Rechts wegen. Tatbestand Die Kläger machen gegen die Beklagten Schadensersatz mit der Begründung geltend, sie seien durch unzutreffende Angaben in Adhoc-Mitteilungen der I. AG (im folgenden: I. AG) dazu veranlaßt worden, -mittlerweile wertlos gewordene -Aktien dieser Gesellschaft zu erwerben. Der Beklagte zu 1 war Vorstandsvorsitzender, der Beklagte zu 2 stellvertretender Vorstandsvorsitzender der I. AG, über deren Vermögen am 1. Juli 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Aktien der I. AG wurden im Juli 1998 zum geregelten Markt mit Handel im Neuen Markt bei einem Emissionskurs
27,10 € zugelassen und erreichten nach starkem Kursanstieg bereits im Februar 1999 ihren Höchststand
318,00 €. Nach zwischenzeitlicher Halbierung dieses Wertes und schwankendem Kurs erfolgte im August 1999 ein Aktiensplit im Verhältnis 1 : 5. Nach weiterhin uneinheitlichem Verlauf stieg der Kurs im Zusammenhang mit der Cebit im Februar 2000 nochmals kurzfristig bis auf 51,00 € an, um dann nach und nach wieder abzufallen; derzeit bewegt er sich bei wenigen Cent pro Aktie. Die I. AG veröffentlichte eine Vielzahl
Adhoc-Mitteilungen, u.a. am
ca. 9,8 Mio. DM; ergänzend war
M. lediglich für den Fall einer erfolgreichen Testphase die Erhöhung des Auftrags
14.000 auf 100.000 Stationen in Aussicht gestellt worden. Erst mit einer solchen Folgebestellung -die allerdings nicht erfolgte -wäre das in der Adhoc-Meldung vom 20. Mai 1999 mitgeteilte Auftragsvolumen
55 Mio. DM erreicht worden. Auf der Hauptversammlung der I. AG vom 24. Juni 1999 wurde der Inhalt der Meldung -freilich ohne Kenntnis der Kläger -auf entsprechende Nachfrage einer Aktionärin
den Beklagten zwar richtig gestellt, jedoch wurde die falsche Mitteilung vom
rund 55 Mio. DM geordert habe. Auch diese Mitteilung war unzutreffend, da es sich insoweit nicht um einen neuen Auftrag, sondern lediglich um eine gemeinsame Vertriebsvereinbarung handelte. Dies wurde
der I. AG erst mit Adhoc-Mitteilung vom
Lizenzen durch eine Firma W. D. Ltd. berichtet wurde, war -nach den Feststellungen des Berufungsgerichts -nicht unzutreffend. Die Kläger erwarben in der Zeit zwischen
der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätze, die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der
den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen (vgl. BGHZ 71, 284 u. st.Rspr.), hier überhaupt auf die Haftung der Beklagten für die
ihnen veranlaßten fehlerhaften Adhoc-Mitteilungen (§ 15 WpHG a.F.) der I. AG -eines Unternehmens des Neuen Marktes, der ein Segment des geregelten Marktes ist (vgl. dazu Potthoff/Stuhlfauth, WM 1997, Sonderbeilage Nr. 3, S. 6 ff.) -Anwendung finden könnten. Der Senat hat bislang -anders als die Revision meint -lediglich entschieden ( BGHZ 123, 106 ), daß die Prospekthaftungsgrundsätze auch für Prospekte gelten, mit denen für den Erwerb
Aktien außerhalb der geregelten Aktienmärkte geworben wird (vgl. aber für den Bereich der nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassenen Wertpapiererstemissionen nunmehr die spezialgesetzliche Haftungsregelung nach § 13 VerkaufsprospektG (v.
wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichtet (vgl. BGHZ 123, 106 , 109 f.; Sen.Urt. v.
Schutzgesetzen Zu Recht hat das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung etwaiger Schutzgesetze verneint. 1. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 WpHG a.F. besteht nicht. § 15 WpHG a.F. ist kein Schutzgesetz i.S.
