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OLG Köln, Urteil vom 16.12.1992 - 13 U 160/92

Der Konkursverwalter ist jedenfalls dann zur Anfechtung von Konkurseröffnung geleisteter Lohnsteuerzahlungen berechtigt (§ 30 Nr. 1, 2 KO), wenn der Arbeitgeber seine Dienstleistungspflicht zur Einbehaltung und (rechtzeitigen) Abführung des Lohnsteueranteils der Arbeitnehmer verletzt hat und der Haftungsanspruch nach § 42 d EStG gegen den Arbeitgeber besteht. In diesem Fall wird auf die Haftungsforderung nach § 42 d EStG gezahlt, so daß auch keine unzulässige Teilanfechtung des daneben und kumulativ mit dem Haftungsanspruch bestehenden primären Zahlungsanspruch gegen den Arbeitnehmer erfolgt. Tenor Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 17.6.1992 verkündete Ur-teil der

  1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 129/92 - wird zurückgewie-sen. Die Kosten der Berufung trägt das beklagte Land. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 284.000,00 DM abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können eine Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft der Landeszentralbank, einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen. Gründe Die Firma M. GmbH, spätere Gemeinschuldnerin, stellte am 23.5.1991 beim Amtsgericht Aachen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens; mit Beschluß vom selben Tage wurde der Kläger zum vorläufigen Verwalter bestellt. Am 18.6.1991 wurde das Vergleichsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Kläger zum Vergleichsverwalter bestellt. Mit Scheck vom 11.6.1991 - übersandt durch Schreiben vom 12.6.1991 - zahlte die Gemeinschuldnerin mit Zustimmung des Klägers die fällige Lohnsteuer zu Gunsten ihrer Beschäftigten für Mai 1991 in Höhe von 114.860,00 DM und durch Scheck vom 11.7.1991 die fällige Lohnsteuer für April 1991 in Höhe von 146.321,44 DM vom Vergleichsverwalter - Anderkonto an das beklagte Land unter dem Vorbehalt, daß der Vergleich bestätigt und erfolgreich durchgeführt werde; zugleich behielt er sich jeweils für den Fall des Anschlußkonkurses Rückforderung und Konkursanfechtung vor. Die jeweils zugrundeliegenden Netto-Arbeitslöhne hatte die Gemeinschuldnerin für April 1991 bereits am 26./27.4.1991 und für den Monat Mai am 3.6.1991 an die Arbeitnehmer ausgezahlt. Nachdem feststand, daß die Gemeinschuldnerin die Vergleichsquote nicht würde erwirtschaften können, wurde durch Beschluß vom 2.9.1991 das Vergleichsverfahren eingestellt und das Anschluß-konkursverfahren eröffnet. Am 11.9.1991 wurde der Kläger zum Konkursverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 10.12.1991 erklärte der Kläger dann die Konkursanfechtung gemäß § 30 Nr. 1,
  2. Alternative KO bezüglich der oben genannten Lohnsteuerzahlungen und forderte das beklagte Land zur Rückzahlung des Gesamtbetrages von 261.197,44 DM vergeblich auf. Der Kläger hat vorgetragen: Die Zahlung der Lohnsteuer sei eine anfechtbare Rechtshandlung; auch die gemäß § 30 Nr. 1,
  3. Halbsatz KO vorausgesetzte Gläubigerbenachteiligung sei gegeben. Im Konkursverfahren drohe nämlich Masseunzulänglichkeit, wobei noch nicht einmal feststehe, ob die Ansprüche der Rangklasse I des § 60 Abs. 1 Nr. 1 KO befriedigt werden könnten. Nach der zum 30.4.1992 konsolidierten Óbersicht stünden den weitgehend gesicherten Einnahmen in Höhe von 20.239.731,00 DM Ausgaben in Höhe von rund 19.880.000,00 DM gegenüber, die vor den Masseschulden des § 59 Abs. 1 Nr. 1, 2 KO zu befriedigen seien. Zur Berichtigung der Masseschulden stehe daher zur Zeit noch ein Betrag von 360.000,00 DM zur Verfügung. Die derzeit bekannten Masseschulden gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO betrü-gen rund 