Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Grundurteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die klagende Krankenkasse begehrt vom Beklagten, dem Träger eines Pflegeheims, aus übergegangenem Recht der bei ihr krankenversicherten I. M. (im folgenden Geschädigte) die Erstattung von verauslagten Behandlungskosten. Die im Jahr 1915 geborene Geschädigte lebte seit dem 4. März 1997 in vollstationärer Pflege des Beklagten nach der Pflegestufe II. Das Bedürfnis nach vollstationärer Pflege war aus Anlaß von drei Stürzen im Jahre 1996 hervorgetreten, bei denen sie sich unter anderem eine Trümmerfraktur des linken Schultergelenks zugezogen hatte. Im Pflegeheim wurde die Geschädigte auf die Möglichkeit hingewiesen, die in ihrem Zimmer befindliche Klingel zu betätigen, wenn sie Hilfe benötigte. Sie machte von dieser Möglichkeit häufig Gebrauch oder rief auch nach einer Schwester. In vielen Fällen war sie jedoch bemüht, Dinge völlig selbständig zu erledigen, wie etwa den Toilettengang. Das häufig, auch am Unfalltag, geäußerte Angebot, zu ihrer Sicherheit während der Nacht das Bettgitter hochzuziehen, lehnte sie ab. Das Pflegepersonal versuchte daher, der Gefährdung infolge nächtlichen Aufstehens dadurch entgegenzuwirken, daß ein Toilettenstuhl an das Bett der Geschädigten gestellt und im Bad das Licht angelassen wurde. Am 28. Januar, 31. Januar und 24. Februar 2000 wurden vom Nachtdienst des Pflegeheims Stürze der Geschädigten dokumentiert, die ohne schwerwiegende Folgen blieben. Am 9. März 2000 erlitt die Geschädigte bei einem Sturz gegen 22.30 Uhr unter anderem Frakturen des Halswirbelkörpers C 1/C 2 mit Lähmung aller vier Extremitäten. Sie befand sich bis zu ihrem Tod am 7. Juni 2000 in Krankenhausbehandlung. Die Klägerin macht den Beklagten für die Folgen dieses Vorfalls verantwortlich, weil sein Pflegepersonal den Sturz hätte vermeiden müssen. Als mögliche Maßnahmen der Sturzprophylaxe seien eine Sensormatratze, ein Lichtschrankensystem, Bettverstellungen, die Veränderungen des Bodenbelags oder eine Hüftschutzhose in Betracht gekommen. Notfalls hätte das Pflegepersonal auch Entscheidungen gegen den Willen der Geschädigten treffen müssen. Das Landgericht hat die auf Ersatz von 168.332,50 DM (= 86.067,04 €) nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Gründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in PflR 2005, 228 (m. Anm. Süß) veröffentlicht ist, hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, weil der Beklagte nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare getan habe, um den Sturz vom 9. März 2000 zu verhindern. Die Geschädigte sei nach dem dritten Sturz im Februar 2000 akut sturzgefährdet gewesen. Angesichts des Umstandes, daß die Geschädigte jeweils zur Nachtzeit in ihrem Zimmer gestürzt sei, hätten die vom Personal des Beklagten ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Stürze nicht genügt. Der Ernst der Lage hätte es geboten, unter Einschaltung eines Arztes, der Heimleitung oder auch des Neffen oder anderer Vertrauenspersonen das intensive Gespräch mit der Geschädigten zu suchen und eindringlich darauf hinzuwirken, daß sie vielleicht doch ihr Einverständnis zum Hochziehen des Bettgitters in der Nachtzeit erteile. Hätte dies nicht erreicht werden können, hätte wegen der zeitweise auftretenden Verwirrtheit der Geschädigten das Vormundschaftsgericht über die Situation informiert werden müssen. Die nachts vorhandene Sturzgefahr sei so groß und akut gewesen, daß die Anordnung des Hochziehens des Bettgitters in der Nachtzeit im Rahmen der gemäß § 1906 Abs. 4 BGB vorzunehmenden Abwägung erforderlich und verhältnismäßig gewesen sei. Möglicherweise hätte auch die Einleitung eines solchen Verfahrens, das mit einer persönlichen Anhörung verbunden gewesen wäre, zu einem Sinneswandel der Geschädigten geführt. Auf der schuldhaften Unterlassung dieser berufsspezifischen Pflichten, die dem Schutz von Leben und Gesundheit dienten, beruhe auch der eingetretene Schaden. Die Ungewißheit, ob die unterlassenen Maßnahmen den Sturz verhindert hätten, gehe zu Lasten der Beklagten. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Richtig ist allerdings, daß dem beklagten Heimträger aus dem Heimvertrag Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Heimbewohnerin erwuchsen, deren schuldhafte Verletzung zu Schadensersatzansprüchen führen konnte, die nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergingen (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/04 - NJW 2005, 1937 m. Anm. Lang/Herkenhoff S. 1905 = FamRZ 2005, 1074 m. Anm. Bienwald = PflR 2005, 267 , 268 m. Anm. Roßbruch; siehe auch Anm. Klie Altenheim 7/2005, 27). Zwar ist der genaue Inhalt des zwischen der Geschädigten und dem Beklagten geschlossenen Heimvertrags nicht bekannt, weil er nicht in das Verfahren eingeführt worden ist. Der Sache nach muß es sich aber um einen der Bestimmung des § 4e HeimG in der Fassung von Art. 19 Nr. 2 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 ( BGBl. I S. 1014 ) unterliegenden Heimvertragmit einem Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung gehandelt haben, dessen Leistungsinhalte sich in bezug auf die allgemeinen Pflegeleistungen sowie Unterkunft und Verpflegung und etwaiger Zusatzleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch bestimmen. Dieses verlangt von den Pflegeeinrichtungen die Leistungserbringung nach allgemein anerkanntem Stand medizinischpflegerischer Erkenntnisse (§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 3 SGB XI; für die Zeit ab 1. Januar 2002 vgl. auch die Regelung in § 3 Abs. 1 HeimG in der Fassung vom 5. November 2001, BGBl. I S. 2970 ). Vorbehaltlich einer hiernach weitergehenden Ausgestaltung der von dem Heimträger wahrzunehmenden Pflegeaufgaben traf den Beklagten jedenfalls die oben bezeichnete Obhutspflicht. 2. Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß die Geschädigte akut sturzgefährdet war. Dabei ist seine Beurteilung, daß dem von der Klägerin vor der Leistungsgewährung eingeholten Gutachten des Medizinischen Dienstes vom Dezember 1996 kein wesentlicher Erkenntniswert mehr für die Einschätzung des Sturzrisikos der Geschädigten zukam, weil ihre Mobilität in der Zwischenzeit verbessert worden war, nicht zu beanstanden. Das aktuelle Sturzrisiko ergab sich aber aus den drei Stürzen im Januar und Februar 2000. Auch wenn im Verfahren nicht näher geklärt worden ist, auf welche genauen Ursachen die Stürze zurückzuführen waren, folgte allein aus der Häufung dieser Vorfälle, die sich alle im Zimmer der Geschädigten zur Nachtzeit ereigneten -wahrscheinlich, weil die Geschädigte die Toilette aufsuchen wollte -, ein besonderes Sturzrisiko, dem der Beklagte in einer der Situation angepaßten Weise nach allgemein anerkanntem Stand medizinischpflegerischer Erkenntnisse Rechnung zu tragen hatte. 3.
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