmensmakler erhält ein Erfolgshonorar für einen Nachweis nur dann, wenn der Nachweis für den späteren Erwerb des Unternehmens ursächlich war. Bei der Frage der Kausalität gilt allerdings eine Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Maklers, wenn der Hauptvertrag in angemessenem Zeitabstand der Maklerleistung nachfolgt. Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom
- September 2003 - 23 O 79/02 - wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass das Urteil im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert wird:Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 398.462,09 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 379.583,09 EUR seit dem 01.03.02 und aus weiteren 18.879,- EUR seit dem 12.04.2005.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin zu 1/5, die Beklagte zu 4/5.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können eine Vollstreckung der Gegenseite jeweils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigrein vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Mannheim verwiesen mit folgenden Ergänzungen: Der Vertrag vom 30.08.2000 enthält unter anderem folgende Regelungen: § 1 Gegenstand
(1)Der Auftragnehmer wird als Berater des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Suche und Ansprache von Facility Management-Dienstleistern mit dem Ziel des Kaufs von Anteilen tätig. Die geschäftspolitische Verantwortung für einen Kauf verbleibt beim Auftraggeber....
(3)Der Auftragnehmer übernimmt im Interesse des Auftraggebers die im Arbeitsprogramm (siehe Präambel) definierten Aufgaben, insbesondere umfasst dies:
- a)die Suche nach geeigneten Unternehmen, deren Gesellschafter bereit sind, über den Verkauf von Geschäftsanteilen bzw. eine Kooperation zu verhandeln,
- b)das Erstellen eines Profils über mögliche Kaufobjekte gemäß dem gemeinsam definierten Anforderungskatalog,
- c)die vertrauliche Ansprache von Akquisitionskandidaten (ohne Nennung des Auftraggebers), um deren Verkaufs-/Kooperationsbereitschaft, Konditionen und mögliche Einflussfaktoren zu überprüfen bzw. zu ergründen sowie
- d)den Abschluss einer Vertraulichkeitserklärung mit verhandlungsbereiten und vom Auftraggeber ausgewählten Kandidaten soweit möglich....
(6)Bis zum 31. Dezember 2000 wird der Auftraggeber Dritte nicht mit der Suche von Kaufobjekten im Sinne dieses Vertrages beauftragen. Der Auftraggeber hat jedoch die Möglichkeit, direkt d.h. auch ohne Einschaltung des Auftragnehmers zu akquirieren, wenn er direkt von einem Unternehmen angesprochen wird. Der Auftragnehmer ist aber vom Auftragnehmer (richtig wohl: Auftraggeber ) sofort über neue Kontaktanbahnungen zu informieren, um unnötige Doppelarbeiten zu vermeiden. Folgende vier Unternehmen wurden bereits vom Auftraggeber als Kandidaten identifiziert und werden von diesen direkt angesprochen: &... § 3 Vergütung
(1)Für die Leistungen nach diesem Vertrag wird der Auftragnehmer an den Auftraggeber eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von insgesamt DM 100.000,- zzgl. 22 % Nebenkostenpauschale (für Reisen, Aufenthalte, Kommunikations- und Berichtswesen etc.) sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnen. Die Rechnungsstellung erfolgt in vier Schritten:
(2)25 % zu Beginn der Arbeiten
(3)25 % nach Vorlage der Longlist
(4)25 % mit Fertigstellen der Shortlist 1 einschließlich Kandidatenprofil und
(5)25 % nach Projektende, spätestens also zum 31.12.2000 Wenn das Mandat vor dem Ende des festgelegten Zeitraums von einer Vertragspartei gekündigt wird, wird die pauschale Aufwandsentschädigung zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro rata temporis fällig.
(2)Zusätzlich zu der pauschalen Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Abs. 1 erhält der Auftragnehmer in dem in § 3 Abs.
(3)geregelten Fall ein Erfolgshonorar nach § 3 Abs.
(4).
(3)Das Erfolgshonorar fällt an, wenn
- a)ein Kauf wie in § 1 Abs. (
- a)- (
- d)beschrieben
- b)bis zum 31.12.2002
- c)eines von & auf der Shortlist 1 (gemäß Anlage 1, Seite 17) geführten Kandidaten oder eines mit ihm verbundenen Partners erfolgt. Sollte ein solcher Kauf künstlich über den 31.12.2002 hinaus geschoben werden aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist das Erfolgshonorar ebenfalls fällig.
(4)Das Erfolgshonorar wird auf der Grundlage des Transaktionswertes ermittelt und beträgt ...
(5)Das Erfolgshonorar wird 10 Tage nach Vertragsschluss fällig.... In der Anlage 1, Seite 17 zu diesem Vertrag (vgl. die Bezugnahme in § 3 Abs. 3 des Vertrages) war die Shortlist 1 wie folgt beschrieben: Kandidaten mit grundlegendem Interesse an einer Zusammenarbeit die & zur Ansprache empfehlen Der Vertrag, mit welchem die & sämtliche Gesellschaftsanteile der & von den früheren Gesellschaftern erwarb, datiert vom 18.02.2002. Die Übernahme erfolgte rückwirkend zum 01. Januar 2002 (vgl. Anlagen LG K18). Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 25.09.2003 antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt. Außerdem hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin den sich nach der Erteilung der Auskunft noch zu berechnenden Betrag nebst Zinsen...zu zahlen . Im Übrigen (hinsichtlich des Restbetrages aus der Rechnung vom 01.11.2001 in Höhe von 6.512,22 EUR) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und eines sich daraus ergebenden - unbezifferten - Zahlungsanspruchs seien sämtliche rechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Ein eventueller restlicher Zahlungsanspruch aus der Rechnung vom 01.11.2001 sei hingegen nicht gegeben, da der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Ausstellung einer spezifizierten Rechnung zustehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Mannheim verwiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin. Die Beklagte hat zunächst gegenüber dem Urteil des Landgerichts unter anderem eingewandt, der Klägerin stehe ein Auskunftsanspruch nicht zu, weil die Beklagte die begehrte Auskunft bereits vorprozessual erteilt habe. Eine Verurteilung zu einer unbezifferten Zahlung, deren Höhe sich erst nach einer Auskunftserteilung ergeben solle, sei unzulässig. Das Landgericht habe insoweit die prozessualen Grundsätze der Behandlung einer Stufenklage nicht zutreffend berücksichtigt. Mit Schriftsatz vom 07.04.2005 hat die Klägerin ihre Klageanträge geändert. Sie hat von ihrem Auskunftsantrag Abstand genommen und hat ihren Anspruch auf Zahlung eines Erfolgshonorars mit 398.462,09 EUR beziffert. Die Berechnung ergebe sich aus § 3 Abs. 4 des Vertrages vom 30.08.2000 im Hinblick auf die von der Beklagten erteilten Auskünfte. Zusammen mit dem Restbetrag aus der Rechnung vom 01.11.2001 ergebe sich eine Forderung der Klägerin in Höhe von 404.974,31 EUR. Die Klägerin hat dementsprechend ihren Klageantrag wie folgt umgestellt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 404.974,31 nebst Zinsen (
- a)auf EUR 6.512,22 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 ( BGBl. I, 1242 ) vom 17. November bis 31. Dezember 2001 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB vom 1. Januar bis 28. Februar 2002 sowie (
- b)auf EUR 404.974,31 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 1. März 2002 zu zahlen. Die Beklagte hält auch gegenüber dem geänderten Antrag der Klägerin an ihrer Berufung fest. Sie ist der Auffassung, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung eines Erfolgshonorars nicht zu. Die Firma &, welche & letztlich erworben habe, sei kein geeignetes Zielunternehmen im Rahmen des Vertrages vom 30.08.2000 gewesen. Die & habe nicht den vertraglich festgelegten Kriterien entsprochen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Facility-Management-Anteil der & lediglich ca. 6 % betragen habe. Soweit & später die & erworben habe, seien hierfür andere (neue) strategische Überlegungen maßgeblich gewesen, die mit den Grundlagen des Vertrages vom 30.08.2000 nichts zu tun gehabt hätten. Ein Erfolgshonorar komme auch deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht damit einverstanden gewesen sei, dass die & von der Klägerin auf die so genannte Shortlist 1 gesetzt worden sei. Für ein Erfolgshonorar sei es auch keineswegs ausreichend, dass die Klägerin die & als geeignete Kandidatin benannt habe. Die Klägerin wäre - für ein Erfolgshonorar - nach Meinung der Beklagten verpflichtet gewesen, maßgeblich zum Erwerb der & beizutragen. Insoweit habe die Klägerin jedoch keinerlei Leistungen erbracht. Die Übernahme der & sei zustande gekommen allein durch ein von den Gesellschaftern der & eingeleitetes so genanntes Bieterverfahren. Im Rahmen dieses Bieterverfahrens habe die & den Erwerb der Gesellschaftsanteile von den ehemaligen Gesellschaftern der & vermittelt. Die frühere Tätigkeit der Klägerin sei daher für die spätere Übernahme der & nicht kausal geworden. Die Beklagte wendet außerdem ein, die ehemaligen Gesellschafter der & seien am 31.10.2000 (Datum der Shortlist 1) nicht verkaufsbereit gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätten die ehemaligen Gesellschafter ausschließlich an die Möglichkeit eines Management Buy Out gedacht und nicht an einen Verkauf der Firma an einen Dritten. Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, wonach § 1 Abs. 6 des Vertrages vom 30.08.2000 einem Erfolgshonorar entgegenstehe, da die Übernahme der & durch eigene Bemühungen der Beklagen (bzw. der &) zustande gekommen sei. Die Beklagte beantragt, das am 25.09.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Mannheim zu ändern und die Klage abzuweisen, und hilfsweise, das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass die Beklagte entsprechend dem im Berufungsverfahren geänderten Antrag der Klägerin zur Zahlung verurteilt wird. Die Klägerin hält die Ausführungen des Landgerichts, soweit dieses die Voraussetzungen eines Erfolgshonorars dem Grunde nach bejaht hat, für zutreffend. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergebe sich ein Anspruch der Klägerin im Übrigen auch schon bereits daraus, dass die damaligen Geschäftsführer der Beklagten im August 2001 den Anspruch der Klägerin anerkannt hätten. Für das Erfolgshonorar der Klägerin sei es in jedem Fall ausreichend, dass die & von der Klägerin auf die Shortlist 1 gesetzt worden sei. Nach den Regelungen im Vertrag vom 30.08.2000 komme es nicht darauf an, ob und inwieweit die Tätigkeit der Klägerin für den späteren Erwerb der & durch & kausal geworden sei. Mit ihrer Anschlussberufung wendet sich die Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim insoweit, als die Klage wegen der Restforderung aus der Rechnung vom 01.11.2001 teilweise abgewiesen wurde. Die Rechnung (Anlagen LG K17) sei in formeller Hinsicht ausreichend. Die in der Rechnung angegebenen Leistungen habe die Klägerin tatsächlich erbracht. Im Übrigen habe die Klägerin ihre Leistungen mit einem ergänzenden Schreiben vom 23.10.2003 (Anlagen K54, II/95) weiter spezifiziert. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte beanstandet nach wie vor die Rechnung der Klägerin vom 01.11.2001 für behauptete Leistungen in den Monaten August, September und Oktober 2001 in formeller Hinsicht. Außerdem bestreitet die Beklagte den Umfang der in der Rechnung angegebenen Leistungen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat durch den vorbereitenden Einzelrichter den Geschäftsführer der Klägerin, &, und den Geschäftsführer der Beklagten, &, informatorisch angehört. Außerdem hat der vorbereitende Einzelrichter die Herren & als Zeugen vernommen. Es wird insoweit auf die Protokolle vom 19.04.2005 und vom 28.06.2005 verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin sind nicht begründet. Die Klägerin hat - entsprechend ihrem geänderten Klageantrag - einen Anspruch auf Zahlung eines Erfolgshonorars aus dem Vertrag vom 30.08.2000 in Höhe von 398.462,09 EUR. Aus der Rechnung vom 01.11.2001 (Beratungsleistungen in der Zeit vom 01.08.2001 bis zum 31.10.2001) steht der Klägerin hingegen keine Restforderung mehr zu. 1. Berufung und Anschlussberufung sind zulässig. Die Klägerin hat die Anschlussberufung innerhalb der Frist gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegt. 2. Der Übergang vom Auskunftsantrag zum bezifferten Zahlungsantrag im Berufungsverfahren ist zulässig. Die Klägerin hat eine Stufenklage erhoben. Bei einer Stufenklage ist der Übergang vom Auskunftsantrag zum bezifferten Zahlungsantrag zu jeder Zeit - auch im Berufungsverfahren - möglich, ohne dass die Klägerin an die Voraussetzungen einer Klageänderung gebunden wäre (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 254 ZPO Rn. 4, 11). 3. Der Klägerin steht ein Erfolgshonorar in Höhe von 398.462,09 EUR gemäß § 3 Abs. 3 des Vertrages vom 30.08.2000 zu. Die Berechnung des Erfolgshonorars ergibt sich aus § 3 Abs. 4 des Vertrages und dem bei der Übernahme der & von der & zu zahlenden Transaktionswert . Der Transaktionswert beträgt 21.381.675,25 EUR. Der Begriff des Transaktionswerts ergibt sich aus § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Vertrages. Maßgeblich ist der Kaufpreis für den Erwerb der &. Auf die Frage, welche Anteile des Umsatzes der & den Bereich Facility Management-Dienstleistungen betrafen, kommt es nach den genannten Vereinbarungen nicht an. Die den vertraglichen Regeln folgende Berechnung des Honorars im Schriftsatz des Klägervertreters vom 07.04.2005 Seite 2 (II/221) ist außer Streit. 4. Bei dem Vertrag vom 30.08.2000 handelt es sich um einen so genannten Maklerdienstvertrag (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl. 2005, vor § 652 BGB Rn. 6). Die Klägerin war einerseits mit bestimmten Beratungsleistungen betraut im Hinblick auf den von der Beklagten beabsichtigten Erwerb eines Unternehmens aus dem Bereich der Facility Management-Dienstleistungen (im Folgenden abgekürzt: FM-Dienstleistungen). Die Klägerin war insoweit zu einer Tätigkeit verpflichtet, so dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien einerseits den Charakter eines Dienstvertrages hat. Gleichzeitig versprach die Beklagte im Vertrag der Klägerin ein Erfolgshonorar für den Fall, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit einen letztlich erfolgreichen Nachweis einer Gelegenheit zum Erwerb eines entsprechenden Zielunternehmens erbringen würde (vgl. zu den Einzelheiten der vereinbarten Nachweisleistung unten 6.). Diese Vereinbarung verleiht dem Vertrag gleichzeitig den Charakter einer typischen Maklervereinbarung, so dass auf das Vertragsverhältnis einerseits Regeln des Dienstvertragsrechts und andererseits Regeln des Maklerrechts Anwendung finden. Das Erfolgshonorar in § 3 Abs. 3 und Abs. 4 des Vertrages betrifft die Maklervereinbarung, so dass im vorliegenden Rechtsstreit im Rahmen des (gemischten) Maklerdienstvertrags Maklerrecht zur Anwendung kommt (vgl. zum Vertragstyp des Unternehmensmaklervertrages beispielsweise OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1464 ). Die Einordnung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien als Maklerdienstvertrag ändert allerdings nichts daran, dass die speziellen vertraglichen Regelungen der Parteien in dem Vertrag vom 30.08.2000 Vorrang haben vor allgemeinen maklerrechtlichen Erwägungen. Die konkreten Vereinbarungen der Parteien sind im vorliegenden Fall für den Anspruch der Klägerin entscheidend. Der geltend gemachte Anspruch stünde der Klägerin daher auch dann zu, wenn man das Vertragsverhältnis nicht als Maklerdienstvertrag sondern als einen Vertrag sui generis qualifizieren würde. 5. Die Klägerin kann ihren Anspruch allerdings nicht aus einem deklaratorischen Anerkenntnis der Beklagten herleiten. Zu Recht hat das Landgericht die Aussagen der damaligen Geschäftsführer der Beklagten dahingehend gewürdigt, dass diese im August 2001 gegenüber der Klägerin lediglich eine - unverbindliche - Rechtsauffassung (hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin) geäußert haben und keine verbindliche Willenserklärung im Sinne eines Anerkenntnisses abgeben wollten. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung im Urteil des Landgerichts (Seite 10
- f)an. Für diese Sichtweise spricht insbesondere sowohl das Schreiben der Klägerin vom 30.07.2001 (Anlage LG K13) als auch der Aktenvermerk des Mitarbeiters der Klägerin, &, vom 06.08.2001 (Anlage LG K14). Das Schreiben der Klägerin vom 30.07.2001 enthält keinerlei Aufforderung zu einer Willenserklärung der Beklagten. Weder aus dem Schreiben der Klägerin vom 30.07.2001 noch aus dem Aktenvermerk vom 06.08.2001 lässt sich entnehmen, dass die Klägerin in kurzfristigen Gesprächen eine endgültige und verbindliche Klärung ihrer (möglichen) Ansprüche herbeiführen wollte. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen sind ein zusätzliches Indiz dafür, dass es bei den anschließenden Gesprächen nur um Meinungsäußerungen zur Rechtslage und nicht um verbindliche Klarstellungen ging. 6. Die Klägerin hat eine für das Erfolgshonorar ausreichende Nachweisleistung erbracht.