HG a.F. ist nach den Gesetzesmaterialien nicht der Schutz der Individualinteressen der Anleger, sondern ausschließlich die im öffentlichen Interesse liegende Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (vgl. insbesondere: BT-Drucks. 12/7918, S. 96, 102). Dementsprechend stellt § 15 Abs. 6 Satz 1 WpHG a.F. ausdrücklich klar, daß Verstöße gegen § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. keine Schadensersatzpflicht des Emittenten auslösen. Das schließt eine Schutzgesetzeigenschaft des § 15 WpHG a.F. aus (h.M., vgl. BVerfG, Urt. v.
2 BGB ist, offengelassen (vgl. Urt. v. 11. November 1985 - II ZR 109/84 , NJW 86, 837 , 840). Er verneint sie nunmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der herrschenden Meinung (vgl. BVerfG ZIP 2002, 1986 , 1988 mit umfangreichen Nachw. z. Meinungsstand). Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 10/318, S. 44) ist über § 88 BörsG a.F. ein Schutz des einzelnen Anlegers nicht gewollt. Schutzgesetz ist eine Rechtsnorm nur dann, wenn sie -sei es auch neben dem Schutz der Allgemeinheit -gerade dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schützen. Dabei kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten
Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder zumindest mitgewollt hat (Sen.Urt. v. 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90 , NJW 1992, 241 , 242 m.w.N.). Der Tatbestand des § 88 BörsG a.F. erfordert ein Handeln in der Absicht, auf den Börsenoder Marktpreis
Wertpapieren einzuwirken. Wie bereits in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommt (BT-Drucks. 10/318, S. 45), steht bei § 88 BörsG a.F. allgemein die Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an Börsen und Märkten mit ihrer für das gesamte Wirtschaftsleben weitreichenden Bedeutung im Vordergrund. § 88 BörsG a.F. bezweckt deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Zwar wirkt sich der Schutz der Allgemeinheit mittelbar auch zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers aus (vgl. BT-Drucks. aaO S. 46). Damit erstrebt das Gesetz aber noch nicht einen besonderen Schadensersatzanspruch zum Schutze (auch) der Individualinteressen des einzelnen (vgl. dazu: BGHZ 84, 312 , 314; 125, 366 , 374). Der dem einzelnen zustatten kommende mittelbare Schutz ist vielmehr nur eine Reflexwirkung des Gesetzes, die die zivilrechtliche Haftung nicht begründen kann (vgl. BGHZ 89, 383 , 401). Die Funktion, den Anleger vor Täuschungen und Vermögensverlusten zu schützen, wurde
GB übernommen; diese Norm ist aufgrund ihres drittschützenden Charakters Schutzgesetz i.S.
O ; vgl. dazu noch unten unter 5.).
G ZIP 2002, 1986 , 1989).
G, 4. Aufl. 1997, § 400 Rdn. 2 m.w.N.). § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG soll das Vertrauen potentieller Anleger und gegenwärtiger Aktionäre der Gesellschaft in die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Angaben über die Geschäftsverhältnisse schützen. b) Die Beklagten haben jedoch durch die beiden Adhoc-Mitteilungen nicht die Verhältnisse der Gesellschaft "in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand" (§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG) unrichtig wiedergegeben. Unter "Übersichten über den Vermögensstand" sind alle Zusammenstellungen
Zahlenmaterialien, insbesondere alle Arten
Bilanzen zu verstehen, die einen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens ermöglichen (vgl. Otto aaO § 400 Rdn. 33). Darunter fallen ersichtlich nicht Adhoc-Mitteilungen, die -wie im vorliegenden Fall -nur jeweils einen einzelnen Geschäftsabschluß bekanntgeben. Als "Darstellungen über den Vermögensstand" gelten nur solche Berichte, die den Vermögensstand des Unternehmens so umfassend wiedergeben, daß sie ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Aktiengesellschaft ermöglichen und den Eindruck der Vollständigkeit erwecken. Auch das ist bei den Adhoc-Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999 offensichtlich nicht der Fall. Soweit in der Literatur vereinzelt die Ansicht vertreten wird, daß sich die "Darstellungen" i.S.
G nicht auf den Vermögensstand beziehen müßten (Baums, Bericht der Regierungskommission "Corporate Governance" v.
