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BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

1. Im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG verbleibt dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum des politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten regeln und den besonderen Gegebenheiten, den

er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind.

  1. Unter dem Blickwinkel des Alimentationsprinzips handelt es sich bei den Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz um auf die Versorgungsbezüge anrechenbare Leistungen aus einer öffentlichen Kasse.
  2. Der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf,

die Versorgungsregelung, unter der er in das Beamtenverhältnis und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, ihm unverändert erhalten bleibt. Der Gesetzgeber darf Versorgungsbezüge kürzen, wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint. Jedoch ist verfassungsrechtlich zwingend gefordert,

der Beamte innerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und Treueverhältnisses rechtlich und wirtschaftlich abgesichert und die personale Bindung des Beamten zum Dienstherrn für die Unterhaltsgewährung ungeschmälert bestehen bleibt. 5.

  1. a)Zwischen Abgeordneten und Beamten bestehen grundlegende statusrechtliche Unterschiede.
  2. b)Soweit das Abgeordnetengesetz in § 29 Abs. 4 eine im Vergleich zu § 55 Beamtenversorgungsgesetz günstigere Anrechnungsregelung enthält und überdies eine Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Entschädigung und die Versorgungsansprüche der Abgeordneten des Deutschen Bundestages nicht vorsieht, liegt darin angesichts der wesentlichen Verschiedenheiten der zu regelnden Sachverhalte keine, gemessen am Willkürverbot, nicht mehr hinnehmbare Ungleichbehandlung (Abweichung von BVerfGE 40, 296 ). 6. Die durch Art. 2 § 1 Nr. 7 2. Haushaltsstrukturgesetz bewirkte tatbestandliche Rückanknüpfung verstößt nicht gegen die rechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 16), 26) und 27) sind erledigt. 2. Die Verfassungsbeschwerden der weiteren Beschwerdeführer werden zurückgewiesen. Gründe A. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung des Art. 2 § 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. Haushaltsstrukturgesetz - 2. HStruktG) vom 22. Dezember 1981 ( BGBl. I S. 1523 ), zur Zeit gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 ( BGBl. I S. 570 ). Danach wird ihre Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf ihre Versorgungsbezüge aus einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis oder einem Soldatenverhältnis bei der früheren Wehrmacht angerechnet. Sie sehen darin eine Verletzung der Art. 14 , 33 Abs. 5 und 3 Abs. 1 GG sowie des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips. I. Der Gesetzgeber hat seit Anfang der dreißiger Jahre wiederholt Regelungen getroffen, die bei rentenbeziehenden Versorgungsempfängern zu einer Kürzung ihrer Altersversorgung führten. Die zunächst erlassenen Vorschriften enthielten nur Teilregelungen für bestimmte Personengruppen. Durch § 115 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG a. F.) vom 14. Juli 1953 ( BGBl. I S. 551 ) in der ab dem 1. September 1953 geltenden Fassung führte der Bundesgesetzgeber erstmals die Rentenanrechnung für alle Versorgungsempfänger des Bundes ein, bei denen der Versorgungsfall nach dem 31. August 1953 eintrat. Die Vorschrift sah in der durch § 139 Nr. 29 b des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz) vom 1. Juli 1957 ( BGBl. I S. 667 ) - BRRG a. F. - geänderten Fassung vor,

Rententeile insoweit auf das Ruhegehalt anzurechnen waren, als sie nicht auf eigenen Beitragsleistungen des Versicherten beruhten und auf bei der Rentenberechnung berücksichtigte Zeiten entfielen, die nach § 115 Abs. 1 BBG a. F. (als Angestellten- oder Arbeiterzeit im öffentlichen Dienst) zugleich als ruhegehaltfähig galten. Die Bundesländer suchten in der Folgezeit eine Kürzung der als überhöht angesehenen Gesamtversorgung rentenbeziehender Versorgungsempfänger entweder durch Rentenanrechnungsvorschriften oder durch Regelungen zu erreichen, wonach die Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst nur zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wurden, wenn die während dieser Zeit bestehende Rentenversicherung zu einem Rentenanspruch geführt hatte und eine Rente tatsächlich bezogen wurde. Die Bundesregierung hielt es seit Beginn der sechziger Jahre für dringend geboten, die Altersversorgung der rentenbeziehenden Versorgungsempfänger neu zu regeln, wie vor allem folgende Ausführungen in der Begründung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften ( BTDrucks. IV/2174, S. 17 f.) zeigen: Unter beamtenpolitischen Gesichtspunkten müsse für die im Beamtenrecht vorhandene Gesetzeslücke eine Regelung mit dem Ziel gefunden werden, die ungerechtfertigte Besserstellung des Gesamtversorgten gegenüber dem vergleichbaren, nicht rentenbeziehenden Versorgungsempfänger zu beseitigen. Aufgrund des sowohl im Beamtenrecht als auch im Rentenrecht verwirklichten Grundsatzes,

die Versorgungsleistungen in einem angemessenen Abstand hinter dem zugrunde zu legenden aktiven Dienst- bzw. Arbeitseinkommen zurückbleiben müßten, erscheine es sozialpolitisch bedenklich, wenn durch eine überhöhte Gesamtversorgung die erwünschte gesunde Relation zwischen aktiven Bezügen und Versorgungseinkommen nicht mehr vorhanden sei. Personalwirtschaftlich ergebe sich das Erfordernis, die in dem späten Eintritt in das Beamtenverhältnis oder dem frühen Austritt aus dem Beamtenverhältnis liegende Begünstigung aufzuheben. Eine Neuregelung sei schließlich aus finanziellen Gründen geboten, da die öffentliche Hand sonst insgesamt erhöhte Versorgungslasten aus Steuermitteln zu tragen habe. Nach dem genannten Entwurf (vgl. BTDrucks. IV/2174, S. 3 f., 8, 24, 28) sollte durch Art. I Nr. 22 in das Bundesbeamtengesetz ein § 160 a und durch Art. IX § 1 Nr. 5 in das Beamtenrechtsrahmengesetz ein § 85 a eingefügt werden, denen zufolge die beamtenrechtliche Versorgung beim Zusammentreffen mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in dem Maße ruhte, wie dies heute nach § 55 BeamtVG der Fall ist; eine Rentenanrechnung war nicht nur für zukünftige, sondern auch für bestehende Beamtenverhältnisse vorgesehen. Der Innenausschuß des Deutschen Bundestages wollte die vorgeschlagene Ruhensregelung demgegenüber nur auf Beamte mit nach dem 31. Dezember 1965 begründeten Beamtenverhältnissen angewendet wissen; für zuvor bereits vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger sollte es nach dem Willen des Ausschusses beim bisherigen Rechtszustand verbleiben, da er - obwohl seine Mehrheit die bestehende Doppelversorgung bei den vorhandenen Vorsorgungsempfängern beamten- und sozialpolitisch als unerwünscht ansehe - nicht in bestehende Rechtsverhältnisse, wie sie sich nach dem geltenden Recht entwickelt hätten, ändernd eingreifen wolle (vgl. BTDrucks. IV/3632, S. 1 ff.). Am 31. August 1965 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Dritte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I S. 1007) - 3. BBÄndG - einstimmig mit der Maßgabe,

der § 160 a in das Bundesbeamtengesetz und der § 85 a in das Beamtenrechtsrahmengesetz, jeweils in der auf Veranlassung des Innenausschusses gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf geänderten Fassung, eingefügt wurden. § 160 a BBG a. F. trat nicht, wie ursprünglich nach Art. XV Abs. 1

  1. BBÄndG vorgesehen, am
  2. Januar 1966, sondern aufgrund des Art. 13 Nr. 1 e des Gesetzes zur Sicherung des Haushaltsausgleichs (Haushaltssicherungsgesetz) vom
  3. Dezember 1965 ( BGBl. I S. 2065 ) erst am
  4. Januar 1967 in Kraft. Mit Wirkung zum
  5. Januar 1977 wurde § 160 a BBG a. F. durch den weithin inhaltsgleichen § 55 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz) vom
  6. August 1976 ( BGBl. I S. 2485 ) - BeamtVG a. F. - ersetzt. Im Gesetzgebungsverfahren zu § 55 BeamtVG a. F. hatten sowohl der Bundesrat als auch die Bundesregierung ausgeführt, die Ruhensregelung in § 55 BeamtVG a. F. solle gemäß dessen Absatz 1 Satz 1 ebenfalls nur für nach dem
  7. Dezember 1965 begründete Beamtenverhältnisse gelten, so

den am

  1. Dezember 1965 bereits vorhanden gewesenen Beamten ihr Besitzstand gewahrt bleibe und nicht in bestehende Rechtsverhältnisse eingegriffen werde (vgl. zum Gesetzgebungsverfahren vor allem BTDrucks. 7/2505, S. 1 , 21 f., 53, 62 f., 67; BTDrucks. 7/5165, S. 10 ). Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom
  2. September 1981 sah vor, die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG a. F. auf rentenbeziehende Versorgungsempfänger mit vor dem
  3. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnissen auszudehnen. Dies erscheine, wie es in der Begründung heißt, im Zuge der notwendigen Sparmaßnahmen sachgerecht, da beamtenrechtliche Versorgung und Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in vielen Fällen die beamtenrechtliche Höchstversorgung überstiegen; zur Vermeidung von Härten solle die Doppelversorgung bei den rentenbeziehenden Versorgungsempfängern, deren Beamtenverhältnis vor dem
  4. Januar 1966 begründet worden sei, stufenweise abgebaut werden (vgl. BTDrucks. 9/842, S. 52 ). Das
  5. Haushaltsstrukturgesetz ist gemäß seinem Art. 41 Abs. 1 am
  6. Januar 1982 in Kraft getreten. Es bestimmt in dem hier u. a. streitbefangenen Art. 2 § 1 Nr. 7
  7. HStrukG,

die in § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. enthaltenen Worte "aus einem Beamtenverhältnis, das nach dem

  1. Dezember 1965 begründet worden ist (§ 6 Abs. 3 Satz 2)", gestrichen werden. Die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG, die seitdem also auch auf rentenbeziehende Versorgungsempfänger mit vor dem
  2. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnissen anzuwenden ist, lautet, soweit hier von Interesse: § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

(1)Versorgungsbezüge werden neben Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt...
(2)Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
  1. a)bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
  2. b)als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles, 2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde. ...
(4)Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
  1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten entspricht,
  2. auf einer Höherversicherung beruht. Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Art. 2 § 2
  3. HStruktG enthält für die von Art. 2 § 1 Nr. 7
  4. HStruktG Betroffenen folgende Übergangsregelungen:
(1)Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem
  1. Januar 1966 begründet worden ist und ergibt sich durch die Änderungen in § 1 Nr. 1 bis 5, 7, 11 bis 13 eine niedrigere Versorgung als nach dem bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift geltenden Recht, wird ein Ausgleich gewährt. Der Ausgleich wird für die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger mit Renten in Höhe des Unterschieds gewährt, der sich zu diesem Zeitpunkt ergibt. Bei Beginn der Zahlung der Versorgungsbezüge oder der Rente in der Zeit vom
  2. Januar 1982 bis zum
  3. Dezember 1992 wird der Ausgleich aus dem Unterschied berechnet, der sich bei Eintritt der Voraussetzungen des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes ergibt; der Ausgleich beträgt bei Eintritt dieser Voraussetzungen im Jahre 1982 elf Zwölftel, 1983 zehn Zwölftel, 1984 neun Zwölftel, 1985 acht Zwölftel, 1986 sieben Zwölftel, 1987 sechs Zwölftel, 1988 fünf Zwölftel, 1989 vier Zwölftel, 1990 drei Zwölftel, 1991 zwei Zwölftel, 1992 ein Zwölftel des Unterschieds. Der Ausgleich verringert sich um jeweils die Hälfte des Betrages, um den sich die Versorgungsbezüge auf Grund einer allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöhen; er verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Versorgungsbezüge. Der Ausgleich darf den nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes sich jeweils ergebenden Ruhensbetrag nicht übersteigen. Vermindert sich eine für die Berechnung des Ausgleichs berücksichtigte Rente durch Umwandlung oder aus anderen Gründen, ist vom gleichen Zeitpunkt an der Ausgleich um den Betrag zu verringern, um den sich der Ruhensbetrag nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes vermindert.
(2)Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines nach Absatz 1 Ausgleichsberechtigten erhalten den Ausgleich in Höhe der Anteilssätze des Witwen- oder Waisengeldes. Absatz 1 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. Durch Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom
  1. Dezember 1983 ( BGBl. I S. 1532 ) wurde den Absätzen 1 und 2 des Art. 2 § 2
  2. HStruktG - mit Wirkung zum
  3. Januar 1984 (vgl. Art. 39 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984) - ein Absatz 3 angefügt, demzufolge § 55 BeamtVG bei den von Art. 2 § 1 Nr. 7
  4. HStruktG Betroffenen mit der Maßgabe Anwendung fand,

