Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Gründe Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Beurteilung der Erfolgsaussichten bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu stellen sind. I.
GG statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs.
GG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung maßgebliche verfassungsrechtliche Frage zu den Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 9, 124 <130 f.>; 10, 264 <270>; 22, 83 <87>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394>; 67, 245 <248>; 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357>). 1. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs.
3 GG. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebieten Art. 3 Abs.
3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 <130 f.>; 10, 264 <270>; 22, 83 <87>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394>; 67, 245 <248>; 78, 104 <117 f.>). Verfassungsrechtlich ist es dabei unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, jedoch dann, wenn sie die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unter Verkennung der Bedeutung der in Art. 3 Abs.
3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit überspannen und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfG, NJW 2000, S. 1936 <1937>). b) Diesen Anforderungen hat das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen Art. 3 Abs.
3 GG in seiner Entscheidung nicht genügt. Es hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein mit der Begründung abgelehnt, dass "die Berufung aus den Gründen des Urteils vom heutigen Tage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet". Diese Begründung wird dem Zweck der Prozesskostenhilfe, auch Unbemittelten den Zugang zum Rechtsschutz zu ermöglichen, nicht gerecht. Wäre nämlich Maßstab des Tatbestandsmerkmals "Aussicht auf Erfolg" (§ 114 ZPO) der tatsächliche Erfolg der Prozessführung in der Hauptsache, so könnte Prozesskostenhilfe regelmäßig nur bewilligt werden, wenn der Unbemittelte ihrer gar nicht bedarf. Namentlich werden ihm im Falle einer erfolgreichen Prozessführung überhaupt keine Gerichtskosten und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen auferlegt, da der Erfolg in der Hauptsache regelmäßig mit der Kostentragungspflicht des Unterliegenden einhergeht (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Folgerichtig soll die Prozesskostenhilfe nicht den Erfolg in der Hauptsache prämieren, sondern den Rechtsschutz nur ermöglichen. Hiervon kann aber nicht die Rede sein, wenn über einen spruchreifen Bewilligungsantrag erst zusammen mit der Hauptsache entschieden wird und die Entscheidung zudem mit einer Verkennung der Bewilligungsvoraussetzungen einhergeht. Hinzu tritt im vorliegenden Fall, dass das Oberverwaltungsgericht die Berufung auf Antrag der Beschwerdeführer zugelassen hat und damit vom Vorliegen eines der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO a.F. ausgegangen ist und dass das Erscheinen des Beschwerdeführers zu 2 zum Zwecke seiner ausführlichen Befragung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich als ratsam bezeichnet wurde. Hierin tritt klar zu Tage, dass das Oberverwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der Klage zu einem früheren Zeitpunkt des Berufungsverfahrens mindestens für offen hielt. Dies hätte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerechtfertigt. Demgegenüber durfte die nach einer vierstündigen mündlichen Verhandlung gewonnene Erkenntnis, dass die Klage im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat, unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten kein Grund mehr sein, der Klage die Erfolgsaussichten - gewissermaßen nachträglich - abzusprechen. c) Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Oberverwaltungsgericht bei Beachtung der sich aus Art. 3 Abs.
3 GG ergebenden Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. 2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Damit erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 62, 392 <397>; 71, 122 <136 f.>). Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/178526.html Kommentare
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