GB zu erfüllen, muß u.a. die fehlerhafte Information "in Prospekten" oder "in Darstellungen oder Übersichten" über den Vermögensstand erfolgen. Die Adhoc-Mitteilungen der I. AG vom
Anteilen" (Nr. 1) oder mit einem Erhöhungsangebot (Nr. 2) (vgl. dazu: Lackner, StGB
den Klägern behaupteten Kausalzusammenhang zwischen den falschen Adhoc-Mitteilungen und ihren Anlageentscheidungen sowie zu ihrer Behauptung, sie hätten bei Kenntnis des wahren Sachverhalts die Aktien der I. AG nicht gekauft, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, sondern dies offensichtlich als wahr unterstellt. Auf der Grundlage dieser -auch für die Revisionsinstanz maßgeblichen -Wahrunterstellung können die Kläger im Rahmen des § 826 BGB
den Beklagten nicht etwa nur -wie das Berufungsgericht offenbar meint -den Differenzschaden in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten der Beklagten gebildet hätte, sondern Naturalrestitution (§ 249 BGB) in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien bzw. gegen Anrechnung des an deren Stelle getretenen Erlöses aus der Veräußerung dieser Aktien verlangen. § 826 BGB stellt hinsichtlich des Schadens begrifflich nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter ab: Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. Wagner in Münch.Komm.z.BGB 4. Aufl. § 826 Rdn. 6 m.w.N.). Der Inhalt der Pflicht zum Ersatz eines solchen Schadens bestimmt sich nach den §§ 249 ff. BGB. Da im vorliegenden Fall die Ursächlichkeit der
den Beklagten namens der I. AG veranlaßten fehlerhaften beiden Adhoc-Mitteilungen für den Entschluß der Anleger zum Aktienerwerb als feststehend zu unterstellen ist, sind die in ihrem Vertrauen enttäuschten Anleger grundsätzlich so zu stellen, wie sie stehen würden, wenn die für die Veröffentlichung Verantwortlichen ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen Mitteilung nachgekommen wären. Da sie dann -wovon ebenfalls auszugehen ist -die Aktien nicht erworben hätten, besteht die nach § 249 Abs. 1 BGB zu leistende Naturalrestitution im Geldersatz in Höhe des für den Aktienerwerb aufgewendeten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Rechtspositionen auf die Schädiger; soweit die Aktien wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind, ist der an ihre Stelle getretene Veräußerungspreis anzurechnen. Eine Einschränkung der Schadensersatzpflicht, wie sie das Oberlandesgericht wegen der Investition der Kläger in ein Papier des "hochspekulativen" Neuen Marktes annimmt, ist nicht berechtigt; sie steht im Widerspruch zu der als wahr zu unterstellenden Tatsache, daß die Kläger ohne die fehlerhaften Mitteilungen die Aktien der I. AG nicht erworben hätten. Selbst unter dem Blickwinkel des Rechtswidrigkeitszusammenhangs/Schutzzwecks der Haftungsnorm ist für fehlerhafte Adhoc-Mitteilungen, die auch die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung i.S. des § 826 BGB erfüllen, eine derartige Beschränkung der Rechtsfolgen zugunsten des Schädigers nicht veranlaßt. Zwar hat der Gesetzgeber in § 15 Abs. 6 Satz 1 WpHG a.F. -wie bereits ausgeführt -eine besondere Schadensersatzhaftung für die Verletzung der Adhoc-Publizität i.S.
