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BVerfG, Urteil vom 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

1. a) Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG ist im Lichte des Art. 20 Abs. 2 GG auszulegen. Eine Erweiterung der dem Bundestag durch Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG eingeräumten Mitwirkungsbefugnisse bei der staatlichen

immer dann, wenn ein Handeln der Bundesregierung im völkerrechtlichen Verkehr die politischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland regelt oder Gegenstände der Bundesgesetzgebung betrifft, die Form eines der gesetzgeberischen Zustimmung oder Mitwirkung bedürftigen völkerrechtlichen Vertrages gewählt werden müßte. 2. a) Art. 24 Abs. 1 GG setzt nicht voraus,

die Übertragung deutscher Hoheitsrechte auf eine zwischenstaatliche Einrichtung unwiderruflich ist. b) Art. 24 Abs. 1 GG läßt sich nicht entnehmen,

eine Übertragung von Hoheitsrechten immer nur dann vorliegt, wenn einer zwischenstaatlichen Einrichtung die Befugnis zu einem unmittelbaren Durchgriff auf Einzelne eingeräumt wird. c) Art. 24 Abs. 1 GG hindert nicht, im Rahmen eines Verteidigungsbündnisses Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Stationierung verbündeter Streitkräfte zur Verfügung zu stellen und dem Verteidigungszweck des Bündnisses dienliche Entscheidungsstrukturen für den Einsatz dieser Streitkräfte zuzulassen, um den Schutz der Bundesrepublik Deutschland vor Angriffen zu gewährleisten und damit der Integrität ihrer Verfassungsordnung wie ihrer Souveränität zu dienen.

  1. Einschätzungen und Wertungen außenpolitischer und verteidigungspolitischer Art obliegen der Bundesregierung. Das Grundgesetz zieht der Beurteilungsmacht, die der Bundesregierung insoweit zusteht, nur die Grenze offensichtlicher Willkür. Innerhalb dieser äußersten Grenze hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen, ob die Einschätzungen oder Wertungen der Bundesregierung zutreffend oder unzutreffend sind, da es insoweit rechtlicher Maßstäbe ermangelt; sie sind politisch zu verantworten.
  2. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 24 Abs. 1 GG enthalten für die von ihnen erfaßten Sachbereiche eine abschließende Regelung, neben der sich Gesetzgebungsbefugnisse des Bundestages nicht selbständig aus dem Demokratieprinzip oder aus der Bedeutung und Tragweite einer Entscheidung für das Staatsganze ergeben. Unter der demokratisch-parlamentarischen Herrschaftsordnung des Grundgesetzes ist auch die Regierung institutionell, funktionell und personell demokratisch legitimiert und nicht von vornherein auf Vornahme politisch weniger bedeutsamer Akte beschränkt. Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Gründe A. I. Gegenstand des Verfahrens ist die Streitfrage, ob die Bundesregierung dadurch,

sie der Aufstellung von nuklear bestückten amerikanischen Mittelstreckenraketen der Bauart Pershing-2 und Marschflugkörpern in der Bundesrepublik Deutschland ohne spezielle gesetzliche Ermächtigung zugestimmt hat, Rechte des Bundestages unmittelbar gefährdet oder verletzt hat. Der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt ist unter A. I. in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom

  1. Dezember 1983 im Verfahren 2 BvR 1160/83 u. a. ( BVerfGE 66, 39 ff.) dargestellt. II.
  2. Antragstellerin ist die Bundestagsfraktion der Partei DIE GRÜNEN. a) Mit ihrem das Verfahren einleitenden Schriftsatz, der beim Bundesverfassungsgericht am
  3. November 1983 eingegangen ist, hat sie beantragt festzustellen: "Die Bundesregierung hat die Rechte des Bundestages aus Art. 79 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 59 Abs. 2 des Grundgesetzes dadurch verletzt,

