1 BGB sind mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit sie dem volljährigen Kind, von den gesetzlichen Anfechtungstatbeständen abgesehen, nicht nur die Änderung seines familienrechtlichen Status, sondern auch die gerichtliche Klärung seiner Abstammung ausnahmslos verwehren. Tenor §§ 1593 ,
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961 ( Bundesgesetzbl. I Seite 1221 ) sind mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit sie dem volljährigen Kind, von den gesetzlichen Anfechtungstatbeständen abgesehen, nicht nur die Änderung seines familienrechtlichen Status, sondern auch die gerichtliche Klärung seiner Abstammung ausnahmslos verwehren. Gründe A. Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß ein volljähriges Kind nur in den Fällen des § 1596 Abs. 1 BGB seine Ehelichkeit anfechten und damit die Voraussetzungen für die gerichtliche Klärung seiner Abstammung schaffen kann. I. Über das Recht des Kindes, seine Ehelichkeit anzufechten, bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch: "§ 1593 Die Nichtehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb von dreihundertundzwei Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist. § 1596
1 Nr. 2 BGB aus und wies den Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht zurück. Auf die Beschwerde der Klägerin bewilligte das Oberlandesgericht die Begehrte Prozeßkostenhilfe, weil die Verfassungswidrigkeit der für das Anfechtungsrecht der Klägerin maßgeblichen gesetzlichen Regelung ernsthaft in Betracht zu ziehen sei. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder sei das Nichtehelichenrecht dadurch geprägt, daß der biologische Vater festgestellt werden solle. Die Verfassung selbst hebe die Bedeutung der Abstammung in Art. 3 Abs. 3 GG hervor. Es erscheine im Hinblick auf Art. 1 und Art. 2 GG problematisch, daß dem Kind nach § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur ein Anfechtungsrecht eingeräumt werde, wenn die Ehe seiner Mutter praktisch aufgelöst sei. Zwar könnten der Schutz der Ehe der Mutter und der Familienfriede das Recht des Kindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit einschränken. Es bleibe aber fraglich, ob es sachgerecht sei, diesen Belangen gegenüber dem Anspruch des Kindes auf Feststellung seiner Abstammung den Vorrang einzuräumen. Selbst wenn man dies bejahe, sei es jedoch bedenklich, daß kein Anfechtungsrecht des Kindes für die Fälle bestehe, in denen wie hier keine anderen schutzwürdigen Interessen durch die Anfechtung der Ehelichkeit gefährdet werden könnten. Es sei im übrigen schwer mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen, daß dem Scheinvater ein zwar befristetes, sachlich aber uneingeschränktes Anfechtungsrecht zustehe. Er werde nicht in ein Verwandtschaftsverhältnis zu dem Kind gedrängt, das er nur durch die Auflösung der Ehe mit der Mutter überwinden könne. Nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erhob die Klägerin erneut Klage gegen den Ehemann ihrer Mutter mit dem Antrag, festzustellen, daß sie nicht sein eheliches Kind sei. 2. Das Amtsgericht, das nunmehr die Auffassung des Oberlandesgerichts teilt, hat das Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob §
1 Nr. 2 BGB insoweit verfassungswidrig sei, als ein volljährig gewordenes Kind seine Ehelichkeit nur dann anfechten kann, wenn die Ehe seiner Mutter geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist oder wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben und nicht zu erwarten ist, daß sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen. Im Fall der Gültigkeit der Vorschriften müsse die Klage abgewiesen werden; seien sie verfassungswidrig, müsse durch Einholung eines serologischen Gutachtens Beweis darüber erhoben werden, ob der beklagte Ehemann als Erzeuger der Klägerin ausscheide. Das von ihr betriebene Feststellungsverfahren unterliege der Amtsmaxime (§§ 616 , 640 ZPO); eine mündliche Verhandlung vor der Beweiserhebung werde für entbehrlich gehalten. Die Regelung des §
