Art. 102 GG bedeutet nicht, daß der deutschen Staatsgewalt untersagt ist, zur Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe durch einen anderen Staat irgendwie beizutragen. Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Gründe A. 1. Der 1937 in Jugoslawien geborene Beschwerdeführer trat 1957 in die Fremdenlegion ein, nachdem er - wie er vorträgt - seine Heimat aus politischen Gründen verlassen hatte. Er wird von den französischen Behörden strafrechtlich verfolgt; er ist geständig, am 12. Juni 1962 als Gefreiter zusammen mit drei ihm unterstellten Fremdenlegionären nächtlich ein Wohnhaus in einem algerischen Dorf überfallen und mehrere der Bewohner, darunter Frauen und Kinder, erschossen zu haben. Nachdem der Beschwerdeführer aus einem französischen Gefängnis in die Bundesrepublik geflohen war, hat die Französische Republik auf Grund des Haftbefehls des Militärgerichts Marseille vom 3. Dezember 1962 durch Schreiben ihrer Botschaft vom 22. April 1963 um seine Auslieferung wegen Mordes an mindestens elf Personen, verbunden mit vorsätzlicher Körperverletzung und schwerem Diebstahl, ersucht. Nach Artikel 302 des französischen Strafgesetzbuches wird Mord mit dem Tode bestraft. Der Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich vom 29. November 1951, dem die gesetzgebenden Körperschaften durch das Gesetz vom 26. Juni 1953 zugestimmt haben (BGBl. II S. 151) und der am 22. Oktober 1959 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 28. Oktober 1959 - BGBl. II S. 1251 ), begründet die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik zur Auslieferung. Artikel 18 des Vertrages bestimmt: "Ist die der Auslieferung zugrunde liegende strafbare Handlung nach dem Strafgesetz des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht und diese Strafe in dem Gesetz des ersuchten Staates nicht vorgesehen, so kann dieser bei der Auslieferung empfehlen, daß eine etwa verhängte Todesstrafe in die Strafe umgewandelt wird, die ihr nach dem Gesetz des ersuchenden Staates in der Abstufung der Strafen unmittelbar folgt." Die Bundesregierung ist zu einer solchen Empfehlung bereit. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat die Auslieferung durch Beschluß vom 24. Januar 1964 für zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer sei nicht politisch verfolgt und habe daher kein Asylrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Abschaffung der Todesstrafe durch Art. 102 GG stehe der Auslieferung nicht entgegen; diese Verfassungsbestimmung betreffe nur den Geltungsbereich des Grundgesetzes, sie schließe die Todesstrafe aus dem System rechtsstaatlich verhängbarer Strafen nicht aus. 2. Hiergegen wendet sich die Verfassungsbeschwerde, die eine Verletzung von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 und - dem Sinne nach - von Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 102 GG rügt. Sie führt aus: Der Beschwerdeführer habe mit der Organisation de l'Arm e secrete (OAS) zusammen gearbeitet und werde deshalb in Frankreich politisch verfolgt. Er habe auf Befehl im Kampf gegen Partisanen gehandelt. Vor allem habe er in Frankreich mit der Todesstrafe zu rechnen. Das in Art. 2 Abs. 2 GG gewährte Recht auf Leben werde aber durch Art. 102 GG in bedeutsamer Weise gesichert. Alle staatlichen Handlungen, die zur Vernichtung des Lebens führten, müßten durch die Verfassung gerechtfertigt sein. Die Todesstrafe sei in den europäischen Staaten freiheitlich-westlicher Prägung grundsätzlich rechtsstaatswidrig; Artikel 18 des Deutsch-Französischen Auslieferungsvertrages sei daher nichtig. 3. Nach Ansicht des Bundesministers der Justiz besteht für eine politische Verfolgung des Beschwerdeführers kein Anhalt. Art. 102 GG stehe der Auslieferung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes auch dann nicht entgegen, wenn der Täter im Ausland mit der Todesstrafe zu rechnen habe und die Möglichkeit ihrer Vollstreckung nicht auszuschließen sei. Die Abschaffung der Todesstrafe beruhe zwar auf den in Art. 1 Abs. 1 und 2 GG anerkannten überkonstitutionellen Grundwertentscheidungen, sie sei aber nicht selbst Bestandteil dieser Grundwerte, sondern lediglich eine positive Entscheidung des Grundgesetzgebers. Strafverfahren und Auslieferungsverfahren wichen in ihren Zielen und Möglichkeiten voneinander ab. Das Auslieferungsverfahren habe nur die Frage zum Gegenstand, ob die deutsche Staatsgewalt den Verfolgten der fremden Staatsgewalt zu übergeben habe, stelle aber selbst kein Strafverfahren dar; die Strafverfolgung und -vollstreckung liege vielmehr allein in der Verantwortung der fremden Staatsgewalt. Für den Auslieferungsverkehr könne man dem Art. 102 GG lediglich die Verpflichtung entnehmen, den ihm zugrunde liegenden Wertvorstellungen beim Abschluß und der Durchführung von völkerrechtlichen Auslieferungsverträgen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Die Gründe, die einer Auslieferung zur Strafverfolgung von Verfassungs wegen entgegenstünden, seien in Art. 16 Abs. 2 GG abschließend umschrieben. B. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. I. Das Asylrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG steht dem Beschwerdeführer nicht zu. Es fehlt, wie der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt zutreffend festgestellt hat, an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, daß der Beschwerdeführer in Frankreich politisch verfolgt werden könnte. Die Angaben des Beschwerdeführers widersprechen sich gerade in den hier wesentlichen Punkten so sehr, daß sie der Glaubwürdigkeit entbehren. Bei seiner ersten gerichtlichen Vernehmung in der Bundesrepublik am 16. Mai 1963 hatte der Beschwerdeführer angegeben, er habe den Auftrag zur Erschießung der Algerier von zwei Vorgesetzten erhalten, nämlich von dem Hauptfeldwebel Richter und dem Unteroffizier Kubicek. Dagegen berief er sich in einer späteren gerichtlichen Vernehmung am 7. Juni 1963, in seiner persönlichen Eingabe an das Bundesverfassungsgericht vom 31. März 1964 und in dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15. Mai 1964 darauf, er habe seit geraumer Zeit mit der OAS in Verbindung gestanden und von ihr Weisungen und Befehle entgegengenommen, u.a. den, die Algerier am 12. Juni 1962 zu töten. Zudem hat der Beschwerdeführer erklärt, er habe den Namen des OAS-Agenten selbst nicht gekannt. Selbst wenn man die Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers unterstellt, er habe auf Befehl eines OAS-Agenten gehandelt, so fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, der französische Staat werde einen Gefreiten der Fremdenlegion, der auf einem abgelegenen Posten in Algerien eingesetzt war, nur deshalb politisch verfolgen, weil er unter den besonderen Verhältnissen der letzten Kämpfe in Algerien zur OAS, der er selbst nach seinen eigenen Angaben nicht angehört hat, Kontakt hatte und ihren Befehlen zur Tötung von Algeriern folgte. II. Das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 GG wird durch die Auslieferung auch dann nicht verletzt, wenn es, wie unterstellt wird, möglich ist, daß er in Frankreich zum Tode verurteilt und die Todesstrafe vollstreckt werden wird. Das Grundgesetz verbietet der deutschen Staatsgewalt nicht, einem anderen Staat Rechtshilfe in einem Strafverfahren auch dann zu leisten, wenn diese dazu führen kann, daß der andere Staat die Todesstrafe verhängt und vollzieht. Der Ausspruch in Art. 102 GG "Die Todesstrafe ist abgeschafft" besagt zunächst: der deutsche Gesetzgeber darf den Tod als Strafe nicht androhen, der deutsche Richter darf die Todesstrafe auch auf Grund eines vorkonstitutionellen Gesetzes nicht mehr verhängen, die deutsche Exekutive darf die Todesstrafe auch auf Grund eines vorkonstitutionellen Urteils nicht mehr vollstrecken. Die Frage ist jedoch, ob Art. 102 GG darüber hinaus eine Ächtung der Todesstrafe in dem Sinne bedeutet, daß der deutschen Staatsgewalt untersagt ist, zur Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe durch einen anderen Staat irgendwie beizutragen. Das ist zu verneinen. 1. Der Wortlaut der Norm deutet durch die kategorische Fassung "ist abgeschafft" zwar an, daß hier eine grundsätzliche Entscheidung von besonderer, endgültiger Bedeutung getroffen werden sollte; er läßt jedoch nicht erkennen, daß der Vorschrift eine über die deutsche Strafgewalt hinausreichende Wirkung zukommt. 2. Die systematische Stellung des Art. 102 GG ergibt nichts anderes. Er steht im Abschnitt IX "Rechtsprechung" inmitten von Bestimmungen, die zunächst Regeln für die innerdeutsche Rechtsgestaltung und Verfahrensgestaltung enthalten. Wollte man der Bestimmung die weiter reichende Bedeutung einer allgemeinen "Ächtung" der Todesstrafe etwa im Sinne eines allgemeinen Menschenrechts beilegen und daraus - dann allerdings folgerichtig - ein Auslieferungsverbot für den Fall herleiten, daß dem Auszuliefernden die Todesstrafe droht, dann hätte es nahegelegen, in der Spezialvorschrift des Grundrechtsabschnitts zur Auslieferung, dem Art. 16 Abs. 2 GG, darauf mindestens hinzuweisen. Hier ist der systematische Standort der verfassungsrechtlichen Beschränkung der Auslieferung. Art. 16 Abs. 2 GG statuiert ein Auslieferungsverbot aber allgemein nur für Deutsche und im übrigen lediglich für die Ausländer, die politisch verfolgt werden. 3. Eine Besinnung auf Grund und mögliche Tragweite dieser Verfassungsnorm führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
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