sie es unterlassen hat, für die Zustimmung zur Ausrüstung der in der Bundesrepublik stationierten Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika mit nuklear ausgerüsteten Raketen vom Typ Pershing-2 und Cruise Missiles die verfassungsrechtlich erforderliche Ermächtigung durch ein Gesetz des Bundestages einzuholen." In der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 1984 hat sie ihren Antrag neu gefaßt (s. u. S. 36). b) Zur Begründung ihres zunächst gestellten Antrags hat die Antragstellerin ausgeführt: Durch die in Rede stehende Zustimmung werde in Rechte des Bundestages als Gesetzgeber und Verfassungsgesetzgeber eingegriffen. Denn mit ihr sei eine - Art. 24 GG widersprechende - Übertragung von Hoheitsrechten auf das Oberhaupt eines anderen Staates verbunden. Sie ermögliche den Einsatz von Kernwaffen in einem Umfang, der mit den kraft Art. 25 GG auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Anforderungen des Völkerrechts an die Zulässigkeit von Kriegsrepressalien unvereinbar sei. Die Aufstellung der neuen Waffen stelle wegen ihrer weitreichenden und intensiven Auswirkungen für die Bürger der Bundesrepublik Deutschland eine wesentliche Entscheidung im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG dar. Mit Hilfe des vorliegenden Antrags solle nicht eine verfassungsrechtliche Zweifelsfrage im Wege der abstrakten Rechtmäßigkeitskontrolle des Handelns der Bundesregierung geklärt, sondern das Recht des Bundestages, die Bundesregierung durch Gesetz zur Erteilung der in Rede stehenden Zustimmung zu ermächtigen oder an der Erteilung dieser Zustimmung zu hindern, geltend gemacht werden. Unerheblich sei,

die Antragstellerin einem Gesetz, das die Bundesregierung zur Erteilung des Einverständnisses mit der Aufstellung von Pershing-2-Raketen und Marschflugkörpern ermächtigte, unter keinen Umständen zustimmen würde. Entscheidend sei vielmehr,

zwischen den Verfahrensbeteiligten Streit über die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für diese Zustimmung bestehe. Der Zulässigkeit des Antrags stehe auch nicht entgegen,

die Mehrheit des Bundestages möglicherweise der Auffassung sei,

es im vorliegenden Zusammenhang eines Gesetzes nicht bedürfe. Ebenfalls kein Zulässigkeitshindernis sei,

zum Zeitpunkt des Eingangs der Antragsschrift beim Bundesverfassungsgericht (

  1. November 1983) die Zustimmungserklärung der Bundesregierung noch nicht erteilt worden sei. Vor dem
  2. November 1983, dem Tag des Scheiterns der Genfer Verhandlungen, habe noch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestanden, wie sich die Bundesregierung verhalten werde; eine Organklage vor diesem Termin wäre unzulässig gewesen. Die Einleitung des Organstreitverfahrens nach dem
  3. November 1983, aber noch vor der Erteilung der Zustimmungserklärung, müsse unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes als zulässig angesehen werden. Denn die fragliche Zustimmungserklärung der Bundesregierung sei eine einseitige völkerrechtliche Willenserklärung, die ohne eine Verletzung des Völkerrechts nicht rücknehmbar sei. Konkrete Schritte zur Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens mit dem Ziel, der Zustimmungserklärung der Bundesregierung eine verfassungsmäßige Grundlage zu verschaffen, seien nicht eingeleitet worden.

sie, die Antragstellerin, entsprechende Initiativen hätte ergreifen können, lasse sich ihr nicht entgegenhalten. Andere verfassungsrechtliche Wege, ihr Prozeßziel zu verfolgen, hätten ihr nicht offengestanden; Anstrengungen für die Verabschiedung eines Gesetzes zu unternehmen, das sie ablehne, könnten von ihr nicht verlangt werden. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags ergäben sich auch nicht daraus,

es sich bei der Zustimmung der Bundesregierung zur Aufstellung der neuen Systeme um einen Akt im Bereich der auswärtigen Gewalt handle. Zwar stehe der Bundesregierung hier ein weiter Raum politischen Ermessens zu; dies bedeute jedoch nicht,

