Tenor Gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG werden dem Großen Senat für Strafsachen folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt: 1. Ist es zulässig, im Rahmen einer Urteilsabsprache zu vereinbaren, daß auf ein Rechtsmittel verzichtet wird? 2. Ist es zulässig, daß das Gericht im Rahmen einer Urteilsabsprache darauf hinwirkt, daß ein Rechtsmittelverzicht erklärt wird, indem es diesen ausdrücklich anspricht oder befürwortet? 3. Ist die Erklärung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu verzichten, wirksam, wenn ihr eine Urteilsabsprache vorausgegangen ist, in der unzulässigerweise ein Rechtsmittelverzicht versprochen worden ist oder bei der das Gericht, ohne sich ihn im Rahmen der Absprache unzulässigerweise versprechen zu lassen, lediglich auf diesen hingewirkt hat? Gründe I. Dem Senat liegen zwei Revisionsverfahren vor, in denen vorab jeweils über die Frage zu entscheiden ist, ob dem im Zusammenhang mit einer Urteilsabsprache erklärten Rechtsmittelverzicht Wirksamkeit zukommt. Der Senat hat die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. 1. In der Strafsache gegen J. ( 3 StR 415/02 ) hat das Landgericht Duisburg den Angeklagten am 29. April 2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat unmittelbar nach der Urteilsverkündung auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Mit Schriftsatz vom 25. September 2002, eingegangen am 27. September 2002, hat er Revision eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt. Dazu hat er vorgetragen: Der Rechtsmittelverzicht sei Bestandteil einer verfahrensbeendenden Absprache gewesen und deshalb unwirksam. Hiervon habe er erst nach dem 20. September 2002 -dem Tag, an dem sein neuer Verteidiger Akteneinsicht erhalten hatte -Kenntnis erlangt. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Erörterung der Sachund Rechtslage sowie einer einstündigen Unterbrechung der Sitzung "sicherte die Kammer eine Freiheitsstrafe von höchstens vier Jahren neun Monaten bei Rechtsmittelverzicht zu". Daraufhin erklärten sowohl die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte und sein Verteidiger, sie stimmten einer "solchen Absprache" bzw. einer "solchen Zusage der Kammer" zu. Nach Verlesung des Anklagesatzes und Belehrung des Angeklagten über seine Aussagefreiheit erklärte dieser aussagen zu wollen. Anschließend gestand "der Angeklagte durch seinen Verteidiger die Anklagevorwürfe als richtig zu" (UA S. 4). Der Verteidiger erklärte für den Angeklagten weiterhin das Einverständnis zur "außergerichtlichen Einziehung" von sichergestellten Betäubungsmitteln und Geldbeträgen. Nach im wesentlichen übereinstimmenden Schlußanträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung und dem letzten Wort des Angeklagten verkündete die Strafkammer das Urteil und einen Haftfortdauerbeschluß. Unmittelbar danach verzichteten der Angeklagte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel. 2. In dem Verfahren gegen H. ( 3 StR 368/02 ) hat das Landgericht Lüneburg die Angeklagte am 4. Juli 2002 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die am 5. Juli 2002 eingelegte Revision der Angeklagten. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, ihr Rechtsmittel sei zulässig, obwohl sie unmittelbar nach Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet hatte; der Rechtsmittelverzicht sei unwirksam. Dem liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Am ersten Verhandlungstag stellte die Strafkammer für den Fall eines Geständnisses der Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten als Strafobergrenze in Aussicht. Dabei brachte sie zum Ausdruck, daß ein "Rechtsmittelverzicht wünschenswert" sei. Die Angeklagte und der Verteidiger stimmten der vom Gericht vorgeschlagenen Verfahrenserledigung zu. Anschließend erklärte der Verteidiger, die Anklagevorwürfe träfen zu, und die Angeklagte bestätigte, dies sei so richtig. Am nächsten Verhandlungstag wurde das Urteil verkündet. Im