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BGH, Beschluss vom 13.08.2003 - XII ZR 303/02

Tenor Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 8. November 2002 zugelassen. Beschwerdewert: 242.630,55 Gründe I

§ 543ZPO a.F.

von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen werden darf, und den Voraussetzungen,

§ 161Abs.

1 ZPO Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 ZPO (Aussagen von Zeugen, Sachverständigen oder vernommenen Parteien sowie das Ergebnis eines Augenscheins) nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden brauchen -beides setzt nämlich voraus, daß das Berufungsurteil der Revision nicht unterliegt. Im Rahmen des § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kommt es für die Frage, ob die Revision voraussichtlich statthaft sein wird, auf den Zeitpunkt der ordnungsmäßigen Herstellung des Protokolls an; die Statthaftigkeit dieses Rechtsmittels muß insoweit auch dann vorerst unterstellt werden, wenn sie von einer Zulassung abhängt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO

  1. Aufl. § 161 Rdn. 4). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Revision demnächst vom Berufungsgericht selbst oder auf Nichtzulassungsbeschwerde vom Revisionsgericht zugelassen wird. Denn die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 ZPO nicht in das Protokoll aufgenommen werden müssen, sind auch dann nicht gegeben, wenn das zu erlassende Urteil des Berufungsgerichts der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO unterliegt (vgl. BGH, Beschluß vom
  2. Juni 2003 - VI ZR 309/02 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Damit liegen in einem solchen Fall auch nicht die Voraussetzungen vor,

§ 543Abs.

