Art. 18 GG steht landesrechtlichen Vorschriften entgegen, die einer Verwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit wegen Mißbrauchs zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gleichkommen. Tenor § 4 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern und Redakteuren vom 17. November 1949 (GVBl. S. 293) ist nichtig. Gründe I. 1. Die 10. Kammer des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf hat auf Grund des Art. 100 Abs. 1 GG mit Beschluß vom 25. September 1953 ein Verwaltungsstreitverfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber erbeten, ob § 4 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern und Redakteuren vom 17. November 1949 (GVBl. S. 293) verfassungswidrig ist. Diese Vorschrift lautet: "Die Landesregierung kann ferner Verlegern, Verlagsleitern und verantwortlichen Redakteuren die Berufsausübung untersagen, wenn sie ihre berufliche Tätigkeit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, insbesondere zur Verbreitung nationalistischer, militaristischer, totalitärer, rassen- oder völkerverhetzender Gedanken mißbrauchen oder mißbraucht haben." 2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist in den Jahren 1952 und 1953 verantwortlicher Redakteur der damals in Düsseldorf erscheinenden Zeitung "Freies Volk" gewesen, des Zentralorgans der durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 (s. BVerfGE 5, 85 ff.) - für verfassungswidrig erklärten und aufgelösten KPD. Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat durch Beschluß vom 3. Februar 1953 - I 22-36 - gemäß § 4 des Gesetzes über die Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern und Redakteuren dem Kläger die Ausübung seines Berufes als Redakteur für die Dauer von fünf Jahren untersagt: unter seiner Verantwortung seien in der genannten Zeitung Veröffentlichungen erschienen, in denen Anweisungen für eine Fortführung der Tätigkeit der verbotenen "Freien Deutschen Jugend" gegeben oder durch die Erwähnung ihrer angeblichen Aktivität für diese Organisation geworben worden seien; außerdem seien in der Zeitung Artikel veröffentlicht worden, in denen zur Änderung der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung mit undemokratischen Mitteln aufgefordert werde. Der gegen die Entscheidung der Landesregierung von dem Kläger erhobene Einspruch ist durch deren Bescheid vom 8. Mai 1953 - I 22-36 - abgewiesen worden. Der Kläger hat frist- und formgerecht vor dem Landesverwaltungsgericht Düsseldorf Klage gegen die Landesregierung erhoben und deren Beschlüsse vom 3. Februar und 8. Mai 1953 angefochten. 3. Das Landesverwaltungsgericht ist der Auffassung, daß seine Entscheidung davon abhänge, ob § 4 des Gesetzes vom 17. November 1949 mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Es verneint diese Frage, weil die zu prüfende Norm die durch Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Pressefreiheit verletze; dieser Eingriff sei nicht durch Art. 5 Abs. 2 GG gedeckt. § 4 des Gesetzes vom 17. November 1949 verstoße auch gegen Art. 18 GG, weil das Grundrecht der Pressefreiheit nur durch das Bundesverfassungsgericht bei Verwirkung eingeschränkt werden könne und daher für Einschränkungen durch ein Landesgesetz kein Raum mehr sei. Der Bundesminister des Innern teilt diese Ansicht nicht. Er erblickt in dem Gesetz vom 17. November 1949 ein Berufsausübungsgesetz im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Sein § 4 stehe auch nicht im Widerspruch zu Art. 18 GG, da sich beide Vorschriften weder in ihren Voraussetzungen noch in ihren Folgen deckten. Die Landesregierung hält § 4 des genannten Gesetzes ebenfalls für verfassungsmäßig. Die zu prüfende Norm lasse als eine Regelung der Berufsausübung sowohl die Pressefreiheit als auch die freie Meinungsäußerung unberührt. II. Die Vorlage ist zulässig. Da § 4 des Gesetzes vom 17. November 1949 ein Berufsverbot der Verleger, Verlagsleiter und verantwortlichen Redakteure erlaubt, muß die hier gestellte Rechtsfrage dahin eingeschränkt bleiben, daß diese Norm nur insoweit zu prüfen ist, als sie sich auf verantwortliche Redakteure erstreckt. Nur insoweit kommt es für die Entscheidung des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens auf die Gültigkeit an ( BVerfGE 8, 274 [291]). III. Die Auffassung des Landesverwaltungsgerichts, § 4 des Gesetzes vom 17. November 1949 sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, ist begründet. 1. Ein Gesetz, das einer Regierung die Befugnis einräumt, dem verantwortlichen Redakteur einer periodischen Druckschrift die Berufsausübung zu untersagen, greift in das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Grundrecht der Pressefreiheit ein. Dieses Grundrecht erschöpft sich nicht in der bereits in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenen Garantie der freien Meinungsäußerung und -verbreitung mittels der Presse. Es ist mehr als nur ein Unterfall der Meinungsfreiheit, da darüber hinaus die institutionelle Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung gewährleistet ist. Diese institutionelle Sicherung der Presse als eines der Träger und Verbreiter der öffentlichen Meinung im Interesse einer freien Demokratie schließt das subjektive öffentliche Recht der im Pressewesen tätigen Personen ein, ihre Meinung in der ihnen geeignet erscheinenden Form ebenso frei und ungehindert zu äußern wie jeder andere Bürger. Wenn das Grundrecht der freien Meinungsäußerung für die freiheitliche Demokratie "schlechthin konstituierend" ist ( BVerfGE 5, 85 [134, 199, 206 f.]; BVerfGE 7, 198 [208, 212]), dann muß das ebenso für das Grundrecht der Pressefreiheit gelten, weil die Presse zur politischen Meinungsbildung entscheidend beiträgt. Die ungestörte Ausübung seines Grundrechts würde einem Redakteur entzogen, wenn einer Regierung das Recht eingeräumt würde, ihm die Berufsausübung zu untersagen. Es kann dabei keinen Unterschied machen, ob das Verbot der Berufsausübung sich nur auf die Funktion als verantwortlicher Redakteur oder auf die Tätigkeit als Redakteur schlechthin erstreckt. Denn in jedem Fall wird das Recht des Betroffenen, in der Presse tätig zu sein, beeinträchtigt. Eingriffe in die Pressefreiheit sind zulässig, wenn sie auf "allgemeinen Gesetzen" beruhen (Art. 5 Abs. 2 GG). Das vorlegende Gericht will der zur Prüfung gestellten Norm die Eigenschaft eines allgemeinen Gesetzes nicht zuerkennen. Einer Entscheidung hierüber bedarf es jedoch nicht, weil auch allgemeine Gesetze mit der Verfassungsordnung in Einklang stehen müssen. § 4 des Gesetzes vom 17. November 1949 steht im Widerspruch zu Art. 18 GG. 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.