Anschluß daran erklärte der Verteidiger: "Wir verzichten auf Rechtsmittel." Auf Nachfrage des Gerichts bekundete die Angeklagte nach kurzer Unterredung mit ihrem Verteidiger: "Ich verzichte auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil." 3. Der Senat hält in beiden Fällen den Rechtsmittelverzicht für unwirksam und möchte auf die Revisionen der Angeklagten die Urteile einer Rechtsprüfung unterziehen. Soweit es um die Wirksamkeit einer Verzichtserklärung geht, die -wie im Fall des Angeklagten J. -unzulässigerweise Gegenstand einer vorausgegangenen Urteilsabsprache war, hat der Senat im Hinblick auf die entgegenstehende Rechtsprechung des 2. Strafsenats (BGH NStZ 1997, 611 [unter Hinweis auf die Entscheidungen BGH wistra 1992, 309 , 310; BGH, Beschl. vom 17. Juli 1991 - 2 StR 230/91 ]; Beschl. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00 ; Beschl. vom 11. Juni 2001 - 2 StR 223/01 = NStZ-RR 2001, 334 ; Beschl. vom 4. Juli 2001 - 2 StR 247/01 ; abschwächend: Beschl. vom 7. August 2002 - 2 StR 196/02 ), des 1. Strafsenats (BGH NStZ 2000, 386 ; NStZ-RR 2002, 114 ) und des 5. Strafsenats (BGH, Beschl. vom 5. September 2001 - 5 StR 386/01 ) angefragt, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten wird. Soweit es um die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts geht, auf den das Gericht -wie im Fall der Angeklagten H. -lediglich hingewirkt hat, ohne ihn sich im Rahmen der Absprache unzulässigerweise versprechen zu lassen, hat der Senat, nachdem hierzu eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bislang nicht vorliegt, die anderen Senate um Stellungnahme gebeten (Anfragebeschluß vom 24. Juli 2003 = StV 2003, 544 ). 4. Der 5. Strafsenat (Beschl. vom 29. Oktober 2003 - 5 ARs 61/03 = StV 2004, 4 ) und der 4. Strafsenat (Beschl. vom 25. November 2003 - 4 ARs 32/03 = StV 2004, 4 ) haben mitgeteilt, daß sie den im Anfragebeschluß bezeichneten Rechtssätzen zustimmen und eigene Rechtsprechung nicht entgegensteht (4. Strafsenat) bzw. aufgegeben wird (5. Strafsenat). Der 1. Strafsenat (Beschl. vom 26. November 2003 - 1 ARs 27/03 = StV 2004, 115 ) und der 2. Strafsenat (Beschl. vom 28. Januar 2004 - 2 ARs 330/03 = StV 2004, 196 ) haben ausgeführt, daß sie an ihrer entgegenstehenden Rechtsprechung zur Wirksamkeit eines unzulässigerweise vereinbarten Rechtsmittelverzichts festhalten und auch eine Rechtsmittelverzichtserklärung als wirksam ansehen, auf die das Gericht nur hingewirkt hat. Der 2. Strafsenat hat zudem dargelegt, daß er es abweichend von den in BGHSt 43, 195 aufgestellten Grundsätzen -für rechtlich unbedenklich hält, wenn bei einer formgerechten einverständlichen Verfahrenserledigung unter Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten ein allseitiger Rechtsmittelverzicht "in Aussicht gestellt wird". Der 4., 1. und 2. Strafsenat haben darüber hinaus angeregt, den Großen Senat für Strafsachen auch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen anzurufen. 5. Nachdem durch den 2. Strafsenat die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit der Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen einer Urteilsabsprache in Zweifel gezogen worden ist, legt der Senat diese Rechtsfrage (Vorlegungsfrage Nr. 1) gemäß § 132 Abs. 4 GVG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor. Die Rechtsfragen, ob dem Gericht auch untersagt ist, im Rahmen einer Urteilsabsprache auf die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts hinzuwirken (Vorlegungsfrage Nr. 2), und ob auch dieses Hinwirken zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führt (Vorlegungsfrage Nr. 3, Teil 2), legt er gemäß § 132 Abs. 4 GVG zur Fortbildung des Rechts vor. Der Senat mißt den Fragen grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift bei. Sie ergibt sich aus den Auswirkungen, die mit der Vereinbarung oder Bewirkung eines Rechtsmittelverzichts für den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung verbunden sind (vgl. Volk in FS