"einschließlich eines Ausgleichs nach Absatz 1 oder 2 ein Betrag in Höhe von mindestens 20 vom Hundert der Versorgungsbezüge neben den Renten zu belassen" war. Mit Wirkung zum 1. Januar 1986 hat Art. 2 § 2 Abs. 3 2. HStruktG durch Art. 5 Nr. 1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 1985 ( BGBl. I S. 1513 ) folgende Fassung erhalten: Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, ist § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. a)der zu berücksichtigende Rentenbetrag wird um 20 vom Hundert gemindert,
  2. b)neben den Renten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert der Versorgungsbezüge zu belassen; solange ein Ausgleich nach Absatz 1 oder 2 zusteht, ist der Unterschied zwischen dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich nach Halbsatz 1 ergibt, und dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich ohne Anwendung des Halbsatzes 1 ergäbe, nur insoweit zu zahlen, als er den Ausgleich übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 bis 3. II. Das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beruht bei den Beschwerdeführern auf unterschiedlichen Gründen: Die Beschwerdeführer zu 1), 12), 13), 15), 16) und 19) bis 21), die nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 ( BGBl. I S. 1685 ), zuletzt geändert durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 ( BGBl. I S. 1523 ), - G 131 - versorgt werden, und der während des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin zu 3) waren zunächst Berufssoldaten bei der früheren Wehrmacht und haben danach eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung im öffentlichen Dienst und/oder in der Privatwirtschaft ausgeübt. Die Beschwerdeführerin zu 2) wird ebenfalls nach dem G 131 versorgt; ihr während des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens verstorbener Ehemann ist zunächst rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen, dann Beamter geworden und später wieder einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Die Beschwerdeführer zu 7), 8), 14), 22), 23) und 25) sind (zum Teil bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit) zunächst Beamte gewesen und haben danach eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung in der Privatwirtschaft aufgenommen. Die Beschwerdeführer zu 9), 11), 17), 24) und 28) sowie die Beschwerdeführerin zu 26) waren umgekehrt zuerst als Arbeiter oder Angestellte in der Privatwirtschaft und/oder im öffentlichen Dienst tätig und sind dann Beamte geworden. Die Beschwerdeführer zu 4), 6) und 18) sowie der vor 1982 verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin zu 5) sind aus einem Beamtenverhältnis in ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst und/ oder in der Privatwirtschaft und von dort wieder in ein Beamtenverhältnis übergewechselt. Der Beschwerdeführer zu 10) war zunächst Angestellter in der Privatwirtschaft, dann Beamter, später Angestellter bei einer Sparkasse und schließlich wieder Beamter. Die Beschwerdeführer zu 18), 23) und 27) sowie die Beschwerdeführerin zu 26) sind als Wiedergutmachungsberechtigte im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 ( BGBl. I S. 291 ) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1965 ( BGBl. I S. 2073 ), zuletzt geändert durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz (BGBl. I S. 1523), - BWGöD - anerkannt. Die Beschwerdeführer zu 12) und 15) haben ihre freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Jahren 1973 und 1974 in eine Pflichtversicherung auf Antrag umgewandelt. Sie entrichteten deshalb in der Folgezeit (der Beschwerdeführer zu 12) bis zum 30. November 1979) aus eigenen Mitteln Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die sich beim Beschwerdeführer zu 15) zum Zeitpunkt der Einlegung seiner Verfassungsbeschwerde auf monatlich 846,- DM beliefen. III. Die Beschwerdeführer halten ihre Verfassungsbeschwerden für zulässig und begründet: 1. Die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge verstoße gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG. Der Schutzbereich dieser Vorschrift werde durch § 55 BeamtVG insoweit berührt, als danach Rententeile angerechnet würden, die auf Beiträgen des Versicherten und seines Arbeitgebers beruhten und daher nicht lediglich die Folge berücksichtigter Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten seien. Art. 14 GG scheide als Prüfungsmaßstab nicht etwa deshalb aus, weil Art. 33 Abs. 5 GG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten und Versorgungsempfänger als lex specialis dem Art. 14 GG vorgehe und die letztgenannte Vorschrift auf derartige Ansprüche somit nicht anwendbar sei. Nur bei einer formalen Betrachtungsweise lasse sich sagen, § 55 BeamtVG kürze lediglich die Versorgungsbezüge, nicht aber die Renten und enthalte deshalb keine rentenrechtliche, sondern eine beamtenversorgungsrechtliche Regelung. Gegen diese Betrachtungsweise spreche,

sie dem Schutzzweck des Art. 14 GG nicht hinreichend Rechnung trage. Grundrechte seien im Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes auch als Barrieren gegen mittelbare und indirekte Eingriffe anerkannt; nur der wirtschaftliche Erfolg einer Kürzung, nicht aber deren technische Durchführung könne maßgebend sein. In materieller Hinsicht müsse davon ausgegangen werden,

§ 55Beamt

VG trotz seiner Eingliederung in das Beamtenversorgungsgesetz und ungeachtet der Berechnungsmodalitäten nicht auf die Beamtenversorgung, sondern gerade und nur auf die - den Schutz des Art. 14 GG genießende - Rente abziele und sie auch treffe. Eine Verletzung des Art. 14 GG liege insofern vor, als durch die Rentenanrechnung gemäß § 55 BeamtVG eine verfassungsrechtlich geschützte Vermögensposition ohne Äquivalent entzogen werde. Dies sei nicht der Fall, wenn der Nachteil, der durch den mit der Anrechnung verbundenen wirtschaftlichen Wegfall der Rente entstehe, durch Vorteile bei der beamtenrechtlichen Versorgung ausgeglichen werde und § 55 BeamtVG tatsächlich nur eine Überversorgung oder den "Wechsel-Vorteil" eines Mischlaufbahn-Beamten im Verhältnis zu einem vergleichbaren Nur-Beamten beseitige. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen könne ausgegangen werden bei einer typischen Mischlaufbahn eines rentenbeziehenden Ruhestandsbeamten, der zunächst als Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und anschließend Beamter geworden sei. Ein angemessenes Äquivalent für den, wirtschaftlich gesehen, teilweisen Wegfall der Rente liege bei ihm darin,

er Versorgungsbezüge erhalte, die sich nach der Besoldung aus dem zuletzt innegehabten Amt und nicht - wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung - nach dem Verhältnis des individuellen Lebensarbeitsverdienstes zum durchschnittlichen Lebensarbeitsverdienst aller Arbeiter und Angestellten errechneten. Auch im Hinblick auf Mischlaufbahnen, bei denen der Versorgungsempfänger zunächst Beamter gewesen und später einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei, könne - insbesondere wenn diese im Vergleich zum früheren Besoldungsamt als unterwertig angesehen werden müsse - nicht davon ausgegangen werden,

dem Versorgungsempfänger kein angemessenes Äquivalent gewährt werde. Dies ergebe sich daraus,

die bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nach Eintritt des Versorgungsfalles im Rahmen der Höchstgrenzenregelung des § 55 Abs. 2 Nr. 1 b BeamtVG bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt würden und infolge der so ermittelten Höchstgrenze die Rente gar nicht oder nur zu geringen Teilen angerechnet werde. Zu all diesen Normalfällen weise die Lage der Beschwerdeführer erhebliche Unterschiede auf. Ein Großteil von ihnen habe keine normale Beamtenkarriere, die allein eine angemessene Altersversorgung sichere, absolviert, sondern die Beamtenlaufbahn - aus den verschiedensten Gründen, insbesondere wegen der Verhältnisse im Dritten Reich, der Umstände nach dessen Zusammenbruch oder aufgrund persönlicher Gegebenheiten (wie Dienstunfähigkeit) - vorzeitig abbrechen müssen. Nachdem der Versorgungsfall - wie beispielsweise bei den Beschwerdeführern zu 1), 8), 11), 13) bis 16), 19) bis 23) und 25) sowie bei den verstorbenen Ehemännern der Beschwerdeführerinnen zu 2) und 3) - meistens schon in jungen Jahren eingetreten sei, hätten sie - teilweise sogar im Anschluß an ein Studium - eine neue, im Vergleich zur früheren Beamtentätigkeit zum Teil andersgeartete und höherwertige rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und entsprechend hohe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. In solchen (häufig vorkommenden) Fällen einer atypischen Mischlaufbahn - also immer bei einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die sich nach Art sowie Entgelt fundamental von der Tätigkeit eines Nur-Beamten unterscheide, der das Ruhegehalt aus der gleichen Besoldungsgruppe beziehe wie der versicherungspflichtige Beschäftigte - sei Art. 14 GG verletzt, weil erdiente Renten durch die Anrechnung auf die Versorgungsbezüge nicht lediglich modifiziert, sondern ganz oder zu großen Teilen wirtschaftlich gesehen ohne angemessenes Äquivalent entzogen würden. Dieser Verlust sei darauf zurückzuführen,

sich die Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 a BeamtVG aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechne, ergebe. Dadurch werde eine Besoldungsgruppe zugrunde gelegt, die der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung des Gesamtversorgten in keiner Weise entspreche. Das führe vor allem in den Fällen, in denen der Versorgungsfall in frühen Jahren eingetreten sei, zwangsläufig dazu,

ein um so höherer Rententeil gekürzt werde, je höherwertig die spätere versicherungspflichtige berufliche Tätigkeit gewesen sei. Habe die vom Gesamtversorgten in jungen Jahren erreichte Besoldungsgruppe nach ihren Merkmalen mit seiner späteren rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nichts gemein, so könne er nicht mit dem Nur-Beamten verglichen werden, dem er durch § 55 Abs. 2 Nr. 1 a BeamtVG gleichgestellt werde. 2. Die Beschwerdeführer sehen ferner Art. 33 Abs. 5 GG als verletzt an: a) Die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge verstoße schon im Grundsatz gegen das Alimentationsprinzip. Dem Dienstherrn sei es wegen des Verfassungsgebots der amtsangemessenen Besoldung und Versorgung untersagt, den Beamten auf eigene Mittel oder Einkünfte von privater Seite zu verweisen. Die gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG anzurechnenden Renten seien solche Privatleistungen. Sie würden nicht aus einer öffentlichen Kasse gezahlt, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Eigentumsschutz für Sozialversicherungsrenten und hier insbesondere aus folgenden Erwägungen ergebe: Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung würden zum ganz überwiegenden Teil, nämlich zu rund 80 v. H., aus den Leistungen der Versicherten finanziert, zumal zu diesen auch die Beiträge der Arbeitgeber gerechnet werden müßten. Bei der Rente handele es sich nicht um ein Geschenk der Allgemeinheit, sondern um die Gegenleistung der Versichertengemeinschaft für die Beitragszahlungen im Rahmen des Rentenversicherungsverhältnisses. Die gesetzliche Rentenversicherung habe unbeschadet der sozialen Elemente zugleich Versicherungscharakter, sei zumindest auch vom Versicherungsgedanken geprägt. Es bestehe ein durch die eigene Leistung des Versicherten überhaupt erst begründeter Anspruch auf eine angemessene Rente. Zwischen Beitragszahlung und Versicherungsleistung bestehe eine sogenannte mittelbare Individualäquivalenz, weil Versicherte in aller Regel durch Beitragsleistungen die Voraussetzung für eine höhere Rente schüfen. Für die Beantwortung der Frage, ob die nach § 55 Abs. 1 BeamtVG anzurechnenden Renten aus einer öffentlichen Kasse stammten, sei es unerheblich,

die Sozialversicherungsträger angesichts des Umlagesystems in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht lediglich die früheren Beiträge der heutigen Rentner gewissermaßen aufbewahrt hätten und wieder auszahlten. Denn das Umlagesystem betreffe nur das Finanzierungssystem innerhalb der Versichertengemeinschaft, also im Verhältnis der Versicherten untereinander. Maßgeblich sei für § 55 BeamtVG aber allein das Verhältnis der Versicherten zum Staat. Insoweit verwandelten sich die Renten auch nicht dadurch in Staatsleistungen,

die Einnahmen der Rentenversicherungsträger zu 20 v. H. aus Bundeszuschüssen bestünden und von den Rentenversicherungsträgern, also von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, verwaltet würden. b) § 55 Abs. 1 BeamtVG sei weiterhin deshalb mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unvereinbar, weil die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge letztlich dazu führe,

die Versichertengemeinschaft die dem Dienstherrn obliegende Alimentation seiner Beamten übernehme und die Beamten, soweit sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hätten, ihre eigenen Versorgungsbezüge finanzierten. Auch sei zu berücksichtigen,

eine Doppelversorgung im eigentlichen Sinn des Begriffs, demzufolge ein und dieselbe Zeit zu einer doppelten Versorgung führe, in den Fällen des § 55 BeamtVG vielfach überhaupt nicht vorliege. Um eine Doppelversorgung handele es sich häufig vielmehr nur insoweit, als der Ruhestandsbeamte Bezüge von zwei verschiedenen Stellen erhalte. c) Das Verfassungsgebot der amts- und leistungsgerechten Besoldung und Versorgung sei vor allem bei denjenigen rentenbeziehenden Versorgungsempfängern verletzt, deren Berufsbild während ihrer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung sich nach Art und Entgelt fundamental von demjenigen des Nur-Beamten unterscheide, der derselben für die Berechnung des Ruhegehalts maßgebenden Besoldungsgruppe angehöre. Bei diesen Gesamtversorgten mit atypischen Mischlaufbahnen würden, was auch zur Verletzung des Art. 14 GG geführt habe, die durch die Rentenanrechnung gemäß § 55 BeamtVG bewirkten Nachteile nicht durch ein angemessenes Äquivalent bei der beamtenrechtlichen Versorgung ausgeglichen. Ihr Status bei Erreichen der Altersgrenze werde infolge der Andersartigkeit und Höherwertigkeit ihrer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht mehr durch das Beamtenverhältnis, sondern durch das (spätere) rentenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis geprägt. Die Wirkung des § 55 BeamtVG bleibe nicht darauf beschränkt, eine - durch § 37 c AVG ohnehin ausgeschlossene - Überversorgung aufgrund einer Anrechnung derselben Zeiten (z. B. Berufsausbildung, Kriegsdienst) sowohl beim beamtenrechtlichen Ruhegehalt als auch bei der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermeiden. Vielmehr führe § 55 BeamtVG zu einer Unterversorgung, da die Betroffenen aufgrund der Kürzung ihrer Versorgungsbezüge nunmehr eine geringere Gesamtversorgung als bei einem "normalen" Beamtenleben oder Angestelltenleben erhielten. Diese mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbare Schlechterstellung des rentenbeziehenden Versorgungsempfängers gegenüber einem vergleichbaren Nur-Beamten beruhe darauf,

die Höchstgrenze in § 55 Abs. 2 Nr. 1 a BeamtVG wegen des starren und rigorosen Anknüpfens an die Besoldung aus dem zuletzt tatsächlich innegehabten Amt zu niedrig und fehlerhaft festgelegt sei. Letzteres bilde für den Faktor Beamtenversorgung ein sachgerechtes Anknüpfungskriterium. Die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge taste aber auch den Faktor Altersversicherungsrente an. In bezug auf diesen Faktor sei das Anknüpfen an das letzte ruhegehaltfähige Amt sachwidrig. Denn im System der gesetzlichen Rentenversicherung komme es - anders als bei der Beamtenversorgung - auf den individuellen Lebensarbeitsverdienst im Verhältnis zum durchschnittlichen Lebensarbeitsverdienst aller Arbeiter und Angestellten an. Träfen zwei unterschiedliche Altersversorgungssysteme in Gestalt der Sozialversicherungsrente einerseits und der Beamtenversorgung andererseits zusammen, so dürfe die zulässige Höhe der aus Rente und Beamtenversorgung bestehenden Gesamtversorgung nicht anhand des für einen der beiden Faktoren ungeeigneten Kriteriums des letzten ruhegehaltfähigen Amtes ermittelt werden. Mit der Anknüpfung an das zuletzt tatsächlich innegehabte Amt wähle § 55 BeamtVG als beamtenrechtliche Höchstversorgung nicht die von den Beschwerdeführern aufgrund ihrer Leistungen während der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung auch in einer Beamtenkarriere mit großer Wahrscheinlichkeit erreichbare Höchstversorgung, also nicht die Höchstversorgung eines nach Abschluß ihres Berufslebens vergleichbaren Nur-Beamten, sondern die Höchstversorgung eines Beamten, dessen beruflicher Werdegang lediglich mit ihrer eigenen beruflichen Entwicklung während einer teilweise sehr lange zurückliegenden Phase verglichen werden könne. Beförderungen, die der rentenbeziehende Versorgungsempfänger als Nur-Beamter erreicht hätte, und Qualifikationen, die er nach seiner Versetzung in den Ruhestand erworben habe und die einen vergleichbaren Nur-Beamten zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn berechtigt hätten, blieben bei der Berechnung der Höchstgrenze für die Versorgungsbezüge ebenso unberücksichtigt wie die berufliche Entwicklung des Mischlaufbahn-Beamten im Rahmen seiner rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung. Im Hinblick auf die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Alimentationspflicht des Dienstherrn hätte der Gesetzgeber in § 55 Abs. 2 Nr. 1 a BeamtVG ein dem Zeitkriterium des § 55 Abs. 2 Nr. 1 b BeamtVG entsprechendes Leistungskriterium vorsehen müssen. Er sei zum Erlaß einer Regelung verpflichtet gewesen, die bei der Berechnung der Höchstgrenze nicht an das tatsächlich innegehabte, sondern an das von einem vergleichbaren Nur-Beamten am Ende eines vollen Berufslebens erreichte ruhegehaltfähige Amt anknüpfe, die also den Gesamtversorgten auch hinsichtlich seines ruhegehaltfähigen Amtes so stelle, wie er fiktiv als Nur-Beamter gestanden hätte. Im Rahmen einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung hätten mögliche Beförderungen berücksichtigt werden müssen. 3. § 55 BeamtVG verstoße - so meinen die Beschwerdeführer weiter - unter mehreren Gesichtspunkten gegen Art. 3 Abs. 1 GG: a) Eine willkürliche Benachteiligung der rentenbeziehenden Versorgungsempfänger liege zunächst im Verhältnis zu den Nur- Beamten vor. Der Gesetzgeber habe die weite Gestaltungsfreiheit, die ihm der allgemeine Gleichheitssatz belasse, die jedoch durch verfassungsrechtliche Grundentscheidungen wie das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation eingeengt werde, dadurch überschritten,