- a)Die Anforderungen an die Nachweisleistung der Klägerin haben die Parteien im Einzelnen vertraglich festgelegt. Gemäß § 3 Abs. 3 des Vertrages sollte es - neben dem im Einzelnen spezifizierten Zustandekommen eines Hauptvertrages - darauf ankommen, dass das im Hauptvertrag erworbene Zielunternehmen von der Klägerin auf der Shortlist 1 geführt worden war. Weitere Anforderungen an die Nachweisleistung der Klägerin enthält der Vertrag nicht. Die Frage, in welchem Umfang die Klägerin durch Vermittlungsbemühungen - oder durch sonstige Beratungsleistungen - zum Erwerb der & beigetragen hat, ist ohne Bedeutung. Zwar enthält der Vertrag vom 30.08.2000 eine Vielzahl von Beratungspflichten der Klägerin. Diese Beratungsleistungen sollten jedoch gesondert - nach Aufwand - vergütet werden. Das Erfolgshonorar war gemäß § 3 Abs. 3, Abs. 4 des Vertrages in keiner Weise an Beratungsleistungen oder Vermittlungsbemühungen geknüpft, die sich auf den Erwerb des betreffenden Unternehmens hätten beziehen müssen. Eine solche Auslegung des Vertrages ist auch interessengerecht. Die Auslegung entspricht dem Typ eines Nachweis-Maklervertrages, der nicht nur beim Immobilienmakler, sondern auch beim Unternehmensmakler nach der Erfahrung des Senats aus anderen Fällen verbreitet ist. Eine Nachweis-Vereinbarung berücksichtigt zum einen, dass gerade bei einem Unternehmenskauf kaum vorhersehbar ist, in welchem Umfang - und mit welchen Beratungs- und Vermittlungsleistungen - der Makler letztlich zum Zustandekommen des Hauptvertrages beitragen kann bzw. in welchem Umfang eigene Bemühungen der Beteiligten und Beratungsleistungen anderer Personen letztlich von Bedeutung sind. Ein Erfolgshonorar, bei dem der Umfang der Tätigkeit des Unternehmensmaklers von Bedeutung sein soll, wäre aus der Sicht des Maklers kaum kalkulierbar, zumal der Maklerkunde bei einem Erfolg versprechenden Nachweis des Maklers leicht die Möglichkeit hat, den Makler von weiteren Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Hauptvertrages auszuschließen. Andererseits bedeutet die Vereinbarung einer Nachweisprovision einen erheblichen Anreiz für den Unternehmensmakler, die Qualität seiner Beratungsleistungen zu steigern; denn die Chance für einen erfolgreichen Nachweis dürfte zumindest in der Regel erheblich von der Qualität der gleichzeitigen Beratungsleistungen des Maklers abhängen. Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass ein Unternehmensmakler im Einzelfall mit geringem Arbeitsaufwand ein hohes Honorar verdienen kann, wenn ein Nachweis zufällig ohne weiteres Zutun des Maklers Erfolg hat. Diese Konsequenz entspricht jedoch den auch sonst im Wirtschaftsleben geltenden Konsequenzen bei einem Nachweis-Maklervertrag: Der Nachweismakler wird nicht für den Umfang seiner Tätigkeit belohnt. Entscheidend ist allein der wirtschaftliche Erfolg des Kunden beim Abschluss des Hauptvertrages, zu dem der Nachweismakler einen wesentlichen Beitrag gesetzt hat.
- b)Die Klägerin hat die & - entsprechend § 3 Abs. 3 c des Vertrages - auf die Shortlist 1 vom 31.10.2000 (Anlagen LG K4) gesetzt.
- aa)Die& ist unter Ziffer 7 der Shortlist 1 aufgeführt. Die Identität der & in der Shortlist 1 ist eindeutig. Aus dem Zusatz Interesse, aber nur als Ganzes ergibt sich, dass nur die Muttergesellschaft (&) - und nicht etwa die & - gemeint sein konnte. Die Klägerin hat in der Shortlist 1 weitere Informationen über den Umsatz des Zielunternehmens und den Dienstleistungs-Anteil (25 %) angegeben. Außerdem enthielt die Anlage zur Shortlist 1 (Anlagen LG K5) eine größere Anzahl weiterer Informationen, die für die Beklagte bei ihrer Suche nach einem geeigneten Zielunternehmen von Bedeutung waren (beispielsweise Leistungsschwerpunkte, Mitarbeiterzahl, Umsatz, Gesellschafter, Tochterunternehmen, Regionalität, Anteil Fremdgeschäft und Referenzliste).
- bb)Da § 3 Abs. 3 c des Vertrages nur auf die Shortlist 1 verweist, kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte irgendwann ihr Einverständnis damit erklärt hat, dass die & von der Klägerin auf die Shortlist 1 gesetzt wurde. Ein solches Einverständnis der Beklagten ist im Vertrag nirgendwo zur Voraussetzung für einen Honoraranspruch gemacht worden. Da die Klägerin - für das Erfolgshonorar - einen ausreichenden Nachweis bereits mit der Shortlist 1 erbracht hatte, kommt es auch nicht darauf an, inwieweit die & auf späteren Listen enthalten war. Es ist insoweit ohne Bedeutung, dass beispielsweise in einem späteren Kurzprofil vom 06.12.2000 (Anlagen LG B7) - versehentlich - die & - anstelle der & - aufgeführt wurde. Es kommt auch nicht darauf an, welche Erklärungen die Beklagte nach Erstellung der Shortlist 1 hinsichtlich der & gegenüber der Klägerin abgegeben hat, insbesondere, inwieweit sie sich mit diesem Vorschlag der Klägerin näher beschäftigen wollte oder nicht. Die - relativ geringen - Anforderungen an die Nachweisleistung der Klägerin entsprechen den üblichen Pflichten eines Nachweismaklers. Für die Nachweisleistung des Maklers reicht generell ein Hinweis des Maklers auf eine bestimmte Vertragsgelegenheit aus, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Maklerkunde mit dem Nachweis einverstanden ist oder ob der Kunde einen Nachweis - zunächst - für ungeeignet hält. Der Maklerkunde ist nicht gezwungen, von einer Vertragsgelegenheit, die ihm nicht zusagt, Gebrauch zu machen. Die Frage, ob er an den Makler Honorar zu zahlen hat, hat der Kunde selbst in der Hand, wenn er sich später entscheidet, von der nachgewiesenen Vertragsgelegenheit Gebrauch zu machen.
- c)Voraussetzung für einen vertragsgerechten Nachweis ist eine Übereinstimmung zwischen der nachgewiesenen Vertragsgelegenheit mit den entsprechenden Vorgaben im Maklervertrag. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Die von der Klägerin in der Shortlist 1 - als Möglichkeit - vorgeschlagene Übernahme der & entsprach den Anforderungen im Vertrag vom 30.08.2000. Die & war in diesem Sinne ein geeignetes Zielunternehmen. Grundlage der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien war die Absicht der Beklagten - bzw. der & - Anteile an einem Unternehmen aus dem Bereich der FM-Dienstleister zu erwerben. Das heißt: Das zu erwerbende Unternehmen sollte FM-Dienstleistungen erbringen. Gewünscht war hierbei ein Know-How-Schwerpunkt im technischen Gebäudemanagement (vgl. insbesondere Anlage 1 zum Vertrag vom 30.08.2000, Seite 11 und Anlage 2 zum Vertrag Seite 3). Weitere Anforderungen an das zu erwerbende Unternehmen enthielt der Vertrag vom 30.08.2000 nicht. Insbesondere war nicht vorgegeben, dass das Zielunternehmen bereits als FM-Anbieter firmieren sollte (vgl. die Anlage 2 zum Vertrag Seite 3); es war nicht vorgegeben, in welchem Umfang (beispielsweise Prozentsatz vom Umsatz) das Zielunternehmen im Bereich FM-Dienstleistungen tätig sein sollte; es war auch nicht festgelegt, dass es ausschließlich um technisches Gebäudemanagement ging. Vielmehr umfasst der Begriff FM-Dienstleistungen auch kaufmännisches und infrastrukturelles Gebäudemanagement. Diesen Anforderungen entsprach die &. Denn sie war mit ihrer Tochterfirma & unstreitig im Markt der FM-Dienstleistungen tätig. Ob und inwieweit auch andere der Tochterfirmen der & Ende Oktober 2000 teilweise FM-Dienstleistungen erbracht haben, kann dementsprechend dahinstehen. Soweit die Beklagte meint, nach dem Vertrag vom 30.08.2000 hätte der FM-Anteil des Zielunternehmens einen bestimmten Prozentsatz nicht unterschreiten dürfen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Hinweis auf einen FM-Anteil von 50 % (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 18.04.2005, Seite 3, II/311) beruht auf einem Missverständnis: Der Hinweis auf einen FMG-Anteil möglichst 50 % (Anlage 2 zum Vertrag vom 30.08.2000 Seite 6) meint nicht den FM-Anteil des Zielunternehmens sondern den Prozentsatz der Gesellschaftsanteile, welche die Beklagte (oder &) nach Möglichkeit an dem Zielunternehmen erwerben wollte (Erläuterung des Klägervertreters im Termin vom 19.04.2005, II/299, im Hinblick auf den alten Firmennamen der Beklagten; unstreitig). Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren behauptet, die & habe zum Zeitpunkt des Nachweises einen FM-Anteil von lediglich 6 % aufgewiesen, ist das Vorbringen der Beklagten (II/55) unsubstantiiert. Die Beklagte hat im Verfahren vor dem Landgericht einen Umsatz-Anteil der FM-Dienstleistungen bei der & von 20 bis 25 % eingeräumt (I/28). Wenn die Beklagte nunmehr andere Umsatzzahlen behaupten wollte, wäre es ihre Sache, diesen Vortrag zu konkretisieren durch entsprechende Erläuterung, welche Firmen der & in welchem Jahr jeweils welche Gesamtumsätze und welche Umsätze mit welchen FM-Dienstleistungen erzielt haben sollen. Hierzu hat die Beklagte jedoch nichts vorgetragen. Das von dem Zeugen & im Termin vom 28.06.2005 vorgelegte Informationsblatt (II/467) spricht im Übrigen dafür, dass - auch schon 2001 - der Anteil von FM-Dienstleistungen am Umsatz der & deutlich höher war. (Für das Jahr 2001 weist dieses Blatt eine Betriebsleistung von 36 Millionen Euro im Bereich Dienstleistungen bei einer gesamten Betriebsleistung von 120 Millionen Euro aus.) Der Vortrag der Beklagten ist auch insoweit unzureichend, als die Beklagte meint, die & habe im Jahr 2002 die & aus anderen strategischen Erwägungen übernommen, die nicht Grundlage des Vertrages zwischen den Parteien gewesen seien. Zielrichtung des Vertrages vom 30.08.2000 war die Absicht der Beklagten (bzw. der &), ihren Marktanteil in Deutschland im Bereich FM-Dienstleistungen auszubauen. Aus den von der Klägerin im Rechtsstreit vorgelegten Unterlagen (Anlagen LG K42, K43, K44 und K45) ergibt sich, dass die & in ihren Selbstdarstellungen den Erwerb der & in erster Linie mit der Erweiterung ihrer Kompetenzen im Bereich der FM-Dienstleistungen begründet hat. Entsprechendes ergibt sich aus dem Lagebericht 2003 der & (Anlagen K58, II/259), dem Zwischenbericht zum 30.06.2004 (Anlagen K59, II/261) und der Rede des Vorstandsvorsitzenden der & auf der Hauptversammlung 2002 (Anlagen K56, II/255). Der Senat kann dem Sachvortrag der Beklagten zu diesen Unterlagen keine substantiierten Einwendungen entnehmen. Die Behauptung der Beklagten, der Übernahme im Jahr 2002 habe eine gänzlich andere Akquisitionsrichtung (I/35) zugrunde gelegen, bzw. die & habe im Jahr 2002 aus ganz anderen Motiven gehandelt (I/84) hat die Beklagte an keiner Stelle ihres Vortrags näher konkretisiert (vgl. auch I/32, I/100, II/55 und II/61). Dementsprechend kann nach Auffassung des Senats kein Zweifel daran sein, dass die & - entsprechend ihren eigenen Darstellungen - die & aus den strategischen Gründen erworben hat, die Grundlage des Vertrages zwischen den Parteien vom 30.08.2000 waren.
