Bei der Anordnung der Untersuchungshaft ist eine Verweisung des Beschuldigten auf nachträgliche Anhörung mit dem Grundgesetz vereinbar. Das gilt auch für die Beschwerdeinstanz. Dabei ist eine restriktive Interpretation des § 308 Abs. 1 StPO für die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zulässig, soweit eine sinnvolle Anwendung des Gesetzes sie fordert. Erläßt das Oberlandesgericht einen in der unteren Instanz abgelehnten oder aufgehobenen Haftbefehl auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft, ohne den Beschuldigten vorher zu hören, so muß es ihm Gelegenheit zu Gegenvorstellungen geben und über diese entscheiden. Hierauf ist der Beschuldigte in entsprechender Anwendung von § 115 StPO hinzuweisen. Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Gründe A. 1. In einem Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen mehrerer Fälle von Betrug und Verleumdung erließ das Amtsgericht Schwäbisch Hall am 3. September 1955 einen auf Verdunkelungsgefahr gestützten Haftbefehl. Auf Beschwerde der Beschuldigten hob das Landgericht Heilbronn am 8. September 1955 diesen Haftbefehl auf, da trotz Neigung der Beschuldigten zur Zeugenbeeinflussung in den Fällen, in denen dringender Tatverdacht vorliege, keine Wahrscheinlichkeit bestehe, daß "noch etwas zu verdunkeln" sei. Gegen diesen Beschluß erhob die Staatsanwaltschaft am 12. September 1955 weitere Beschwerde, in der sie u. a. ausführte: "Es ist dargetan, daß die Beschuldigte in massivster Weise lügt - sie behauptet das selbst, es ist auch dargetan, daß zwei ihrer näheren Bekannten ebenso lügen, es entspricht deshalb der Lebenserfahrung, anzunehmen, daß die Beschuldigte auch in Zukunft alles daran setzen wird, durch Vernichtung von Beweismitteln und Zeugenbeeinflussung die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren. Es kann natürlich nicht dargetan werden, welche weiteren Zeugen bzw. welche bereits gehörten Zeugen zu welchen konkreten unwahren Aussagen verleitet werden sollen, es bedarf aber nicht vieler Phantasie sich auszudenken, in welcher Richtung diese Versuche gehen werden." Am 16. September 1955 hob das Oberlandesgericht Stuttgart den Beschluß des Landgerichts auf und hielt den Haftbefehl des Amtsgerichts vom 3. September 1955 aufrecht. In den Gründen tritt der Senat den Vorinstanzen darin bei, daß dringender Tatverdacht bestehe und daß in hohem Maße der Verdacht begründet sei, die Beschuldigte habe bereits Zeugen zu falschen Aussagen verleitet; dann sei aber zu befürchten, daß sie auch weiterhin bestrebt sein werde, die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren. Daher bestehe Verdunkelungsgefahr. Weder den Verteidigern noch der Beschwerdeführerin selbst war die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden. Der Beschluß wurde den Verteidigern am 22. September zugestellt; sie beantragten am 23. September beim Oberlandesgericht, den Beschluß aufzuheben, da er wegen Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG nichtig sei, und baten zugleich, vor der Entscheidung über die weitere Beschwerde ihnen diese zur Gegenerklärung mitzuteilen. Der Antrag wurde vom Oberlandesgericht am 26. September 1955 mit folgender Begründung abgelehnt: "Die Anhörung der Beschuldigten nach § 308 Abs. 1 StPO mußte im vorliegenden Fall unterbleiben, weil sie den mit der Vollziehung des Haftbefehls beabsichtigten Erfolg, nämlich die Verdunkelungsgefahr zu beseitigen, ernstlich hätte in Frage stellen können. Eine solche Interessenabwägung schließen Art. 103 GG und § 308 Abs. 1 StPO nicht aus. Die Nichtanhörung der Beschuldigten stellt deshalb in diesem besonderen Falle - ebensowenig wie der Erlaß eines Haftbefehls ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten - keinen die Nichtigkeit des Beschlusses begründenden Vorstoß gegen Art. 103 GG dar." Am 1. Oktober, also eine Woche nach der Zustellung des Beschlusses an die Verteidiger, ließ die Staatsanwaltschaft den Haftbefehl erneut vollstrecken. Der Strafsenat des Oberlandesgerichts hat dem Bundesverfassungsgericht nachträglich mitgeteilt: "Daß der Beschluß des Senats der Verteidigerin vor der Verhaftung der Angeklagten zugestellt wurde, entsprach nicht den Intentionen des Senats, beruhte vielmehr auf einem Versehen der Geschäftsstelle." Nachdem die Beschwerdeführerin in den meisten ihr zur Last gelegten Fällen ein Geständnis abgelegt hatte, hob das Amtsgericht am 25. Oktober 1955 den Haftbefehl auf, da keine Verdunkelungsgefahr mehr bestehe, und entließ die Beschwerdeführerin. - Sie wurde am 28. Juni 1956 vom Schöffengericht wegen Betruges in 7 Fällen, versuchten Betruges und Verleumdung zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt, worauf die Untersuchungshaft in vollem Umfange angerechnet wurde. Die Verurteilung ist rechtskräftig. 2. Gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 16. und 26. September 1955 richtet sich die Verfassungsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch Verstoß gegen § 308 Abs. 1 StPO, wonach die Beschwerde der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts hätte mitgeteilt werden müssen. Diese Vorschrift dulde keine Interessenabwägung. Die mit der Vollziehung des Haftbefehls beabsichtigte Beseitigung der Verdunkelungsgefahr sei ohnedies längst in Frage gestellt gewesen, da die Beschwerdeführerin sich auf freiem Fuße befunden habe und erst 7 Tage nach Bekanntgabe des Beschlusses vom 16. September 1955 an die Verteidiger wieder verhaftet worden sei. Auch nach Aufhebung des Haftbefehls werde auf Entscheidung der Verfassungsbeschwerde bestanden, da die in den beiden Beschlüssen des Oberlandesgerichts und in der erneuten Verhaftung liegende Grundrechtsverletzung durch die spätere Freilassung nicht beseitigt worden sei. Auf mündliche Verhandlung ist verzichtet. 3. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Bundesminister der Justiz und den Justizministern aller Länder mitgeteilt worden. Der Bundesminister der Justiz hält sie für unbegründet: Das beim Haftbefehl erforderliche Überraschungsmoment schließe eine vorherige Anhörung des Beschuldigten auch im Beschwerdeverfahren aus. Art. 103 Abs. 1 GG beziehe sich nur auf letzte Entscheidungen und lasse dem Gericht die Befugnis, bloße Exekutionsakte ohne rechtliches Gehör anzuordnen; nur müßten diese in gleicher Weise in einem Rechtsweg nachprüfbar sein, wie dies Art. 19 Abs. 4 GG für Akte der Verwaltung gewährleiste. Ein solcher Exekutionsakt sei der Haftbefehl der Strafprozeßordnung. Dem Erfordernis des Rechtswegs sei genügt, denn der Beschuldigte könne jederzeit Haftentlassung oder mündliche Verhandlung über den Haftbefehl beantragen. Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg hat eine Stellungnahme des Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart überreicht und sich ihr angeschlossen. Der Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen ist der Auffassung, das Verfahren des Oberlandesgerichts Stuttgart verletze zwar § 308 Abs. 1 StPO, nicht aber Art. 103 Abs. 1 GG. B. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. 1. Das bei jeder Verfassungsbeschwerde vorauszusetzende Rechtsschutzbedürfnis, das auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch gegeben sein muß, ist nicht dadurch weggefallen, daß das Amtsgericht den durch die angegriffenen Beschlüsse bestätigten Haftbefehl vom 3. September 1955 am 25. Oktober 1955 wieder aufgehoben hat. Zwar sind durch die Aufhebung des Haftbefehls die Beschwerdebeschlüsse des Oberlandesgerichts gegenstandslos geworden; ihre Aufhebung kommt jetzt nicht mehr in Betracht. Damit muß aber noch nicht das Interesse der Beschwerdeführerin entfallen, eine etwaige Grundrechtswidrigkeit dieser Beschlüsse festgestellt zu sehen (§ 95 Abs. 1 BVerfGG). 2. Ein Interesse an dieser Feststellung ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil die Beschwerdeführerin nach Aufhebung des Haftbefehls wegen der ihr zur Last gelegten Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Zwar ist der Haftbefehl im Verhältnis zu dem Verfahren in der Hauptsache eine Zwischenentscheidung; als Angriff gegen eine Zwischenentscheidung könnte die Verfassungsbeschwerde durch die rechtskräftige Aburteilung der Beschwerdeführerin überholt sein. Eine solche "prozessuale Überholung" wäre gegeben, wenn die Grundrechtsverletzung, derentwegen der Haftbefehl angegriffen wird, sich im Urteil wiederholt hätte. In diesem Fall müßte sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil richten; für eine Verfassungsbeschwerde, die lediglich den Haftbefehl angreift, bestünde kein Rechtsschutzinteresse mehr. Eine Überholung tritt aber nicht ein, wenn die Verfassungswidrigkeit der Untersuchungshaft auf eine Verletzung prozessualer Grundrechte durch den Haftbefehl gestützt wird: in der Hauptverhandlung geht es um Schuld oder Unschuld, nicht um die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls. Nur diese Auffassung wird dem Zweck der Verfassungsbeschwerde gerecht. Die Untersuchungshaft ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme, der die Aburteilung des Beschuldigten mit möglichster Beschleunigung folgen soll. Wollte man eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen im Haftverfahren nach der Aburteilung nicht mehr zulassen, so würde es schon wegen der Äußerungsfrist, die den Verfassungsorganen des Bundes oder des betroffenen Landes zu gewähren ist (§ 94 BVerfGG), aber auch mit Rücksicht auf die bei der Überlastung des Bundesverfassungsgerichts unvermeidliche Dauer seines Verfahrens in den meisten Fällen nicht möglich sein, das Haftverfahren betreffende verfassungsrechtliche Fragen zu klären. An der Klärung solcher Fragen kann aber bei der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit ein besonderes Interesse bestehen. 3. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht deswegen unzulässig, weil das gegen die Beschwerdeführerin ergangene Strafurteil die Untersuchungshaft in vollem Umfang angerechnet hat. Allerdings könnte diese Anrechnung dazu führen, daß die Beschwerdeführerin im Ergebnis durch den Vollzug der Untersuchungshaft nicht mehr benachteiligt ist, zumal mit ihr Erleichterungen verbunden sind, die ihr in der Strafhaft nicht zugestanden hätten. Diese Anrechnung könnte daher die Annahme rechtfertigen, durch die Versagung einer Sachentscheidung entstehe der Beschwerdeführerin kein "schwerer und unabwendbarer Nachteil", so daß die Verfassungsbeschwerde in Anwendung von § 91 a Abs. 2 BVerfGG verworfen werden könnte. Da jedoch, wie die folgenden Ausführungen ergeben werden, im vorliegenden Fall die Verfassungsbeschwerde zur Klärung verfassungsrechtlicher Fragen führt, scheidet eine Verwerfung nach dieser Bestimmung aus. C. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. I. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob das Beschwerdegericht, das einen vom unteren Gericht abgelehnten Haftbefehl erlassen will, vor dieser Entscheidung den Beschuldigten hören muß, erfordert einige grundsätzliche Erwägungen über die Bedeutung des rechtlichen Gehörs im allgemeinen und über die Anhörung des Beschuldigten im Haftverfahren der Strafprozeßordnung im besonderen. 1. Der in Art. 103 Abs. 1 GG zum Grundrecht erhobene Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens. Die Aufgabe der Gerichte, über einen konkreten Lebenssachverhalt ein abschließendes rechtliches Urteil zu fällen, ist in aller Regel ohne Anhörung der Beteiligten nicht zu lösen. Diese Anhörung ist daher zunächst Voraussetzung einer richtigen Entscheidung. Darüber hinaus fordert die Würde der Person, daß über ihr Recht nicht kurzerhand von Obrigkeits wegen verfügt wird; der einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können ( BVerfGE 7, 53 [57]; 7, 275 [279]). Das Recht des Beschuldigten auf Gehör ist im Verfahrensrecht seit langem grundsätzlich anerkannt und weitgehend berücksichtigt worden; die einzelnen Verfahrensordnungen haben diesen Grundsatz nach Umfang und Form konkretisiert. Dabei mußte er mit anderen, aus der inneren Sachgerechtigkeit der einzelnen Verfahrensart sich ergebenden Grundsätzen abgestimmt werden. An der Legitimität solcher Gegeninteressen und an der Notwendigkeit, zwischen ihnen und dem Interesse des betroffenen an seiner Anhörung zu vermitteln, kann die Erhebung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zum Grundrecht nichts geändert haben. Seine Aufnahme in das Grundgesetz sollte Mißbräuche in gerichtlichen Verfahren, wie sie unter dem nationalsozialistischen Regime vorgekommen waren, unmöglich machen und das Vertrauen des Volkes in eine unparteiische Rechtspflege wiederherstellen. Es kann aber nicht