Tenor Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 15. Oktober 2004 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Gründe Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Verurteilten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Verurteilte wurde am 21. Mai 1996 vom Landgericht Bayreuth wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach Aufhebung dieser Entscheidung im Strafausspruch erkannte eine andere Jugendkammer des Landgerichts Bayreuth am 17. Dezember 1996 erneut auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Unter Einbeziehung dieses Urteils wurde er dann am 10. Februar 1997 durch die 1. Große Jugendkammer beim Landgericht Bayreuth wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sechs Fällen, in drei Fällen rechtlich zusammentreffend mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, wegen Anstiftung sowie versuchter Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dabei wurden wegen der verschiedenen Taten des sexuellen Mißbrauchs von Kindern Einzelstrafen von neun Monaten bis zu einem Jahr und neun Monaten, wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen Einzelstrafen von zwei Jahren und drei Monaten sowie einem Jahr und drei Monaten, wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage eine Einzelstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und wegen versuchter Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage eine Einzelstrafe von einem Jahr zehn Monaten verhängt. Die hieraus und unter Einbeziehung der Vorverurteilung gebildete Gesamtfreiheitsstrafe verbüßte der Betroffene, der sich seit seiner Festnahme am 21. Mai 1996 zunächst in Untersuchungshaft und dann ohne Unterbrechung in Strafhaft befand, vollständig bis zum 3. November 2002. 2. Mit Beschluß vom 7. Oktober 2002 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth die unbefristete Unterbringung des Verurteilten aufgrund des Bayerischen Gesetzes zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern (BayStrUBG) an. Im Zeitraum vom 4. November 2002 bis 30. September 2004 (Ende der Anwendbarkeit des Gesetzes nach Maßgabe des Urteils des BVerfG vom 10. Februar 2004, BVerfGE 109, 190 , 191) wurde die Unterbringung vollstreckt. Seit 1. Oktober 2004 befindet sich der Verurteilte aufgrund Unterbringungsbefehls des Landgerichts Bayreuth vom 26. August 2004 in der Justizvollzugsanstalt St. Georgen-Bayreuth. Unter dem 4. August 2004 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen. Das Landgericht hat zur Frage der Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B. und des Diplom-Psychologen Dr. R. eingeholt. 3. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 66b Abs. 1 StGB bejaht. Nach der Verurteilung seien Tatsachen erkennbar geworden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinwiesen. Der Verurteilte habe im Februar 1999 eine Therapie in der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt München begonnen und diese im März 1999 "faktisch abgebrochen", weil er sich geweigert habe, "sein -wie er wusste -aussichtloses Verlegungsgesuch nach Niedersachsen zurückzunehmen". Ihm sei bewußt gewesen, daß die Weigerung den Therapieabbruch und die sofortige Rückverlegung nach Bayreuth zur Folge haben würde. Von August bis Anfang November 2002 habe er dann in Bayreuth an einer Motivationsarbeitsgruppe teilgenommen und von März bis Juni 2003 Motivationsgespräche geführt. Trotz mehrfachen Hinweises von Seiten der Justizvollzugsanstalt Bayreuth, wegen in absehbarer Zeit fehlender Therapieplätze in Bayreuth sich für eine Therapie in den Justizvollzugsanstalten München, Kaisheim und Würzburg zu bewerben, habe er nichts unternommen. Seit März 2004 absolviere er nun in der Justizvollzugsanstalt Bayreuth eine Sexualtherapie, welche nach anfänglichen Schwierigkeiten seither positiv verlaufe. Nach Ablauf der verlängerten Probezeit sei zum 1. Oktober 2004 ein Therapievertrag geschlossen und eine Mindesttherapiezeit von 24 Monaten vereinbart worden. Ein Zeitraum von zwei Jahren sei erfahrungsgemäß zur Durchführung einer solchen Therapie erforderlich; auch beim Verurteilten sei kein frühzeitigerer Therapieerfolg zu erwarten. Eine ambulante Therapie sei nicht ausreichend. Auf der Grundlage der Gutachten des Psychiaters Dr. B. und des Diplom-Psychologen Dr. R. kam das Landgericht zu dem Ergebnis, daß wegen der beim Verurteilten vorliegenden Pädophilie mit homosexueller Ausrichtung ein erhebliches, über 50 Prozent liegendes Rückfallrisiko und damit eine fortbestehende Gefährlichkeit bestehe. Wichtige Therapiethemen wie die Bearbeitung der sexuellen Phantasien seien noch nicht thematisiert worden. Daß die Therapie erst im März 2004 begonnen habe, sei auf das Verschulden des Verurteilten zurückzuführen, weil er sich trotz eindringlicher Hinweise auf freie Therapieplätze in anderen Justizvollzugsanstalten nicht beworben habe. II. Das Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Voraussetzungen des § 66b Abs. 1 StGB sind nicht hinreichend festgestellt. 