er in § 55 Abs. 2 Nr. 1 a BeamtVG eine Höchstgrenze vorgesehen habe, die starr und rigoros an die Besoldungsgruppe des Amtes anknüpfe, welches der Gesamtversorgte zuletzt innehatte. Durch die damit einhergehende Nivellierung und Einebnung der Gesamtversorgung habe er in zahlreichen Fällen ungleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund gleich behandelt. Ein Anknüpfen an das zuletzt tatsächlich innegehabte Amt sei im wesentlichen nur dann sachgerecht, wenn die Rentenzeiten nach Art und Höhe neben den Dienstzeiten im Beamtenverhältnis nicht ins Gewicht fielen. Es führe indessen zu willkürlichen, nämlich zufälligen und unangemessenen Ergebnissen, wenn die Beamtendienstzeiten dem Berufsleben des Gesamtversorgten nicht das Gepräge gäben. Solche Fälle lägen vor, wenn die Gesamtversorgten - wie z. B. diejenigen, die wegen rassischer oder politischer Verfolgung im Dritten Reich, wegen seines Zusammenbruchs oder aufgrund eines Dienstunfalls mit anschließender Dienstunfähigkeit frühzeitig aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden seien - ihre Endbesoldungsgruppe schon in sehr frühen Jahren erreicht hätten, sich ihre spätere berufliche Laufbahn im Rahmen ihrer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung erheblich von der früheren Beamtentätigkeit unterscheide, die jahrelange erfolgreiche Tätigkeit in einer abhängigen Beschäftigung zu einem entsprechenden Einkommen geführt habe und dem Verdienst angepaßte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden seien. Willkür liege in diesen Fällen aus mehreren Gründen vor: Zum einen hänge es von den verschiedensten Umständen ab, welche Besoldungsgruppe ein Gesamtversorgter - z. B. ein Berufssoldat im Zweiten Weltkrieg - erreicht habe; ferner führe das Anknüpfen an die bereits in jungen Jahren erreichte Besoldungsgruppe dazu,

dem Gesamtversorgten ein um so größerer Rententeil gekürzt werde, je höherwertiger die rentenversicherungspflichtige Beschäftigung gewesen sei und je mehr er deshalb als rentenversicherungspflichtig Beschäftigter verdient habe; schließlich müsse berücksichtigt werden,

die Versorgungsempfänger ihre Versorgungsbezüge, u. U. neben zusätzlichen Leistungen aus einer privaten Lebensversicherung, ungekürzt erhielten, wenn sie nach dem Eintritt des Versorgungsfalls keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hätten oder, was vielfach möglich gewesen wäre, sich von der Versicherungspflicht hätten befreien lassen und die dadurch gesparten Beiträge für eine private Lebensversicherung verwendet hätten. Der Vergleich mit einem Nur-Beamten müsse vor allem deshalb hinken, weil nicht der dem Berufsleben des Gesamtversorgten insgesamt entsprechende Beamtentypus, sondern willkürlich - je nach dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand - ein lediglich zu diesem Zeitpunkt vergleichbarer Beamtentypus für die Berechnung der Höchstgrenze herangezogen werde. Aufgrund der einseitigen Anknüpfung an das in früheren Jahren innegehabte oder im Rahmen der Wiedergutmachung fiktiv zugerechnete Amt bleibe unberücksichtigt,

der Gesamtversorgte im Rahmen einer Beamtenlaufbahn mit großer Wahrscheinlichkeit eine höhere Besoldungsgruppe erreicht hätte und wie sich bei einer nachträglichen Betrachtung das aus Rentenzeiten und Beamtendienstzeiten zusammengesetzte Berufsleben des Gesamtversorgten darstelle. Da § 55 BeamtVG nicht danach differenziere, ob die neue Arbeit im Vergleich zur bisherigen Beamtentätigkeit wesentlich höherwertig gewesen sei und der Betroffene hohe oder niedrige Sozialversicherungsbeiträge geleistet habe, sei die Vorschrift - was einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG indiziere - zugleich systemfremd. Sowohl die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (wegen ihrer Beitragsbezogenheit) als auch die Beamtenversorgung (wegen ihrer Amtsangemessenheit) seien leistungsorientiert. Demnach kenne die Rentenversicherung keine "Einheitsrente" und die beamtenrechtliche Versorgung keine "Einheitsversorgung". Dem laufe es zuwider, wenn § 55 BeamtVG bei einer sich an die Beamtentätigkeit anschließenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung - aufgrund des Fehlens eines dem Zeitkriterium nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 b BeamtVG entsprechenden Leistungs- oder Qualitätskriteriums in § 55 Abs. 2 Nr. 1 a BeamtVG - eine "Einheitsversorgung" für einen Teil des Arbeitslebens einführe. Die Regelung des § 55 BeamtVG sei besonders willkürlich, wenn - wie im Falle des Beschwerdeführers zu 25) - von den Versorgungsbezügen infolge der Rentenanrechnung nichts verbleibe und bei der Berechnung der Rente die Ersatzzeiten gemäß § 37 c AVG nicht berücksichtigt würden, weil diese schon bei einer Versorgung aus einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt worden seien oder bei Eintritt des Versorgungsfalls zugrunde gelegt würden. Wirtschaftlich gesehen entfielen die Ersatzzeiten in diesen Fällen vollständig, so

die Gesamtversorgten im Ergebnis schlechter behandelt würden als ein Nur-Beamter oder Nur-Rentner. Die vermeintliche Beseitigung einer Privilegierung schlage offen in eine Diskriminierung um. Die streitbefangene Rentenanrechnung lasse sich im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht damit rechtfertigen,

eine Doppelversorgung durch Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung verhindert werden solle. Das Altersruhegeld sowie die Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und die beamtenrechtliche Versorgung andererseits könnten nicht als Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung angesehen werden. Gerade bei Mischlaufbahn-Beamten besäßen die beiden Alterssicherungssysteme im Verhältnis zueinander, anders als z. B. das Altersruhegeld und das Arbeitslosengeld, nicht Ausschließungs- und Verdrängungscharakter, weil sie zum einen nicht für das gesamte Berufsleben, sondern nur für Teile davon eine Altersversorgung verschafften und zum anderen nicht einen Totalzweck, sondern nur Teilzwecke verfolgten. Während das Altersruhegeld das Altersrisiko nur hinsichtlich des versicherungspflichtigen Teils des gesamten Berufslebens abdecke, fordere die beamtenrechtliche Versorgung - z. B. bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - eine zusätzliche Erwerbstätigkeit des Versorgungsempfängers geradezu heraus. b) Es sei ferner mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar,

den Bundestagsabgeordneten, Bundesministern und Parlamentarischen Staatssekretären neben ihrer Staatsalimentation eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnungsfrei verbleibe, die Doppelversorgung der von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen hingegen trotz der bestehenden Rechtsähnlichkeiten gekürzt werde. Die Unterschiede, die zwischen Bundestagsabgeordneten und Bundesministern einerseits und Beamten andererseits unzweifelhaft bestünden, berechtigten den Gesetzgeber nicht, die Versorgungsregelungen für Abgeordnete und Bundesminister von vornherein aus einem Vergleich mit denjenigen für Beamte auszuklammern. Im Rahmen des gebotenen Vergleichs dürften nicht Formalitäten wie die formale Rechtsstellung, nämlich

Abgeordnete und Bundesminister nicht Beamte seien, und die "Unabhängigkeit" der Abgeordneten entscheidend sein. Die Privilegien von Bundestagsabgeordneten und Bundesministern könnten nicht mit der Eigenständigkeit der Rechtsbereiche für diese Personengruppen gerechtfertigt werden, da mehrere beamtenversorgungsrechtliche Institute - wie z. B. das Übergangsgeld, das Ruhegeld, die Hinterbliebenenversorgung, das Sterbegeld und die Unfallfürsorge - dorthin übernommen worden seien und in den §§ 26 AbgG, 13 Abs. 2 BMinG auf die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes verwiesen werde. Die Vergleichbarkeit und Vergleichsnotwendigkeit, die hier in Rede stehe, liege darin,

die Abgeordneten und Bundesminister in gleicher Weise wie die Beamten und im Gegensatz zu allen anderen Staatsbürgern, die eine Alterssicherung bekämen, eine Staatsalimentation erhielten. Dieses sei das wesentliche, die Altersversorgung sowohl von Abgeordneten und Bundesministern als auch von Beamten prägende Merkmal, das der Gesetzgeber bei der Würdigung der inneren Gesetzlichkeit und Ordnung der einzelnen Zweige der Staatsversorgung beachten müsse. c) Die Beschwerdeführer erblicken einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG schließlich darin,

§ 55Abs. 4 Beamt

VG zwar die aufgrund freiwilliger Weiter-, Selbst- oder Höherversicherung erworbenen, nicht aber auch diejenigen Rententeile von der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge ausnimmt, die auf laufend entrichteten Beiträgen im Rahmen einer Pflichtversicherung auf Antrag gemäß den §§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 RVO, 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG beruhen. Es sei - selbst wenn die laufenden Beiträge eines auf Antrag Pflichtversicherten der Sache nach Pflichtbeiträge darstellen sollten - willkürlich, die Pflichtversicherung auf Antrag insoweit nicht wie die Fälle der freiwilligen Versicherung, sondern wie einen Fall der Pflichtversicherung kraft Gesetzes zu behandeln. Auch bei der Pflichtversicherung auf Antrag handele es sich um eine Form der freiwilligen Versicherung, weil die Begründung der sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Versicherten nicht auf einem Versicherungszwang beruhe, sondern allein vom Willen des Versicherten abhänge. Da der Satz 2 des § 55 Abs. 4 BeamtVG die Nichtanwendung des Satzes 1 dieses Absatzes anordne, "soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat", beruhe die in § 55 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG vorgesehene Ausklammerung von der Anrechnung offensichtlich u. a. auf der Überlegung,

bei einer freiwilligen Versicherung die Beiträge allein vom freiwillig Versicherten und nicht zur Hälfte vom Arbeitgeber aufgebracht worden seien. Dieses für den Gesetzgeber bei der differenzierenden Regelung in § 55 Abs. 4 BeamtVG ausschlaggebende Merkmal liege bei der Pflichtversicherung auf Antrag vor. Die in § 55 Abs. 4 BeamtVG vorgeschriebene Nichtberücksichtigung eines Rententeils habe ihren Grund nicht etwa darin,

hinter freiwilligen Versicherungen nur die Fiktion einer Arbeitsleistung stehe. Wie einerseits Pflichtbeiträgen nicht immer eine reale Arbeitsleistung zugrunde liege, könne andererseits hinter freiwilligen Beiträgen nicht nur eine fiktive, sondern eine reale Arbeitsleistung stehen. Auch der freiwillig Versicherte erziele die Mittel zur Entrichtung der freiwilligen Beiträge im Regelfall aus dem Arbeitsleben. Die auf Antrag Pflichtversicherten hätten freiwillige Beiträge nur für Zeiten nachentrichten können, in denen sie selbst oder ihr Ehegatte eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt gehabt hätten. Im Rahmen einer Pflichtversicherung auf Antrag sei darüber hinaus auch für die laufend entrichteten Beiträge eine selbständige Erwerbstätigkeit erforderlich. Die insoweit bestehende Gleichheit müsse auch bei § 55 Abs. 4 BeamtVG ihren Niederschlag finden, indem neben den auf nachentrichteten Beiträgen beruhenden auch die auf laufend entrichtete Beiträge entfallenden Renten nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet würden.

  1. Die Beschwerdeführer halten ihre Verfassungsbeschwerden schließlich deshalb für begründet, weil ihre Einbeziehung in die Ruhensvorschrift durch Art. 2 § 1 Nr. 7
  2. HStruktG unvereinbar sei mit dem rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes und sie daher in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletze. Die Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 55 BeamtVG erfolge bei ihnen zwar nicht rückwirkend, sondern für die Zukunft. Sie betreffe jedoch durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Renten und Rentenanwartschaften, die in der Vergangenheit erworben worden seien und bei deren Erwerb der Betroffene mit einer späteren Anrechnung nicht habe rechnen müssen oder können. In solchen Fällen einer unechten Rückwirkung sei die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dadurch eingeschränkt,

er auf das Vertrauen des Bürgers Rücksicht zu nehmen habe. Die bei einem Eingriff in einen Vertrauenstatbestand gebotene Abwägung der für und gegen eine Rückwirkung sprechenden Umstände ergebe hier,

das Interesse der Allgemeinheit dasjenige des Einzelnen am Fortbestand der bisherigen Stichtagsregelung in § 55 BeamtVG a. F. nicht übersteige und Art. 2 § 1 Nr. 7