1 Nr. 2 BGB verstoße gegen Art. 1 , Art. 2 und Art. 3 GG. Die Begründung hierzu deckt sich mit dem Inhalt der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts. III. 1. Zu der Vorlage hat der Bundesminister der Justiz namens der Bundesregierung Stellung genommen. Gegen die Zulässigkeit bestünden Bedenken. Das vorlegende Gericht habe die Auffassung des Oberlandesgerichts aus dem Prozeßkostenhilfeverfahren übernommen und danach entsprechend dem Wesen jenes Verfahrens lediglich geltend gemacht, die Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmungen sei ernsthaft in Betracht zu ziehen. Zulässigkeitsvoraussetzung sei aber für das konkrete Normenkontrollverfahren, daß das Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankomme, für verfassungswidrig halte. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits entschieden ( BVerfGE 38, 241 [257]), daß die unterschiedliche Ausgestaltung des Anfechtungsrechts des Kindes und des Scheinvaters durch sachlich einleuchtende Gründe gerechtfertigt sei. Die Rüge des vorlegenden Gerichts, die zur Prüfung gestellte Regelung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sei danach schon deshalb unzulässig, weil es nicht vorgetragen habe, inwieweit besondere Gesichtspunkte für eine erneute Überprüfung der Vorschriften sprächen. Die Vorlage sei auch nicht begründet. Das Persönlichkeitsrecht des volljährigen Kindes werde durch §
1 Nr. 2 BGB nicht verletzt. Die für die Persönlichkeitsbestimmung des Menschen bedeutsame Frage der Abstammung müsse von der Rechtsordnung grundsätzlich in einer Weise geregelt werden, die dem Interesse des Menschen an seiner Identitätsfindung ausreichend Rechnung trage. Dies könne durch eine personenstandliche Zuordnung zu einem Familienverband berührt werden, die den biologisch-genetischen Verhältnissen nicht entspreche. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sei aber nicht absolut gewährleistet. Die Klärung der Abstammung und die rechtliche Zuordnung zu einem Familienverband habe der Gesetzgeber mit Hilfe von Vermutungen vorgenommen und dabei Korrekturmöglichkeiten im Hinblick auf die biologische Abstammung vorgesehen. Die Regelung nehme auf den wesentlichen Gehalt der vom Grundgesetz geschützten Institution von Ehe und Familie Rücksicht. Von besonderen - hier nicht ins Gewicht fallenden - Ausnahmen abgesehen, sei ein Anfechtungsrecht des Kindes nach der gesetzlichen Konzeption ausgeschlossen, es sei denn, die Ehe der Eltern bestehe nicht mehr oder die eheliche Gemeinschaft sei faktisch aufgelöst. Grund für die Begrenzung des Anfechtungsrechts des Kindes sei es, den Familienfrieden und den Bestand der Ehe der Mutter nicht durch Prozesse zu gefährden oder gar zu zerstören. Damit werde das aus dem Persönlichkeitsrecht des Kindes abzuleitende Interesse an der Feststellung seiner wahren Abstammung sowie an einer entsprechenden familienrechtlichen Zuordnung zurückgestellt. Der Gesetzgeber sei dazu um so mehr berechtigt gewesen, als es der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes diene, durch frühzeitige endgültige Gewißheit über seinen Personenstand und seine familienrechtliche Zuordnung als eheliches Kind aufzuwachsen. Schon zum Schutz der gewachsenen sozialen Beziehungen der Beteiligten sowie im öffentlichen Interesse könne diese zunächst der Entwicklung des Kindes angemessene Regelung - die auch den Idealvorstellungen des Grundgesetzes entspreche - nicht allein