Akte der auswärtigen Gewalt der gerichtlichen Kontrolle entzogen wären. Der Antragstellerin könne schließlich auch nicht entgegengehalten werden, die in Frage stehende Zustimmungserklärung habe völkerrechtlichen Charakter und entfalte keine innerstaatlichen Wirkungen. Die Zustimmung der Bundesregierung zur Stationierung fremder Truppen im eigenen Lande und zur Ausrüstung dieser Truppen mit bestimmten Waffen habe einen deutlichen Bezug "auf den innerstaatlichen Raum" und erlange jedenfalls deshalb innerstaatliche Geltung. Ihre Wirkungen beschränkten sich daher nicht auf die völkerrechtliche Ebene. Der Antrag sei auch begründet. Die Antragstellerin gehe davon aus,

die innerstaatliche Rechtsgrundlage für den Aufenthalt von Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Bundesgebiet das Gesetz zum Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 (Aufenthaltsvertrag) sei. Die Auffassung der Bundesregierung, dieses Gesetz ermächtige zur Abgabe der in Rede stehenden Zustimmungserklärung, sei unzutreffend. Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ausrüstung der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika mit Raketen der Bauart Pershing-2 und mit Marschflugkörpern sei jedenfalls wegen der qualitativ neuen Dimension dieser Systeme durch das Gesetz zum Aufenthaltsvertrag nicht mehr gedeckt. Wenn die Bundesregierung die Zustimmung erteile, verletze sie den Bundestag in seinen Rechten als Verfassungsgesetzgeber, da eine entsprechende Erklärung ohne eine vorherige Änderung des Art. 24 Abs. 1 GG nicht abgegeben werden dürfe. Einer Änderung des Art. 24 Abs. 1 GG bedürfe es deshalb, weil durch die fragliche Zustimmung deutsche Hoheitsgewalt auf den Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika, das heißt ein Organ eines fremden Staates, übertragen werde; Art. 24 Abs. 1 GG in seiner gegenwärtigen Fassung lasse derartiges nicht zu. Das Grundgesetz erlaube es, mit auswärtigen Staaten Verträge über den Aufenthalt fremder Truppen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abzuschließen. Da auch ein Angriff auf Streitkräfte eines Staates, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates befänden, das Recht des Entsendestaates zur Selbstverteidigung auslöse, habe die Anwesenheit fremder Truppen auf deutschem Hoheitsgebiet zur Folge,

die Bundesrepublik Deutschland ohne eigenes Zutun in kriegerische Handlungen verwickelt werden könne. Diese Möglichkeit sei verfassungsrechtlich unproblematisch, da bei einem Angriff auf die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten fremden Truppen der Verteidigungsfall im Sinne des Art. 115 a GG eintrete. Anders verhalte es sich allerdings, wenn ein Angriff auf das Hoheitsgebiet oder eine der Außenpositionen des Entsendestaates der auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Truppen erfolge. Auch in einem solchen Falle sei der Entsendestaat völkerrechtlich befugt, sich zu verteidigen. Dies könne er auch mit Hilfe seiner auf dem Territorium eines anderen Staates stationierten Truppen tun. Die Gefahr einer in dieser Weise erfolgenden Verwicklung der Bundesrepublik Deutschland in kriegerische Auseinandersetzungen sei in der Vergangenheit faktisch ausgeschlossen gewesen; den hier stationierten ausländischen Truppen habe bisher die Durchdringungsfähigkeit gefehlt, die als potentiellen Angreifer angesehene Sowjetunion militärisch entscheidend zu treffen. Art. 115 a GG setze diese Lage ersichtlich voraus; er erkläre den Angriff auf das Bundesgebiet zum maßgeblichen Kriterium für den Eintritt des Verteidigungsfalles. Zwar kenne das Grundgesetz auch den - durch Art. 115 a GG nicht geregelten - NATO-Bündnisfall. Der NATO-Vertrag enthalte jedoch keine automatische Beistandsklausel. Vielmehr obliege es im Bündnisfall der Bundesregierung, über den Einsatz deutscher Streitkräfte zu entscheiden. Bei der gegenwärtigen Bewaffnung der auf bundesdeutschem Gebiet stationierten Streitkräfte bestehe, rechtlich gesehen, keine Möglichkeit,