- d)Einen vertragesgerechten - honorarpflichtigen - Nachweis hat ein Makler nur dann erbracht, wenn dem Maklerkunden durch den Nachweis tatsächlich eine Chance eröffnet wird, den beabsichtigten Hauptvertrag abzuschließen. Daraus folgt, dass beispielsweise ein Immobilienmakler, der einem Kaufinteressenten die Möglichkeit nachweist, ein Grundstück zu erwerben, nur dann eine Provision erhält, wenn der Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt des Nachweises auch tatsächlich bereit ist, das Grundstück zu veräußern (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 950 , 951; Palandt/Sprau, a.a.O., § 652 Rn. 26 m.w.N.). Die Beweislast für die Verkaufsbereitschaft des in Aussicht genommenen Vertragspartners zum Zeitpunkt des Nachweises obliegt nach allgemeinen Grundsätzen - entgegen der Auffassung des Landgerichts - der Klägerin. Der erforderliche Nachweis ist geführt. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Gesellschafter der & zum Zeitpunkt des Nachweises, am 31.10.2000, verkaufsbereit waren.
- aa)Maßgeblich für die Anforderungen an die Qualität der Nachweisleistung der Klägerin sind - auch im Hinblick auf die spezielle Frage der Verkaufsbereitschaft - die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. § 3 Abs. 3 des Vertrages vom 30.08.2000 verweist auf die Shortlist 1, die inhaltlich gemäß Anlage 1, Seite 17 definiert werden sollte. Die zitierte Anlage enthält die Formulierung: Kandidaten mit grundlegendem Interesse an einer Zusammenarbeit, die & zur Ansprache empfehlen. Entscheidend sollte dementsprechend ein grundlegendes Interesse des Zielunternehmens sein. Aus der zitierten Anlage zum Vertrag ergibt sich weiterhin, dass erst im weiteren Verlauf der Tätigkeit der Klägerin festgestellt werden sollte, ob bei dem betreffenden Kandidaten auch ein ernsthaftes Interesse an einer Veräußerung bestand. Das heißt: Das grundlegende Interesse des potentiellen Vertragspartners, als Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Nachweis auf der Shortlist 1, war nach der Vorstellung der Parteien weniger als ein ernsthaftes Interesse , das erst später erkundet werden sollte. Diesem Verständnis entspricht auch die Formulierung in Anlage 1 Seite 19 zum Vertrag, wo von gesprächsbereiten, empfehlenswerten Kandidaten - und nicht etwa von verkaufsbereiten Kandidaten - die Rede ist. Die Parteien haben damit eine vertragliche Vereinbarung geschlossen, bei der sich die Anforderungen an die Verkaufsbereitschaft bzw. an das Interesse des in Aussicht genommenen Vertragspartners von den üblichen Anforderungen im Maklerrecht unterscheiden. Die Parteien haben die Anforderungen an die Verkaufsbereitschaft herabgesetzt. Es war - im Gegensatz zu den üblichen Anforderungen im Maklerrecht - nicht erforderlich, dass der spätere Vertragspartner zum Zeitpunkt des Nachweises bereits sicher zur Veräußerung entschlossen war. Ausschlaggebend war vielmehr ein geringeres - grundlegendes - Interesse des Kandidaten, das eine Empfehlung der Klägerin an die Beklagte für die Aufnahme von Verhandlungen sinnvoll erscheinen ließ. Es kam darauf an, dass Kandidaten gefunden wurden, bei denen - objektiv - die Möglichkeit bestand, dass ein ernsthaftes Interesse in Betracht kam, oder dass sich ein ernsthaftes Interesse aus der Sicht zum Zeitpunkt des Nachweises entwickeln konnte. Die Anforderungen an ein (geringeres) grundlegendes Interesse auf Seiten des Übernahmekandidaten sind erklärbar und vernünftig im Hinblick auf die Art und Weise, wie es normalerweise zum Erwerb eines Unternehmens kommt. Aus dem Sachvortrag der Parteien und aus den Anlagen zum Vertrag vom 30.08.2000 ergibt sich, dass der Erwerb eines anderen Unternehmens ein längerer Prozess mit vielen Stationen ist, in dem sich Willensentschlüsse, Entscheidungen, Zukunftsvorstellungen und Kauf- bzw. Verkaufsinteresse der Partner entwickeln können und müssen. In einem derartigen Prozess ist in einem ersten Schritt, in welchem die in Betracht kommenden Kandidaten nur anonym von der Klägerin angesprochen werden konnten, noch nicht mit klaren und eindeutigen Feststellungen zur Verkaufsbereitschaft auf der Gegenseite zu rechnen. Das grundlegende Interesse auf der Gegenseite ist in diesem Zusammenhang eine - nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende - Situation, die es für die Beklagte interessant erscheinen lassen konnte, Gespräche aufzunehmen, in deren Verlauf ein ernsthaftes Interesse (bzw. eine klare und eindeutige Verkaufsbereitschaft) zu klären war. In diesem - sich aus dem Vertrag ergebenden - Sinne bestand bei den damaligen Gesellschaftern, &, bereits am 31.10.2000 ein grundlegendes Interesse an einer möglichen Veräußerung der & an einen Dritten. Das grundlegende Interesse ergibt sich aus mehreren Gesichtspunkten, die bereits jeder für sich allein ausreichen, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen.