1 ZPO a.F. von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen werden kann.

  1. b)Dem steht nicht entgegen, daß es das Bestreben der Zivilprozeßreform war, die Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung weitgehend zu entlasten (vgl. Musielak/Ball ZPO 3. Aufl. § 540 Rdn. 1). Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend ausführt, kann der vom Berufungsgericht in der Sache vertretene rechtliche Standpunkt nämlich nur bei Kenntnis des tatsächlichen Streitstoffes nachvollzogen werden. Ist aus dem Urteil nicht ersichtlich, von welchem Sachund Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen, kann auch nicht überprüft werden, ob diese frei von Verfahrensfehlern getroffen wurden und die daraus gezogenen Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts im Einklang mit den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen stehen. Damit fehlt es an den notwendigen Voraussetzungen, die dem Revisionsgericht auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin die Prüfung ermöglichen, ob das Berufungsgericht aus einem der in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Gründe die Revision hätte zulassen müssen. Ist dem Urteil nicht zuverlässig zu entnehmen, um welchen Sachverhalt es geht, kann dem Revisionsgericht insbesondere nicht angesonnen werden, diesen selbst zu ermitteln und festzustellen, um abschließend beurteilen zu können, ob die Nichtzulassungsbeschwerde begründet ist. Die Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts war bisher nicht Aufgabe des Revisionsgerichts (vgl. BGHZ 73, 248 , 252) und kann es auch nach neuem Recht nicht sein. Denn auch nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Verfahrensrecht müssen die tatsächlichen Grundlagen, von denen das Berufungsgericht ausgegangen ist, aus dem Berufungsurteil ersichtlich sein, um dem Revisionsgericht im Falle der Nichtzulassung der Revision die Überprüfung auf die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO zu erlauben (vgl. Zöller/Gummer ZPO 23. Aufl. § 540 Rdn. 6). Grundlage der Prüfung des Revisionsgerichts ist gemäß § 559 ZPO -wie auch schon nach § 561 ZPO a.F. -prinzipiell nur der Tatsachenstoff, der sich aus dem Berufungsurteil einschließlich der in ihm enthaltenen wirksamen Bezugnahmen sowie aus dem Sitzungsprotokoll erschließt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 aaO ).
  2. c)Damit verwehrt der Senat den Berufungsgerichten in Fällen, in denen sich das Berufungsverfahren noch nach altem Zivilprozeßrecht richtet, auch nicht ohne zwingenden Grund einen Teil der Entlastung, die die Zivilprozeßreform für Berufungsverfahren nach neuem Recht bezweckt haben mag. Abgesehen davon, daß das Berufungsurteil sowohl nach altem als auch nach neuem Recht zumindest die Berufungsanträge wiedergeben muß (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Februar 2003 aaO ), beschränkt sich diese Entlastung im Rahmen des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nämlich nur darauf, daß das Urteil anstelle eines Tatbestandes stets auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen Bezug nehmen darf. Was die Darstellung der Entscheidungsgründe betrifft, wird zum Teil die Ansicht vertreten, an die "Dichte" der Gründe von Berufungsurteilen, die die Revisionszulassung versagen, seien geringere Anforderungen zu stellen als an diejenige von Urteilen, die die Revision zulassen, da die Gründe im ersten Fall nur eine Überprüfung des Revisionsgerichts auf die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO erlauben müßten (vgl. Zöller/Gummer ZPO 23. Aufl. § 540 Rdn. 6). Ob dem zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Jedenfalls läßt sich dieser auf die Gründe bezogene Gedanke nicht auf den Tatbestand übertragen, da für den erforderlichen Umfang der Darstellung des Sachund Streitstandes dieser Maßstab nicht gelten kann. Die Nichtzulassung der Revision setzt unter anderem voraus, daß das Berufungsgericht die grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verneint. Ob zu Recht, soll auf Nichtzulassungsbeschwerde hin überprüft werden können. Dieser Beurteilung darf das Berufungsgericht auch nicht teilweise die Grundlage entziehen, indem es etwa davon absieht, in seinem Urteil auch solche tatsächliche Entscheidungsgrundlagen und darauf bezogene Erwägungen darzustellen, von denen es der Ansicht ist, diesen könne zweifelsfrei und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt grundsätzliche Bedeutung zukommen. Denn auch diese Ansicht muß der Überprüfung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde zugänglich und deshalb aus dem Urteil ersichtlich sein. Richtig ist zwar, daß die Kriterien, unter denen das Revisionsgericht das Urteil auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin zu überprüfen hat, weniger umfangreich sind als die Kriterien, die -im Falle der Zulassung der Revision -für die revisionsrechtliche Prüfung selbst gelten, bei der unter anderem auch die Erfolgsaussicht zu prüfen ist. Nur in diesem Sinne wäre es zu rechtfertigen, verkürzt zu formulieren, das Berufungsurteil unterliege im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nur einer eingeschränkten Überprüfung. Keinesfalls bedeutet dies jedoch, daß der Gegenstand dieser Überprüfung weniger umfangreich ist und deshalb auch an die Darstellung des Sachund Streitstandes im Berufungsurteil geringere Anforderungen zu stellen sind als im Falle der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht selbst. Nicht anders als bei der revisionsrechtlichen Prüfung ist Prüfungsgegenstand im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde (entsprechende Darlegungen in der Beschwerdeschrift vorausgesetzt) stets die Gesamtheit der tatsächlichen Grundlagen, von denen das Berufungsgericht ausgegangen ist, sowie der rechtlichen Folgerungen, die es daraus gezogen hat. Lediglich der Blickwinkel, unter dem das Revisionsgericht diese Prüfung vorzunehmen hat, ist im Falle der Nichtzulassungsbeschwerde enger als im Falle der Revision. 6. Ob nach alledem einer Nichtzulassungsbeschwerde unter den Voraussetzungen des § 26 Nr. 8 EGZPO stets schon dann stattzugeben ist, wenn sie sich gegen ein Berufungsurteil richtet, aus dem die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung für das Revisionsgericht nicht in vollem Umfang ersichtlich sind (offen gelassen von BGH, Beschluß vom 24. Juni 2003 aaO ), etwa weil es keinen Tatbestand enthält oder unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts den Mindestanforderungen des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht genügt (und deshalb auf eine zulässige Revision hin ohne weiteres aufzuheben wäre), oder ob auch dann die weiteren Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen und mit der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden müssen, bedarf zur Zeit noch keiner Entscheidung. Die vorliegende Entscheidung des Senats, die sich erstmals mit der aufgeworfenen Rechtsfrage befaßt, ist jedenfalls, wie dargelegt, zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Ob ein Zulassungsgrund auch noch gegeben sein wird, wenn dem Bundesgerichtshof künftig weitere Fälle dieser Art vorgelegt werden, mag fraglich sein, weil für Beurteilung der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO der Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02 - WM 2003, 554 m.N. und vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02 - ZIP 2003, 1082 , 1083) und eine höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage jedenfalls weder grundsätzlich ist noch zur Fortbildung des Rechts einer erneuten Entscheidung bedarf. Andererseits dürfte es schwerlich hinnehmbar erscheinen, daß ein Berufungsurteil Bestand hat, weil es zum einen die Revision nicht zuläßt und zum anderen mangels Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen die Prüfung der Voraussetzungen einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde erschwert oder gar vereitelt. Noch weniger verständlich wäre es, wenn eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein solches Urteil nur deshalb keinen Erfolg hätte, weil der Bundesgerichtshof die Frage, ob derartige Urteile prozeßordnungswidrig sind, bereits positiv beantwortet hat. Hahne Gerber Sprick Wagenitz Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Permalink: https://openjur.de/u/179724.html ( https://oj.is/179724 ) Verweise Volltext Zitate 20 Zitiert 39 Faksimile Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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