  1. HStruktG deshalb verfassungswidrig sei: Zugunsten des Allgemeininteresses ließen sich Gesichtspunkte der Sach- und Systemgerechtigkeit nicht anführen. Die frühere Rechtslage sei nicht unklar, systemwidrig oder unbillig gewesen. Der Gesetzgeber habe die Überversorgung im öffentlichen Dienst bis heute in weiten Bereichen nicht beseitigt. Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst erhielten teilweise eine erheblich über ihrem letzten Nettoarbeitsentgelt liegende Gesamtversorgung in Form einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Auch das Zusammentreffen einer Bundesministerversorgung mit Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei bisher nicht geregelt worden. Die Allgemeinheit habe zwar ein unbestreitbares Interesse an einer Minderung der Staatsausgaben und der damit verbundenen Entlastung der öffentlichen Haushalte gehabt. Derartige fiskalische Erwägungen vermöchten die angegriffene Änderung des § 55 Abs. 1 BeamtVG aber aufgrund des von den Beschwerdeführern in berechtigter Weise gehegten Vertrauens, in Anbetracht des ihnen entstandenen Vertrauensschadens und wegen der durch § 55 BeamtVG herbeigeführten Folgen nicht zu rechtfertigen. Insbesondere stünden sie in keinem zumutbaren und vertretbaren Verhältnis zu den erheblichen finanziellen Einbußen, welche die von Art. 2 § 1 Nr. 7
  2. HStruktG Betroffenen häufig aufgrund der Anrechnung ihrer Rente erleiden müßten. Die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes liege nicht schlechthin in der Kürzung der Bezüge, sondern in der Besonderheit,

gerade die hier angegriffene Verschärfung des § 55 Abs. 1 BeamtVG nicht voraussehbar gewesen sei, weil eine Rentenanrechnung bei vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnissen schon 1965 geplant gewesen, vom Bundestag jedoch trotz beachtlicher entgegenstehender Motive klar und eindeutig abgelehnt worden sei. Dabei hätten Sprecher aller im Bundestag vertretenen Parteien erklärt, sie wollten nicht in bestehende Rechtsverhältnisse und in den Besitzstand der vorhandenen Versorgungsempfänger eingreifen. Diese Haltung des Gesetzgebers habe bei den Betroffenen ein Vertrauen geweckt, das über das übliche Vertrauen in den unveränderten Fortbestand gesetzlicher Regelungen bzw. bestehender Rechtspositionen erheblich hinausgehe. Ihre Annahme, der Gesetzgeber werde die einmal getroffene Entscheidung in späteren Jahren nicht revidieren und ihre Altersversorgung demzufolge unangetastet lassen, habe auch infolge Zeitablaufs entstehen müssen, da der Gesetzgeber die Regelung,

§ 55Beamt

VG nur für nach 1965 begründete Beamtenverhältnisse gelte, trotz angespannter Finanzlage über einen langen Zeitraum, nämlich 16 Jahre, unangetastet gelassen habe und es offensichtlich sei,

sich eine Rückwirkung um so stärker auf getroffene Dispositionen auswirke, je später sie angeordnet werde. Bei den Beschwerdeführern zu 9) und 24) sei das Vertrauen darauf, ihre Rente werde nicht auf das Ruhegeld angerechnet, noch dadurch genährt und verstärkt worden,

die Bundesregierung ihnen als Fluglotsen die Übernahme in das Beamtenverhältnis insbesondere durch die ausdrückliche Zusicherung einer Doppelversorgung im Alter gerade schmackhaft zu machen versucht habe. Andere Beschwerdeführer hätten nur im Vertrauen auf den Fortbestand der Stichtagsregelung langfristige, nicht mehr rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen, wie z.B. der Beschwerdeführer zu 10) anläßlich des Baus eines Eigenheims. Von der Neuregelung des § 55 Abs. 1 BeamtVG extrem hart betroffen und daher besonders schutzwürdig seien die Beschwerdeführer zu 12) und 15), weil sie in gutem Glauben auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage ihre freiwillige Versicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in eine freiwillige Pflichtversicherung auf Antrag umgewandelt hätten. Wenn sie dies unterlassen hätten, würden die Rententeile, die auf seitdem geleistete Beiträge entfielen, anders als nunmehr nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Die Übergangsregelungen in Art. 2 § 2 Abs. 1

  1. HStruktG änderten an der Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes nichts. Die Verfassungswidrigkeit, die bereits der Grundregelung anhafte, könne durch ergänzende Vorschriften nicht geheilt werden. Gehe man hingegen von einem verfassungsrechtlich zulässigen Eingriff aus, so habe der Gesetzgeber es jedenfalls versäumt, eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen, was im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erforderlich gewesen wäre. Die Härteregelung, die nach Art. 2 § 2 Abs. 3
  2. HStruktG in den Jahren 1984 und 1985 bestanden habe, sei nur in seltenen Ausnahmefällen wirksam geworden. Sie habe lediglich den verhältnismäßig kleinen Personenkreis begünstigt, bei dem relativ hohe Renten mit niedrigen Versorgungsbezügen zusammenträfen und zu dem lediglich die Beschwerdeführerin zu 2) und der Beschwerdeführer zu 21) zählten. Die seit 1986 gemäß Art. 2 § 2 Abs. 3
  3. HStruktG geltende Härteregelung komme zwar grundsätzlich allen rentenbeziehenden Versorgungsempfängern zugute. In absehbarer Zeit profitierten davon jedoch lediglich die Beschwerdeführer zu 1), 15) und 28). Viele Beschwerdeführer erlebten eine Verbesserung wahrscheinlich nicht mehr, weil sie solange nicht eintrete, wie der Ausgleichsbetrag den kürzungsfreien Betrag übersteige. IV. Von den Verfassungsorganen, denen das Bundesverfassungsgericht Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, haben der Deutsche Bundestag - durch Vorlage eines Gutachtens von Professor Dr. Degenhart - und der Bundesminister des Innern namens der Bundesregierung Stellungnahmen abgegeben.
  4. Der Deutsche Bundestag hält die Angriffe der Beschwerdeführer im wesentlichen aus folgenden Erwägungen für unbegründet: a) Eine Verletzung des Art. 14 GG scheide aus, da § 55 BeamtVG lediglich zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge führe, vor der die Eigentumsgarantie nicht schütze. Eine Einengung der Rechtsschutzmöglichkeiten für die von Art. 2 § 1 Nr. 7
  5. HStruktG Betroffenen sei mit dieser Ansicht nicht verbunden, weil Art. 33 Abs. 5 GG zugunsten der vermögensrechtlichen Ansprüche der Versorgungsempfänger den gleichen Schutz gewähre wie Art. 14 GG. b) Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG seien ebenfalls nicht verletzt: Nach dieser Vorschrift dürften lediglich private Einkünfte des Beamten nicht auf seine Alimentation angerechnet werden. Durch § 55 Abs. 1 BeamtVG würden jedoch nicht solche Privateinkünfte, sondern Bezüge aus einer öffentlichen Kasse zur Anrechnung gebracht. Ob schon dies die angegriffene Rentenanrechnung als gerechtfertigt erscheinen lasse, könne deshalb dahinstehen, weil es sich bei der Rente und den Versorgungsbezügen um Leistungen handele, die sich in ihrem Entstehungsgrund und ihrer Zweckbestimmung überlagerten. Sie knüpften gleichermaßen an die Lebensarbeitsleistung des Empfängers an und sollten beide eine dieser Lebensarbeitsleistung adäquate Altersversorgung sichern. Diese grundsätzliche Vergleichbarkeit und die staatliche Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der unterschiedlichen Alterssicherungssysteme rechtfertigen die in § 55 Abs. 1 BeamtVG vorgesehene Rentenanrechnung. Dem könne nicht mit Erfolg entgegengehalten werden,

die Leistungen aus der Rentenversicherung auch auf Eigenleistungen des Versicherten beruhten und es sich mithin bei der gesetzlichen Rentenversicherung auch um eine individuell-leistungsbezogene Versicherung handele. Die Gesamtversorgung aus Rente und Versorgungsbezügen brauche als Äquivalent für die Lebensarbeitsleistung des Versorgungsempfängers nur in Höhe einer sich aus einem "erfüllten Arbeitsleben", also einer typischen Lebensarbeitsleistung, ergebenden Vollversorgung gezahlt zu werden. Die insoweit als Leistungsäquivalent geschützte Rechtsposition des Versicherten könne nicht etwa summenmäßig beziffert werden, sondern sei vielmehr in der Teilhabe am bestehenden System der Alterssicherung zu sehen. Sie werde nicht angetastet, solange bei der Teilhabe an unterschiedlichen Alterssicherungssystem eine insgesamt dem Äquivalent einer Lebensarbeitsleistung entsprechende Versorgungsgrenze festgesetzt und diese bei einer der dem Versorgungs- bzw. Rentenempfänger zustehenden Rechtspositionen in Ansatz gebracht werde.

§ 55Abs. 2 Nr. 1 a Beamt

VG bei der Festlegung der Versorgungshöchstgrenze auf das vom Versorgungsempfänger tatsächlich zuletzt innegehabte Amt abstelle, entspreche der Systematik des Versorgungsrechts und dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, demzufolge die Versorgung des Ruhestandsbeamten nach Maßgabe des zuletzt bekleideten Amtes zu erfolgen habe. Zwar könne nicht verkannt werden,

diese Anknüpfungskriterium bei sogenannten Mischlaufbahnen zu einer Egalisierung der Alterssicherung führen könne, die nicht in allen Fällen der erbrachten Lebensarbeitsleistung adäquat sei. Insoweit handele es sich indessen um die Konsequenz aus dem typisierenden und pauschalierenden Vorgehen des Gesetzgebers, das unter den gegebenen Voraussetzungen zulässig erscheine. Zwar leiteten die von § 55 BeamtVG betroffenen Versorgungsempfänger ihre Rechtsstellung sowohl aus dem System des Sozialversicherungsrechts als auch aus demjenigen der Beamtenversorgung ab. Doch sei letzteres gleichwohl insoweit bestimmend, als die Betroffenen gerade in den Fällen atypischer Mischlaufbahnen bereits auf der Grundlage kürzerer Dienstzeiten verhältnismäßig umfassende Versorgungsansprüche erlangt hätten. Wenn ihnen einerseits die Vorteile der Beamtenversorgung zugute kämen, und zwar regelmäßig in weitergehendem Umfang als es der im Beamtenverhältnis erbrachten Dienstleistung entspreche, so müsse es andererseits als sachgerecht angesehen werden,

die Anrechnungsregelung an dem für das Versorgungsrecht maßgeblichen Kriterium des letzten innegehabten Amtes festhalte, auch wenn dies u. U. zu einer nachteiligen Typisierung führe. Gerade in komplexen Ordnungssystemen, in denen eine Vielzahl nachteiliger wie vorteilhafter Gesichtspunkte zum Ausgleich zu bringen sei, und bei den Fällen des Wiedergutmachungsrechts, der Versorgung nach dem G 131 und der Kriegsopferversorgung sei die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besonders weitreichend. c) Auch die Rüge,

die von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen in einer mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Weise schlechter gestellt seien als Abgeordnete des Deutschen Bundestages, verkenne diese Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, insbesondere dessen grundsätzliche Ermessensfreiheit bei der Bestimmung der gleichheitsbegründenden Merkmale der zu ordnenden Lebenssachverhalte. Das gelte sowohl hinsichtlich der im Vergleich zu § 55 BeamtVG günstigeren Anrechnungsvorschriften in § 29 Abs. 4 AbgG als auch im Blick darauf,

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt nicht auf die Altersentschädigung nach dem Abgeordnetengesetz anzurechnen seien.

Beamte und Abgeordnete auch im Hinblick auf ihre Alterssicherung gleichermaßen aus einer öffentlichen Kasse alimentiert würden, möge ein Indiz für die Vergleichbarkeit der in § 29 Abs. 4 AbgG und § 55 BeamtVG geregelten Sachverhalte bilden. Die Ordnungskomplexe der Beamtenversorgung und der Abgeordnetenversorgung seien indessen faktisch und normativ nicht so ausschließlich durch die Elemente der Staatsalimentation und der Alterssicherung gekennzeichnet,

jede andere Anknüpfung sachlich nicht gerechtfertigt sei. Vielmehr stünden die differenzierenden Regelungen in § 29 Abs. 4 AbgG und § 55 BeamtVG mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise deshalb in Einklang, weil die in Rede stehenden Sachverhalte in verfassungsrechtlicher Hinsicht verschiedenartigen Regelungskomplexen zugeordnet seien, bedeutsame Unterschiede zwischen Beamten und Abgeordneten bezüglich ihrer tatsächlichen und rechtlichen Situation, vor allem auch des durch die Altersversorgung abzudeckenden Sicherungsbedürfnisses bestünden und ihre Altersversorgung sich insbesondere sowohl hinsichtlich deren Struktur und Ausgestaltung als auch hinsichtlich des Geltungsgrunds und der Zielsetzung wesentlich voneinander unterscheide, wie im einzelnen folgende Erwägungen zeigten: Die Bestimmungen, welche die Stellung des Abgeordneten auch in alimentationsmäßiger Hinsicht regelten, seien einem eigenständigen, von der Verfassung vorgezeichneten Regelungskomplex zugeordnet. Der Geltungsgrund für die versorgungsrechtlichen Regelungen sei für Abgeordnete Art. 48 Abs. 3 GG, für Beamte hingegen Art. 33 Abs. 5 GG. Die Inanspruchnahme des Abgeordneten durch sein Mandat begründe für ihn ein spezifisches Sicherungsbedürfnis, dem die Regelung der Altersversorgung im Abgeordnetengesetz Rechnung trage. Die Mandatsausübung stelle für ihn in aller Regel einen atypischen Einschnitt in seine Berufslaufbahn dar, während derer er an der Erzielung anderweitigen Einkommens und einer eigenen Altersvorsorge weitgehend gehindert sei. Das Sicherungsbedürfnis werde dadurch erhöht,

der aus dem Parlament ausscheidende Abgeordnete nicht in allen Fällen ohne weiteres an seine frühere Berufstätigkeit anknüpfen könne. Da die Tätigkeit als Abgeordneter nur einen Teilausschnitt aus der Lebensleistung des Mandatsträgers darstelle, brauche dessen Altersversorgung nicht von vornherein auf eine Vollversorgung hinauszulaufen. Sie werde bei allen Abgeordneten typischerweise mit anderweitigen Formen der Altersvorsorge zusammentreffen, wie z. B. mit öffentlich-rechtlichen Versorgungs- und Rentenansprüchen oder mit Bezügen aus einer privaten Versicherung. Der Anspruch des Beamten auf eine angemessene Altersversorgung sei im Gegensatz dazu Äquivalent für die typischerweise ausschließlich dem Dienstherrn erbrachte Lebensarbeitsleistung und regelmäßig die einzige Grundlage der Alterssicherung. Den Unterschieden in der tatsächlichen Versorgungssituation und im Sicherungsbedürfnis entspreche die verschiedenartige rechtliche Ausgestaltung von Alimentation und Versorgung. Die Abgeordnetenversorgung sei auf Teilalimentation angelegt, während der Beamte von vornherein mit dauernder Vollalimentation nach dem Lebenszeitprinzip rechnen könne. Die Vollversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bilde auch bei § 55 BeamtVG die bestimmende Leitlinie. Durch das Anknüpfen an das zuletzt bekleidete Amt in § 55 Abs. 2 Nr. 1 a BeamtVG werde die gesamte Berufslaufbahn in die Bestimmung der Versorgungsobergrenze und der daraus resultierenden versorgungsrechtlichen Position einbezogen. Der Zeitraum der Mandatsträgerschaft werde nach dem Abgeordnetengesetz hingegen deutlich abgeschichtet von der beruflichen Laufbahn des Abgeordneten. So sei nach § 7 Abs. 3 AbgG eine versorgungsrechtliche Anrechnung als Dienstzeit für Beamte ausdrücklich ausgeschlossen und sei die Höhe der Abgeordnetenversorgung unabhängig vom außerhalb des Mandats erreichten Lebenszuschnitt. Eine Anrechnung anderweitiger Bezüge auf die Altersentschädigung als Abgeordneter liefe dem formalisierten Gleichheitssatz zuwider, der gleiche Bezüge für alle Abgeordneten, ungeachtet ihrer sonstigen wirtschaftlichen Lage, sowohl bei der Entschädigung selbst als auch bei der Altersentschädigung als deren Annex fordere. Während eine Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung daher einer besonderen Rechtfertigung bedürfe, erscheine der in § 29 Abs. 4 AbgG geübte Verzicht auf derartige Anrechnungsvorschriften tendenziell als sachgerecht.