die Bundesrepublik Deutschland ohne eigenes Zutun in kriegerische Handlungen verwickelt werde. Die in Rede stehende Zustimmung schaffe indessen eine veränderte Lage. Der - von der Antragstellerin näher bezeichnete und unter Beweis gestellte - "strategische" Charakter der neuen Systeme erlaube es erstmals, das Territorium der Sowjetunion von bundesdeutschem Boden aus mit ballistischen Geschossen zu bedrohen. Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika habe kraft seiner ausschließlichen Verfügungsgewalt über die neuen Systeme nach ihrer Stationierung die Möglichkeit, bundesdeutsches Hoheitsgebiet zum Ausgangspunkt einer militärischen Repressalie gegen die Sowjetunion zu machen, wenn ein sowjetischer Angriff gegen das Territorium der Vereinigten Staaten oder eine ihrer Außenpositionen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolge. Dadurch würden der Bundesregierung, dem Bundestag und dem Bundesrat Kompetenzen aus der Hand genommen und dem Organ eines anderen Staates überantwortet. Der Präsident der Vereinigten Staaten könne damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Eintritt des Verteidigungsfalles im Sinne des Art. 115 a GG schaffen. Die Vereinigten Staaten von Amerika könnten der Bundesrepublik Deutschland so auch die Entscheidung aufzwingen, ihnen im Bündnisfall mit militärischen Mitteln beizustehen. Durch die Zustimmung werde daher - wenngleich nicht ausdrücklich - deutsche Hoheitsgewalt auf einen fremden Staat übertragen. Dies lasse Art. 24 Abs. 1 GG in seiner gegenwärtigen Fassung nicht zu. Die in Rede stehende Zustimmung dürfe daher allenfalls nach einer entsprechenden - nach Auffassung der Antragstellerin allerdings mit Art. 79 Abs. 3 GG unvereinbaren - Änderung des Art. 24 GG erfolgen. Hiergegen lasse sich nicht einwenden,

sich die erstmalige Ausrüstung der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika mit strategischen Waffen lediglich als Veränderung einer tatsächlichen Lage darstelle, die die Rechtslage nicht berühre. Das Bundesverfassungsgericht habe anerkannt,

eine gesetzliche Regelung, die auf bestimmten Tatsachenannahmen oder auf der Einschätzung zukünftiger Entwicklungen beruhe, als verfassungswidrig anzusehen sein könne, wenn sich herausstelle,

die Annahmen unzutreffend oder die prognostizierten Entwicklungen nicht eingetreten seien. Im vorliegenden Fall werde nicht einmal geltend gemacht,

eine gesetzliche Regelung durch eine tatsächliche Entwicklung verfassungswidrig geworden sei; es werde lediglich gerügt,

die Bundesregierung von einem Gesetz, nämlich dem Gesetz zum Aufenthaltsvertrag, das ihr gestatte, der Erhöhung der Effektivstärke der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte zuzustimmen, in verfassungswidriger Weise Gebrauch gemacht habe. Der Einwand, die Regierung habe im Bereich der auswärtigen Gewalt eine Einschätzungs- und Prognoseprärogative, greife im vorliegenden Falle nicht durch. Lediglich die Frage, ob es jemals in Zukunft zu einer Situation kommen werde, in der der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika nach einem Angriff auf das Hoheitsgebiet der USA oder auf eine ihrer Außenpositionen Akte der Selbstverteidigung vom Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aus vornehmen werde, betreffe den Bereich, in dem von einer Einschätzungs- und Prognoseprärogative der Regierung gesprochen werden könne. Indessen verletze es bereits Rechte des Bundestages,

diese Situation durch die Bundesregierung ermöglicht werde. Damit werde eine Rechtsfrage aufgeworfen, die als solche in einem von Regierungsprärogativen nicht beherrschten Bereich angesiedelt sei. Gegen diese Auffassung könne nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ins Feld geführt werden, nach der unter gewissen Umständen durch völkerrechtliche Verträge herbeigeführte Zustände, die gegen das Grundgesetz verstießen, hingenommen werden müßten, wenn diese Zustände dem Grundgesetz stärker angenähert seien als die zuvor bestehenden. Durch die Übertragung deutscher Hoheitsgewalt auf einen fremden Staat werde ein Zustand "weiter weg vom Grundgesetz" herbeigeführt. Die Zustimmung verletze Rechte des Bundestages ferner deshalb, weil sich die Bundesregierung mit ihr von der Bindung an allgemeine Regeln des Völkerrechts lossage und nur der Bundestag in der Lage sei, von der kraft Art. 25 GG bestehenden Bindung an das Völkerrecht Dispens zu erteilen. Sofern ihr ein solcher Dispens nicht erteilt sei, greife die Bundesregierung durch ein entsprechendes Tätigwerden in das Recht des Bundestages aus Art. 79 Abs. 1 GG ein. Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts zähle "das bedingungslose Verbot des Einsatzes von Atomwaffen unter jedweden Umständen". Die Auffassung der Bundesregierung,