wegen des später stärker hervortretenden Interesses des Kindes an der Kenntnis seiner Abstammung und einer entsprechenden rechtlichen Neuordnung der familienrechtlichen Verhältnisse umgekehrt werden. Der Gesetzgeber sei jedenfalls nicht gehindert, den Schutz der Ehe der Mutter als vorrangig anzusehen. Dies gelte selbst für die Fälle, in denen die Anfechtung nicht zu einer Störung der geschützten Belange führen würde, weil Scheinvater, Mutter und Kind übereinstimmend die Lösung des familienrechtlichen Bandes des Kindes vom Scheinvater befürworteten. Der Gesetzgeber habe mit dem generellen Ausschluß der Anfechtung dem Umstand Rechnung getragen, daß schon die drohende Ungewißheit einer noch möglichen Anfechtung geeignet sei, die gedeihliche Entwicklung der fortbestehenden Gemeinschaft zu stören. Deshalb reiche die abstrakte Gefährdung des Familienfriedens für den Ausschluß der Anfechtung aus. Schließlich müsse auch berücksichtigt werden, daß die kindschafts- und verwandtschaftsrechtliche Bindung durch wechselseitige Rechte und Pflichten gekennzeichnet sei. Insoweit sei zu fragen, ob nicht das Kind dem Scheinvater Rücksicht schulde, der sein Anfechtungsrecht nicht ausgeübt habe und damit eine soziale Bindung mit schwerwiegenden rechtlichen Folgen eingegangen sei. 2. Der bayerische Ministerpräsident hat namens der Bayerischen Staatsregierung die Ansicht vertreten, daß die Verfassung im Rahmen des Persönlichkeitsschutzes grundsätzlich auch ein Recht auf Kenntnis der natürlichen Abstammung garantiere. Dieses aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitende Recht werde jedoch nicht absolut, sondern nur in den Grenzen einer vom Gesetzgeber entsprechend den verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen vorzunehmenden Interessenabwägung gewährleistet. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung könne daher insbesondere durch Art. 6 Abs. 1 GG, durch die aus Art. 1 und Art. 2 GG folgenden Persönlichkeitsrechte anderer Beteiligter, den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz sowie auch im Interesse des Kindeswohls eingeschränkt werden. 3. Schriftliche Stellungnahmen haben ferner abgegeben: der Deutsche Richterbund, die Evangelische Kirche in Deutschland, die Deutsche Bischofskonferenz, der Deutsche Kinderschutzbund und die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht. Die Evangelische Kirche in Deutschland verteidigt die zur Prüfung gestellten Regelungen und erachtet ein erweitertes Anfechtungsrecht sowohl des minderjährigen als auch des volljährigen Kindes nicht für verfassungsrechtlich zwingend geboten. Die abstrakte Gefahr einer Störung des Familienfriedens sei ausreichend, um die gesetzliche Regelung zu rechtfertigen. Zum gleichen Ergebnis gelangt die Deutsche Bischofskonferenz. Sie bejaht zwar einen aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgenden Anspruch des Kindes auf Kenntnis seiner biologischen Abstammung, hält aber §
1 BGB für verfassungsgemäß. Der Schutz von Ehe und Familie und das Persönlichkeitsrecht der Ehegatten wögen auch unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schwerer als die Interessen des Kindes an der Ehelichkeitsanfechtung. Demgegenüber muß nach Auffassung des Deutschen Richterbundes und der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht zwischen dem Anfechtungsrecht des minderjährigen und des volljährigen Kindes unterschieden werden. Jedenfalls müsse bei einem Volljährigen das Recht auf Klärung seiner biologischen Abstammung Vorrang haben. Der Deutsche Kinderschutzbund vertritt schließlich die Auffassung, daß hinsichtlich des volljährigen Kindes eine Vaterschaftsfeststellungsklage in Erwägung zu ziehen sei, die den ehelichen Status nicht berühre.