im Abgeordnetengesetz Bestimmungen des Beamtenrechts für sinngemäß anwendbar erklärt würden, stehe der Vereinbarkeit der hier behandelten Rechtslage mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht entgegen. So beträfen die Verweisungen in den §§ 26 , 27 Abs. 1, 29 AbgG keineswegs relevante strukturprägende Prinzipien, sondern Einzelfragen der Gesetzesdurchführung. d) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege ferner nicht darin,

§ 20BMin

G im Unterschied zu § 55 BeamtVG eine Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorsehe. Bei der Ministerversorgung handele es sich um ein eigenständiges, gegenüber der Beamtenversorgung andersgeartetes Versorgungssystem. e) Art. 3 Abs. 1 GG sei schließlich auch nicht dadurch verletzt,

die Pflichtversicherung auf Antrag wie die Pflichtversicherung kraft Gesetzes und daher anders behandelt werde als die freiwillige Höher-, Weiter- oder Selbstversicherung. Das durch die Pflichtversicherung auf Antrag begründete Sozialrechtsverhältnis gleiche demjenigen bei der Versicherungspflicht kraft Gesetzes, weil die Versicherungspflicht in beiden Fällen die Teilhabe am System der solidarischen Altersversorgung vermittele. Im Vergleich dazu habe derjenige, der eine Höher-, Selbst- oder Weiterversicherung abgeschlossen habe, durch seine freiwillig geleisteten Beiträge zusätzliche Rechtspositionen begründet. In bezug auf diese Beiträge trete das Element der individuell beitrags- und leistungsbezogenen Versicherung vor allem dann deutlich in den Vordergrund, wenn er mehr als die Hälfte der Beiträge selbst geleistet habe. Es erscheine daher - anders als bei der Pflichtversicherung auf Antrag - geboten, die erworbenen Rentenansprüche oder -anwartschaften in erster Linie als unmittelbares Äquivalent der Beitragsleistung einzustufen. f) Schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Versorgungslage könne durch Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG jedenfalls im Grundsatz nicht verletzt worden sein, weil der Eingriff in erworbene Alimentationsansprüche mit Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang stehe. Gesteigerte Vertrauenstatbestände seien allenfalls dann anzuerkennen, wenn man die Betroffenen unter Hinweis auf besonders günstige Regelungen hinsichtlich der Altersversorgung zum Eintritt in das Beamtenverhältnis veranlaßt habe. Doch könne selbst der von solchen Werbemaßnahmen Angesprochene nicht darauf vertrauen,

eine als Anreiz für die Aufnahme einer Beamtentätigkeit wirkende Regelung auf Dauer beibehalten bleibe. Falls abmildernde Übergangsregelungen unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes geboten sein sollten, werde dem durch Art. 2 § 2

  1. HStruktG genügt.
  2. Auch der Bundesminister des Innern vertritt die Ansicht, die Beschwerdeführer seien durch die angegriffenen Vorschriften nicht in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt. a) Es sei ein im Sinne der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers gewesen, beim Zusammentreffen von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezügen der sogenannten Doppelversorgung entgegenzuwirken. Art. 33 Abs. 5 GG schreibe kein grundsätzliches Verbot der Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge fest. Der Grundsatz der Alimentationspflicht besage nicht,

die Bezüge des Beamten aus dem von ihm eingegangenen Beamtenverhältnis auch dann ungekürzt und in der für den angemessenen Unterhalt des Beamten und seiner Familie ausreichenden Höhe gezahlt werden müßten, wenn der Beamte aus einer anderen öffentlichen Kasse Leistungen erhalte, die nicht aus dem Beamtenverhältnis flössen und ebenfalls seiner und seiner Familie Existenzsicherung zu dienen bestimmt seien. Die nach § 55 Abs. 1 BeamtVG anzurechnenden Renten stammten aus einer öffentlichen Kasse. Daran könne der Anteil der laufenden Rentenversicherungsbeiträge an der Rentenfinanzierung ebensowenig etwas ändern wie der Umstand,

die Rente meistens auf Beiträgen beruhe, welche die Versicherten zur Hälfte selbst aufgebracht hätten. Der Besoldungsgesetzgeber habe mit der Regelung in § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereich der Alimentationsverpflichtung verletzt, und zwar auch nicht in den Fällen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis oder der Ernennung zum Beamten nach langjähriger Angestelltentätigkeit. Da die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG den Umfang der Alimentationspflicht des Dienstherrn bestimme, müsse sie sich naturgemäß an dem für diese Alimentationspflicht maßgebenden ruhegehaltfähigen letzten Amt ausrichten. Es sei von der Systematik des Beamtenversorgungsrechts her nicht möglich, für die Höchstgrenze eine fiktive Besoldungsgruppe anzusetzen. Eine Verletzung des Kernbereichs der Alimentationsverpflichtung sei schließlich auch wegen der Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG und der günstigen Pauschalierung der Berechnungsgrundlagen für die Höchstgrenze in § 55 Abs. 2 Nr. 1 a und b BeamtVG (Zugrundelegung der Endstufe der Besoldungsgruppe sowie der Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr

  1. an)nicht anzunehmen.
  2. b)Die Rentenanrechnung gemäß § 55 BeamtVG sei ferner mit Art. 14 GG vereinbar. Sie beeinflusse die Höhe nur der zu gewährenden Versorgungsbezüge. Die Renten blieben unangetastet, würden also weiterhin ungekürzt gezahlt.
  3. c)Da § 55 BeamtVG Regelungen enthalte, die eine Doppelversorgung durch Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung verhindern sollten, stehe die Vorschrift auch mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Dies habe selbst dann zu gelten, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung einem durch nationalsozialistische Verfolgung oder Kriegsereignisse vorzeitig abgebrochenen Beamtenverhältnis nachgefolgt sei, das nach Wiedergutmachungsrecht oder dem G 131 gleichwohl einen Versorgungsanspruch begründet habe. In solchen Fällen könne zwar im späteren versicherungspflichtigen Berufsleben eine höhere Vergütungsebene erreicht worden sein als diejenige, die dem im abgebrochenen Beamtenverhältnis zuletzt innegehabten Amt entspreche. Die sich dann aus der Berechnung der Höchstgrenze nach der Besoldung aus diesem Amt ergebende Folge,

die Gesamtversorgung im Ergebnis stärker eingeschränkt sei als in den typischen Fällen, in denen lediglich der Vorteil des Wechsels zwischen versicherungspflichtiger Beschäftigung und Beamtenverhältnis abgebaut werden solle, sei noch nicht als willkürlich anzusehen; denn ein grundsätzlicher Unterschied zu den auch jetzt und künftig vorkommenden Fällen, in denen das Beamtenverhältnis eines Nur-Beamten, z. B. wegen frühzeitiger Dienstunfähigkeit oder Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, ein vorzeitiges Ende finde, bestehe nicht. Auch bei solchen Fallgestaltungen sehe § 55 BeamtVG keine fiktive Beförderung vor, wenn in einem späteren versicherungspflichtigen Berufsleben eine höhere Vergütungsgruppe erreicht werde als in dem vorangegangenen Beamtenverhältnis. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG könne auch nicht daraus hergeleitet werden,

die Renten bei Versorgungsempfängern, die den Höchstsatz des Ruhegehalts erhielten, in voller Höhe, bei Versorgungsempfängern mit niedrigeren Ruhegehaltssätzen hingegen nur teilweise angerechnet würden. Es sei vielmehr gerade sachlich vertretbar,

sich die Begrenzung der Alterssicherung bei Personen, die schon allein aufgrund ihrer Dienstzeit als Beamte eine Vollversorgung beanspruchen könnten und außerdem noch Rentenansprüche besäßen, stärker auswirke als bei Personen, die nur einen geringen Teil ihres Arbeitslebens im Beamtendienst verbracht hätten und deshalb von ihrem Dienstherrn keine Vollversorgung verlangen könnten. Die mit der einheitlichen Versorgungshöchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG verbundene "Nivellierung" der Versorgungsbezüge diene bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise gerade der versorgungsrechtlichen Gleichbehandlung wesentlich gleicher Lebenssachverhalte, nämlich der nach einem erfüllten Arbeitsleben zu erwartenden Alterssicherung. Eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Schlechterstellung der von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen liege ferner nicht darin,

das Abgeordnetengesetz und das Bundesministergesetz wesentlich günstigere Anrechnungsvorschriften enthielten als § 55 BeamtVG, insbesondere keine Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorsähen. Das Abgeordneten-, Minister- und Beamtenversorgungsrecht umfaßten jeweils eigenständige Rechtsbereiche und wiesen verschiedenartige systematische sowie sozialgeschichtliche Zusammenhänge auf. Die im Beamtenrecht geltenden Anrechnungsvorschriften hätten nicht in das Abgeordnetenrecht übertragen werden können, weil die Abgeordnetenentschädigung nicht einem Beamtengehalt gleichzusetzen sei, die Mandatszeit ihrer Eigenart entsprechend anders betrachtet und behandelt werden müsse als das übrige berufliche Leben und Einkommen des Abgeordneten und weil eine Chancengleichheit bestehen müsse zwischen den aus dem öffentlichen Dienst stammenden und sonstigen Abgeordneten.

das Bundesministergesetz keine dem § 55 BeamtVG entsprechende Ruhensregelung enthalte, sei auf das völlig anders geartete Versorgungssystem bei den Bundesministern zurückzuführen. Schließlich sei Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht dadurch verletzt,

bei einer Pflichtversicherung auf Antrag § 55 Abs. 4 BeamtVG auf die Rente aus freiwillig nachentrichteten Beiträgen anwendbar sei, während die aus geleisteten Pflichtbeiträgen resultierende Rente in vollem Umfang gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG auf die Versorgungsbezüge angerechnet werde. Letzteres sei im Hinblick auf den Zweck der Höchstgrenzenregelung in § 55 Abs. 2 BeamtVG, die aus dem Arbeitsleben erwachsene Überhöhung der Versorgung auszuschließen, sachlich gerechtfertigt. Die Rente aus Pflichtbeiträgen im Rahmen einer Pflichtversicherung auf Antrag stamme ebenso aus dem Arbeitsleben des Beamten wie eine Rente aus einer Pflichtversicherung kraft Gesetzes. Zwar beruhe der Antrag auf einer freien Entscheidung des Versicherten. Sei er jedoch gestellt, so bestehe regelmäßig Versicherungspflicht. Es wäre nicht zu rechtfertigen, im Rahmen des § 55 BeamtVG die Rente bei Pflichtbeiträgen, die der Versicherte zur Hälfte getragen habe, ebenso wie bei Pflichtbeiträgen, die der Arbeitgeber in voller Höhe getragen habe, voll anzurechnen, sie hingegen bei Pflichtbeiträgen, die der Versicherte insgesamt gezahlt habe, voll außer Ansatz zu lassen. Auch die in § 55 Abs. 4 BeamtVG vorgeschriebene Nichtberücksichtigung eines Rententeils bei freiwilligen Beiträgen, zu denen der Arbeitgeber nicht mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet habe, sei nicht darin begründet,

der Versicherte in solchen Fällen mehr als die Hälfte der Beiträge getragen habe. Sie beruhe vielmehr darauf,

solche freiwilligen Versicherungen im Regelfall nicht Ausdruck einer aus dem Arbeitsleben fließenden Alterssicherung seien, hinter ihnen also meistens nur die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses stehe. d) Der Regelung in Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG stehe der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Der insoweit anzuwendende verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab sei nicht Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, sondern bei Beamten Art. 33 Abs. 5 GG und bei Nicht-Beamten Art. 14 Abs. 1 GG. Das Vertrauen der Beschwerdeführer darauf, bei Erreichen der Altersgrenze sowohl die Versorgungsbezüge als auch das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung ungekürzt zu erhalten, müsse zurücktreten gegenüber dem die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG tragenden Anliegen des Gesetzgebers, nämlich zu verhindern,

rentenbeziehende Versorgungsempfänger durch eine Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen bessergestellt seien als vergleichbare nicht-rentenbeziehende Versorgungsempfänger, ohne

dies durch Sinn und Zweck des Versorgungs- oder Sozialversicherungsrechts gerechtfertigt wäre. Die 1965 getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, nicht in bestehende Rechtsverhältnisse ändernd einzugreifen, habe dazu geführt,

die außergewöhnlich günstige Rechtslage für die am

  1. Dezember 1965 vorhandenen Beamten und Versorgungsempfänger zunächst bestehengeblieben sei. Der Gesetzgeber könne jedoch von Verfassungs wegen nicht für alle Zeiten gehindert sein eine Angleichung an die beamten- und sozialpolitisch wünschenswerte Normalregelung vorzunehmen. Dies gelte vor allem auch in Anbetracht des erheblichen öffentlichen Interesses, welches an der Angleichung im Zusammenhang mit der notwendigen schrittweisen Konsolidierung der öffentlichen Haushalte bestehe. Unter diesen Umständen führe es nicht zur Verfassungswidrigkeit des Art. 2 § 1 Nr. 7
  2. HStruktG,

der Vorschrift unter fiskalischen Gesichtspunkten eine gewisse Bedeutung zukomme. Die angemessene Übergangsregelung, die der Gesetzgeber bei einer Modifizierung geschützter Rechtspositionen und bei einschneidenden Neuregelungen aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit treffen müsse, sei durch Art. 2 § 2

  1. HStruktG geschaffen worden. Da die darin enthaltenen, bis ins Jahr 1992 wirkenden Bestimmungen die finanziellen Härten der Ruhensregelung mittels abgestufter, aufzehrbarer Ausgleichsleistungen im wesentlichen beseitigten, werde ein mögliches Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage hinreichend berücksichtigt; Art. 2 § 1 Nr. 7
  2. HStruktG sei daher noch verhältnismäßig.
  3. Der Zweite Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich zu den Verfassungsbeschwerden wie folgt geäußert: Er sei hinsichtlich des § 55 BeamtVG a. F. mit dem Stichtag
  4. Dezember 1965 von der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift ausgegangen. Er neige dazu, den § 55 BeamtVG auch in der angegriffenen Neufassung grundsätzlich als verfassungsrechtlich zulässig anzusehen. Die Vorschrift, die entsprechend den Grundsätzen des Berufsbeamtentums am Regeltyp des Dienstes im Beamtenverhältnis als Lebensberuf orientiert sei, trage der unterschiedlichen Struktur der Versorgungssysteme der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und des Beamtenrechts andererseits Rechnung.