Salger, S. 411, 418). Die Rechtsfrage nach der Wirksamkeit eines zuvor unzulässigerweise versprochenen Rechtsmittelverzichts (Vorlegungsfrage Nr. 3, Teil 1) legt der Senat gemäß § 132 Abs. 2 GVG dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vor. Die Vorlage wird nicht dadurch entbehrlich, daß nunmehr von seiten des Bundesjustizministeriums und der die Bundesregierung tragenden Koalitionsfraktionen beabsichtigt ist, eine gesetzliche Grundlage für Gespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung zu schaffen (vgl. Diskussionsentwurf für eine Reform des Strafverfahrens, Stand: 18. Februar 2004 = StV 2004, 228) und dabei nicht nur die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts zu untersagen, sondern auch zu bestimmen, daß ein Rechtsmittelverzicht unwirksam ist, wenn er Gegenstand einer vorangegangenen Verständigung war (§ 257 b Abs. 2 StPO-Entwurf und § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO-Entwurf). Es ist nicht absehbar, ob, wann und mit welchem Inhalt eine entsprechende gesetzliche Regelung in Kraft tritt. 6. In der Strafsache J. steht der Erheblichkeit der Rechtsfragen auch nicht entgegen, daß der Angeklagte die Rechtsmittelfrist versäumt hat. Ihm wird nämlich für den Fall, daß der Große Senat für Strafsachen die Vorlegungsfragen 1 und 3 im Sinne der Vorlage entscheidet, auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 45, 227 , 234) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren sein. II. Der Senat hat die Gründe für seine Auffassung, daß ein Rechtsmittelverzicht im Rahmen einer Urteilsabsprache weder vereinbart werden noch daß das Gericht auf ihn hinwirken darf und daß eine Verzichtserklärung, die abgegeben worden ist, nachdem gegen diese Verbote verstoßen worden ist, unwirksam ist, bereits in seinem Anfragebeschluß vom 24. Juli 2003 ( StV 2003, 544 ) dargelegt. Auf ihn wird Bezug genommen und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der anderen Senate das Folgende ergänzend angemerkt: 1. Die Verständigung in Strafsachen, hier insbesondere die verfahrensbeendende Absprache eines Urteils, ist eine dem deutschen Strafverfahrensrecht fremde Erscheinung. Die Strafprozeßordnung ist grundsätzlich vergleichsfeindlich ausgestaltet. Sie dahingehend zu ändern, daß die gerichtliche Aufklärungspflicht eingeschränkt und es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht wird, sich über das Verfahrensergebnis abzusprechen, liegt ausschließlich in der Kompetenz des Gesetzgebers. Da sich in der Strafrechtspraxis -trotz Fehlens gesetzlicher Regelungen -seit vielen Jahren zunehmend Formen konsensualer Verfahrensbeendigung entwickelt hatten, sah sich auch die obergerichtliche Rechtsprechung zunehmend mit diesem Phänomen befaßt. Sie hatte zunächst einzelne, dafür typische Verfahrensvorgänge unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen; so waren Gegenstand der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs die Besorgnis richterlicher Befangenheit (vgl. u. a. BGHSt 37, 99 ; 37, 298 ; NJW 1982, 1712 ; 1996, 1355 ; StV 1984, 318 ; NStZ 1985, 36 ; 1991, 348 ), die nach § 136 a StPO unzulässige Willensbeeinflussung (vgl. u. a. BGHSt 14, 189 ; 20, 268 ; NJW 1990, 1921 ), die Verletzung des fairen Verfahrens (vgl. u. a. BGHSt 36, 210 ; 37, 10 ; 42, 191 ; NStZ 1994, 196 ), die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BGHSt 38, 102 ; 42, 46 ) und die Verletzung des Beweisantragsrechts ( BGHSt 40, 287 ). Mit der Entscheidung BGHSt 43, 195 hat der Bundesgerichtshof schließlich die Verständigung im Strafverfahren insgesamt unter dem Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, der Idee der Gerechtigkeit -insbesondere der hohen Bedeutung der Gleichheit vor dem Strafgesetz -sowie der Notwendigkeit einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege (zu diesen aus der Verfassung abzuleitenden Maßstäben vgl. BVerfG [Kammer] NStZ 1987, 419 ) beurteilt. Er hat daraus Regeln abgeleitet, bei deren Einhaltung