- bb)Die Gesellschafter der & verhandelten - unstreitig - im Oktober 2000 mit leitenden Angestellten über ein Management Buy Out. Die Verhandlungen liefen im Oktober 2000 nach Angaben des Geschäftsführers der Beklagten, &, und des Zeugen & bereits etwa ein Jahr. Zu einem Ergebnis war es bis zu diesem Zeitpunkt nicht gekommen, weil die Frage der Finanzierung des Management Buy Out nicht geklärt war. (An diesem Punkt scheiterten die Verhandlungen später endgültig.) Nach den Angaben der damaligen Gesellschafter, &, im Einzelrichtertermin steht fest, dass die damaligen Gesellschafter eine Nachfolgeregelung suchten. Im Hinblick auf ihr Alter wollten sie die & in andere Hände übergeben. Diese Situation eines beabsichtigten Management Buy Out ist nach Auffassung des Senats ausreichend, um ein grundlegendes Interesse der damaligen Gesellschafter an einer Veräußerung an einen Dritten festzustellen. Entscheidend ist hierbei der Zusammenhang zwischen den MBO-Verhandlungen und einer von den damaligen Gesellschaftern beabsichtigten Nachfolgelösung. Das grundlegende Interesse ist - wie oben ausgeführt - objektiv zu beurteilen, aus der Sicht eines Dritten. Im Hinblick auf die beabsichtigte Nachfolgelösung war im Oktober 2000 mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die damaligen Gesellschafter ihre Anteile in absehbarer Zeit veräußern würden. Selbst wenn die damaligen Gesellschafter fest entschlossen waren, alles zu tun, um ihre Anteile nicht an einen außenstehenden Dritten sondern an ihr Management zu übertragen, bestand bereits im Oktober 2000 - bei objektiver Betrachtungsweise - eine reale Möglichkeit, dass die bereits längere Zeit dauernden MBO-Verhandlungen nicht zum Erfolg führen könnten. Bereits im Oktober 2000 waren die damaligen Gesellschafter - objektiv - für die Beklagte interessante und geeignete Gesprächspartner, da eine konkrete Möglichkeit bestand, dass sich ein ernsthaftes Interesse der Gesellschafter, die & an einen Dritten zu veräußern, entwickeln konnte. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die damalige Situation der Gesellschafter der & nicht vergleichbar mit dem Vorhaben eines Hausbesitzers, der eine Einliegerwohnung hat, diese jedoch nur an Familienangehörige und nicht an einen Dritten vermieten möchte. Der Vermieter der Einliegerwohnung wird in einer derartigen Situation die Einliegerwohnung leer stehen lassen, wenn er keinen Familienangehörigen findet, der in die Wohnung einziehen will. Anders jedoch die Situation bei den Gesellschaftern der &: Im Hinblick auf die beabsichtigte Nachfolgeregelung war klar, dass die Gesellschafter einen Dritten als Vertragspartner finden mussten, wenn die Verhandlungen mit dem Management scheitern sollten.
- cc)Ein wesentlicher Gesichtspunkt für ein grundlegendes Interesse bereits im Oktober 2000 ergibt sich zudem aus den Angaben des Zeugen &. Dieser hat Herrn & und Herrn & bereits vor Oktober 2000 mehrfach darauf hingewiesen, dass bei einem Scheitern des MBO nur ein Verkauf an Dritte in Betracht komme (Seite 26 des Protokolls vom 28.06.2005, II/453). Das heißt: Auch aus der Sicht des Zeugen & waren bereits im Sommer 2000 Überlegungen zum möglichen Verkauf der & an einen Dritten angebracht, wobei in diesem Zusammenhang dahinstehen kann, mit welcher Wahrscheinlichkeit mit dem Zustandekommen des beabsichtigten MBO einerseits bzw. einem Verkauf an einen Dritten zu rechnen war. Aus dieser objektiven Situation der Gesellschafter ergibt sich nach Auffassung des Senats das grundlegende Interesse im Sinne des Vertrages vom 30.08.2000. Denn die objektive Situation der Gesellschafter der & war ausreichend für eine Empfehlung an die Beklagte, mit den Gesellschaftern weitere Gespräche zu führen.
- dd)Nach der Aussage des Zeugen & hat der Senat im Übrigen auch keinen Zweifel daran, dass der damalige Geschäftsführer & das grundlegende Interesse beider Gesellschafter im Telefongespräch vom 30.10.2000 auch zum Ausdruck gebracht hat. Aus den Angaben des Zeugen & ergibt sich, dass Herr & Interesse (beider Gesellschafter) an einer Veräußerung der & an einen Dritten bekundet hat mit dem Zusatz aber nur als Ganzes . Herr & hat aufgrund seines grundsätzlichen Interesses gegenüber dem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn &, eine ganze Reihe von Informationen über die & weitergegeben, welche von dem Zeugen & teilweise in dem Vermerk vom 30.10.2000 (II/465) aufgenommen wurden und im Übrigen in der Shortlist 1 (Anlagen LG K4) und in der Anlage zur Shortlist 1 (Anlagen LG K5) festgehalten wurden. Dass Herr & und Herr & damals (noch) vorrangig an die Möglichkeit eines MBO dachten, steht einem (alternativen) grundlegenden Interesse an einer Veräußerung an einen Dritten nicht entgegen. Der Senat kann der Aussage des Zeugen & keine Angaben entnehmen, die im Widerspruch zu der Aussage des Zeugen & stünden. Herr & hatte bei seiner Vernehmung keine konkrete Erinnerung an ein Gespräch mit Herrn &, meinte aber ein solches Gespräch könnte sehr gut möglich sein (II/437). Soweit der Zeuge äußerte, er könne sich bestimmte von dem Zeugen & wiedergegebene Äußerungen schlecht vorstellen , handelt es sich lediglich um - nachträgliche - Schlussfolgerungen des Zeugen &, die der Senat nicht teilt. Angesichts der zu klärenden Nachfolgefrage und der Situation der MBO-Verhandlungen im Oktober 2000 hält der Senat die Darstellung des Zeugen & für plausibel. Völlig unabhängig von ihren Loyalitäts-Gefühlen gegenüber den leitenden Angestellten waren Herr & und Herr & aus wirtschaftlichen Gründen praktisch gezwungen, sich zumindest theoretisch auch schon einmal Gedanken darüber zu machen, was passieren sollte, wenn die MBO-Verhandlungen scheitern würden. Zwar ist nachvollziehbar, dass es aus der Sicht von Herrn & eine Katastrophe gewesen wäre (II/441), wenn die leitenden Mitarbeiter - während der MBO-Verhandlungen - davon erfahren hätten, dass Herr & und Herr & Verhandlungen mit Dritten als möglichen Kaufinteressenten führen wollten. Andererseits war es aus wirtschaftlicher Sicht erforderlich, dass sich Herr & in einem Gespräch mit Herrn & zumindest alle Türen offen halten wollte für den Fall, dass es nicht zum MBO kommen sollte. Einer solchen glaubhaften Variante spricht die Darstellung des Zeugen &. Entscheidend für die Würdigung der Aussage des Zeugen & sind für den Senat die schriftlichen Angaben über die & in der Shortlist 1, insbesondere in der Anlage (Anlagen LG K5) und in dem Gesprächsvermerk vom 30.10.2000 (II/465). Der Zeuge & hat die telefonischen Angaben von Herrn & teilweise - während des Telefongesprächs - in dem Gesprächsvermerk und im Übrigen zeitnah in der Anlage zu der Shortlist 1 (Auszug aus der Datenbank der Klägerin) festgehalten. Aufgrund der zeitnahen Fixierung der Informationen aus dem Telefongespräch hält der Senat einen Irrtum des Zeugen bzw. ein Missverständnis am Telefon für ausgeschlossen. Die Angabe Interesse aber nur als Ganzes (an einer Veräußerung) kann der Zeuge & in diesem Zusammenhang nur dem Gespräch mit Herrn & entnommen haben. Für eine exakte und korrekte Wiedergabe der Angaben von Herrn & in dem Gesprächsvermerk und in der Shortlist 1 nebst Anlage spricht vor allem die damalige Interessenlage der Klägerin: Damals - zu Beginn der Zusammenarbeit mit der Beklagten - musste die Klägerin - und der Zeuge & - an einer möglichst exakten und korrekten Wiedergabe der Informationen von Herrn & interessiert sein. Ungenaue - oder übertreibende - Angaben über die in Betracht kommenden Zielunternehmen hätten das damalige Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten im Rahmen ihrer intensiven und langfristig angelegten Zusammenarbeit empfindlich gestört. Für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben des Zeugen & spricht auch der Umfang der Informationen, die Herr & am Telefon weitergegeben hat. Aus dem Gesprächsvermerk vom 30.10.2000 und aus der Anlage zur Shortlist 1 (Anlagen LG K5) ergibt sich, dass Herr & bereit war, im Gespräch einiges über die wirtschaftlichen Verhältnisse der & mitzuteilen (Anzahl der Mitarbeiter, wichtige Kunden, Dienstleistungsanteil, Umsatz, Zielvorstellungen für 2000). Es mag zwar sein, dass Herr & diese Informationen - teilweise oder überwiegend - auch anderweitig hätte erlangen können. Für Herrn & hätte jedoch keinerlei Anlass bestanden, sich mit Herrn & über diese Dinge näher zu unterhalten, wenn Herr & in dem Gespräch nicht die Absicht gehabt hätte, sich im Verhältnis zu Herrn & für eine eventuelle Veräußerung der & an Dritte zumindest alle Türen offen zu halten . Die Bedenken der Beklagten gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen & teilt der Senat nicht. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Zeuge an das Gespräch mit Herrn & bei seiner Vernehmung sehr viel genauere Erinnerungen hatte als an ähnliche Gespräche mit anderen Gesprächspartnern im Jahr 2000. Zum einen bahnten sich bereits im Laufe des Jahres 2001 Unstimmigkeiten zwischen den Parteien hinsichtlich der Honorarfrage an, so dass der Zeuge & bereits im Jahr 2001 gezwungen war, sich wieder an die Kontakte mit Herrn & zu erinnern und seine Erinnerung gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin wiederzugeben. Zum anderen war für den Zeugen der Gesprächsvermerk vom 30.10.2000 (II/465) von Bedeutung, anhand dessen der Zeuge sich zwangsläufig besser erinnern konnte, als dies ohne einen solchen Vermerk für andere Gespräche möglich gewesen wäre. Der Senat teilt auch die inhaltlichen Bedenken der Beklagten gegen den handschriftlichen Vermerk vom 30.10.2000 nicht. Aus dem Umstand, dass der Zeuge & beispielsweise die Information Interesse, aber nur als Ganzes nicht in diesen Vermerk aufgenommen hat, lässt sich nichts schließen. Der Zeuge nahm unmittelbar nach dem Telefongespräch - wie auch sonst bei derartigen Gesprächen - sämtliche relevanten Informationen in die Datenbank der Klägerin auf. Diesen Arbeitsschritt bereitete der Zeuge vor, indem er während des Telefongesprächs einen Teil der Informationen im handschriftlichen Vermerk vom 30.10.2000 festhielt. Bei einer derartigen Arbeitsweise ist es eine Frage des persönlichen Arbeitsstils, willkürlicher Entscheidungen und des Zufalls, welche der telefonischen Informationen sich bereits ganz oder teilweise in dem handschriftlichen Vermerk wieder finden und welche Informationen von dem Zeugen & - ohne vorherige handschriftliche Notiz - nur in der Datenbank festgehalten wurden. 7. Mit dem Vertrag vom 18.02.2002 zwischen der & und den damaligen Gesellschaftern der & ist ein Kauf im Sinne von § 1 Abs. 2 des Vertrages vom 30.08.2000 zustande gekommen, der die Provisionspflicht der Beklagten auslöst. Der Umstand, dass der Hauptvertrag nicht von der Maklerkundin (der Beklagten) sondern von ihrer Muttergesellschaft, der &, abgeschlossen wurde, schadet nicht. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 2 des Vertrages vom 30.08.2000 (Erwerb durch ein verbundenes Unternehmen ). 8. Die von der Klägerin in der Shortlist vom 31.10.2000 nachgewiesene Vertragsgelegenheit ist identisch mit der Gelegenheit, welche die & im Vertrag vom 18.02.2002 wahrgenommen hat (vgl. zu diesem Gesichtspunkt beispielsweise Ibold, Maklerrecht, 2003, Rn. 76). Eine solche Identität wäre dann nicht gegeben, wenn eine zum Zeitpunkt der Nachweisleistung bestehende Verkaufsbereitschaft des Vertragspartners in Fortfall geraten wäre und erst ein neuer Verkaufsentschluss des Vertragspartners dazu geführt hätte, dass der Maklerkunde den Hauptvertrag abschließen konnte (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 1991, 950 , 951). Eine derartige Situation ist im vorliegenden Fall nicht gegeben: Die damaligen Gesellschafter der & hatten bereits im Herbst 2000 ein grundlegendes Interesse , ihre Gesellschaftsanteile zu veräußern, gegebenenfalls auch an einen Dritten (siehe oben 6. d). Dieses grundlegende Interesse ist nie in Fortfall geraten; denn Herr & und Herr & haben ihre Absicht, nach einer Nachfolgeregelung für die & zu suchen, nie aufgegeben. Das grundlegende Interesse hat sich im Laufe der Zeit, nachdem die MBO-Verhandlungen endgültig gescheitert waren, zu einem ernsthaften Interesse an einem Verkauf an einen Dritten verstärkt. Im Hauptvertrag vom 18.02.2002 hat sich das - fortbestehende - Interesse letztlich konkretisiert. 9. Die Nachweisleistung der Klägerin war ursächlich für den Erwerb vom 18.02.2002.
- a)Die Kausalität der Nachweisleistung für den späteren Hauptvertrag ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - Voraussetzung ihres Provisionsanspruchs.
- aa)Der Nachweismakler verdient sein Honorar grundsätzlich nur dann, wenn der Nachweis für den Hauptvertrag ursächlich ist. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Formulierung ... wenn der Vertrag in Folge des Nachweises... zustande kommt (§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 652 BGB Rn. 47 ff).
- bb)Diesem Grundsatz des Maklerrechts entsprechen auch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Dem Vertrag vom 30.08.2000 lässt sich nicht entnehmen, dass das Erfordernis der Kausalität zwischen Nachweis und Hauptvertrag für das Erfolgshonorar abbedungen werden sollte. Der Begriff Erfolgshonorar in § 3 Abs. 3 des Vertrages ist vielmehr - jedenfalls bei einem Vertrag der vorliegenden Art - dahingehend zu verstehen, dass die Leistung der Klägerin kausal sein musste. Zum Wesen eines Erfolgshonorars gehört, dass der vom Auftragnehmer erbrachte Nachweis für das Zustandekommen eines späteren Hauptvertrages (mit-) ursächlich ist. Gerade aus der Ursächlichkeit ergibt sich in derartigen Fällen die innere Rechtfertigung für ein Erfolgshonorar. Dem steht nicht entgegen, dass der Begriff Erfolgshonorar bei anderen Beratungsleistungen teilweise anders verstanden werden kann. Die von der Klägerin (Schriftsatz vom 15.01.2003 Seite 6, I/111) genannten anderweitigen Beratungsverträge unterscheiden sich vom vorliegenden Fall dadurch, dass die von der Klägerin zum Vergleich herangezogenen Berater (Rechtsanwalts-Beratung oder Energiekostenberatung) keinen Hauptvertrag zustande bringen sollen. Zum anderen kommt es bei den von der Klägerin genannten Beratungsbeispielen nicht - wie vorliegend in § 3 Abs. 3 des Vertrages - auf eine reine Nachweisleistung an sondern auf umfangreiche Beratungstätigkeiten. Wenn hingegen - wie vorliegend - durch einen Nachweis ein Hauptvertrag als Erfolg herbeigeführt werden soll, gehört die Kausalität der Leistung des Auftragnehmers nach Auffassung des Senats regelmäßig zum Begriff des Erfolgs nach den Vorstellungen der Parteien. Gegen das Erfordernis der Kausalität spricht auch nicht die in § 3 Abs. 3 b für den Hauptvertrag vorgesehene Frist (31.12.2002). Der Senat sieht in dieser Regelung lediglich eine zeitliche Komponente in den Vereinbarungen der Parteien, die Auswirkungen auf die Beweisführung bei der Frage der Kausalität haben kann (dazu siehe unten), ohne jedoch die Kausalität abzubedingen.
- cc)Entgegen der Auffassung des Landgerichts (Seite 11 f. des landgerichtlichen Urteils) können die Aussagen der erstinstanzlich vernommenen früheren Geschäftsführer der Beklagten in diesem Zusammenhang keine entscheidende Rolle für die Auslegung des Vertrages spielen. Das Landgericht hat - in anderem Zusammenhang - zutreffend festgestellt, dass die Zeugen im Sommer 2001 lediglich ihre damalige Rechtsauffassung über die Frage der Vergütung der Leistungen der Klägerin geäußert haben. Der Senat kann dem Protokoll des Landgerichts (I/181
- ff)nicht entnehmen, dass Fragen der Kausalität von den damaligen Geschäftsführern der Beklagten angesprochen worden wären. Die Zeugen & (damalige Geschäftsführer der Beklagten), haben nach ihren Angaben lediglich nachträglich die bestehenden Verträge geprüft. Daraus ergeben sich nach Auffassung des Senats keine unmittelbaren Schlussfolgerungen für die Frage des Erfordernisses der Kausalität.
- b)Der Schluss auf den Ursachenzusammenhang ergibt sich von selbst, wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsschluss nachgewiesen hat und seiner Nachweistätigkeit der Vertragsschluss in angemessenem Zeitabstand nachfolgt (BGH, NJW 1980, 123 ). Das bedeutet: Bei einem angemessenen Zeitabstand zwischen Nachweis und Hauptvertrag gilt für die Frage der Kausalität eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Maklers (vgl. Ibold, a.a.O., Rn. 104). Diese Umkehr der Beweislast ist mit den Besonderheiten eines Maklervertrages zu rechtfertigen: Zum einen entspricht ein Ursachenzusammenhang zwischen der Nachweisleistung eines Maklers und einem späteren Hauptvertrag - bei angemessenem Zeitabstand - der Lebenserfahrung. Zum anderen hätte ein Nachweismakler ohne eine solche Beweiserleichterung große Schwierigkeiten, seinen Honoraranspruch gegen den Kunden durchzusetzen; denn die Frage, welche Umstände für den Entschluss eines Maklerkunden zum Abschluss des Hauptvertrages letztlich wesentlich oder entscheidend waren, ist eine Frage der Motive und inneren Beweggründe des Maklerkunden, die einer Beweisführung durch den Makler nicht ohne Weiteres zugänglich sind. Eine solche Umkehr der Beweislast gilt auch im vorliegenden Fall zugunsten der Klägerin. Eine Umkehr der Beweislast entnimmt der Senat nicht nur den allgemeinen Grundsätzen des Maklerrechts sondern auch der vertraglichen Regelung in § 3 Abs. 3 b des Vertrages. Soweit die Parteien das Erfolgshonorar an die Voraussetzung geknüpft haben, dass der Hauptvertrag bis zum 31.12.2002 abgeschlossen wurde, versteht der Senat dies dahingehend, dass die Parteien bei einem Abschluss des Hauptvertrages in der angegebenen Frist von einer Vermutung der Ursächlichkeit ausgehen wollten. Eine solche Regelung war sinnvoll und zweckmäßig, da die Frage der Ursächlichkeit eines Nachweises beim Unternehmenskauf wegen der komplexen Vorgänge, die letztlich zum Abschluss des Hauptvertrages führen, noch schwieriger zu klären sein dürfte als beim Erwerb einer Immobilie. Die Parteien haben mit der Frist bis zum 31.12.2002 den angemessenen Zeitabstand für die Wirkung der Kausalitätsvermutung festgelegt. Hierbei sind die Parteien davon ausgegangen, dass die Verhandlungen über einen Unternehmenskauf vom Zeitpunkt des Nachweises bis zum Abschluss des Geschäfts vielfach deutlich länger dauern können als beispielsweise bei einem normalen Immobiliengeschäft. Der Hauptvertrag ist von der & am 18.02.2002 abgeschlossen worden, mithin innerhalb der Frist, die die Parteien vertraglich vorgesehen hatten. Daraus ergibt sich im Wege einer Vermutung, dass die Leistung der Klägerin für den Hauptvertrag ursächlich war.