die von Art. 2 § 1 Nr. 7

  1. HStruktG Betroffenen sich auf die bisherige Rechtslage eingerichtet hätten - sich etwa schon beim Eintritt in das Beamtenverhältnis auch von ihr hätten bestimmen lassen -, könne den Gesetzgeber schwerlich von Verfassungs wegen auf lange Sicht daran hindern, die außergewöhnlich günstige Rechtslage zu ändern. Soweit ein Schutz des Vertrauens der Betroffenen durch eine angemessene Übergangsregelung geboten sein könnte, dürfte dem durch Art. 2 § 2
  2. HStruktG ausreichend Genüge getan sein. Bezüglich der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG bestünden im Hinblick auf den Gleichheitssatz verfassungsrechtliche Bedenken bei den vom früheren § 55 BeamtVG a.F. nicht erfaßten Fällen,

einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ein Beamtenverhältnis vorangegangen sei, welches aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung oder durch Kriegsereignisse vorzeitig habe abgebrochen werden müssen und nach Wiedergutmachungsrecht oder dem G 131 einen Versorgungsanspruch begründe. Es könne dann nicht nur in außergewöhnlichen Einzelfällen, sondern durchaus typischerweise im späteren versicherungspflichtigen Berufsleben eine höhere Vergütungsgruppe als diejenige erreicht worden sein, die dem im abgebrochenen Beamtenverhältnis zuletzt erreichten - bzw. nach Wiedergutmachungsrecht als bis 1951 erreicht fingierten - Amt entspreche. Die in § 55 Abs. 2 BeamtVG vorgesehene Berechnung der Höchstgrenze nach der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt errechne, führe in diesen Fällen wiederum durchaus typischerweise u. U. dazu,

die beamtenrechtliche Versorgung - und damit die Gesamtversorgung - im Ergebnis wesentlich über den gewollten und sonst typischerweise sich ergebenden Abbau des "Wechsel-Vorteils" hinaus eingeschränkt werde. Der Senat lasse es offen, ob der Gesetzgeber Zeiten einer durch Antrag nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 RVO bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG begründeten, vollständig auf eigenen Beiträgen beruhenden Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ebenso wie andere Zeiten der Pflichtversicherung und anders als Zeiten einer freiwilligen Weiter-, Selbst- oder Höherversicherung im Sinne des § 55 Abs. 4 BeamtVG habe behandeln dürfen. B. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1) bis 15), 17) bis 25) und 28) sind zulässig. Die Verfassungsbeschwerden der während des Verfahrens verstorbenen Beschwerdeführer zu 16), 26) und 27) haben sich erledigt; Erklärungen Dritter, die Verfassungsbeschwerden weiterbetreiben zu wollen, liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 6, 389 [442 f.]; 12, 311 [315]). C. Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet. § 55 BeamtVG i. d. F. des Art. 2 § 1 Nr. 7

  1. HStruktG ist, soweit sich dies aus den folgenden Ausführungen ergibt, mit dem Grundgesetz vereinbar. I. Die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG.
  2. Die den Beschwerdeführern zustehenden Rentenansprüche, die grundsätzlich den Schutz des Art. 14 GG genießen (vgl. BVerfGE 53, 257 [289 f.]; 58, 81 [109]; 64, 87 [97]; 70, 101 [110]; 71, 1 [12]), werden durch die Anrechnung weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe entwertet oder sonstwie berührt. Allen von Art. 2 § 1 Nr. 7
  3. HStruktG Betroffenen wird die Rente weiterhin ungekürzt gezahlt. Ihnen bleibt der Versorgungsertrag aus ihrer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung damit ungeschmälert und unangetastet erhalten. Für ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bekommen sie weiterhin ein vollwertiges Äquivalent. Der Bezug einer Rente kann aufgrund des § 55 Abs. 1 BeamtVG allein dazu führen,

die zugleich gewährten Versorgungsbezüge, die vor Inkrafttreten des Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG den davon Betroffenen ungekürzt gezahlt wurden, nunmehr herabgesetzt werden. Sowohl die Kürzung der Versorgungsbezüge als auch deren Ausmaß richten sich (auch) nach der Höhe der Rente. Es liegt indessen auf der Hand,

die Garantien des Art. 14 GG zugunsten der Rente nicht schon dadurch beeinträchtigt sein können,

die Rente einen der Bestimmungsfaktoren dafür bildet, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Versorgungsbezüge gekürzt, also andere verfassungsrechtlich selbständig geschützte Positionen geschmälert werden. Anhaltspunkte dafür,

der Gesetzgeber durch § 55 Abs. 1 BeamtVG in Wirklichkeit die Rente treffen wollte und eine Kürzung nicht der Rente, sondern der Versorgungsbezüge nur vorgesehen habe, um Vorschriften des Grundgesetzes zum Schutze der Rente zu umgehen, sind nicht ersichtlich, lassen sich insbesondere der Entstehungsgeschichte des § 55 BeamtVG und dessen Vorgängervorschriften nicht entnehmen.

  1. Auch die durch § 55 Abs. 1 BeamtVG bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge verletzt Art. 14 GG nicht. Das gilt unabhängig davon, ob die Versorgungsbezüge - wie bei den Beschwerdeführern zu 1), 12), 13), 15) und 19) bis 21) - wegen eines Berufssoldatenverhältnisses bei der früheren Wehrmacht oder - wie bei den übrigen Beschwerdeführern - aufgrund eines vor dem
  2. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnisses gezahlt werden. Für die zur letztgenannten Personengruppe zählenden Beschwerdeführer scheidet Art. 14 GG insoweit als Prüfungsmaßstab aus. Die ihnen gezahlten Versorgungsbezüge sind öffentlich-rechtliche vermögensrechtliche Ansprüche, die ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsrechtliche Sonderregelung erfahren hat. Bei solchen Ansprüchen geht Art. 33 Abs. 5 GG als lex specialis Art. 14 GG vor (vgl. BVerfGE 3, 58 [153]; 8, 332 [360]; 16, 94 [114 f.]; 17, 337 [355]; 38, 1 [21]; 52, 303 , [344 f.]). Bei den Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und ihren Hinterbliebenen ist Art. 14 GG zwar Prüfungsmaßstab, da das Grundgesetz, insbesondere auch Art. 33 Abs. 5 GG, keine Sondergarantie für ihre vermögensrechtlichen Ansprüche enthält. Indessen wird ihr Versorgungsanspruch durch Art. 14 GG in dem gleichen Maße geschützt wie derjenige des Berufsbeamten nach Art. 33 Abs. 5 GG. Die Maßstäbe des Art. 33 Abs. 5 GG sind auch im Rahmen des Art. 14 GG zugrunde zu legen, weil die nähere Ausgestaltung der wie Eigentum gemäß Art. 14 GG geschützten Versorgungsansprüche der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und ihrer Hinterbliebenen nach Gesichtspunkten erfolgen muß, die aus den Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses entsprechend den für die Berufsbeamten geltenden und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums entwickelt sind (vgl. BVerfGE 3, 288 [334 f., 342]; 16, 94 [110 ff.]; 44, 249 [281]; 65, 141 [147 f.]). Daraus folgt für die Beschwerdeführer zu 1), 12), 13), 15) und 19) bis 21),

bei ihnen eine Verletzung des Art. 14 GG aus denselben Gründen ausscheidet, die bei den anderen Beschwerdeführern aus den nachfolgenden Erwägungen dazu führen, einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu verneinen. II.

  1. Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand der Strukturprinzipien, welche die Institution des Berufsbeamtentums tragen und von jeher anerkannt sind, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren. Ihm verbleibt jedoch ein weiter Spielraum des politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muß generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten; sie mag für die Betroffenen insofern fragwürdig erscheinen. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen läßt. Das gilt für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in gleicher Weise wie für die Anwendung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 26, 141 [158 f.]; 49, 260 [271, 273]; 56, 353 [359]; 64, 367 [387 f.]; 65, 141 [148]).
  2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist vorab in tatsächlicher Hinsicht festzustellen,

die Behauptung der Beschwerdeführer jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht haltbar ist, Art. 2 § 1 Nr. 7

  1. HStruktG treffe bestimmte Personengruppen typischerweise besonders hart, vor allem solche Personen, die wegen rassischer oder politischer Verfolgung im Dritten Reich, wegen dessen Zusammenbruchs oder aufgrund eines Dienstunfalls mit anschließender Dienstunfähigkeit frühzeitig aus dem Beamten- oder Soldatenverhältnis ausgeschieden und danach einer höherwertigen rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen seien. Die Vorschrift wirkt sich immer dann einschneidend aus, wenn der Ruhensbetrag im Verhältnis zur Gesamtversorgung hoch ist. Die Höhe des Ruhensbetrages hängt davon ab, wie stark Ruhegehalt und Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG voneinander abweichen und wie hoch die anrechenbare Rente ist. Mit abnehmender Differenz zwischen Ruhegehalt und Höchstgrenze einerseits und steigender Rente andererseits erhöht sich der Ruhensbetrag. Er ist daher beträchtlich, wenn das Ruhegehalt der Höchstgrenze entspricht oder nur wenig darunter liegt und die Rente hoch ist. Das setzt, neben einer relativ hochwertigen rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung, regelmäßig eine mehr als nur kurze Beamtendienstzeit voraus; diese Bedingung liegt indessen bei den von den Beschwerdeführern angeführten Personengruppen wegen des frühzeitigen Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis gerade nicht vor. Sie können vor allem dann finanziell erheblich betroffen sein, wenn die Gesamtversorgung verhältnismäßig niedrig ist und sich aus diesem Grund die - absolut gesehen - nicht besonders hohe Kürzung der Versorgungsbezüge relativ stark auswirkt. Doch ist auch dies für die genannten Personengruppen nicht typisch. Die Fälle der Beschwerdeführer selbst bestätigen die Richtigkeit dieser Erwägungen: Bei den Beschwerdeführern zu 4), 5) und 8) bis 10), die allesamt nicht zu den - nach Ansicht der Beschwerdeführer - besonders hart betroffenen Personengruppen zählen, ist der Ruhensbetrag mit etwa einem Viertel bis zu einem Drittel im Verhältnis zur Gesamtversorgung vergleichsweise hoch. Absolut betrachtet ist er mit (zum Teil erheblich) über 1000,- DM bei den Beschwerdeführern zu 4), 8) und 9) besonders groß. Bei den Beschwerdeführern zu 7), 12) und 15) hingegen, die vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sind oder nach dem G 131 versorgt werden, liegt, sowohl absolut als auch im Verhältnis zur Gesamtversorgung gesehen, der Ruhensbetrag vergleichsweise niedrig.
  2. Einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach Renten auf die Versorgungsbezüge schlechthin nicht in der in § 55 Abs. 1 BeamtVG vorgesehenen Art angerechnet werden dürfen, gibt es nicht. Er hätte sich im früheren Recht allenfalls dann bilden können, wenn die Umstände, die zur Überversorgung der rentenbeziehenden Ruhestandsbeamten und damit zu den Regelungen in den § 160 a BBG a.F., § 55 BeamtVG geführt haben, als hergebracht angesehen werden könnten. Davon kann jedoch keine Rede sein. Das den § 160 a BBG a.F., § 55 BeamtVG zugrunde liegende Problem hat erst aufgrund der Rentenreform von 1957 sein besonderes Gewicht und seine gegenwärtige Bedeutung erlangt. Nach 1957 sind die Sozialversicherungsrenten nominal und auch real so stark gestiegen,

sie in die Größenordnung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge hineingewachsen sind. Die Renten sind seither auf die aktuelle Lohnsituation bezogene, nach der Lebensarbeitszeit des Versicherten bemessene Ansprüche, die dem Versicherten bei Erfüllung eines vollen Arbeitslebens unter Berücksichtigung der geminderten Bedürfnisse im Alter die Erhaltung des Lebensstandards gewährleisten sollen, den er im Durchschnitt seines Arbeitslebens erreicht hat. Diese im wesentlichen neue Situation konnte bei Rentenempfängern, die einen Teil ihres Berufslebens im Beamtenverhältnis verbracht hatten, in zuvor nicht gegebenem Maße dazu führen,

sie eine Altersversorgung aus Ruhegehalt und Rente erhielten, die erheblich höher lag als das Ruhegehalt eines vergleichbaren Versorgungsempfängers, der sein ganzes Berufsleben im Beamtenverhältnis verbracht hatte, des sogenannten Nur-Beamten. Bei einer solchen Entwicklung kann es dem Gesetzgeber durch hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums jedenfalls nicht von vornherein verwehrt sein, eine Regelung zu schaffen, die im Wege einer Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge diese Überversorgung rentenbeziehender Ruhestandsbeamter beseitigen und deren Versorgung an diejenige eines Nur-Beamten angleichen will und die, um dieses Ziel zu erreichen, - im Unterschied zu der dem Beschluß des Senats vom

  1. April 1964 ( BVerfGE 17, 337 ) zugrunde liegenden Rechtslage - unter bestimmten Voraussetzungen zu mehr als nur geringfügigen Kürzungen der Versorgungsbezüge führt und die Anrechnung auch des auf eigenen Beitragsleistungen des Versicherten beruhenden Rententeils vorsieht. Mithin ist der Gesetzgeber befugt, nach Maßgabe der allgemeinen Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums eine Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge anzuordnen. Ein hergebrachter und zu beachtender Grundsatz des Berufsbeamtentums ist das Alimentationsprinzip, das den Dienstherrn verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren. Es setzt der Regelungsfreiheit des Gesetzgebers Grenzen (vgl. z.B. BVerfGE 37, 167 [178 f.]). Die in § 55 Abs. 1 BeamtVG vorgesehene Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge überschreitet diese Grenzen nicht:
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 17, 337 [350 f.]; 21, 329 [350]; 37, 167 [179]; 55, 207 [239]; 70, 69 [81]), an der der Senat festhält, ist die angemessene Alimentation unabhängig davon zu leisten, ob und inwieweit der Versorgungsempfänger in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, wie insbesondere aufgrund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen, zu bestreiten. Der Dienstherr kann sich von seiner Alimentationspflicht indessen dadurch entlasten,

