1 Nr. 2 Handeltreiben 4 m.w.N.). 2. Das Landgericht hat im Fall 2 der Anklage die Verurteilung des Angeklagten (nur) wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht rechtsfehlerfrei begründet. a) Die Frage, ob die Beteiligung an der Tat Mittäterschaft oder Beihilfe ist, beurteilt sich auch bei dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Maßgeblich für die Abgrenzung ist, welcher Art der Tatbeitrag ist und mit welcher Willensrichtung er geleistet wird. Dabei können wesentliche Anhaltspunkte sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft, so daß die Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängt, oder ob nur eine ganz untergeordnete Tätigkeit vorliegt (vgl. BGHSt 34, 124 , 125;
1 Nr. 1 Handeltreiben 9 , 25 , 39 , 54 , 56 ). An einer Prüfung nach diesen Abgrenzungskriterien fehlt es im angefochtenen Urteil. Sie war hier unverzichtbar, weil angesichts des gewichtigen Tatbeitrags des Angeklagten - Vermietung der Halle, Hilfe beim Umbau, tägliche Versorgung der Pflanzen - und des jedenfalls ab Juli 2004 erheblichen wirtschaftlichen Eigeninteresses an der Tat die Annahme von Mittäterschaft nahe lag. b) Zweifelhaft erscheint ferner die Würdigung des Tatrichters, es sei ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten, ein Niederländer namens "J. " sei der eigentliche Betreiber der Anlage gewesen, daß in der Halle eine schriftliche Anleitung zur Aufzucht der Cannabis-Pflanzen in niederländischer Sprache gefunden worden ist. Eine solche Anleitung könnte sich auch der Angeklagte, der acht Jahre lang in den Niederlanden gelebt hat, dort besorgt haben. 3. Im übrigen hat das Landgericht im Fall 2 der Anklage übersehen, daß die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge den täterschaftlichen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, welcher den vollen Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG eröffnet, nicht verdrängt (std. Rspr., u. a.
R 270/03 ; Senatsbeschluß vom 8. Dezember 2004 - 2 StR 451/04 ). Schließlich liegt auch in diesem Fall tateinheitlich die Entziehung elektrischer Energie vor. Rissingvan Saan Otten Rothfuß RiBGH Appl ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Roggenbuck Rissingvan Saan Permalink: https://openjur.de/u/179155.html ( https://oj.is/179155 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 17 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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