320.000,00 DM; die Masseschulden nach Nr. 2 dieser Vorschrift beliefen sich auf rund 1.500.000,00 DM. Es sei daher davon auszugehen, daß die Masseschulden gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO, die rund 1.820.000,00 DM betrügen, nur mit einer Quote von ca. 20 % ausgeglichen werden könnten. Selbst wenn es ihm, dem Kläger, gelingen sollte, alle ausstehenden, weit überwiegend bestrittenen und daher nur im Klagewege zu realisierenden Forderungen von rund 2.200.000,00 DM hereinzuholen, stehe fest, daß Konkursforderungen nach § 61 KO nicht befriedigt werden könnten; um eine solche handele es sich aber bei den streitbefangenen Lohnsteuerforderungen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 261.187,44 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.1.1992 zu zahlen; hilfsweise ihm nachzulassen, etwaige Sicherheitsleistungen auch durch Bankbürgschaft erbringen zu dürfen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen: Die Abführung der Lohnsteuer sei, da letztere nur Teil des Bruttolohnanspruchs der Arbeitnehmer sei, keine dem Land gegenüber anfechtbare Rechtshandlung. Da die Arbeitnehmer ihre Leistung bereits erbracht gehabt hätten, liege in der Erfüllung der Bruttolohnforderung zumindest nach den entsprechend anwendbaren Grundsätzen über das sogenannte Bargeschäft keine Benachteiligung der Konkursmasse. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen darauf abgestellt, daß aufgrund des Auseinanderfallens von Lohnzahlung und Abführung der Lohnsteuer der Haftungstatbestand des § 42 d Ziff. 1 EStG vorgelegen habe, so daß der Kläger mit der Zahlung an das Finanzamt zugleich einen gegen ihn bzw. die Gemeinschuldnerin bestehenden Anspruch erfüllt habe. Eine Gläubigerbenachteiligung liege insofern vor, als wegen der Lohnzahlung vor Eröffnung des Konkursverfahrens die Steuerforderungen des Finanzamtes lediglich Konkursforderungen nach § 61 Nr. 2 KO gewesen seien. Gegen die Annahme eines Bargeschäftes spreche die gesetzliche Definition der Steuern in § 3 Abs. 1 AO. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil, im übrigen auf den erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ebenfalls gemäß den Zulässigkeitsanforderungen begründet. Das beklagte Land trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor: Schuldner der Lohnsteuer und Partei des Lohnsteuerverhältnisses sei allein der Arbeitnehmer; nur dessen Anspruch auf Bruttolohn befriedige der Arbeitgeber durch Abführung u.a. der Lohnsteuer an das Finanzamt; deshalb könne auch nicht isoliert an den Haftungsanspruch gemäß § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG angeknöpft werden, der lediglich Hilfscharakter habe. Die Lohnsteuer sei demnach keine selbständige Konkursforderung, sondern teile im Konkurs des Arbeitgebers das Schicksal des an den Arbeitnehmer ausgezahlten Nettolohns, weshalb es sich vorlegend jedenfalls auch um eine unzulässige Teilanfechtung handele. Das beklagte Land beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen; im Falle eines Vollstreckungsschutzausspruchs Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft der Landeszentralbank, einer Großbank oder öffentlichrechtlichen Sparkasse erbringen zu dürfen. Der Kläger beantragt, die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen; hilfsweise, dem Kläger nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung auch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichrechtlichen Sparkasse erbringen zu dürfen. Auch der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen unter Verteidigung des angefochtenen Urteils. Insbesondere meint er, es gehe vorliegend ausschließlich um die Anwendung konkursrechtlicher Bestimmungen, so daß