Tatbestand Der Kläger ist niedergelassener Tierarzt in D., Kreis B. Seit dem Jahre 1956 ist ihm die Schlachttier- und Fleischbeschau sowie die Trichinenschau im Beschaubezirk "Bitburg 12" übertragen. In der Zeit vom 25. September 1982 bis einschließlich Sonnabend, dem 9. Oktober 1982, war dem Kläger in seiner Eigenschaft als Fleischbeschautierarzt Urlaub gewährt. Zu seinem Vertreter war für die Zeit vom 27. September 1982 bis einschließlich Sonntag, den 10. Oktober 1982, der Tierarzt Dr. K. aus H. bestellt worden. Im Herbst 1982 trat im Raum Bitburg eine Trichinose-Epidemie auf. In dem deswegen durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ergab sich, daß das infektiöse Fleisch, das in einer Metzgerei in D. verarbeitet worden war, aus einer Schlachtung von 30 Schweinen am 9. Oktober 1982 stammte. Die Staatsanwaltschaft Trier hat ein gegen den Kläger und den Tierarzt Dr. K. eingeleitetes Ermittlungsverfahren eingestellt. Hierzu hat der Leitende Oberstaatsanwalt in Trier am 22. Juni 1983 eine Presseerklärung abgegeben. Darin ist einleitend mitgeteilt worden, die Ermittlungen nach der Trichinose-Epidemie im Raum Bitburg vom Herbst 1982 seien abgeschlossen und hätten zu den im folgenden dargestellten Ergebnissen geführt: "3. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft haben sowohl der zuständige Fleischbeschau-Tierarzt Dr. W. als auch sein damaliger Urlaubsvertreter, Dr. K. aus H., es zu verantworten, daß hinsichtlich der zuerst geschlachteten 21 Schweine die gesetzlich vorgeschriebene besondere Trichinenschau unterblieben ist. Beide Tierärzte können hierfür jedoch nicht strafrechtlich belangt werden. Der von der Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverständige, Professor Dr. St. von der Universität Frankfurt, hat zu dem Problem der Trichinenuntersuchung ein eingehendes wissenschaftliches Fachgutachten erstattet. Nach den überzeugenden Ausführungen dieses anerkannten Sachverständigen ist nach inzwischen wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen der Veterinärmedizin nicht auszuschließen, daß der Befall eines Schweins mit Trichinen auch bei einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Trichinenschau übersehen werden kann. Unter diesen Umständen ist nach den im Strafverfahren geltenden Beweisregeln nicht hinreichend sicher zu beweisen, daß die im Herbst 1982 aufgetretene Trichinose-Epidemie bei ordnungsgemäß durchgeführter Trichinenschau hätte verhindert werden können. Damit scheidet die Möglichkeit aus, die genannten Tierärzte wegen fahrlässiger Körperverletzung zu verfolgen. Die Staatsanwaltschaft hat daher am 6. Juni 1983 auch insoweit das Ermittlungsverfahren eingestellt. 4. Im Verlauf der Ermittlungen hat sich der Verdacht ergeben, daß die Beschuldigten Dr. W. und Dr. K. im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Fleischbeschau-Tierarzt in anderer Hinsicht gefehlt haben. Wegen dieser Verfehlungen hat die Staatsanwaltschaft Trier unter dem 6. Juni 1983 bei dem zuständigen Schöffengericht Bitburg Anklage erhoben." Mit seiner wegen dieser Presseerklärung erhobenen Klage hat der Kläger begehrt, den Beklagten zu verpflichten, die mit dem ersten Satz der Nr. 3 der Presseerklärung aufgestellte Behauptung hinsichtlich seiner Person zu widerrufen, weil sie inhaltlich unrichtig sei. Durch die Presseerklärung werde er nicht nur in seiner Ehre verletzt, sondern auch in erheblichem Maße in seiner Tätigkeit als praktizierender Tierarzt finanziell geschädigt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es sich bei der Presseerklärung der Staatsanwaltschaft um eine "sonstige Maßnahme" im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG handele, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete der Strafrechtspflege getroffen worden sei und über deren Rechtmäßigkeit deshalb die ordentlichen Gerichte zu entscheiden hätten. Der Kläger hat Berufung eingelegt und sein Begehren nunmehr mit den Anträgen weiterverfolgt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, hilfsweise, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die in Nr. 3 Satz 1 der Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Trier vom 22. Juni 1983 aufgestellte Behauptung zu widerrufen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht Trier zu verweisen, äußerst hilfsweise, den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Koblenz zu verweisen. Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hat an seiner Auffassung festgehalten, daß Streitigkeiten über Presseverlautbarungen der Staatsanwaltschaft, die ein anhängiges Ermittlungsverfahren betreffen, Maßnahmen der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren seien und deshalb in dem Rechtsweg gemäß § 23 EGGVG ausgetragen werden müßten. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 4. Juli 1984 das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt. Auf den Hilfsantrag der Klage hat es den Rechtsstreit gemäß § 41 Abs. 3 VwGO an das Oberlandesgericht Koblenz verwiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens sei als Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG anzusehen. Sie stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ermittlungstätigkeit, zu der diese Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege berufen sei (vgl. auch § 4 Abs. 1 des Landespressegesetzes vom 14. Juni 1965, GVBl. S. 107). Unerheblich sei, daß einer solchen Presseverlautbarung keine Regelungsfunktion in der Bedeutung zukomme, die grundsätzlich zum Wesen des Verwaltungsakts gehöre. Eine Beschränkung der Zuständigkeitsregelung des § 23 EGGVG auf Verwaltungsakte im rechtstechnischen Sinne lasse sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch ihrem Sinngehalt entnehmen. Die für einzelne Sachgebiete geltende Generalklausel des § 23 Abs. 1 EGGVG solle die gerichtliche Kontrolle bestimmter Maßnahmen aus der Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte herausnehmen und bewirken, daß über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen die Gerichte der sachnäheren Gerichtsbarkeit entscheiden. Der besonderen Rechtswegregelung des § 23 EGGVG liege somit die Annahme zugrunde, die ordentlichen Gerichte seien für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsmaßnahmen auf bestimmten Gebieten - u.a. der Strafrechtspflege - besser gerüstet und stünden ihnen deshalb von der Sache her näher als die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt her erscheine es nicht zweifelhaft, daß eine Pressemitteilung, die durch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren initiiert worden und von der sie herausgebenden Staatsanwaltschaft zu verantworten ist, zum Bereich der Strafrechtspflege gehöre, und daß über die Rechtmäßigkeit ihres Inhalts deshalb von den sachnäheren Strafgerichten zu entscheiden sei. Entgegen der Ansicht des Klägers könnten auch nicht einzelne Teile dieser Presseerklärung aus ihrem Gesamtzusammenhang herausgelöst und als nicht mehr der Strafrechtspflege in dem genannten Sinne zugehörig angesehen werden. Die Presseerklärung vom 22. Juni 1983 stelle sowohl nach ihrer äußeren Gliederung als auch nach ihrem Inhalt eine Einheit dar und diene insgesamt dem Zweck, der Öffentlichkeit mitzuteilen, daß und warum das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und die weiteren Beschuldigten eingestellt worden sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Gerügt wird die fehlerhafte Anwendung des § 23 Abs. 1 EGGVG. Durch die Vorschriften der §§ 23 ff. EGGVG sollten nur die spezifisch justizmäßigen Verwaltungsakte der Justizverwaltung einer Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte entzogen werden. Hierzu gehörten die Presseerklärungen der Staatsanwaltschaft nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens nicht. Die Presseerklärung diene auch nicht der Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege. Bei ihr handele es sich um die bloße Abgabe einer behördlichen Wissenserklärung (Mitteilung, Auskunft) über bestimmte Umstände an eine andere Stelle, deren Verwertung dem Ermessen des Empfängers der Erklärung überlassen sei, durch die mithin nichts geregelt werde. Mit seiner Klage begehre der Kläger eine Leistung; er fechte keine Maßnahme nach § 23 Abs. 1 EGGVG an. Ebensowenig verlange er den Erlaß eines Verwaltungsaktes nach § 23 Abs. 2 EGGVG oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG. Die streitgegenständliche Leistungsklage habe vielmehr einen Folgenbeseitigungsanspruch zum Inhalt; hierfür sei der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG nicht eröffnet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gehöre die Presseerklärung der Staatsanwaltschaft auch nicht zum Gebiet der Strafrechtspflege im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, und zwar weder insgesamt noch bezüglich des streitigen Teiles. § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG sei nach funktionalen Gesichtspunkten auszulegen. Eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme einer Justizbehörde im Sinne dieser Vorschrift liege deshalb nur vor, wenn die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen werde, die der jeweiligen Behörde als ihre spezifische Aufgabe auf einem der in der genannten Vorschrift aufgeführten Rechtsgebiete zugewiesen sei. Zu diesen spezifischen Aufgaben gehöre die Presseerklärung nicht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 1984 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 27. Oktober 1983 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Trier, hilfsweise an das Oberverwaltungsgericht Rheinland- Pfalz zurückzuverweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen und beantragt, die Revision zurückzuweisen. Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren. Gründe Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger in dem im Klageantrag bezeichneten Umfang den teilweisen Widerruf der Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Trier vom 22. Juni 1983. Im Gegensatz zur Auffassung der vorinstanzlichen Entscheidungen ist für diesen Rechtsstreit der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet; denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt, bestimmt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. Beschluß vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73 - in NJW 1974 S. 2087 ). Stellt der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnisses dar, so ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art (Urteil vom 5. November 1981 - BVerwG 3 C 47.80 - in Buchholz 422.1 Nr. 1). Das ist hier der Fall. Die Presseerklärung ist von der Staatsanwaltschaft in amtlicher Eigenschaft abgegeben worden. Bei der Erfüllung des Informationsanspruchs der Presse aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 4 Abs. 1 des Landespressegesetzes vom 14. Juni 1965, GVBl. S. 107) handelt es sich um eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende schlicht verwaltende Tätigkeit der Staatsanwaltschaft. Die öffentlich-rechtliche Natur dieses Verwaltungshandelns prägt auch die rechtlichen Beziehungen zwischen der die Presseverlautbarung herausgebenden Behörde und dem hiervon Betroffenen. Das Begehren, die Presseerklärung in dem beanstandeten Teil zu widerrufen, betrifft Fragen der Rechtmäßigkeit dieses dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Verwaltungshandelns. Daraus folgt, daß es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. 2. Die Streitigkeit ist nicht durch Bundesgesetz - hier § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG - einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen. Der gegenteiligen Auffassung der Vorinstanzen folgt der erkennende Senat nicht.
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