1 Nr. 2 BGB nicht entgegen. III. Die Unzulässigkeit folgt auch nicht daraus, daß der Richter ohne vorhergehende mündliche Verhandlung vorgelegt hat. In aller Regel kann sich ein Gericht vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch keine Auffassung darüber bilden, ob es bei seiner Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommen werde. Zudem hat der Richter unmittelbar nach Eingang der Klage noch keine Entscheidung zu Sachfragen zu treffen. Er muß von Amts wegen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen und kann diese Verfügung nicht davon abhängig machen, daß die Klage schlüssig ist. Aus diesem Grund braucht er auch nicht zu erwägen, ob die von ihm möglicherweise später heranzuziehende sachlich-rechtliche Norm gültig ist. Dies spricht generell gegen die Zulässigkeit einer Richtervorlage vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. BVerfGE 15, 211 [213]). Es sind aber Ausnahmefälle denkbar, in denen die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung nicht zur Unzulässigkeit der Vorlage führt. Diese sind auf die Verfahren zu beschränken, in denen schon vor der mündlichen Verhandlung die Entscheidungserheblichkeit der Norm mit Sicherheit feststeht (vgl. BVerfGE 17, 148 [152]). Davon ist hier auszugehen. Der vorlegende Richter hatte die Eltern der Klägerin bereits im Rahmen der später zurückgenommenen Ehelichkeitsanfechtungsklage in mündlicher Verhandlung zu den Voraussetzungen des § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB gehört. Daß diese nicht vorlagen, stand fest. Auch während des Prozeßkostenhilfeverfahrens hat die Klägerin vorgetragen, daß ihre Eltern nicht daran dächten, sich scheiden zu lassen. Der vorlegende Richter konnte unter diesen Umständen ohne mündliche Verhandlung davon ausgehen, daß nach der bestehenden Rechtslage eine Ehelichkeitsanfechtungsklage nicht möglich sei und es danach für seine Entscheidung auf die Verfassungsmäßigkeit des §
1 Nr. 2 BGB ankomme. IV. Schließlich steht der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen, daß der vorlegende Richter nicht zunächst Beweis durch Einholung eines serologischen Gutachtens erhoben hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Vorlage nicht zulässig, wenn das vorlegende Gericht sich auf diesem Weg eine Beweisaufnahme ersparen will (vgl. BVerfGG 11, 330 [334 ff.]; 34, 118 [127]). Der Grundgedanke der Subsidiarität der Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Verfahren, deren abschließende Beilegung in die Gerichtsbarkeit der Fachgerichte gehört, greift grundsätzlich auch dann ein, wenn die Durchführung einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis führen kann, daß über die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung nicht mehr entschieden zu werden braucht. Dabei hat der Richter von der Gültigkeit der nach seiner Ansicht verfassungswidrigen Bestimmung auszugehen und die verfassungsrechtliche Frage erst dann vorzulegen, wenn es für seine Entscheidung des Rechtsstreits auf die Gültigkeit der Bestimmung ankommt (vgl. BVerfGE 47, 146 [154 ff.]). Wenn die Einholung des serologischen Gutachtens ergeben würde, daß der Ehemann der Mutter der Klägerin als Vater nicht ausgeschlossen werden kann, wäre allerdings der Rechtsstreit entscheidungsreif, ohne daß es der verfassungsrechtlichen Prüfung des §
1 Nr. 2 BGB bedürfte. Bei der gegebenen Rechtslage, von deren Verbindlichkeit der Richter auszugehen hat, ist eine solche Beweisaufnahme aber ausgeschlossen. Steht der Klägerin kein Anfechtungsrecht zu, ist ihre Nichtehelichkeit im Ausgangsverfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt entscheidungserheblich. Folgerungen aus der Verfassungswidrigkeit eines förmlichen Gesetzes darf der Richter - jedenfalls im Hauptsacheverfahren - erst nach deren Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht ziehen. Die Beweisaufnahme würde überdies dem gesetzgeberischen Zweck des § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB zuwiderlaufen und dem Richter nicht nur eine Mißachtung des Gesetzes, sondern - folgt man der gesetzgeberischen Begründung zu § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB - einen Eingriff in den Grundrechtsbereich der Mutter abverlangen. Deshalb war hier eine Beweisaufnahme vor einer Vorlage nicht geboten. V. In die Prüfung ist § 1593 BGB einzubeziehen, da der Gesetzgeber in dieser Vorschrift die gerichtliche Klärung der Abstammung vom Vater von der erforderlichen Ehelichkeitsanfechtung abhängig gemacht hat. C. §§ 1593 ,
