Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Verden vom 29. Juni 2002 und der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 20. August 2002 aufgehoben. Der Antrag der Kläger, die in dem selbständigen Beweisverfahren des Amtsgerichts Verden -12 H 24/97 -angefallenen Gerichtskosten nach der Quote der Kostenentscheidung in dem Urteil des Amtsgerichts Verden vom 30. April 2001 gegen die Beklagte festzusetzen, wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 417,67 Gründe I. Mit Mietvertrag vom 1./9. September 1994 hatten die Kläger ein Einfamilienhaus in V. , S. straße , von der Beklagten, der Bundesrepublik Deutschland, gemietet. Wegen angeblicher Mängel des Wohnhauses leiteten sie im Jahre 1997 beim Amtsgericht Verden ein selbständiges Beweisverfahren ein. Der nachfolgende Hauptprozeß endete mit Urteil vom 30. April 2001, mit dem das Amtsgericht Verden der Klage, soweit sie sich nicht durch die am 31. August 2000 erfolgte Beendigung des Mietverhältnisses in der Hauptsache erledigt hatte, teilweise stattgab. Die Kosten des Verfahrens erlegte das Amtsgericht zu 3/5 der Beklagten und zu 2/5 den Klägern auf. In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hatten die Kläger zunächst von der Geltendmachung der in dem selbständigen Beweisverfahren gezahlten Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 1.361,50 DM abgesehen. Nach Erlaß des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 21. September 2001 haben sie am 14. November 2001 beantragt, diese Kosten im Wege der sogenannten Nachliquidation in den Kostenausgleich einzubeziehen. Mit Beschluß vom 29. Juni 2002 hat das Amtsgericht dem Antrag stattgegeben und die von der Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auf 417,67 (8 6 ,DM) festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Landgericht Verden mit Beschluß vom 20. August 2002 zurückgewiesen, jedoch die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Beklagte weiterhin dagegen, daß die Gerichtskosten des Beweisverfahrens als nach der Quote der Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils zu erstattende außergerichtliche Kosten der Kläger festgesetzt worden sind. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere formund fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. 1. Das Landgericht ist der Auffassung, bei den von den Klägern gezahlten Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens handele es sich um außergerichtliche Kosten der Kläger im Hauptprozeß. Diese seien wie sonstige Auslagen der Partei entsprechend der Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils auszugleichen; deshalb stehe auch der Umstand, daß die Beklagte gemäß § 2 GKG von der Zahlung von Gerichtskosten befreit sei, der Erstattung nicht entgegen. Auf die Möglichkeit, sich die überzahlten Gerichtskosten nach Maßgabe der Kostenentscheidung zurückerstatten zu lassen, brauchten sich die Kläger nicht verweisen zu lassen. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 2. Allerdings ist die Frage, ob die von einer Partei im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens geleisteten Gerichtskosten -vor allem also die Gebühren, aber ebenso die Auslagen wie etwa die Kosten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen -im Hauptprozeß als außergerichtliche Kosten der betreffenden Partei oder auch dort als Gerichtskosten anzusehen sind, in Rechtsprechung und Schrifttum seit langem umstritten. Nach inzwischen wohl herrschender Meinung verändern die in einem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten ihre Rechtsnatur nicht dadurch, daß sie in die Kostengrundentscheidung und die Kostenfestsetzung des anschließenden Hauptprozesses einbezogen werden. Zur Begründung wird insbesondere angeführt, daß schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem Wortsinn Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens (früher: Beweissicherungsverfahren) auch solche des Hauptsacheprozesses seien; durch die Einbeziehung in dessen Kostenentscheidung würden sie nicht etwa zu außergerichtlichen Prozeßvorbereitungskosten. Für