- c)Die Beklagte hat die für die Klägerin streitende Vermutung der Kausalität nicht widerlegt.
- aa)Es kommt für die Frage der Ursächlichkeit nicht darauf an, ob die B + B den Hauptvertrag auch ohne die Nachweisleistung der Klägerin abgeschlossen hätte. Ausreichend ist in einem Fall der vorliegenden Art vielmehr eine Mitursächlichkeit (vgl. Ibold, a.a.O., Rn. 107). Von einer solchen Mitursächlichkeit ist in der Regel auszugehen, wenn der Makler dem Kunden, der keine Vorkenntnis besitzt, eine vollwertige Nachweisleistung erbringt. Die Klägerin hat mit der Shortlist 1 einen vollwertigen Nachweis erbracht, welcher die Beklagte - grundsätzlich - in die Lage versetzte, Verhandlungen mit den damaligen Gesellschaftern der & aufzunehmen. Aus den Informationen, welche die Klägerin über die & beschafft hatte (vgl. die Anlage zur Shortlist 1, Anlagen LG K5) ergaben sich für die Beklagte - bzw. für die & - wesentliche Hinweise über die Struktur und die wirtschaftlichen Verhältnisse der &. Die Klägerin hat Informationen beschafft, die für die spätere Entscheidung zum Erwerb objektiv von Bedeutung waren (Umsatzahlen, Mitarbeiteranzahl, Anteil Fremdgeschäft, Dienstleistungsanteil).
- bb)In einer derartigen Situation kann die Einschaltung eines weiteren Maklers (hier der &) nichts an der Vermutung der Kausalität ändern. Es ist vielmehr davon auszugehen - bzw. zugunsten der Klägerin zu vermuten -, dass die Klägerin durch die Nachweisleistung in der Shortlist 1 bereits ein Interesse bei der Beklagten - bzw. bei der & - an der & geweckt hatte. Hierbei spielten auch die grundlegenden Informationen, die die Klägerin zur Verfügung gestellt hatte, eine Rolle. Schließlich hat die Klägerin im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit der Beklagten dieser auch eine Vielzahl weiterer Informationen geliefert über andere Kandidaten für eine Übernahme und über die Verhältnisse auf dem Markt der FM-Dienstleistungen. Auch dann, wenn sich die Beklagte - zunächst - nicht näher um die & gekümmert hat, ist zugunsten der Klägerin aus Beweislastgründen zu vermuten, dass das von der Klägerin bei der Beklagten geweckte Interesse fortgewirkt hat. Auch wenn letztlich die Ansprache durch die & entscheidend gewesen sein mag, war für diese der Boden bei der Beklagten bereits vorbereitet durch die Vorarbeiten der Klägerin. Die & konnte darauf zurückgreifen, dass die Klägerin bereits früher ein gewisses Interesse bei der Beklagten am Erwerb der & geweckt hatte. Entscheidend ist im Rahmen der rechtlichen Kausalitätsvermutung, dass die Beklagte einen abweichenden Ursachenzusammenhang - keine Fortwirkung der von der Klägerin gelieferten Informationen - nicht nachgewiesen hat (vgl. zur Mitursächlichkeit der Nachweisleistung des ersten Maklers in derartigen Fällen Ibold, a.a.O., Rn. 107, 108; Palandt/Sprau, a.a.O., § 652 BGB Rn. 47, 48).
- d)Die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung steht der Entscheidung des Senats nicht entgegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten, kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin den Anstoß für den Abschluss des Hauptvertrages gegeben hat. Die Frage, ob ein bestimmter Nachweis den Anstoß für die Entscheidung des Maklerkunden gegeben hat, spielt nach den Grundsätzen der Rechtsprechung nur in den Vorkenntnis-Fällen eine Rolle. Nur für die Provision eines Zweit-Maklers kommt es entscheidend darauf an, ob dessen Nachweis für den Kunden entscheidende Zusatzinformationen geliefert hat, die letztlich für den Hauptvertrag ausschlaggebend waren (vgl. Ibold, a.a.O., Rn. 107; BGH NJW-RR 1996, 114 , 115). Beim Erst-Makler reicht vielmehr ein normaler (einfacher) Nachweis im Zusammenhang mit der für den Makler sprechenden Kausalitätsvermutung aus, um die Provision zu verdienen (vgl. insbesondere BGH, NJW 1999, 1255 ). In derartigen Fällen stellt der Nachweis des Erst-Maklers - trotz der möglicherweise letztlich umfangreicheren Bemühungen des Zweit-Maklers - auch regelmäßig eine wesentliche Maklerleistung dar (BGH, a.a.O., 1256, 1257). Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs (vgl. hierzu beispielsweise Ibold, a.a.O., Rn. 109) berufen. Es kann hierbei dahinstehen, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte - bzw. die & - den Entschluss gefasst hat, die & zu erwerben bzw., sich mit einem Erwerb der & näher zu beschäftigen. Selbst dann, wenn die Beklagte nach der Nachweisleistung der Klägerin die & zunächst als mögliches Zielunternehmen ausgeschieden hätte, würde dies nicht zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs führen (vgl. zum zwischenzeitlichen Scheitern von Vertragsverhandlungen in ähnlichen Fällen BGH, NJW 1999, 1255 ). Auch in derartigen Fällen gilt die Vermutung der Kausalität zugunsten des Maklers, der den ersten Nachweis erbracht hat. Von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs wäre nur dann auszugehen, wenn die Beklagte - bzw. die & - eine andere Vertragsgelegenheit wahrgenommen hätte, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Nachweises war. Dies war jedoch nicht der Fall; denn die wahrgenommene Gelegenheit war mit der nachgewiesenen Gelegenheit identisch (siehe oben 8.). 10. Die Beklagte kann sich nicht auf die Regelung in § 1 Abs. 6 des Vertrages vom 30.08.2000 berufen. Die vertraglich vorgesehene Möglichkeit für die Beklagte, direkt& zu akquirieren steht dem Erfolgshonorar der Klägerin nicht entgegen. Die Voraussetzungen des Erfolgshonorars der Klägerin sind allein in § 3 Abs. 3 des Vertrages geregelt. Die Bestimmungen über eine Direktakquisition in § 1 Abs. 6 des Vertrages enthalten keinerlei Einschränkungen für den Honoraranspruch der Klägerin. Aus § 1 Abs. 6 des Vertrages ergibt sich lediglich, dass die Beklagte nicht gehindert war, eigene Bemühungen um eine Direktakquisition zu entfalten. Dementsprechend sollte ein Erfolgshonorar nach Wortlaut und Sinn und Zweck der vertraglichen Regelungen nur dann entfallen, wenn die Beklagte einen Übernahmekandidaten direkt ansprach, den die Klägerin vorher nicht auf der Shortlist 1 nachgewiesen hatte. Aus der Formulierung ... wenn er direkt von einem Unternehmen angesprochen wird (§ 1 Abs. 6 des Vertrages) ergibt sich nichts Anderes. Die Formulierung bezieht sich - auch nach ihrem Wortlaut - im Hinblick auf die Regelung in § 3 Abs. 3 des Vertrages nur auf solche Fälle, in denen die Beklagte - anders als im vorliegenden Fall - von einem Übernahmekandidaten angesprochen wurde, der zu diesem Zeitpunkt nicht auf der Shortlist 1 gestanden hatte. Würde man § 1 Abs. 6 des Vertrages anders verstehen, hätte die Beklagte die Möglichkeit gehabt, das Anfallen eines Erfolgshonorars zu verhindern, indem sie die Klägerin von den Verhandlungen mit sämtlichen Kandidaten auf der Shortlist 1, die besonders geeignet erschienen, ausgeschlossen hätte. Dies war unzweifelhaft von den Parteien bei Abschluss des Vertrages am 30.08.2000 nicht gewollt. 11. Der Beklagten stehen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 379.583,09 EUR seit dem 01.03.2002 zu. Die Verpflichtung zur Zinszahlung beruht auf §§ 286 Abs. 2 Ziff. 2, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 Abs. 5 des Vertrages vom 30.08.2000. Das Erfolgshonorar der Klägerin konnte allerdings insoweit noch nicht zehn Tage nach Vertragsschluss fällig sein, als die Parteien das Erfolgshonorar - teilweise - erst später errechnen konnten. Da der maßgebliche Transaktionswert des Hauptvertrages teilweise von den Ergebnissen der & in den Geschäftsjahren 2002 und 2003 abhing, ließ sich auch der entsprechende Teil des Erfolgshonorars der Klägerin erst im Laufe des Jahres 2004 errechnen und konnte dementsprechend auch erst zu diesem Zeitpunkt fällig werden. Hinsichtlich dieses Teiles des Erfolgshonorars ist die Beklagte daher zur Zinszahlung erst seit Zustellung des bezifferten Antrags am 12.04.05 (vgl. II/265) verpflichtet. 12. Die Anschlussberufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Klägerin stehen keine restlichen Zahlungsansprüche aus der Rechnung vom 01.11.2001 (Anlagen LG K17) zu.