allein die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Finanzamt als Konkursgläubiger maßgeblich seien. Die Lohnsteuer sei im Falle der Nichterfüllung stets nur eine Konkursforderung gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO, so daß es bezüglich der Frage der Anfechtbarkeit keinen Unterschied machen könne, ob auch die Lohnsteuerzahlung vor Konkurseröffnung in der Krise erfolgt sei. Auch rechtlich sei auf den selbständigen steuerrechtlichen Haftungsanspruch abzustellen, den die Gemeinschuldnerin mit seiner Zustimmung als Vergleichsverwalter zumindest auch erfüllt habe. Wegen des zweitinstanzlichen Sachvortrags der Parteien im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung des beklagten Landes hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht für begründet erachtet, weil dem Kläger gegen das beklagte Land ein Rückgewähranspruch wegen der nach Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens mit seiner Zustimmung durch die Gemeinschuldnerin geleisteten Lohnsteuerzahlungen für die Monate April und Mai 1991 in Höhe von insgesamt 261.187,44 DM gemäß § 37 KO in Verbindung mit § 30 Nr. 1,
  4. Alt. KO, 107 VglO zusteht. Dieser Betrag ist durch eine gemäß § 30 Nr. 1,
  5. Alt. KO anfechtbare Rechtshandlung - Begleichung der Lohnsteuerschuld als Teil des Bruttolohnanspruchs ihrer Arbeitnehmer und zugleich Erfüllung des entstandenen, auf Geldzahlung gerichteten Haftungsanspruchs des Finanzamts nach § 42 d EStG - aus den Vermögen der Gemeinschuldnerin weggegeben worden; die streitigen Lohnsteuerzahlungen der Gemeinschuldnerin erfolgten nach dem Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens (23.5.1991) - der für die Frage der Anfechtbarkeit der Rechtshandlung dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gleichsteht (§ 107 VglO) - und gewährten dem beklagten Land als "Konkursgläubiger" Befriedigung, wobei diesem als Gläubiger zur Zeit der Vornahme der Handlung wegen des von seiten des Klägers jeweils gemachten Rückforderungsvorbehalts der Eröffnungsantrag bekannt war. Die vorkonkursliche Abführung der Lohnsteuer durch die spätere Gemeinschuldnerin mit Zustimmung des Klägers in seiner Eigenschaft als vorläufiger bzw. endgültiger Vergleichsverwalter stellt entgegen der Ansicht des beklagten Landes eine im Sinne des § 30 Nr. 1,
  6. Alt. KO anfechtbare Rechtshandlung bezogen auf das Vermögen der späteren Gemeinschuldnerin dar. Rechtshandlung in diesem Sinne ist nämlich jedes vorkonkursliche Handeln, das eine rechtliche Wirkung auslöst, gleich ob diese gewollt ist oder nicht. Die vom Vergleichsverwalter - Anderkonto bewirkte Zahlung der Lohnsteuerschulden für die Monate April und Mai 1991 löste zweifellos die materiellrechtliche Wirkung einer Tilgung der Steuerschulden der Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin gemäß § 38 Abs. 2 EStG und damit zugleich des entsprechenden Teils ihres Bruttolohnsanspruchs aus, daneben aber kumulativ auch die Erfüllung des bereits in Form eines Geldzahlungsanspruchs entstandenen Haftungsanspruchs der Finanzbehörde gegen die Gemeinschuldnerin nach § 42 d EStG. Der vom beklagten Land auch in der Berufungsinstanz aufrechterhaltenen Ansicht, die Begleichung der Lohnsteuerschuld sei ausschließ-lich als Leistung der Arbeitnehmer anzusehen, vermag der Senat in Óbereinstimmung mit dem Landgericht nicht zu folgen. Zwar mag es richtig sein, daß der Finanzfiskus gegen den Arbeitgeber primär keinen Zahlungsanspruch hat, vielmehr dieser zunächst nur zu einer Dienstleistung in Form der Einbehaltung und Abführung des auf den Arbeitslohn entfallenden Lohnsteueranteils verpflichtet ist (vgl. hierzu Keuk, DB 1973, 2029, 2030; Frotscher in Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch 1990, § 115 Rdnr. 4 m.w.N.). In dieser Phase des Lohnsteuererhebungsverfahrens mag es sein, daß die Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber sich rechtlich im Verhältnis zum Finanzfiskus lediglich als Tilgung von dessen materiellem Zahlungsanspruch gegen den Arbeitnehmer darstellt. Verletzt indessen der Arbeitgeber seine Dienstleistungspflicht zur Einbehaltung und Abführung des Lohnsteueranteils seiner Arbeitnehmer, so ensteht spätestens zu diesem Zeitpunkt gegen ihn ein rechtlich selbständiger Haftungsanspruch der Finanzbehörde, der auf Geldzahlung gerichtet ist und kumulativ neben dem primären Zahlungsanspruch des Finanzamts gegen den Arbeitnehmer besteht (§ 42 d EStG); Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind im Umfang der Haftung des Arbeitgebers Gesamtschuldner gemäß § 42 d Abs. 3 Satz 1 ESTG. So lag es nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts hier. Denn die Arbeitslöhne für den Monat April 1991 sind von der Gemeinschuldnerin am 26./27.4., die Arbeitslöhne für den Monat Mai 1991 am
  7. Juni 1991 ausgezahlt worden, ohne daß die Lohnsteuer gleichzeitig einbehalten (§ 38 Abs. 3 ESTG) und spätestens am 10 Tag nach Ablauf des betreffenden Kalendermonats als Lohnsteuer-Anmeldezeitraums abgeführt (§ 41 a Abs. 1, 2 EStG) worden wäre. Die Lohnsteuer für die Arbeitslöhne des Monats April 1991 ist vielmehr erst mit Óbersendung des Verrechnungsschecks vom 11.7.1991, die Lohnsteuer für den Monat Mai 1991 durch Óbersendung eines Verrechnungsschecks vom 11.6.1991 mit Schreiben vom 12.6.1991 gezahlt worden. Spätestens mit Ablauf der oben genannten Abführungsfristen war daher der rechtlich selbständige Haftungsanspruch der Finanzbehörde nach § 42 d EStG gegenüber der späteren Gemeinschuldnerin entstanden, der dann jedenfalls auch durch die erwähnten verspäteten Zahlungen erfüllt wurde. Auf den Umstand, daß bis zur tatsächlichen Abführung der jeweiligen Lohnsteuer noch kein Haftungsbescheid des Finanzamts erlassen worden war, kommt es für die Frage der Entstehung des selbständigen Haftungsanspruchs in Form des Geldzahlungsanspruchs nicht an. Die während der Krise - nach Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens - auch in Erfüllung des Haftungsanspruchs nach § 42 d EStG geleisteten Lohnsteuerzahlungen erfolgten ohne Zweifel aus dem im Eigentum der Gemeinschuldnerin befindlichen Vermögen, wie die Begleichung von dem Vergleichsverwalter - Anderkonto belegt. Daß die einzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuerbeträge den Arbeitnehmern gegenüber Teil ihres Bruttolohnanspruchs sind und daß die Gemeinschuldnerin diese Verbindlichkeit wie auch den Steueranspruch des Finanzamts gegenüber den Arbeitnehmern gleichzeitig mit der eigenen Haftungsschuld gegenüber den Finanzfiskus tilgt, macht die überwiesenen Vermö-genswerte bei der gemäß § 30 KO gebotenen konkursrechtlichen Betrachtungsweise nicht zu solchen der Arbeitnehmer; daran ändert auch nichts, daß die Lohnsteuerabführungspflicht gegenüber den Arbeitnehmern treuhänderischen Charakter hat; dies zeigt sich bereits daran, daß im Konkurs bei Nichtabführung der Lohnsteuer ein Aussonderungsrecht im Sinne von § 43 KO wie sonst bei Treugut insoweit weder zu Gunsten des Steuerfiskus noch der betroffenen Arbeitnehmer in Betracht kommt (vgl. Frotscher, Steuern im Konkurs, Seite 104 f.). Die Rechtshandlungen der Gemeinschuldnerin mit Zustimmung des Klägers in Form der Lohnsteuerzahlungen führten auch - jedenfalls soweit die Tilgung der Haftungsforderung des beklagten Landes nach § 42 d ESTG betroffen ist - zu einer Gläubigerbenachteiligung, weil durch die Vermögensverschiebung die Konkursmasse verkürzt und