der Sinn des Art. 103 Abs. 1 GG sein, sorgfältig überlegte Abwägungen zwischen den verschiedenen, in den einzelnen Verfahrensarten zu berücksichtigenden Interessen und darauf beruhende Einschränkungen des rechtlichen Gehörs schlechthin zu beseitigen. Art. 103 Abs. 1 GG geht also davon aus, daß die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleiben muß. Da die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Verfahrensordnungen im allgemeinen rechtsstaatlichen Forderungen hinsichtlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs genügten, ist bei der Auslegung des Art. 103 Abs. 1 GG - ebenso wie bei der Auslegung des in Abs. 3 des Art. 103 zum Grundrecht erhobenen Verbots doppelter Bestrafung (ne bis in idem, vgl. BVerfGE 3, 248 [252]) - von dem vorverfassungsrechtlichen Gesamtbild des Prozeßrechts auszugehen. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat daraus den Schluß gezogen, daß die Aufnahme des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs in die Verfassung lediglich der verfahrensrechtlichen Ausformung dieses Grundsatzes Verfassungsrang verleihe (Bay.VerfGE N. F. 4, 21). Das Bundesverfassungsgericht ist weiter gegangen. Es hat sich von der Erkenntnis leiten lassen, daß sowohl das geltende Prozeßrecht wie seine Anwendung in der Praxis der Gerichte das rechtliche Gehör zwar weitgehend, aber doch nicht immer in ausreichendem Maße gewährleisten. Das Bundesverfassungsgericht hat demzufolge Art. 103 Abs. 1 GG sowohl für die Auslegung des geltenden Verfahrensrechts herangezogen wie auch unmittelbar aus diesem Grundrecht Anhörungspflichten hergeleitet ( BVerfGE 6, 12 ; 7, 95 [98]; Beschl. vom 28. 10. 1958, 1 BvR 5/58 = NJW 58, 2011 ). 2. Da das rechtliche Gehör dem Betroffenen Gelegenheit geben soll, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluß zu nehmen, ist in der Regel nur eine vorherige Anhörung sinnvoll. Vor allem zwingt die den Entscheidungen der Gerichte in der Regel eigentümliche Endgültigkeit und Unabänderlichkeit des Spruches dazu, die Beteiligten zu hören, ehe endgültig entschieden wird, wie bei Endurteilen und ihnen gleichstehenden, ein Verfahren abschließenden, vor allem den der materiellen Rechtskraft fähigen Entscheidungen. Den Gerichten sind jedoch herkömmlicherweise auch Aufgaben übertragen, bei denen es sich nicht um die abschließende rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts handelt, sondern um vorläufige Maßnahmen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes oder zur einstweiligen Sicherung privater oder öffentlicher Rechte; solche vorläufigen Maßnahmen kennt z. B. die Zivilprozeßordnung in Form des Arrestes und der einstweiligen Verfügung, das Verfahren der Verfassungs- und Verwaltungsgerichte in Form der einstweiligen Anordnungen (vgl. z. B. § 32 BVerfGG, § 30 BVerwGG), im Bereich des Strafverfahrens kommen vor allem Haftbefehl, Beschlagnahme und Durchsuchung in Betracht. In solchen Fällen sachgerecht zu verfahren, ist deswegen besonders schwierig, weil in die Rechte der Beteiligten ohne ausreichende Aufklärung des Sachverhalts, unter Umständen auf Grund einseitiger Sachdarstellung einer Partei eingegriffen werden muß. Deswegen sind derartige Maßnahmen regelmäßig den Gerichten übertragen; die Einschaltung des Richters soll gewährleisten, daß die Interessen auch der nicht oder nicht ausreichend gehörten Beteiligten gebührend berücksichtigt und insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen derartiger Eingriffe genau beachtet werden. Nur da, wo der Schutz öffentlicher Interessen auf dem Spiele steht und ihre einstweilige Sicherung den Aufgabenbereich der Polizei berührt, sind auch Exekutivorgane zum Erlaß solcher Maßnahmen befugt, so zur vorläufigen Festnahme (§ 127 StPO; Art. 104 GG) oder zur Beschlagnahme und Durchsuchung (§§ 98 ff. StPO, vgl. auch Art. 13 GG). Der Bundesminister der Justiz hat die Ansicht vertreten, bei diesen Sicherungsmaßnahmen handele es sich gar nicht um Akte der Rechtsprechung, da es an einer Entscheidung zwischen streitenden Parteien fehle, sondern um "Exekutionsakte" nach Art von Verwaltungsakten, auf die Art. 103 Abs. 1 GG keine Anwendung finden könne. Dieser Auffassung liegt der richtige Gedanke