HG a.F. ausdrücklich ausgeschlossen und damit zugleich klargestellt, daß jene Norm kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 1 BGB sein soll. Gemäß § 15 Abs. 6 Satz 2 WpHG a.F. bleiben jedoch ausdrücklich -schon bezogen auf den Emittenten -Schadensersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, unberührt. Unter derartige allgemeine zivilrechtliche Haftungstatbestände fällt insbesondere die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 BGB. Ein Haftungsausschluß in Fällen betrügerischer oder sittenwidriger Schädigung Dritter wäre -wie im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich klargestellt wurde (vgl. Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 12/7918, S. 102) -mit den Grundsätzen der Rechtsordnung nicht vereinbar. Für die -ohnehin nicht ausgeschlossene -Haftung der die falschen Adhoc-Mitteilungen veranlassenden Vorstände als gesetzliche Vertreter des Emittenten gelten daher im Bereich des § 826 BGB ebenfalls keine generellen Beschränkungen hinsichtlich Art und Umfang des Schadensersatzes. b) Ausgehend hiervon und
der Kenntnis der Beklagten der
ihnen veranlaßten unrichtigen Adhoc-Mitteilungen vom
individuellen Marktteilnehmern als zu erwartender Reaktion auf die Mitteilungen der meldepflichtigen Tatsachen nicht möglich ist, wissen die verantwortlichen Vorstände, daß es infolge der fehlerhaften Adhoc-Information zu entsprechenden Anlageentscheidungen kommen wird (so zutreffend Fuchs/Dühn, BKR 2002, 1063, 1067). Kennen sie die Unrichtigkeit der Adhoc-Mitteilung, so wissen sie auch, daß deshalb Wertpapierkäufe auf fehlerhafter Tatsachengrundlage getätigt werden. Da beide Beklagten die Bedeutung der konkreten Adhoc-Mitteilungen und deren Unrichtigkeit kannten, ist -wie die Revision zutreffend geltend macht -schon nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß die unrichtigen Meldungen keinen anderen Zweck hatten, als dem Börsenpublikum einen gestiegenen Unternehmenswert vorzuspiegeln und den Börsenpreis positiv zu beeinflussen.
einer bloßen Leichtfertigkeit -wie das Oberlandesgericht meint -kann ersichtlich keine Rede sein. Dagegen sprechen weitere erhebliche Umstände, die das Berufungsgericht übersehen hat. Unstreitig mußte der Beklagte zu 1 in Anwesenheit des Beklagten zu 2 in der Hauptversammlung der I. AG vom
Geräten mit der betreffenden Software auch für andere Kunden geplant gewesen sei, ist das in bezug auf die hier bedeutsamen beiden vorsätzlichen Falschmeldungen ersichtlich irrelevant. Zudem hat das Berufungsgericht die Anforderungen an den Vorsatz überspannt. Für den Vorsatz im Rahmen des § 826 BGB genügt ein "Eventualdolus". Dabei braucht der Täter nicht im einzelnen zu wissen, welche oder wieviele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reicht aus, daß er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (st.Rspr., so schon RGZ 55, 60; BGH, Urt. v. 20. November 1990 - VI ZR 6/90 , BGHR BGB § 826 Schädigungsvorsatz 2). Nach den Gesamtumständen besteht hier an einer vorsätzlichen Handlungsweise der Beklagten in bezug auf beide Mitteilungen kein Zweifel. Schon angesichts der bewußt falschen Meldung zweier Großaufträge innerhalb kurzer Zeit war den Beklagten bei einer Parallelwertung in der (juristischen) Laiensphäre positiv bewußt, daß dadurch u.a. die Erwerber
I.-Aktien ihre Kaufentscheidungen auf fehlerhafter Tatsachengrundlage trafen, die sie bei der gebotenen richtigen Information entweder überhaupt nicht oder aber nur zu anderen Konditionen getroffen hätten. Derartige Schäden als Folgen ihrer -direkt vorsätzlichen -Handlungsweise nahmen sie zumindest billigend in Kauf. Ein solcher Eventualvorsatz der Beklagten hinsichtlich der als Folge ihres Tuns erwarteten, mindestens aber für möglich gehaltenen Schäden bei den Investoren läßt sich -entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -nicht aufgrund einer lediglich euphorischen Stimmung der Beklagten in bloße Fahrlässigkeit "umqualifizieren". Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß den Beklagten als u.a. für die zentrale Aufgabe der Publizität verantwortlichen Organen des Unternehmens, die über die Auswirkungen ihrer unrichtigen Adhoc-Information auf den Aktienmarkt Bescheid wußten, nicht durch eine (momentane) Euphorie über vermeintliche Chancen und Zukunftsperspektiven der I. AG der Verstand "vernebelt" wurde. Für die Meldung des "Phantomauftrags" vom 13. September 1999 gab es -was das Oberlandesgericht völlig übersieht -keine nachvollziehbare "Entschuldigung"; ob anstelle dieses "Phantasievertrages" mit künftigen, noch zu werbenden Kunden vergleichbare sichere Verträge -wie sie nur vorgespiegelt worden waren -zustande gebracht werden könnten, war bloße "Zukunftsmusik". Abgesehen davon beträfe die etwaige Hoffnung oder Erwartung der Beklagten, den falsch gemeldeten Mega-Deal zu einem späteren Zeitpunkt noch zustande bringen zu können, nur die Möglichkeit einer künftigen Minderung oder wirtschaftlichen Beseitigung eines beim Anleger mit dem Aktienkauf bereits eingetretenen Vermögensschadens; das gilt insbesondere für den -wie hier -bereits dadurch entstandenen Schaden, daß der Anleger infolge der Irreführung Aktien erworben hat, die er ohne die Falschmeldung nicht erworben hätte. Eine etwaige spätere Schadenskompensation ließe aber die schon eingetretene Vollendung der vorsätzlichen Schädigung unberührt. c) Die vorsätzliche Veröffentlichung der bewußt unwahren Adhoc-Mitteilungen ist schließlich auch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als sittenwidrig i.S. des § 826 BGB, d.h. als "gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" verstoßend (st.Rspr. seit RGZ 48, 114 ,124), anzusehen. Freilich genügt dafür im allgemeinen die bloße Tatsache, daß der Täter gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen hat, ebensowenig wie der Umstand, daß sein Handeln bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muß sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben. Hier wird die Verwerflichkeit allerdings bereits durch das Verhalten der Beklagten indiziert: die direkt vorsätzliche unlautere Beeinflussung des Sekundärmarktpublikums durch wiederholte grob unrichtige Adhoc-Mitteilungen. Ein solches Handeln verstößt derart gegen die Mindestanforderungen im Rechtsverkehr auf dem Kapitalmarkt, daß ein Ausgleich der durch sie bei den einzelnen Marktteilnehmern verursachten Vermögensschäden geboten erscheint. Eine derartige Verhaltensweise ist nicht etwa deshalb in einem milderen Licht zu sehen, weil Adhoc-Mitteilungen wie die vorliegende gerade in der fraglichen "euphorischen Phase" des Neuen Marktes vielfach zu Werbezwecken veröffentlicht worden sind; denn darin lag -auch im vorliegenden Fall -selbst ein Mißbrauch des Rechtsinstituts der Adhoc-Publizität. Mit der Veröffentlichung der beiden Mitteilungen über nicht existierende Großaufträge haben die Beklagten gezeigt, daß ihnen offensichtlich jedes Mittel recht war, um in den potentiellen Anlegern des Marktes positive Vorstellungen über den Wert des Unternehmens hervorzurufen und über die einsetzende Nachfrage den Kurs der I.-Aktie "zu pushen". Mit der Veröffentlichung der falschen Adhoc-Mitteilungen verfolgten die Beklagten auch in jedenfalls objektiv unlauterer Weise "eigene Zwecke". Sie waren nämlich -was das Oberlandesgericht übersehen hat -nicht etwa unbeteiligte "Nur-Vorstände", sondern besaßen als Gründungsgesellschafter Aktien der I. AG im Millionenumfang, so daß sie