die Befriedigung der Ansprüche in ihrer Gesamtheit geschmälert worden ist (vgl. BGH Z 86, 349, 354 f.; BGH ZIP 1992, 1008 , 1010 m.w.N.). Ohne die Begleichung der Lohnsteuerforderung des beklagten Landes hätte sich nämlich die Befriedigung vorrangiger "Konkursgläubiger" im Sinne von § 30 KO günstiger gestaltet, unabhängig davon, daß hier ein Fall sogenannter kongruenter Deckung vorlag, weil das Finanzamt als Gläubiger einen Anspruch auf Befriedigung seiner Forderung auf Lohnsteuerzahlung nach § 42 d EStG hatte (vgl. BGH Z 58, 108; 59, 234). Allerdings ist die Frage der Rangklasse des Anspruchs des Steuerfiskus auf Begleichung der Lohnsteuerforderung im Konkurs des Arbeitgebers in der vorliegenden Fallgestaltung der Entstehung und Begleichung der Nettolohnforderung wie auch - wenn auch verspätet - der Lohnsteuerforderung während der Krise, jedoch vor Konkurseröffnung - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden. Nach Auffassung des Senats kann die umstrittene Frage dahinstehen, ob es sich bei dem öffentlichrechtlichen Anspruch des Finanzamts gemäß § 42 d EStG um einen vom Lohn unabhängigen Haftungsanspruch mit der rangmäßigen Zuordnung einer bevorrechtigten Konkursforderung nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO handelt oder ob man annimmt, daß die Lohnsteueransprüche mit ihrem konkursmäßigen Rang den Lohn- und Gehaltsansprüchen rangmäßig "anhängen", deshalb deren Schicksal im Konkurs teilen und für die letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung Masseschulden im Sinne von § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO darstellen würden. (vgl. zum Meinungsstand Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung,
  8. Aufl., § 58 Rdnr. 9 a m.w.N.; BFH DB 1975, 2307 ). Daß im ersteren Falle eine Benachteiligung vorrangiger Masseforderungen vorliegen würde, ergibt sich aufgrund der - vom beklagten Land auch in der Berufungsinstanz nicht substantiiert bestrittenen und daher als unstreitig anzusehenden konkret drohenden Masseunzulänglichkeit entsprechend der vom Kläger vorgetragenen konsolidierten Óbersicht vom 30.4.1992 über Einnahmen und Ausgaben im Konkursverfahren (Bl. 47 ff. d.A.) von selbst. Aber auch wenn man hier von einer systemwidrigen Privilegierung der Haftungsforderung des Steuerfiskus nach § 42 d ESTG wegen der Verbundenheit mit den Lohnforderungen der Arbeitnehmer und damit eine Einstufung als Masseforderung im Sinne von § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO annähme, würde die Konkursmasse angesichts der besagten Masseunzulänglichkeit zur Befriedigung vorrangiger Gläubiger nicht ausreichen, weil zu befürchten steht, daß die drohende Masseunzulänglichkeit bereits die insoweit vorrangigen Ansprüche der Rangklasse I des § 60 Abs. 1 Nr. 1 KO erfaßt, indem sogar Masseschulden gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO mutmaß-lich nur mit einer Quote von ca. 20 % ausgeglichen werden könnten. Daß auch Rechtshandlungen, die einem Massegläubiger gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO Sicherung oder Befriedigung gewähren, unter den Voraussetzungen des § 30 Nr. 1,
  9. Alt. KO anfechtbar sind, entspricht mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH ZIP 1981, 132 ; ZIP 1992, 1008, 1010, jeweils m.w.N.). Daß möglicherweise nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers bestrittene, nur im Klagewege eventuell zu realisierende Forderungen von ca. 2.200.000,00 DM existieren, hat bei der Frage der Prüfung einer ausreichenden Aktivmasse jedenfalls im Anfechtungsprozeß außer Betracht zu bleiben, da dies zu einer unzumutbaren Erschwerung der Anfechtung und Verzögerung des Verteilungsverfahrens führen würde (vgl. BGH