Aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG folgt ein Rückerwerbsrecht des früheren Grundstückseigentümers, wenn der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht wird. Für die Realisierung dieses Anspruchs bedarf es nicht unbedingt einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Tenor
(405)als "Verkennung des grundlegenden Gehalts der Eigentumsgarantie" bezeichnet. Daß der Eigentümer eine angemessene Entschädigung erhält, ist lediglich ein Zulässigkeitserfordernis für die Enteignung; es muß hinzukommen, daß der Eigentumsentzug und der Eigentumserwerb dem Allgemeinwohl dienen. Die Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück gegen Geld herzugeben, setzt voraus, daß der Entzug in jeder Richtung verfassungsmäßig ist. Dann ist die Entschädigung "eine selbstverständliche Folge" ( BVerfGE 24, 367 [401]). Es ist Sache des Eigentümers zu entscheiden, ob er dem Objekt oder der Entschädigung den Vorzug gibt, wenn seine Sache der öffentlichen Aufgabe nicht zugeführt worden ist. III. Steht damit fest, daß Art. 14 GG dem Enteigneten grundsätzlich das Recht gibt, sein früheres Eigentum zurückzuverlangen, wenn der Enteignungsgrund wegfällt, weil der Begünstigte das Vorhaben nicht verwirklicht, dann durfte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer diesen Anspruch nicht deshalb versagen, weil sein Inhalt und die Voraussetzungen seiner Geltendmachung von der Rechtsprechung nicht umrissen werden könnten. Art. 14 GG enthält freilich keine Fixierung von Entstehungszeitpunkt und der Frist zur Ausübung des Rückübereignungsanspruchs oder einer Regelung über die Auswirkungen von Verwendungen. Es wäre angezeigt, daß der Gesetzgeber die Modalitäten dieses verfassungsrechtlichen Anspruchs regelt. Solange dies nicht geschieht, ist aber - jedenfalls in Fällen der hier vorliegenden Art - der richterlichen Rechtsfindung keine unüberwindliche Schranke gesetzt (vgl. BVerfGE 34, 269 [286 ff.]; 37, 67 [81 f.]). Der Richter wird, wenn er den Zusammenhang des Enteignungsrechts für öffentliche Straßen und Wege mit dem einschlägigen Planfeststellungsrecht bedenkt, sich hinsichtlich der Frist etwa an folgenden Regelungen orientieren: Nach § 42 Abs. 1 Nr. 4 des Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom
- November 1961 (GVBl. S. 305) ist die Enteignung zu Gunsten einer Straße davon abhängig, daß "das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden soll"; nach § 39 Abs. 5 tritt der Plan außer Kraft, wenn "er nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit durchgeführt" oder auf weitere fünf Jahre verlängert wird. Diese Vorschrift stimmt mit einer Reihe vergleichbarer Vorschriften im Bundesrecht und Landesrecht überein (vgl. § 21 Abs. 4 des Bundeswasserstraßengesetzes vom
- April 1968 ( BGBl. II S. 173 ); § 26 Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes vom
- Juni 1972 ( BGBl. I S. 873 ); § 18b Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom
- Oktober 1974 (BGBl. I S. 2414); Art. 58 Abs. 2 des Bayerischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1970 (GVBl. 1971 S. 41); Art. 38 Abs. 4 des Bayer Straßengesetzes und Wegegesetzes vom
- Juli 1958 (GVBl. S. 147) - aF - ; § 7 Abs. 2 des Hamburgischen Enteignungsgesetzes vom
- Juni 1963 (GVBl. S. 77); § 34 Abs. 5 des Hess Straßengesetzes vom
- Oktober 1962 (GVBl. S. 437); § 7 Abs. 2 des hessischen Gesetzes über Eisenbahnen und Bergbahnen vom
- Juli 1967 (GVBl. S. 127); § 7 Abs. 4 des rheinland-pfälzischen Abfallgesetzes vom
- Januar 1972 (GVBl. S. 81); § 29 Abs. 3 des rheinland-pfälzischen Landesenteignungsgesetzes vom
- April 1966 (GVBl. S. 103); § 43 Abs. 1 des Saarländischen Straßengesetzes vom
- Dezember 1964 (Amtsbl 1965 S. 117): hier beträgt die Frist 4 Jahre; vgl. auch § 61 Abs. 2 des Musterentwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes (EVwVerfG 1963)). Auch in einer Reihe von Enteignungsvorschriften wird die Zeitspanne für die Durchführung eines Unternehmens dahin begrenzt, daß es innerhalb von zwei oder höchstens drei Jahren seit der rechtskräftigen Enteignung begonnen und innerhalb von fünf Jahren zu Ende geführt sein muß (z.B. Art. 53 Abs. 1 des bayer Ödlandgesetzes vom
- März 1923 [GVBl. S. 89], § 12 Abs. 3 des hessischen Aufbaugesetzes vom
- Oktober 1948 [GVBl. S. 139], § 57 des rheinland-pfälzischen Aufbaugesetzes vom
- August 1949 [GVBl. I S. 317], § 46 Abs. 8 des nordrheinwestfälischen Aufbaugesetzes vom
- April 1950 [GVBl. S. 78], § 49 Abs. 5 des schleswig-holsteinischen Aufbaugesetzes vom
- Mai 1949 [GVBl. S. 93], § 57 Abs. 1 des Landesbeschaffungsgesetzes vom
- Februar 1957 [ BGBl. I S. 134 ]). Ob Art. 14 GG für den Rückübereignungsanspruch solche oder großzügiger bemessene Fristen setzt, kann dahinstehen. Jedenfalls ist im vorliegenden Fall seit der Enteignung im Jahre 1950 inzwischen eine so lange Zeit verstrichen, daß der Anspruch an der Frist nicht mehr scheitern kann. Wegen der Abwicklung im übrigen kann sich das Gericht an bestehenden Regelungen orientieren. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG. Dr. Benda, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Faller, Dr. Brox, Dr. Simon Permalink: https://openjur.de/u/179756.html ( https://oj.is/179756 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 36 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.