der Einsatz von Kernwaffen in Ausübung des Rechts auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung völkerrechtlich zulässig sei, sei unzutreffend. Die in Rede stehende Zustimmung der Bundesregierung müsse selbst dann als mit Art. 25 GG unvereinbar angesehen werden, wenn man diese Auffassung als richtig zugrundelege: Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG zähle das Prinzip der Verhältnismäßigkeit völkerrechtlicher Repressalien. Art. 25 GG werde verletzt, wenn die Bundesregierung rechtliche Bindungen eingehe, kraft derer sie nicht mehr in der Lage sei, die Einhaltung dieses Prinzips zu garantieren. Hierzu könne es aus folgendem Grunde kommen: Die völkerrechtliche Bewertung der Frage, ob eine Repressalie verhältnismäßig sei, hänge von der Bedeutung des angegriffenen Rechtsguts für den jeweiligen Staat ab. So könnte den Vereinigten Staaten von Amerika unter Umständen die Befugnis zustehen, gegen den potentiellen Angreifer Sowjetunion vom Boden der Bundesrepublik Deutschland aus einen Kernwaffenschlag zu führen, ohne

auch der Bundesrepublik Deutschland das Recht zu einem solchen Vorgehen zustünde. Folgte man der Auffassung der Bundesregierung, so könnte den USA auf deutschem Territorium erlaubt sein, was der Bundesrepublik Deutschland möglicherweise verboten wäre. Das Handeln der Vereinigten Staaten auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sei dieser zuzurechnen; sie verletze Völkerrecht, wenn sie ihr Territorium einem anderen Staat zur Verfügung stelle, für den gegebenenfalls andere Maßstäbe der Verhältnismäßigkeit kriegsrechtlicher Repressalien gälten als für sie selbst. Dieser Auffassung könne, was den vorliegenden Fall angehe, auch nicht mit dem Hinweis widersprochen werden,

Art. 24

GG der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit eröffne, Mitglied eines militärischen Bündnisses zu werden, nach dessen Regeln jeder Angriff gegen einen Bündnisstaat zugleich als Angriff gegen die anderen Bündnisstaaten anzusehen und zu behandeln sei. Denn der NATO-Vertrag, dem die Bundesrepublik Deutschland beigetreten sei, taste die selbständige Entscheidung der Vertragsparteien über die Frage, wie auf einen militärischen Angriff gegen einen Bündnispartner zu reagieren sei, nicht an. Wenn die Bundesrepublik Deutschland ihre verfassungsrechtlichen Bindungen beachte und die Zustimmung zur Aufstellung der neuen Waffen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verweigere, gerate sie zu anderen Regeln des Völkerrechts nicht in Widerspruch. Die Ausrüstung der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika in der Bundesrepublik Deutschland mit Pershing-2-Raketen und Marschflugkörpern stelle eine Erhöhung der Effektivstärke dieser Streitkräfte dar, die vorzunehmen nach den Bestimmungen des Aufenthaltsvertrages nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung zulässig sei; die Zustimmung könne von der Bundesregierung ohne Vertragsverstoß verweigert werden. Schließlich bedürfe die Zustimmung insoweit einer gesetzlichen Grundlage als sie Situationen heraufbeschwöre, die zu tiefen Einschnitten in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG führten. Die Zustimmung stelle zwar keinen "Eingriff" in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewähre Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG indessen nicht nur ein Abwehrrecht gegen Eingriffe, sondern begründe auch Ansprüche auf Schutz und Förderung von Leben und körperlicher Unversehrtheit durch den Staat. Mit der Zustimmung zur Aufstellung der neuen Systeme übernehme die Bundesregierung eine derartige, Ansprüche begründende Verantwortung für die hierdurch im innerstaatlichen Bereich eintretenden Folgen. Die erstmalige Stationierung zielgenauer, für einen teilweisen oder vollständigen "Enthauptungsschlag" geeigneter strategischer Waffen in der Bundesrepublik schaffe für die Sowjetunion den Anreiz, im Krisenfall einen auf die Standorte dieser Waffen zielenden Präventivschlag zu führen. Auch sei denkbar,