ZIP 1992, 1008 , 1010 m.w.N.). Eine Gläubigerbenachteiligung scheidet schließlich auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines Bargeschäftes aus. Ein solches liegt jedenfalls in Bezug auf den hier im Verhältnis zwischen den Parteien einschlä-gigen Haftungsanspruch nach § 42 d EStG nicht vor. Für die Begleichung dieses Anspruchs durch Zahlung der Lohnsteuer hat die Konkursmassee keinen Gegenwert erhalten; denn Steuerleistungen sind bereits nach der gesetzlichen Definition des § 3 Abs. 1 AO "Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistund darstellen". Mit Recht hat daher bereits das Landgericht die Auffassung des beklagten Landes nicht geteilt, wegen der Nähe des Arbeitsverhältnisses zum Typus des Bargeschäftes müsse eine Gleichbehandlung im Hinblick auf die Konkursanfechtung erfolgen. Die gegenüber dem beklagten Land erklärte Konkursanfechtung ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer Teilanfechtung unwirksam. Hiergegen spricht bereits, daß die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Lohnsteuer an das Finanzamt sich aus einem besonderen öffentlichrechtlichen Dienstleistungsverhältnis ergibt, wonach der Arbeitgeber eigene steuerliche Pflichten erfüllt, die durchaus selbständig neben der eigentlichen Steuerschuld des Arbeitnehmers stehen. Der Senat verkennt dabei nicht, daß die Anfechtung der Steuerzahlung gegenüber dem beklagten Land mit der Folge der Rückgewährpflicht nach § 37 KO faktisch zugleich die Erfüllung der Steuerschuld seitens der Arbeitnehmer beseitigt und diese möglicherweise der Haftung gegenüber dem Finanzamt nachträglich aussetzt. Eine derartige Auswirkung der einem Gesamtschuldner gegenüber erklärten Anfechtung bezüglich des weiteren Gesamtschuldners ist jedoch keine Besonderheit. Sie läßt die zusätzliche förmliche Anfechtungserklärung gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern als entbehrlich erscheinen, die für sich genommen aus den gleichen Erwägungen der drohenden Massearmut zur gleichmäßigen Befriedigung vorrangiger Gläubiger erfolgen könnte; dies folgt schon aus der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Anfechtung von Rechtshandlungen den sogenannten unechten Massegläubigern gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO gegenüber. Der Konkursanfechtung steht schließlich auch nicht entgegen, daß der streitige Rückgewährsanspruch durch die mit Zustimmung des Klägers als vorläufigem bzw. endgültigem Vergleichsverwalter erfolgten Zahlung der Gemeinschuldnerin zur Entstehung gelangt ist. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß der Konkursverwalter Rechtshandlungen, die er als Sequester vorgenommen hat, grundsätzlich anfechten kann unabhängig davon, ob sie erforderlich waren, um den Betrieb des Gemeinschuldners vorläufig fortzuführen (vgl. zuletzt BGH ZIP 1992, 1005 bzw. 1008, jeweils m.w.N.). Entsprechendes muß auch für den Vergleichsverwalter gelten, der später im Anschluß-konkurs zum Konkursverwalter bestellt wird. Da hier der Kläger das beklagte Land bei Zahlung der Lohnsteuer auf die mögliche Rückzahlungspflicht für den Fall des Scheiterns des Vergleichs und die Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens hingewiesen hat, verstößt die jetzige Anfechtung seiner damaligen Rechtshandlung auch nicht gegen Treu und Glauben. Die Berechtigung der Zinsforderung beruht auf §§ 288 , 291 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren, zugleich Wert der Beschwer für das beklagte Land: 261.187,44 DM Permalink: https://openjur.de/u/178765.html ( https://oj.is/178765 ) Volltext Druckansicht Zitate 7 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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