durch den Tatrichter die Verständigung mit der geltenden Rechtsordnung (noch) in Einklang zu bringen ist. 2. Die Besonderheit der Entscheidung BGHSt 43, 195 besteht darin, daß in ihr nicht eine die Absprache regelnde Gesetzesnorm ausgelegt wird. Vielmehr werden in Ermangelung von ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen Mindestbedingungen beschrieben, die eine Verständigung erfüllen muß, damit sie überhaupt noch als ein der Strafprozeßordnung und den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechendes Verfahren angesehen werden kann. Dabei hat der Bundesgerichtshof hohe Anforderungen an den Inhalt und das Zustandekommen einer Verständigung gestellt. Dazu zählt u. a., daß es bei der Pflicht des Gerichts zur Erforschung der materiellen Wahrheit bleibt, der Schuldspruch -jenseits der Möglichkeiten nach §§ 154 , 154 a StPO -nicht zur Disposition steht und die nur in Form der Zusage einer Strafobergrenze zu vereinbarende Strafe schuldangemessen sein muß. Jenseits der in der Entscheidung beschriebenen Mindestbedingungen ist ein konsensuales Verfahren mit den genannten Grundsätzen und dem geltenden Strafprozeßrecht nicht mehr zu vereinbaren. Der Versuch des Bundesgerichtshofs, die Grenzen einer zulässigen Verständigung festzulegen, ist in der Rechtswissenschaft auf Kritik gestoßen: Absprachen seien mit der geltenden Strafprozeßordnung nicht zu vereinbaren. Das Gegenteil lasse sich auch aus § 153 a StPO nicht herleiten. Der Bundesgerichtshof habe eine Aufgabe in die Hand genommen, die in der ausschließlichen Kompetenz des Gesetzgebers gelegen hätte (vgl. Duttge ZStW 2003, 539; Herrmann JuS 1999, 1162; Klug ZRP 1999, 288; Noak StV 2002, 445; Schünemann in FS Rieß, S. 525, 536; Weigend NStZ 1999, 57; ders. in FS BGH Wissenschaft Bd. IV S. 1011; kritisch zum Konsens als Muster für das Strafverfahren Hassemer JuS 1989, 890 ; Murmann GA 2004, 65, 81). Neben diesen rechtsdogmatischen Einwänden wird inzwischen zunehmend beanstandet, daß die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Mindestbedingungen -zumindest in vielen Bereichen -nicht eingehalten würden mit der Folge, daß der Versuch einer Grenzziehung durch die Entscheidung BGHSt 43, 195 als gescheitert anzusehen sei (vgl. u. a. Deckers AnwBl 2002, 41; Kargl/Rüdiger NStZ 2003, 672 ; Rieß in FS Meyer-Goßner, S. 645; Schmitt GA 2001, 411; Siolek in FS Rieß, S. 562; Weider, Vom Dealen mit Drogen und Gerechtigkeit, S. 161; ders. in FS Lüderssen, S. 773; ders. StV 2003, 266 ; aA Böttcher in FS Meyer-Goßner, S. 49, 58). Auch unter Berücksichtigung dieser Bedenken, die durchaus Gewicht haben, besteht keine Veranlassung, die Zulässigkeit von Verständigungen im Strafverfahren grundsätzlich anders und abweichend von der Entscheidung BGHSt 43, 195 zu beurteilen. Die dort an den Inhalt der Absprache und die Art und Weise ihres Zustandekommens gestellten Anforderungen sind streng. Werden diese eingehalten und findet die Verständigung unter Zugrundelegung dieses Standards -insbesondere unter Beachtung der richterlichen Aufklärungspflicht und des Gebots schuldangemessenen Strafens -statt, so bewegt sie sich in dem von Strafgesetzbuch, Strafprozeßordnung und Verfassung gesetzten Rahmen. Insoweit geht der Einwand fehl, daß dieser Rahmen durch die Entscheidung BGHSt 43, 195 verschoben worden sei und die Rechtsprechung damit ihre Zuständigkeit überschritten habe. Soweit dem Bundesgerichtshof entgegengehalten wird, die strafgerichtliche Praxis verweigere ihm die Gefolgschaft, weil sie Absprachen in noch größerem Umfang treffen wolle, führt dies zu keiner anderen Beurteilung: Allein der Verstoß gegen Regeln darf grundsätzlich kein Anlaß sein, diese aufzuheben oder abzuändern. Zudem hätte der Bundesgerichtshof auch keine Kompetenz, den Rahmen zulässiger Absprachen noch weiter zu ziehen, als dies durch die Entscheidung BGHSt 43, 195 geschehen ist. Hierzu wäre ausschließlich der Gesetzgeber berufen. 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.