zugrunde, daß es sich um Maßnahmen handelt, die aus dem Gebiet der spezifisch richterlichen Aufgaben herausfallen; sie verkennt aber, daß die Einschaltung des Richters die Anwendung der Garantien des richterlichen Verfahrens gewährleisten soll. Die Gründe, die eine Anhörung der Beteiligten vor Erlaß einer gerichtlichen Entscheidung notwendig machen, sind daher auch hier maßgebend; Art. 103 Abs. 1 GG findet also grundsätzlich auch hier Anwendung. Die Sicherung gefährdeter Interessen kann jedoch einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der nicht nur eine Aufklärung des Sachverhalts nicht zuläßt, sondern sogar eine vorgängige Anhörung des Betroffenen ausschließt; ja es kann, wenn schwerwiegende Interessen auf dem Spiele stehen, sogar geboten sein, auf eine an sich mögliche Anhörung des Betroffenen zu verzichten, um ihn nicht zu warnen (vgl. BVerfGE 7, 95 [99]). Gerade die Einschaltung des Richters macht es tragbar, derartige Anordnungen ohne vorgängiges Gehör des Gegners zu treffen. Da es sich aber hierbei immer um einen Eingriff in die Rechte des Betroffenen handelt, kann eine Ausnahme von dem Grundsatz vorheriger Anhörung nur zulässig sein, wenn dies unabweisbar ist, um nicht den Zweck der Maßnahme zu gefährden. An den Gesetzgeber ergibt sich daraus die Forderung, Eingriffe ohne vorgängiges Gehör an tunlichst enge Voraussetzungen zu binden. Außerdem verlangt der Rechtsstaatsgedanke, daß der Betroffene in solchem Fall Gelegenheit erhält, wenigstens nachträglich sich gegen die angeordneten Maßnahmen zu wehren. Es muß also auf Verlangen des Betroffenen zu einem Nachverfahren kommen, in dem ihm rechtliches Gehör gewährt und über die Berechtigung der getroffenen Maßnahmen entschieden wird. Bei den angeführten Beispielen aus verschiedenen Verfahrensordnungen ist diesem Gedanken regelmäßig Rechnung getragen: Gegen Arrest und einstweilige Verfügung nach der Zivilprozeßordnung steht dem Gegner der Widerspruch mit nachfolgender mündlicher Verhandlung zu (§ 924 ZPO); bei einstweiligen Anordnungen nach § 32 BVerfGG oder § 30 BVerwGG führt der Widerspruch des Antragsgegners notwendig zu einer kurzfristig folgenden mündlichen Verhandlung. 3. Als Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit ist die Anordnung der Untersuchungshaft eine besonders einschneidende Maßnahme. Die Strafprozeßordnung hat sie daher nur unter besonderen Kautelen zugelassen: strenge Voraussetzungen des Haftbefehls (dringender Tatverdacht; Flucht- oder Verdunkelungsgefahr, die durch Tatsachen belegt sein muß); schriftlicher und durch Angabe dieser Tatsachen begründeter Haftbefehl, der dem Beschuldigten alsbald zur Kenntnis zu bringen ist; Erlaß des Haftbefehls nur durch den Richter, bei vorläufiger Festnahme durch die Sicherheitsorgane kurzfristig folgende richterliche Kontrolle; besondere Rechtsmittel und Belehrung hierüber; periodische Prüfung, ob die Fortdauer der Untersuchungshaft noch gerechtfertigt ist. Ein Blick auf die gesetzlichen Voraussetzungen des Haftbefehls (§ 112 StPO) zeigt, daß sein Erlaß auf Fälle beschränkt ist, in denen das Interesse der Strafrechtspflege einen schnellen Zugriff auf den Beschuldigten rechtfertigt und fordert. Die Strafprozeßordnung gibt keine Vorschrift darüber, ob der Beschuldigte vor Erlaß des Haftbefehls zu hören ist, sie erlaubt den Erlaß eines Haftbefehls ohne vorherige Anhörung. Die Interessen des Beschuldigten werden dadurch geschützt, daß er nach seiner Ergreifung unverzüglich dem Richter vorzuführen ist, vor dem er sich verteidigen kann. Damit ist ein sachgemäßer Ausgleich zwischen den Interessen des Beschuldigten und den Bedürfnissen der Strafrechtspflege hergestellt. Der Grundgesetzgeber fand diese Regelung vor; die Entstehungsgeschichte des Art. 103 Abs. 1 GG gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs an diesem Rechtszustand etwas geändert werden sollte. 4. Die Vereinbarkeit der einschlägigen Vorschriften der Strafprozeßordnung mit dem Grundgesetz wird im Gegenteil dadurch bestätigt, daß dieses in Art. 104 die überkommene Regelung gebilligt und nur in Nebenpunkten Verbesserungen des geltenden Rechts für notwendig erachtet hat:
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