GB; OLG Bremen NStZ 1981, 265 ; Tröndle/Fischer, StGB,
GB, Tröndle-Fischer, a. a. O., § 17, Rdz. 7). Grundsätzlich kann er sich auf die Auskunft einer verständigen, sachkundigen, unvoreingenommenen Person, die kein erkennbares Eigeninteresse verfolgt und deswegen Gewähr für eine objektive, sorgfältige, pflichtgemäße und verantwortungsbewußte Auskunftserteilung bietet, verlassen (vgl. BGH StV 1995, 408 ; BayObLG StV 1992, 421 ; OLG Braunschweig StV 1998, 492 ; Tröndle-Fischer, a. a. O., § 17, Rdz. 9). Namentlich darf er auf Auskünfte von Rechtsanwälten oder vergleichbaren Rechtskundigen, die er ohne Verschulden als kompetent angesehen hat, regelmäßig vertrauen (vgl. BGH StV 1995, 408 ; BayObLG StV 1992, 421 ; OLG Braunschweig StV 1998, 492 ; OLG Bremen NStZ 1981, 265 ; OLG Frankfurt am Main JR 1996, 250 ; Amtsgericht Frankfurt am Main NStE Nr. 5 zu § 17 StGB; Leipziger Kommentar zum StGB – Schroeder, 10. Auflage 1985, § 17, Rdz. 42). Eine Rechtsauskunft enthebt den Täter allerdings nicht der persönlichen Entscheidung über Recht und Unrecht (vgl. OLG Koblenz NStE Nr. 6, § 17 StGB; OLG Bremen NStZ 1981, 265 ). Er ist nicht entlastet, wenn die Unerlaubtheit des Tuns entgegen der Auskunft bei auch nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht erkennbar ist (OLG Braunschweig StV 1998, Rdz. 492; OLG Koblenz NStE Nr.
GB; OLG Bremen NStZ 1981, 265 ; Tröndle/Fischer, a. a. O., § 17, Rdz. 9). Die erteilte Auskunft ist kritisch zu überprüfen und im Falle von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit – z. B. aufgrund anderslautender Hinweise oder fehlender Neutralität der Auskunftsperson – gegebenenfalls weiterer Rat einzuholen (vgl. OLG Stuttgart NJW 1977, 1408; KG JR 1977, 379 ; OLG Hamm NJW 1982, 659 ; OLG Braunschweig StV 1998, 492 ). Unter Anwendung dieser Grundsätze konnte sich der Angeklagte auf den Rat seines Rechtsanwalts verlassen. Der bereits seit Jahren für ihn tätige Verteidiger war mit allen Umständen des Einzelfalles vertraut und aufgrund seiner anwaltlichen Tätigkeit zu derartigen Auskünften berufen. Anhaltspunkte, um an seiner Neutralität zu zweifeln, bestanden nach den Feststellungen des Landgerichts nicht. Aufgrund dessen handelte es sich bei dem Verteidiger aus Sicht des Angeklagten um eine kompetente und unvoreingenommene Auskunftsperson, auf deren Rat er grundsätzlich vertrauen durfte. Der Angeklagte konnte auch bei der gebotenen Anspannung von Verstand und Gewissen nicht erkennen, dass die Auskunft falsch war. Dem steht nicht entgegen, dass das Bußgeldverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen und der Angeklagte ausdrücklich über die Wirksamkeit des Fahrverbots mit Eintritt der Rechtskraft belehrt worden war. Denn er konnte aufgrund der ihm entsprechend erteilten Auskunft davon ausgehen, dass aufgrund des laufenden Gnadenverfahrens ausnahmsweise noch keine Wirksamkeit des Fahrverbots eingetreten sei. Gegen die Ablehnung des Gnadengesuchs hatte der Verteidiger Gnadenbeschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden worden war. Die Annahme einer aufschiebenden Wirkung eines laufenden Gnadenverfahrens ist aus Laiensicht nicht erkennbar abwegig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Gnadengesuche keine Rechtsbehelfe, sondern Eingaben mit dem Ziel, ausnahmsweise eine von der Rechtslage abweichende Entscheidung zu erlangen, darstellen. Denn dieser Charakter des Gnadenverfahrens steht aus Laiensicht einer aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Das Landgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass der Bürger nicht gehalten sein kann, sich mit Einzelheiten der hessischen Gnadenordnung auseinander zu setzen. Eine aufschiebende Wirkung des laufenden Verfahrens wäre ferner mit der Hessischen Gnadenordnung nicht völlig unvereinbar. Zwar hemmen Gnadengesuche gemäß § 8 Abs. 1 Hessische Gnadenordnung die Vollstreckung grundsätzlich nicht, worauf mündliche Gesuchsteller auch gemäß § 5 Abs. 2 Gnadenordnung hinzuweisen sind. § 8 Abs. 2 Hessische Gnadenordnung sieht jedoch bei glaubhafter Darlegung von Gnadengründen und drohenden erheblichen Nachteilen eine vorläufige Einstellung der Vollstreckung vor. § 26 Abs. 1 Hessische Gnadenordnung regelt explizit die Aufhebung eines Fahrverbots im Wege des Gnadenerweises. Nach alledem war die erteilte Auskunft nicht derart abwegig, dass der Angeklagte ihre Fehlerhaftigkeit ohne weiteres hätte erkennen können – zumal der Angeklagte nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts zuvor keinerlei Erfahrungen mit Gnadenverfahren hatte. Zur Einholung weiterer Auskünfte war er nicht verpflichtet. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus § 473 Abs. 1 und 2 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/179009.html ( https://oj.is/179009 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.