1 Nr. 2 BGB sind mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit dem volljährigen Kind - abgesehen von den Sonderfällen des § 1596 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 BGB - die Klärung seiner Abstammung ausnahmslos nur dann möglich ist, wenn die Ehe seiner Mutter geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist oder wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben und nicht zu erwarten ist, daß sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen. I. Mit Art. 6 Abs. 1 GG sind die §§ 1593 ,
1 BGB allerdings vereinbar. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung familienrechtlicher Regelungen an Art. 6 Abs. 1 GG zu orientieren. Dabei schließt die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Schutzes von Ehe und Familie nicht aus, das Vater-Kind-Verhältnis abweichend von der natürlichen Abkunft zu regeln, soweit die leibliche Abstammung des Kindes von dem Ehemann seiner Mutter als Regelfall anerkannt bleibt. Diese Voraussetzungen erfüllen die für die Ehelichkeit eines Kindes maßgeblichen Vorschriften. Wenn ein Kind nach der Eheschließung seiner Mutter geboren wird, knüpft das Gesetz für seine Zuordnung zu einem Mann an die Ehe der Mutter an, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob der Ehemann tatsächlich der Vater ist. Dabei verfolgt der Gesetzgeber mit den §§ 1591 ff. BGB den Zweck, den Status eines Kindes als ehelich von Anfang an in der Weise festzulegen, daß er den wirklichen Abstammungsverhältnissen möglichst entspricht, umfangreiche naturwissenschaftliche Untersuchungen jedoch entbehrlich sind (vgl. Soergel/Siebert, BGB, Bd. 8, 1987, § 1591 Rdnr. 2). Das verfassungsrechtliche Gebot, die Ehe und die Familie als Gemeinschaft von Eltern und Kindern zu schützen, kann nicht davon abhängen, ob das Kind von dem Ehemann seiner Mutter abstammt, zumal zur Familie auch Stief-, Adoptiv-, Pflege- und nichteheliche Kinder der Ehegatten gehören (vgl. BVerfGE 18, 97 [105 f.]). Indem der Gesetzgeber in den §§ 1594 ff. BGB die Möglichkeit zur Ehelichkeitsanfechtung eröffnete, trug er den vorkommenden Abweichungen vom Regelfall Rechnung. Daß er dabei das Anfechtungsrecht des Kindes im Interesse der Ehe der Mutter und seiner eigenen Familie auf die Fälle des § 1596 BGB beschränkte, läßt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 GG nicht beanstanden. II. Es verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), daß ein volljähriges Kind nach §§ 1593 ,
1 Nr. 2 BGB seine Abstammung ausnahmslos nur dann gerichtlich klären lassen kann, wenn - soweit die übrigen Anfechtungstatbestände nicht gegeben sind - die Ehe seiner Mutter geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist oder wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben und nicht zu erwarten ist, daß sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen. 1.
1 Nr. 2 BGB läßt aber keine Möglichkeit offen, diejenigen Fälle verfassungskonform zu lösen, in denen der Ausschluß der gerichtlichen Klärung der Abstammung nicht mehr mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar ist. Dabei folgt die Verfassungswidrigkeit der bestehenden Rechtslage daraus, daß der Weg zur Klärung der eigenen Abstammung nur über die Ehelichkeitsanfechtung führt und diese wiederum auf wenige Ausnahmetatbestände beschränkt ist (§§ 1593 , 1600 a BGB). Es ist Sache des Gesetzgebers, wie er der verfassungsrechtlichen Beanstandung Rechnung tragen will. Er wird insbesondere darüber zu entscheiden haben, ob er dem Anspruch des nicht vom Ehemann der Mutter stammenden Kindes auf Kenntnis seines leiblichen Vaters durch Erweiterung der Gründe für eine zulässige Anfechtung der Ehelichkeit entsprechen will oder ob er etwa - bei Aufrechterhaltung der §§ 1598 , 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB - dem Kind daneben andere, von § 1593 BGB bisher ausgeschlossene Klagemöglichkeiten einräumen will und wie diese im einzelnen ausgestaltet werden sollen. Herzog, Niemeyer, Henschel, Seidl, Grimm, Söllner, Dieterich Permalink: https://openjur.de/u/178887.html ( https://oj.is/178887 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 89 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.