1. Die durch das "Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung" (BGBl. I S. 1838) eingeführte und am 29. Juli 2004 in Kraft getretene Vorschrift des § 66b StGB ermöglicht bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen die Anordnung der Unterbringung eines Straftäters in der Sicherungsverwahrung auch noch dann, wenn gegen ihn nicht schon bei seiner Verurteilung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, sofern sich erst im Zeitraum nach seiner Verurteilung bis zum Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe herausstellt, daß von ihm erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen. Dem liegt zugrunde, daß es Verurteilte gibt, gegen die zum Urteilszeitpunkt keine Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, die sich aber gleichwohl zum Entlassungszeitpunkt als hochgefährlich darstellen. Der Schutz vor solchen Verurteilten, von denen auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen schwere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, stellt ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar. Diesen Schutz durch geeignete Mittel -insbesondere auch durch weitere Freiheitsentziehung -zu gewährleisten, ist Aufgabe des Staates (BVerfGE aaO S. 236). Allerdings ist bei der zu treffenden Entscheidung über die nachträgliche Anordnung einer Sicherungsverwahrung in gleicher Weise dem Freiheitsgrundrecht Betroffener in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Insbesondere kann die Unterbringung nach voller Verbüßung der Schuldstrafe im Hinblick auf das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen nur dann verhältnismäßig sein, wenn bei der Gefahrenprognose sämtliche entscheidungserheblichen Daten aus der Lebensund Kriminalitätsgeschichte des Betroffenen berücksichtigt werden ( BTDrucks. 15/2887 S. 10 ; vgl. auch BVerfGE aaO S. 241). Dabei ist sorgfältig abzuwägen zwischen dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit vor hochgefährlichen Verurteilten, von denen auch nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe die vorbezeichneten Straftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, und den Freiheitsgrundrechten der durch die nachträgliche Anordnung einer Sicherungsverwahrung Betroffenen. Danach kommt eine einer Sicherungsverwahrung Betroffenen. Danach kommt eine solche Maßnahme nur bei einer geringen Anzahl denkbarer Fälle in Betracht, wovon auch der Gesetzgeber ausgegangen ist ( BTDrucks. 15/2887 S. 10 ; vgl. auch BVerfGE aaO S. 236). 2. Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze kommen als Grundlage einer nachtäglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nur solche "neuen" Tatsachen in Betracht, die nach einer Verurteilung erkennbar werden und auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. [Nach den Gesetzesmaterialien sollen beispielsweise wiederholte verbalaggressive Angriffe auf Bedienstete der Justizvollzugsanstalt als Anknüpfungspunkt für eine weitere Prüfung ebenso denkbar sein wie die Drohung des Verurteilten, nach der Entlassung weitere Straftaten zu begehen, die Begehung einer erneuten Straftat während des Vollzugs der Freiheitsstrafe oder intensive Kontakte zu einem gewaltbereiten Milieu aus der Haft heraus ( BTDrucks. 15/2887 S. 12 ).] Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers einerseits klargestellt werden, daß es sich um Tatsachen jenseits einer gewissen Erheblichkeitsschwelle handeln muß. Andererseits soll durch den Verzicht auf eine exemplarische oder "namentliche" Nennung von Tatsachen zum Ausdruck gebracht werden, daß monokausale Erklärungsmuster fehl am Platz sind. Zugleich soll hierdurch der Weg geebnet werden für den weiteren Prüfungsschritt in Gestalt der von Verfassungs wegen gebotenen Gesamtwürdigung ( BTDrucks. 