- a)Die Forderung der Klägerin aus Beratungsleistungen in der Zeit von August bis Oktober 2001 ist schlüssig. Die Klägerin hat ihre Leistungen bereits in erster Instanz ausreichend dargelegt und entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen (Abrechnung nach Tagessätzen) aufgeschlüsselt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin im Übrigen ihre entsprechenden Darlegungen konkretisiert (vgl. die Anlage K54, II/95 ff). Der Forderung der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass sie ihre Leistungen nicht ordnungsgemäß abgerechnet hätte. Weder aus dem Gesetz (insoweit ist das Recht des Dienstvertrags anwendbar) noch aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ergeben sich bestimmte Anforderungen an die Rechnungsstellung. Die Rechnung vom 01.11.2001 entsprach im Übrigen - unstreitig - der Art und Weise, wie die Leistungen der Klägerin auch in der Zeit vorher üblicherweise zwischen den Parteien abgerechnet wurden.
- b)Die Klägerin hat in der Rechnung vom 01.11.2001 Honorare für 11,5 Arbeitstage in der Zeit von August bis Oktober 2001 abgerechnet. Die Beklagte hat vorgerichtlich lediglich die Abrechnung von 8,5 Arbeitstagen akzeptiert und den entsprechenden Betrag bezahlt (vgl. den Prüfungsvermerk der Beklagten Anlagen LG B6). Die Klägerin ist für den Umfang ihrer Beratungsleistungen beweispflichtig. Der Nachweis, dass sie in der Zeit von August bis Oktober 2001 für die Beklagte 11,5 und nicht lediglich 8,5 Tage Dienstleistungen erbracht hat, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht geführt. Aussagekräftige schriftliche Unterlagen, die den Umfang der Dienstleistungen der Klägerin dokumentieren würden, liegen nicht vor. Es gibt keine - von der Beklagten abgezeichnete - Tätigkeitsnachweise. Die Klägerin hat auch keine zeitnahen Aufschriebe des Zeugen & vorgelegt, die eventuell zum Nachweis des Umfangs der Dienstleistungen hätten beitragen können. Die Spezifizierung der Leistungen der Klägerin in dem außergerichtlichen Schreiben vom 23.10.2003 (Anlagen K54, II/95
- ff)ist für den Senat wenig ergiebig, weil der Senat nach dem Aufschrieb der Klägerin nicht abschätzen kann, inwieweit für die angegebenen und spezifizierten Tätigkeiten die jeweiligen Zeiten erforderlich waren. Es bedarf daher auch keiner Analyse der Unterschiede zwischen der Aufstellung im Schreiben vom 23.10.2003 (Anlagen K54) und der früheren Aufstellung im Schreiben vom 10.10.2003 (Anlagen B13, II/129 ff). Der Zeuge & konnte zum Nachweis des Umfangs der von ihm erbrachten Dienstleistungen keinen entscheidenden Beitrag leisten. Der Zeuge konnte aus seiner Erinnerung heraus - verständlicherweise - zu den angegebenen Zeitwerten keine konkreten Angaben machen. Ob und inwieweit die zeitlichen Angaben des Zeugen auf den damals von ihm geführten Arbeitszeitkarten immer vollständig zutreffend waren, ob diese Zeiten in der Rechnung der Klägerin vom 01.11.2001 korrekt übernommen wurden und ob bei den Arbeitszeiten des Zeugen zutreffend differenziert wurde zwischen seinen Tätigkeiten für verschiedene Auftraggeber, kann der Senat nicht mehr feststellen. 13. Eine Zurückverweisung an das Landgericht kam schon deshalb nicht in Betracht, weil der Rechtsstreit entscheidungsreif ist. 14. Für das Berufungsverfahren richtet sich die Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 2 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin im Berufungsverfahren ist verhältnismäßig geringfügig. Für die erste Instanz waren die Kosten gemäß § 92 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass der Auskunftsantrag der Klägerin von Anfang an unbegründet war. Denn die Beklagte hatte die verlangte Auskunft - unstreitig - vorprozessual bereits erteilt. Ob die Klägerin - über die bereits erteilte Auskunft hinaus - berechtigt war, auch die Vorlage des Hauptvertrages zu verlangen, war - entgegen der Auffassung des Landgerichts - ohne Bedeutung; denn die Klägerin hat eine Vorlage dieses Vertrages in ihrem erstinstanzlichen Auskunftsantrag nicht verlangt. Wenn die Klägerin irgendwelche sonstigen zusätzlichen Auskünfte von der Beklagten erhalten wollte, hätte sie diese in ihrem Auskunftsantrag konkretisieren müssen. Eine solche Konkretisierung enthält ihr Auskunftsantrag jedoch nicht. Der Umstand, dass das Landgericht - wohl versehentlich - die Beklagte im Rahmen einer Stufenklage zu einer unbezifferten Zahlung verurteilt hat, ist für die Kostenentscheidung ohne Bedeutung. Bei richtiger Behandlung hätte das Landgericht - vor einer Bezifferung der dritten Stufe durch die Klägerin - lediglich über die Auskunft entscheiden dürfen, so dass die Klägerin auch nur mit ihrem Auskunftsantrag unterlegen wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Eine Gewährung von Vollstreckungsschutz (§ 712 Abs. 1 ZPO; vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 25.11.2003, Seite 12, II/63) kam nicht in Betracht. Die Beklagte hat - im Hinblick auf das Urteil des Senats - für einen nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne von § 712 Abs. 1 ZPO nichts vorgebracht. 15. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nach Auffassung des Senats nicht vor. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift noch ist eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung des Senats bewegt sich im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere zu den Grundsätzen des Maklerrechts. Neue, grundsätzliche Rechtsfragen werden hierbei nach Auffassung des Senats nicht aufgeworfen. Der Umstand, dass die Auslegung und Anwendung des Vertrages vom 30.08.2000 teilweise mit komplizierten Einzelfragen und Abwägungen verbunden ist, rechtfertigt eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht. Der Senat weicht - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht von den Entscheidungen des BGH, NJW-RR 1991, 950
(951)und OLG Hamm, NJW-RR 1999, 633 , ab. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den beiden zitierten Entscheidungen zum einen dadurch, dass die Parteien in ihren vertraglichen Vereinbarungen zur Verkaufsbereitschaft des in Aussicht genommenen Vertragspartners eine Regelung getroffen haben, mit der die beim normalen Maklervertrag geltenden Anforderungen herabgesetzt worden sind ( grundlegendes Interesse ). Von der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs unterscheidet sich der vorliegende Fall außerdem dadurch, dass im Fall des Bundesgerichtshofs der zunächst nachgewiesene potentielle Vertragespartner bereits einem anderen Interessenten den Zuschlag für die Veräußerung erteilt hatte, so dass aus der Sicht des potentiellen Vertragspartners zum Zeitpunkt der Nachweisleistung des Maklers - endgültig - keine Veräußerung (der Immobilie) mehr in Betracht kam. Auch die Ausführungen des Senats zur Frage der Kausalität halten sich im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs (BGH, WM 1972, 444
(445)) geht von einem speziellen Sachverhalt aus, dessen Einzelheiten in der zitierten BGH-Entscheidung nicht mitgeteilt werden. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 16.05.1990 (BGH, NJW-RR 1990, 1269 , 1270) wonach der Makler dem Kunden zusätzliche Informationen und unerlässliche Einzelkenntnisse liefern müsse, beziehen sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - ausschließlich auf einen Zweit-Makler, der eine Nachweis-Provision trotz Vorkenntnis seines Kunden verdienen möchte. Für den Nachweis des Erst-Maklers gelten derartige Rechtsprechungsgrundsätze hingegen nicht (siehe oben 9. d). Permalink: https://openjur.de/u/176929.html ( https://oj.is/176929 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 2 Referenzen 4 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.