er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind. Unter dem Blickwinkel des Alimentationsprinzips handelt es sich bei den Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG um solche auf die Versorgungsbezüge anrechenbare Leistungen aus einer öffentlichen Kasse. a) Dieser Feststellung stehen weder die verfassungsrechtliche Schutzwürdigkeit des Rentenanspruchs noch die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BVerfGE 53, 257 [289 ff.]) für sie sprechenden Gründe entgegen, wie vor allem die Zuordnung des Rentenanspruchs zu einem privaten Rechtsträger, der personale Bezug des Berechtigten zum Rentenanspruch und der Zusammenhang mit einer eigenen Leistung des Berechtigten. Verfassungsrechtlich geschützte Ansprüche können nicht nur gegenüber einer privaten, sondern ebensogut gegenüber einer öffentlichen Kasse bestehen. Dies zeigt etwa der beamtenrechtliche Versorgungsanspruch, der den Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG genießt und aus einer öffentlichen Kasse erfüllt wird. Auch er ist einem privaten Rechtsträger zugeordnet und zu dessen Nutzen bestimmt. Der Versorgungsberechtigte hat ebenfalls einen personalen Bezug zu seinem Versorgungsanspruch. Auch dessen Umfang wird durch die ehemalige persönliche Arbeitsleistung des Versorgungsberechtigten mitbestimmt. Ein wesentlicher Unterschied zwischen Versorgungsbezügen und Renten liegt allerdings in der Art ihrer Finanzierung. Die Versorgungsberechtigten haben während ihrer aktiven Beamtenzeit keine, jedenfalls keine als solche ausgewiesenen Beiträge für ihre Altersversorgung entrichtet. Ihre Versorgungsbezüge werden wie ihre Dienstbezüge vom Dienstherrn aus Mitteln des Staatshaushalts, also aus Steuergeldern, gezahlt. Die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung werden hingegen aus der Rentenkasse bestritten, die finanziell selbständig, also nicht in die Staatshaushalte eingegliedert ist. Die Mittel für die Ausgaben der Rentenversicherung werden durch Beiträge der Versicherten und deren Arbeitgeber, durch einen Zuschuß des Bundes und durch sonstige Einnahmen (vor allem Vermögenserträgnisse der Rentenversicherungsträger) aufgebracht. Die Beiträge sind die eigentliche und wichtigste Einnahmequelle der Rentenversicherungsträger. Sie machten in letzter Zeit durchschnittlich etwa vier Fünftel der Einnahmen aus. Aus diesem Grund ist in jeder Rentenzahlung anteilig ein Betrag enthalten, der wirtschaftlich gesehen den Gegenwert für die früher eingezahlten Beiträge darstellt. Der Anspruch auf Rente bei Erreichen der Altersgrenze ist kein Geschenk der Allgemeinheit, sondern die für die Zahlung der Beiträge im Rahmen des Rentenversicherungsverhältnisses gesetzlich zugesicherte Gegenleistung der Versichertengemeinschaft. Ein Teil des Kapitalzuflusses in Form der Rentenzahlung rührt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise also aus dem eigenen Vermögen des Rentenempfängers (vgl. BVerfGE 54, 11 , [26, 29]). Daraus,

bei der gesetzlichen Rentenversicherung genau wie bei einer privaten Versicherung Beiträge entrichtet werden, die Beiträge zur Finanzierung dienen und eine kollektive Vorsorge betrieben wird, läßt sich indes keineswegs folgern, es handele sich auch bei der Rentenkasse um eine private Kasse. Eine solche Annahme ließe in nicht zu vertretender Weise Merkmale der Rentenkasse außer acht, die wesentlich von den typischen Erscheinungsformen bei privaten Kassen abweichen und für eine öffentliche Kasse charakteristisch sind. Zu nennen sind insoweit vor allem die Prinzipien, die das System der gesetzlichen Rentenversicherung prägen (wie insbesondere die Grundsätze der Solidarität, des sozialen Ausgleichs und des Generationenvertrags), sowie die Rechtsgrundsätze und Organisationsformen der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu im einzelnen: b) Die Prinzipien und Zielsetzungen, welche die gesetzliche Rentenversicherung kennzeichnen, weichen erheblich von denjenigen ab, die für jede Form der Individualversicherung, also bei privaten Kassen, gelten. Die Privatversicherung wird vom reinen Versicherungsprinzip beherrscht. Danach soll mittels der Versicherung ein Risikoausgleich durch Zusammenfassung einer genügend großen Anzahl von Personen herbeigeführt werden, die alle von einem oder mehreren gleichartigen Risiken bedroht sind, ohne

sich diese Risiken gleichzeitig, in jedem Fall oder im gleichen Umfang realisieren. Grundgedanke der Versicherung ist somit die gemeinsame Selbsthilfe von gleichartig Gefährdeten durch ihren Zusammenschluß. Der bei Eintritt des Versicherungsfalls bei dem Einzelnen entstandene Bedarf wird von der Gesamtheit der Gefahrengemeinschaft gedeckt. Das System der gesetzlichen Rentenversicherung ist zwar auch durch das Versicherungsprinzip geprägt und gerechtfertigt. Es unterscheidet sich vom Privatversicherungsverhältnis jedoch wesentlich dadurch,

es von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip beruht, insbesondere nicht von dem individualbezogenen Risikobegriff der Privatversicherung ausgeht. Die gesetzliche Rentenversicherung, vor allem auch die Einrichtung der Rentenkasse, dient nicht nur der Sicherung der Versicherten vor einer individuell unkalkulierbaren Gefahrenlage. Das Versicherungsprinzip wird bei ihr durch soziale und damit versicherungsfremde Gesichtspunkte zwar nicht vollständig beseitigt, aber doch - im Vergleich zur Privatversicherung - entscheidend modifiziert. Denn die gesetzliche Rentenversicherung beruht wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität ihrer Mitglieder sowie des sozialen Ausgleichs und enthält von jeher auch ein Stück sozialer Fürsorge. Der versicherungsmäßige Risikoausgleich wird also mit sozialen Komponenten verbunden. Die annähernd gleichmäßige Förderung des Wohls aller Mitglieder der Solidargemeinschaft mit besonderer Berücksichtigung der Hilfsbedürftigen steht bei der gesetzlichen Rentenversicherung im Vordergrund. Die Rentenzahlungen gewährleisten eine solidarisch getragene und gesicherte Altersversorgung. Insoweit sind die Anrechte des Einzelnen auf Leistungen der Rentenversicherung an die Stelle privater Vorsorge und Sicherung getreten. Die Berechtigung des Rentenempfängers läßt sich von den Rechten und Pflichten anderer nicht lösen, ist vielmehr eingefügt in einen Gesamtzusammenhang, der auf den Gedanken der Solidargemeinschaft und des Generationenvertrags beruht: Es ist zu einem wesentlichen Teil die im Berufsleben stehende Generation, welche die Mittel für die Erfüllung der Ansprüche der älteren Generation aufzubringen hat und die ihrerseits von der folgenden Generation das gleiche erwartet. Zum Ausdruck kommen die sozialen Gesichtspunkte u. a. in der rentensteigernden Zurechnung von Zeiten, die nicht durch Beitragsleistungen gedeckt sind, also in der Berücksichtigung von Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten bei den anrechnungsfähigen Versicherungsjahren. Auch die Hinterbliebenenrente ist eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt wird. Ein wesentliches Element des sozialen Ausgleichs stellt ferner der aus Steuermitteln finanzierte Bundeszuschuß zur Rentenversicherung dar (vgl. zum Gesamten BVerfGE 17, 1 [9]; 48, 346 [357 f.]; 53, 257 [290 ff.]; 58, 81 [110, 113]; 70, 101 [111]). Die Prinzipien des sozialen Ausgleichs, der Solidarität und des Generationenvertrags lassen sich mit den Rechtsgrundsätzen, die private Kassen prägen, und mit den rechtlichen Gestaltungsformen, die für das Bild privater Kassen typisch sind, nicht verwirklichen. Der Gesetzgeber hat deshalb für die gesetzliche Rentenversicherung eigene und besondere Rechtsgrundsätze und Organisationsformen entwickelt, die von denjenigen bei privaten Kassen erheblich abweichen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Finanzierungsverfahren, die Beitragsbemessung, die Leistungsberechnung, das fehlende Gewinnstreben, die eingeschränkten Dispositionsmöglichkeiten bei der Begründung und Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses sowie die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Rentenversicherung im übrigen. Durch die insoweit bestehenden öffentlich-rechtlichen Regelungen gewährleistet der Staat die Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung, für die er einzustehen hat. c) Ihren sichtbaren Niederschlag haben die Prinzipien und Zielsetzungen der gesetzlichen Rentenversicherung vor allem in der gesetzlich vorgegebenen Ausgestaltung des Finanzierungsverfahrens gefunden. Bis 1957 galt in der gesetzlichen Rentenversicherung das System des sogenannten Anwartschaftsdeckungsverfahrens; danach sollte das durch die Einnahmen angesammelte Kapital die bestehenden Rentenanwartschaften decken. Das Anwartschaftsdeckungsverfahren wurde für eine Übergangsphase, nämlich bis 1969, durch das sogenannte Abschnittsdeckungsverfahren abgelöst, das lediglich eine vergleichsweise bescheidene Kapitalansammlung erforderte, indem es vorsah,

eingehende Beiträge, sonstige Einnahmen und das Vermögen samt Zins und Zinseszins dem Betrag der Ausgaben in einem jeweiligen Deckungsabschnitt von 10 Jahren zu entsprechen hatten. Im Jahre 1969 wurde das sogenannte reine Umlageverfahren eingeführt, das die notwendige Kapitalansammlung nochmals erheblich verminderte und mit der Pflicht zu einer bestimmten Rücklage und einer Liquiditätsreserve der Rentenversicherungsträger verbunden war (vgl. § 1383 ff. RVO, § 110 ff. AVG). Die Beiträge zur Rentenversicherung werden seitdem nicht mehr angespart und den Versicherten nach Erreichen der Altersgrenze mit Zins und Zinseszins als Rente wieder ausgezahlt. Die Renten werden vielmehr aus den laufenden Einnahmen der Rentenversicherungsträger finanziert. Die Erwerbstätigen erwerben dafür,

sie die aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenen sichern, einen staatlich garantierten Anspruch gegen die Versichertengemeinschaft, nach Erreichen der Altersgrenze durch die dann Erwerbstätigen ebenfalls versorgt zu werden (vgl. BVerfGE 54, 11 [28]). Das Umlageverfahren in der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet sich grundlegend von dem Finanzierungssystem bei privaten Kassen. Bei diesen gilt das Prinzip der Kapitalansammlung, wonach das vorhandene Kapital die bestehenden Anwartschaften decken muß. Versicherungsmathematisch gesehen sind Privatversicherer verpflichtet, die Beitragsfinanzierung und die Anlage des Kapitals so zu kalkulieren,

selbst ein totaler Ausfall des gesamten Zugangs an neuen Beitragszahlern die Finanzierung der Leistungen nicht gefährdet. Ein solches, auf Selbstfinanzierung ausgerichtetes und daher nach privatrechtlichen Grundsätzen organisiertes System wäre nicht in der Lage, allen Rentenempfängern auf Dauer ausreichende Leistungen für ihren Lebensunterhalt zu gewährleisten. Das frühere System des sogenannten Anwartschaftsdeckungsverfahrens ist vor allem an den großen Verlusten der Rentenversicherung durch die Inflation von 1923 und durch die Währungsreform von 1948 (hier allein in Höhe von etwa 16 Milliarden RM) gescheitert. Selbst eine langsame Geldentwertung läßt im Grunde die mit einem Deckungsverfahren verbundene Kapitalansammlung in Nominalwerten auf lange Sicht nicht zu. Ihr kann weiterhin eine sich verändernde Altersstruktur der Bevölkerung entgegenstehen, soweit diese zu Schwankungen beim Verhältnis von aktiver und rentenbeziehender Bevölkerung führt. Auch ließe sich mit dem Anwartschaftsdeckungsverfahren keine Anpassung der Renten an das Wirtschaftswachstum vereinbaren. Schließlich ist noch zu berücksichtigen,

bei den heutigen Erwartungen an die Altersrente die Kapitalansammlung Größenordnungen erreichen müßte, die mindestens in Höhe eines Jahres-Bruttosozialprodukts zu liegen hätten (vgl. Schulin, Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., 1985, Rdnr. 406; Rüfner, Einführung in das Sozialrecht, 1977, S. 139 f.; Kolb, DRV 1984, S. 177 [180]). d) Nicht nur das Finanzierungsverfahren sondern auch das Beitrags- und Leistungssystem sind bei der gesetzlichen Rentenversicherung in einer Weise ausgestaltet, die für private Kassen untypisch ist und wohl auch kaum praktizierbar wäre. Bei diesen ist der Beitrag nicht prozentual vom Einkommen bemessen. Nicht die Leistungsfähigkeit des Versicherten, sondern sein Bedarf, soweit er kalkulierbar ist, bestimmt die Beiträge. Das individuelle Risiko wird berechnet und sodann versichert, indem individuelle, auf gruppenspezifische Besonderheiten der Versicherungsnehmer abgestimmte Verträge abgeschlossen werden. Beim Beitrag an private Kassen handelt es sich dementsprechend um eine feste, versicherungsmathematisch bestimmte Größe, die sich nach der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des versicherten Ereignisses, dem Zinsertrag, den Verwaltungskosten und nach sonstigen Faktoren richtet. Persönlicher Beitrag und Gegenleistung beim Versicherungsfall sind voneinander abhängig und entsprechen sich. Die Leistung ist nicht einkommens-, sondern beitragsbezogen. Zwischen Beiträgen und Leistungen besteht eine versicherungsmathematische Äquivalenz. Die von der Gesamtheit der Versicherten zu zahlenden Beiträge sind so bestimmt,

die Barwerte aller Prämien mit den Barwerten aller zu erbringenden Gegenleistungen übereinstimmen. Diese für private Kassen charakteristischen Prinzipien der gerechten Prämie, der versicherungsmathematischen Äquivalenz und des Nominalwerts werden in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Prinzipien des allgemeinen Beitragssatzes und der Teilhabe ersetzt. Die Beiträge zur Rentenversicherung richten sich nicht nach den versicherungsmathematischen Risiken; persönliche oder spezielle Risiken des Versicherten, etwa sein Gesundheitszustand oder sein Eintrittsalter, werden deshalb nicht berücksichtigt. Für die Beitragsbemessung maßgebend ist vielmehr die individuelle Leistungsfähigkeit eines jeden Versicherten, gemessen an seinem Arbeitseinkommen. Der Beitrag wird aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen nach einem für alle Versicherten gleichermaßen geltenden Prozentsatz, dem Beitragssatz, vom individuellen Bruttoarbeitsentgelt erhoben, ist also nicht risiko-, sondern lohn- und einkommensbezogen. Die Kalkulation einer "gerechten Prämie" wird bei der gesetzlichen Rentenversicherung vor allem durch drei Umstände verhindert: Bereits eingetretene (z.B. bei einem von Geburt an Behinderten) und individuell beeinflußbare Risiken (z.B. Ausfallzeiten) führen im Zuge des sozialen Ausgleichs zu versicherungsfremden Leistungen; bei der Festlegung des Beitragssatzes spielen demographische, arbeitsmarktpolitische und vorrangig ökonomische, also gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen eine zentrale Rolle; in der gesetzlichen Rentenversicherung sind die unterschiedlichsten Personengruppen versichert, nämlich z.B. abhängig Beschäftigte, Selbständige, Ledige, Verheiratete, und zwar mit und ohne Kinder, Jüngere und Ältere, dazu eine Vielfalt von Berufsgruppen mit den unterschiedlichsten Risiken. Vor allem diese Heterogenität bei gleichem Beitragssatz bedeutet,

die versicherungsmäßige Risikoumverteilung und der damit verbundene soziale Ausgleich wesentlich umfänglicher sind als dies bei einer privaten Kasse vorstellbar wäre. Besonders deutlich kommt dies bei der Sicherung von Familienangehörigen zum Ausdruck. Der Solidarausgleich zwischen Versicherten verschiedenen Familienstandes wird in der gesetzlichen Rentenversicherung vor allem dadurch realisiert,

die Beiträge unabhängig sind von der Zahl der mitversicherten Familienmitglieder, obwohl auch diese zu den Leistungsberechtigten zählen. Dies bedeutet z.B.,