15/2887 S. 12 ). Dem Schutzinteresse der Allgemeinheit wird nur dann im gebotenen Umfang entsprochen, wenn es nicht auf den Entstehungszeitpunkt der einer nachträglichen Anordnung zugrunde zu legenden Tatsachen ankommt, sondern allein auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme und Berücksichtigung im vorangegangenen Strafverfahren. Insoweit ist das Gemeinwohlinteresse als vorrangig vor dem Freiheitsgrundrecht des Verurteilten zubetrachten. Umstände, die für den ersten Tatrichter erkennbar waren, scheiden demgegenüber als neue Tatsachen im Sinne des § 66b StGB aus. Durch deren Nichtberücksichtigung entstandene Rechtsfehler können durch die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht korrigiert werden. Die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung zielt auch nicht darauf ab, die Frage einer späteren Unterbringung länger als bisher offen zu halten (BTDrucks. aaO S. 12). 3. Grundsätzlich können die Verweigerung oder der Abbruch einer Therapie zu den in § 66b Abs. 1 und 2 StGB genannten neuen Tatsachen gehören, die erst nach der Verurteilung und vor Ende des Vollzuges erkennbar werden und auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit nach seiner Entlassung hinweisen. Ein solcher Umstand reicht aber für sich allein nicht aus, eine nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen (BTDrucks. aaO S. 13; BVerfGE aaO S. 241), zumal sich aus der Stellung des Gefangenen bei der Gestaltung seiner Behandlung im Strafvollzug (§ 4 Abs. 1 StVollzG) ergibt, daß gegen seinen Willen eine Behandlungsmaßnahme nicht erzwungen werden kann (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl. § 4 Rdn. 5). Vielmehr ist nach § 66b Abs. 1 StGB eine Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzuges vorzunehmen, welche einer Übergewichtung der Verweigerung von Resozialisierungsund Therapiemaßnahmen entgegensteht. Es verengt den Blick auf die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen und seine bisherige Lebensgeschichte und Kriminalitätsentwicklung in unzulässiger Weise, wenn das Gericht eine Unterbringung allein mit einer derartigen Verweigerungshaltung begründet (BVerfGE aaO S. 241). Offenbart daher der Verurteilte während des Vollzuges der Freiheitsstrafe seine ablehnende Haltung gegenüber erforderlichen therapeutischen Maßnahmen, dokumentiert dies zunächst nur sein Verhalten im Strafvollzug; es kann jedoch eine Entscheidungshilfe sein. In gewichtigerem Maße sind allerdings die Persönlichkeit und die Lebensumstände des Verurteilten außerhalb des Strafvollzugs sowie seine Straftaten zu werten. Andernfalls würde die Unterbringung zu einer unverhältnismäßigen Sanktion für fehlendes Wohlverhalten im Vollzug (BVerfGE aaO S. 241). Zudem verliert die zu erstellende Gefährlichkeitsprognose an Plausibilität, wenn diese nur einen schmalen Ausschnitt der Wirklichkeit -die Zeit der Strafverbüßung -zur Grundlage hat. Auch nach Auffassung des Gesetzgebers bietet das Merkmal der Therapieverweigerung oder des Therapieabbruchs eine zu schmale Tatsachenbasis, um die besondere Gefährlichkeit des Täters während des Strafvollzugs zu begründen ( BTDrucks. 15/2887 S. 13 ; s. auch Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BTDrucks. 15/3346 S. 17 ). Täterpersönlichkeit und Legalbiographie können die Entscheidung ebenso beeinflussen wie konkrete Änderungen physischer Natur, etwa fortgeschrittenes Alter, Krankheiten, ferner Unterkunft, Arbeit und persönliche Bindungen und zuvor erfolgte Lockerungsversuche sowie alternative Kontrollmöglichkeiten in Form der Führungsaufsicht oder ambulante Therapiemaßnahmen. Nur wenn die Gesamtwürdigung unter Einschluß der Tatsachen, die die Prüfung ausgelöst haben, die geforderte besondere Gefährlichkeit ergibt, kann ein über das Strafende hinausgehender Freiheitsentzug gerechtfertigt sein ( BTDrucks. 15/2887 S. 13 ). Daher ist eine Therapieverweigerung, sofern sie im konkreten Fall ein erst nach der Verurteilung erkennbarer Umstand ist, zunächst für die Einleitung der Prüfung der Voraussetzungen des § 66b StGB maßgeblich. Kern der materiellrechtlichen Prüfung ist hingegen die Gesamtwürdigung des Verurteilten. In diese Prüfung fließt dann auch die Entwicklung des Verurteilten während des Strafvollzugs ein (vgl. BTDrucks. 15/2887 S. 12 ) -ebenso Erkenntnisse aus einer zwischenzeitlichen Unterbringung nach Landesrecht (vgl. BTDrucks. 15/ 2887 S. 20 ). Mit welchem Gewicht eine Verweigerungshaltung des Verurteilten (etwa bei einer noch im Strafverfahren erklärten Therapiebereitschaft) die Gesamtwürdigung und die Gefährlichkeitsprognose beeinflussen kann, wird vom konkreten Einzelfall abhängen. 4. Vorliegend bieten die Feststellungen der Strafkammer bereits keine ausreichende Tatsachengrundlage für die getroffene Anordnung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.