den Rechtszustand nach Inkrafttreten des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I, S. 2847) am 1. April 1991, durch das unter anderem die §§ 485 ff. ZPO geändert worden sind, sei weiter zu berücksichtigen, daß als im Hauptprozeß berücksichtigungsfähige Kosten des Beweisverfahrens ohnehin grundsätzlich nur noch die durch das Verfahren verursachten gerichtlichen Gebühren und Auslagen in Betracht kämen, weil das selbständige Beweisverfahren hinsichtlich der Anwaltsgebühren -anders als nach § 48 BRAGO a.F. -nunmehr zum ersten Rechtszug gehöre, eine im Beweisverfahren entstandene Anwaltsgebühr mithin anzurechnen sei (§§ 37 Nr. 3, 48 BRAGO n.F.). Überdies habe das Beweisverfahren durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz seine frühere prozessuale Selbständigkeit weitgehend verloren, wie namentlich die Zuständigkeitsvorschrift des § 486 Abs. 2 ZPO und die durch § 493 Abs. 1 ZPO erleichterte Verwertung des selbständig erhobenen Beweises im Hauptsacheprozeß zeigten (so -unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung -OLG Düsseldorf, Beschluß vom 9. November 1993, OLG-Report 1994, 55 mit eingehender Begründung, und Beschluß vom 18. Februar 1997, OLG-Report 1997, 231 ; ebenso OLG Nürnberg, Beschluß vom 18. August 1993, JurBüro 1994, 103 ; OLG Frankfurt, Beschluß vom 23. August 1994, OLG-Report 1994, 203 , und Beschluß vom 22. Juli 1996, BauR 1997, 169 ; OLG Zweibrücken, Beschluß vom 28. Dezember 1995, JurBüro 1997, 534 ; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 10. April 1996, Rpfleger 1996, 375 ; ebenso schon zum früheren Rechtszustand: SchlHOLG, Beschluß vom 15. Februar 1991, JurBüro 1991, 692; wie hier im Schrifttum: Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rdnr. 66; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rdnr. 13, Stichwort Selbständiges Beweisverfahren a.E.; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 494 a Rdnr. 5). Demgegenüber hält ein Teil der Rechtsprechung und Literatur auch nach dem Inkrafttreten des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes an der schon früher vertretenen Ansicht fest, die im selbständigen Beweisverfahren gezahlten Gerichtskosten stellten im nachfolgenden Hauptsacheprozeß außergerichtliche Kosten der betreffenden Partei dar; auch nach der Änderung der §§ 485 ff. ZPO und der damit zusammenhängenden kostenrechtlichen Vorschriften sei nämlich das selbständige Beweisverfahren vom Hauptprozeß verfahrensmäßig unabhängig geblieben und nicht etwa in eine Art Vorschaltverfahren zu einem späteren Hauptsacheprozeß umgewandelt worden. Um das Beweisverfahren aufzuwerten, seien die entsprechenden Anwaltsgebühren nach § 48 BRAGO angehoben worden. Daß es sich bei den Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens um Gebühren eben dieses Verfahrens und nicht um Gerichtskosten eines nachfolgenden Hauptsacheprozesses handele, ergebe sich auch daraus, daß das Beweisverfahren nach wie vor einen eigenständigen Gebührentatbestand (Nr. 1140 KV a.F. GKG, jetzt Nr. 1610 KV) bilde, dessen Gebühr im Gegensatz zum Mahnbescheidsverfahren nicht auf eine später anfallende Verfahrensgebühr (Nr. 1010 KV a.F., jetzt Nr. 1210 KV) angerechnet werde (OLG Hamm, Beschluß vom 4. August 1994, OLG-Report 1995, 23 , und Beschluß vom 24. März 1999, JurBüro 2000, 257 ). In anderen Entscheidungen wird als zusätzliches Argument für die Behandlung als außergerichtliche Kosten des Hauptsacheprozesses angeführt, nur in diesem Falle könnten jene Kosten auf ihre Notwendigkeit (und Erstattungsfähigkeit) überprüft werden, während Gerichtskosten stets als notwendig anzusehen seien (LG Bielefeld, Beschluß vom 17. Februar 1992, JurBüro 1993, 45 ; OLG Nürnberg, Beschluß vom 14. September 1994, BauR 1995, 275 ; ebenso im Schrifttum: Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 91 Rdnr. 199; Mümmler in den Anm. zu SchlHOLG, Beschluß vom 15. Februar 1991, JurBüro 1991, 962 , 963). 3. Der Senat hält die von der herrschenden Meinung vertretene Auffassung für zutreffend.
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