Ledige die gleichen Beiträge zahlen wie Familienväter und

für die Aussicht auf Witwen- oder Waisenrente oder für Kinderzuschläge zur Rente keine erhöhten Beiträge zu entrichten sind. Die Höhe der Rente wird nach der Formel "Rente = allgemeine Bemessungsgrundlage X persönliche Bemessungsgrundlage X Anzahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre X Steigerungssatz pro Versicherungsjahr" bestimmt (vgl. § 1255 ff. RVO, § 32 ff. AVG). Die so festgesetzten Renten werden aufgrund jährlicher Rentenanpassungsgesetze an den allgemeinen Lebensstandard, nämlich die Entwicklung der Löhne und Gehälter, angepaßt (§ 1272 RVO, § 49 AVG). Aus dieser Berechnungsform folgt,

Berechtigung und Eigenleistung einander nicht entsprechen müssen. Als Ausfluß der Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs und als Folge der Umlagefinanzierung im Rahmen des Generationsvertrags richtet sich die Rente nicht ausschließlich, sondern nur u. a. nach der Höhe der entrichteten Beiträge und damit nach dem Lohn sowie der persönlichen Arbeitsleistung, die sich in der persönlichen Bemessungsgrundlage widerspiegeln. Die Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung steht nicht in einem festen Verhältnis, insbesondere in aller Regel nicht in einer versicherungsmathematischen Äquivalenz, zur absoluten Höhe der aufgewendeten Beiträge. Sie ist insofern nicht beitragsbezogen, sondern wird durch den - lediglich teilweise vom Arbeitsverdienst abhängigen - Bedarf mitbestimmt, wie z.B. daran deutlich wird,

die Leistungen für die Familie immer ohne zusätzliche Beiträge erbracht werden. Die Rente ist eine Lohnersatzleistung, in der sich der Einkommensverlauf des einzelnen "Versicherten" und zugleich der Gemeinschaft aller jetzt und künftig Versicherten niederschlägt. Bei ihrer Bemessung wird neben der erbrachten Beitragsleistung zugleich der allgemeine wirtschaftliche Leistungsstandard berücksichtigt. Eine Beitrags- und Leistungsbemessung nach diesen in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Grundsätzen wäre in der Lage, in der sich private Kassen typischerweise befinden, nicht realisierbar. Da die Träger privater Kassen, insbesondere auch Privatversicherungen, miteinander im Wettbewerb stehen, müssen sie sich grundsätzlich um nach dem individuellen Risiko differenzierte Beiträge bemühen. Aus sozialen Erwägungen folgende Abweichungen von der versicherungsmathematischen Gleichbehandlung aller Versicherten und damit von der versicherungsmathematischen Gerechtigkeit - etwa familienfreundliche Tarife - sind nur in sehr begrenztem Umfang möglich. Bei freier Konkurrenz könnten Tarife, die in irgendeiner Weise gemeinwirtschaftlich ausgerichtet sind, alsbald von der Konkurrenz unterboten werden, die dadurch die günstigen Risiken an sich zu ziehen vermöchte. Nur eine öffentliche Kasse mit staatlicher Garantie kann das in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Verfahren der Beitrags- und Leistungsbemessung anwenden. Sie steht nicht im Wettbewerb und braucht ihre Tarife nicht wettbewerbsgerecht zu kalkulieren. Eine Gewinnwirtschaft ist ihr fremd. Sie strebt lediglich eine Kostendeckung (einschließlich der Bildung erforderlicher Rücklagen) an. Kraft Gesetzes (vgl. §§ 1382 , 1384 , 1389 RVO, §§ 109, 111, 116 AVG) kann sie sicher sein,

der Staat ihr erhebliche Zuschüsse gewährt, und, wenn die ihr zur Verfügung stehenden Mittel trotzdem zur Ausgabendeckung nicht ausreichen, die benötigten Mittel im Rahmen der Bundesgarantie aufbringt. Auch darin,

Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, weil die Beiträge die Kosten der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt nicht voll decken, liegt insoweit eine Abweichung von dem bei privaten Kassen typischerweise geltenden versicherungsmathematischen Äquivalenzprinzip, als diese Zuschüsse nicht zum Ausgleich bestimmter besonderer Belastungen verwendet werden (vgl. zum Gesamten BVerfGE 17, 1 [9]; 51, 1 [27]; 53, 257 [291 f.]; 54, 11 [28]; Gutachten der "Treuarbeit", BTDrucks. 7/5569 , Tzn. 142 ff.; Schulin, Sozialversicherungsrecht,

  1. Aufl., 1985, Rdnrn. 44, 489 ff., 515; Rüfner, Einführung in das Sozialrecht, 1977, S. 9 f., 78 ff., 132 ff.; Jäger, Sozialversicherungsrecht,
  2. Aufl., 1981, S. 23 f.; 26; Kolb, DRV 1984, S. 177 [179 ff.]; Papier, SGb 1986, S. 241). e) Schließlich unterstreicht auch die Organisationsform, mit der der Gesetzgeber das System der gesetzlichen Rentenversicherung versehen hat, seine Qualifizierung als öffentliche Kasse. Damit der soziale Auftrag und die Gedanken der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht werden können, hat der Gesetzgeber das System der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage des öffentlichen Rechts, nicht des Privatrechts, geregelt. Die einschlägigen Normen versetzen den Staat in die Lage, seine Hand schützend und kontrollierend über die gesetzliche Rentenversicherung zu halten und deren Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Da sich die Rentenkasse inmitten eines Umfelds von Normen mit öffentlichrechtlichem Charakter befindet, kann, insbesondere in Anbetracht des Inhalts dieser Normen, nicht davon ausgegangen werden,

es sich bei ihr dennoch um eine Privatkasse handelt: Träger der Rentenversicherung sind durchweg Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihre öffentlich-rechtliche Organisationsform mag als solche noch nicht entscheidend für das Vorliegen einer öffentlichen Kasse sprechen. Denn die Träger von Privatversicherungen, also von privaten Kassen, sind zwar in der Regel private Aktiengesellschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, können aber auch öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten sein. Die Rentenkasse kennzeichnet es indessen,

die gesetzliche Rentenversicherung unter der umfassenden Aufsicht des Staates steht. Daraus,

es sich hierbei um eine Rechtsaufsicht handelt, läßt sich nicht folgern,

der Staat das Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung der gesellschaftlichen Selbstverwaltung oder der Selbstverwaltung der Beteiligten überlassen und sich von der politischen Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des Systems und seine jederzeitige Leistungsbereitschaft zurückgezogen hätte. Denn der gesetzliche Rahmen für die Selbstverwaltung ist im Bereich der Sozialversicherung - vor allem der gesetzlichen Rentenversicherung - sehr eng. Der Staat übt seine politische Verantwortung nicht durch seine Verwaltung sondern durch seine detaillierte Gesetzgebung aus. Sie ist so engmaschig,

die Funktion der Rechtsaufsicht mit derjenigen der Zweckmäßigkeitsaufsicht in anderen, weniger durchnormierten Bereichen vergleichbar ist. Wenn irgendwo, dann ist bei der gesetzlichen Rentenversicherung von mittelbarer Staatsverwaltung, nicht von gesellschaftlicher Selbstverwaltung zu sprechen. Für die Begründung, Feststellung, Änderung und Aufhebung von Rechten und Pflichten besteht ein weitreichender Gesetzesvorbehalt. Die Mitgliedschaft, die Beiträge, die Leistungen und die Ansprüche der Versicherten sind so weitgehend durch Gesetz entweder absolut fixiert oder materiell festgelegt,

ein Raum für eigene Entscheidungen der Beteiligten, jedenfalls in den zentralen Bereichen, kaum noch bleibt. Es ist bereits kraft Gesetzes genau bestimmt, wer wieviel bei wem einzuzahlen hat und wer gegen wen welche Ansprüche besitzt. Charakteristisch für die gesetzliche Rentenversicherung ist der Versicherungszwang. Bei den gemäß § 1227 RVO, § 2 AVG der Versicherungspflicht unterliegenden Personen, insbesondere den unselbständig Erwerbstätigen, wird das öffentlich-rechtliche Versicherungsverhältnis kraft Gesetzes begründet, sobald die Tatbestandsvoraussetzungen der entsprechenden Gesetzesnormen - bei Arbeitnehmern die Beschäftigung gegen Entgelt (vgl. § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO, § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG) - erfüllt sind. Das Versicherungsverhältnis endet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür entfallen, sobald also z.B. ein Arbeitnehmer aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet. Da eine selbstverantwortliche Begründung und Beendigung von Rentenversicherungsverhältnissen somit im Bereich der Pflichtversicherung - abgesehen von der noch zu behandelnden Pflichtversicherung auf Antrag - nicht möglich ist, steht der Erwerb eines Rentenanspruchs insoweit nicht zur Disposition des Berechtigten. Das Rentenversicherungsverhältnis ist ein dreiseitiges öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Versicherten, seinem Arbeitgeber und dem Versicherungsträger. Mit Beginn des Versicherungsverhältnisses entsteht die Pflicht zur Zahlung der Versicherungsbeiträge. Der Gesetzgeber hat die Höhe der Beiträge (ebenso wie die Beitragsbemessungsgrenze) auf der Grundlage von Vorausberechnungen der Bundesregierung gesetzlich im einzelnen festgelegt (vgl. §§ 1383 , 1385 RVO, §§ 110, 112 AVG). Der Beitrag besteht in einem für alle Versicherten gleichen Prozentsatz des Bruttoeinkommens. Das Rentenversicherungsverhältnis kann vom Pflichtversicherten auch im übrigen nicht inhaltlich frei ausgestaltet werden. Art und Umfang der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind gesetzlich genau geregelt. Die Bescheide der Rentenversicherungsträger über Leistungsbewilligungen stellen, wie auch die Entscheidungen und Verfügungen in anderen Bereichen, Verwaltungsakte dar, die, soweit nicht etwas Besonderes bestimmt ist, den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts unterliegen. Für die Überprüfung dieser Verwaltungsakte sind die Sozialgerichte zuständig, die als besondere Verwaltungsgerichte ausgestaltet sind. Diese für eine private Kasse unüblichen Umstände unterstützen jedenfalls in ihrer Gesamtheit die Feststellung,

es sich bei der Rentenkasse um eine öffentliche Kasse handelt. Die für eine private Kasse typischen privatrechtlichen Handlungsformen fehlen bei der Rentenkasse deshalb, weil sie mit den Prinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Einklang zu bringen sind (vgl. zum Gesamten BVerfGE 39, 302 [313 f.]; 53, 257 [291]; Rüfner, Einführung in das Sozialrecht, 1977, S. 27 ff., 31, 39, 78 f.; 90 ff.; Schulin, Sozialversicherungsrecht,

  1. Aufl., 1985, Rdnrn. 45, 48 ff., 55, 398, 410; Jäger, Sozialversicherungsrecht,
  2. Aufl., 1981, S. 24, 37).
  3. Die durch die Anrechnung der - nach alledem aus einer öffentlichen Kasse fließenden - Renten bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge ist im Blick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf,

die Versorgungsregelung, unter der er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, ihm unverändert erhalten bleibt. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert insbesondere nicht die unverminderte Höhe von Versorgungsbezügen. Der Gesetzgeber darf sie kürzen, wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerfGE 8, 1 [12 ff.]; 18, 159 [166 f.]; 70, 69 [79 f.]). Diesem Erfordernis wird die angegriffene Rentenanrechnung in Anbetracht der Zielsetzungen des Art. 2 § 1 Nr. 7

  1. HStruktG und unter Berücksichtigung von Natur und Eigenart der Altersversorgung der rentenbeziehenden Versorgungsempfänger mit vor dem
  2. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnissen gerecht: a) Mit der Regelung in Art. 2 § 1 Nr. 7
  3. HStruktG hat der Gesetzgeber zwei Ziele verfolgt (vgl. BTDrucks. 9/842, S. 52 ). Zum einen hat er sich von finanziellen Erwägungen leiten lassen. Insoweit ist Art. 2 § 1 Nr. 7
  4. HStruktG in seiner Bedeutung als Bestandteil des
  5. Haushaltsstrukturgesetzes zu sehen. Dessen Ziel war neben der Anregung der Investitionstätigkeit vor allem die Begrenzung der Dynamik öffentlicher Ausgaben und die Einschränkung der Neuverschuldung bei den öffentlichen Haushalten. Es enthielt daher eine Vielzahl von Vorschriften, welche - zusammen mit weiteren Maßnahmen - die öffentlichen Haushalte durch Einsparungen auf der Ausgabenseite und Erhöhung der Einnahmen allein im Jahr 1982 um rund 19 Milliarden DM entlasten sollten. Einer Verringerung der Ausgaben diente - neben Einsparungen in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes sowie im Rahmen des Schwerbehindertengesetzes (vgl. die Art. 1, 4 und 6
  6. HStruktG) - insbesondere auch die Einbeziehung der rentenbeziehenden Versorgungsempfänger, deren Beamtenverhältnis vor dem
  7. Januar 1966 begründet worden war, in die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG. Nach im Jahr 1981 angestellten Schätzungen sollten die Ausgaben von Bund, Ländern und Gemeinden durch Art. 2 § 1 Nr. 7
  8. HStruktG allein von 1982 bis 1985 um ca. 560 Millionen DM sinken. Die von Art. 2 § 1 Nr. 7
  9. HStruktG unter fiskalischen Gesichtspunkten verfolgten Zielsetzungen sind als solche sachgerecht. Im Beamtenrecht können finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung angesehen werden (vgl. BVerfGE 19, 76 [84 f.]). Hinzukommen müssen weitere Gründe, die im Bereich des Systems der Altersversorgung liegen und die Kürzung von Versorgungsbezügen als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Einschränkungen vornehmlich in Bereichen vorgenommen werden, wo nur schwer verständliche Begünstigungen vorgelegen haben (vgl. BVerfGE 70, 101 [114]). Bei ihm unerwünschten Kumulationen von Leistungen sah sich der Gesetzgeber in der Vergangenheit häufig veranlaßt, das Zusammentreffen der Leistungen so zu regeln,

deren Gesamtsumme nicht mehr voll erreicht wird (vgl. BVerfGE 27, 220 [225 ff.]; 31, 185 [189 ff.]). In den Fällen der von Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG Betroffenen wird das gesetzgeberische Handeln durch weitere, die finanziellen Erwägungen ergänzende Gesichtspunkte legitimiert. b) Das Versorgungsrecht der Beamten geht - ebenso wie dasjenige der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht - vom Typus des öffentlichen Bediensteten aus, der sein ganzes Arbeitsleben in den Dienst des Staates stellt. Dieser Bedienstete erhält nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 35 und mehr Jahren ein Ruhegehalt von 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Der Arbeitnehmer, der sein Arbeitsleben ausschließlich in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zurückgelegt hat, erhält nach einem voll erfüllten Arbeitsleben von 50 Jahren 75 v.H

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