dem mit der unrichtigen Mitteilung bezweckten "Pushen" der Kurse zumindest mittelbar selbst profitierten. In diesem Zusammenhang weist die Revision zutreffend darauf hin, daß die Beklagten aus -wenn auch nicht mit den hier inkriminierten Meldungen unmittelbar zusammenhängenden -unstreitigen Verkäufen eigener Aktienpakete Anfang des Jahres 1999 jeweils knapp 29 Mio. DM und im Juli 2000 jeweils ca. 500.000,00 DM erlösten. Bereits daraus läßt sich entnehmen, daß ihnen bewußt war, daß eine durch die unrichtigen Adhoc-Mitteilungen bewirkte Kurssteigerung zu einer Wertsteigerung der eigenen Beteiligung an der I. AG führen würde. Vorrangiges Ziel oder gar Endziel ihrer ungesetzlichen Handlungsweise mußten solche "eigenen Zwecke" im Rahmen des § 826 BGB nicht sein. III. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung. Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird in der neuen mündlichen Verhandlung die bislang fehlenden Feststellungen zur Kausalität der fehlerhaften Adhoc-Mitteilungen für die jeweiligen Kaufentscheidungen der Kläger und den daraus resultierenden Schaden nachzuholen haben. Insoweit weist der Senat auf folgendes hin: Da es sich jeweils um individuelle Willensentscheidungen der einzelnen Anleger handelt, wird das Berufungsgericht sich mit den hierzu vorgetragenen Einzelumständen auseinanderzusetzen und ggf. zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO jeweils erfüllt sind (vgl. dazu BGHZ 110, 363 , 366). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß den Klägern hinsichtlich der behaupteten Kausalität der falschen Adhoc-Mitteilungen für ihren individuellen Willensentschluß zum Erwerb
I.-Aktien kein Beweis des ersten Anscheins für das Bestehen einer sog. Anlagestimmung zugute kommt. Auch die
der Rechtsprechung zur Prospekthaftung nach dem Börsengesetz alter Fassung entwickelten Grundsätze über den Anscheinsbeweis bei Vorliegen einer Anlagestimmung (vgl. dazu BGHZ 139, 225 , 233 m.w.N.) lassen sich nicht ohne weiteres auf die Deliktshaftung nach § 826 BGB im Hinblick auf fehlerhafte Adhoc-Mitteilungen i.S. des § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. übertragen. Zwar ist denkbar, daß sich im Einzelfall -je nach Tragweite der Information aus positiven Signalen einer Adhoc-Mitteilung auch eine (regelrechte) Anlagestimmung für den Erwerb
Aktien entwickeln kann. Zur genauen Dauer einer solchen denkbaren Anlagestimmung lassen sich aber ebenso wenig -wenn nicht sogar weniger -verläßliche, verallgemeinerungsfähige Erfahrungssätze aufstellen wie für den Bereich der Emissionsprospekte. Als gesichert kann allenfalls gelten, daß eine derartige Anlagestimmung nicht unbegrenzt ist und daß die Wirkung
positiven Informationen mit zeitlichem Abstand zur Veröffentlichung abnimmt. Auch die durch eine positive Adhoc-Meldung verursachte Anlagestimmung endet jedenfalls dann, wenn im Laufe der Zeit andere Faktoren für die Einschätzung des Wertpapiers bestimmend werden, etwa eine wesentliche Änderung des Börsenindex, der Konjunktureinschätzung oder aber neue Unternehmensdaten, wie z.B. ein neuer Jahresabschluß, ein Halbjahresoder Quartalsbericht oder aber eine neue Adhoc-Mitteilung (vgl. schon BGHZ 139, 225 , 234 für den Bereich der Börsenprospekte). Das reicht aber angesichts der vielfältigen kursbeeinflussenden Faktoren des Kapitalmarkts einerseits und der Uneinheitlichkeit der individuellen Willensentscheidungen der einzelnen Marktteilnehmer andererseits nicht aus, um für die Dauer solcher Anlagestimmungen als Folge
Adhoc-Mitteilungen eine "an der Typik auszurichtende, durch wissenschaftliches Experiment oder vielfache Beobachtung und ständige Erfahrung des täglichen Lebens bestätigte und darum besonders überzeugungskräftige Wahrscheinlichkeit" (vgl. Steffen in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 823 Rdn. 512) -wie für einen Anscheinsbeweis erforderlich -anzunehmen. Bei der Beurteilung, wie lange eine Anlagestimmung etwa
einer Adhoc-Mitteilung ausgehen kann, verbietet sich danach jede schematische, an einen bestimmten, festen Zeitraum angelehnte Betrachtungsweise. Vielmehr obliegt dem Tatrichter die Feststellung der Kausalität im Einzelfall anhand der grundsätzlich vom Kläger vorzutragenden konkreten Umstände (vgl. im übrigen Senatsurteil vom heutigen Tage in der Parallelsache II ZR 218/03 , z.V.b.). Röhricht Goette Kurzwelly Münke Gehrlein Permalink: http://openjur.de/u/180332.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.