sich die Sowjetunion genötigt sehen werde, die Entscheidungen über einen Gegenschlag fehleranfälligen automatischen Rechnern zu überlassen. Zumindest seien Fehlreaktionen der verantwortlichen Personen in der UdSSR angesichts der kurzen Vorwarnzeit beim Anflug der neuen Waffen nicht auszuschließen. Aber auch die Vereinigten Staaten von Amerika seien wegen der hohen Verwundbarkeit der neuen Systeme und der kurzen Vorwarnzeit beim Anflug sowjetischer Raketen genötigt, ihre Entscheidung über einen Einsatz von Pershing-2-Raketen und Marschflugkörpern fehleranfälligen rechnergesteuerten Warnsystemen zu überantworten. Für die Möglichkeit menschlicher Fehlreaktionen auf seiten der USA gelte das gleiche wie für die Möglichkeit von Fehlreaktionen der Verantwortlichen in der UdSSR. Die entscheidende Frage sei, ob die Erhöhung der Gefahren für das Leben der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Grundrechtsträger, die mit der Aufstellung der neuen Waffen einhergehe, vom Gesetzgeber bedacht worden sei, und er - durch Angabe von Kriterien für die Ermittlung der Gefahren und für deren mögliche Qualifikation als verfassungsrechtlich hinnehmbare Restrisiken oder durch Einführung risikomindernder Verfahren - dem Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge Rechnung getragen habe. Dies müsse verneint werden. Der Gesetzgeber des Jahres 1955, der dem Aufenthaltsvertrag zugestimmt habe, habe die technische Qualität und den Wirkungszusammenhang, auf dem die dargestellte Risikoerhöhung beruhe, nicht kennen und Kriterien für die Scheidelinie zwischen grundrechtsirrelevanten Restrisiken und den Charakter von Grundrechtsverletzungen annehmenden Grundrechtsgefährdungen daher nicht festlegen können. Auch habe der damalige Gesetzgeber nicht für die Einführung eines Verfahrens Sorge getragen, mit dessen Hilfe die geschilderten Risiken bewältigt werden könnten. Der Einwand, das Zustimmungsgesetz zum Aufenthaltsvertrag erzeuge keine innerstaatlichen Rechtswirkungen materieller Art, sei unzutreffend. Das Zustimmungsgesetz ordne die innerstaatliche Geltung des Aufenthaltsvertrages an, der seinerseits Wirkungen für die Grundrechtssphäre des Einzelnen entfalte. Zumindest habe die durch den Vertrag geregelte Materie grundrechtliche Bedeutung erlangt. Es lasse sich auch nicht einwenden, der Bereich der auswärtigen Gewalt sei prinzipiell ein Vorbehaltsbereich der Regierung, in dem sich die Einwirkungsmöglichkeiten des Parlaments darauf beschränkten, einen von der Regierung ausgehandelten völkerrechtlichen Vertrag abzulehnen oder - wie dies der Bundestag mit seiner Zustimmung zum Aufenthaltsvertrag getan habe - gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zu billigen. Auch im Bereich des Art. 59 Abs. 2 GG gelte die Wesentlichkeitstheorie, derzufolge es Aufgabe des Gesetzgebers sei, gesetzliche Vorschriften an neue, zum Zeitpunkt ihres Erlasses nicht vorhergesehene oder nicht vorhersehbare Entwicklungen anzupassen. Inwieweit der Gesetzgeber berechtigt sei, notwendige Entscheidungen an die Exekutive zu delegieren, könne dahingestellt bleiben. Denn diese Frage stelle sich erst, wenn das Parlament in gesetzlicher Form Vorgaben für mögliche Entscheidungen der Exekutive gemacht habe. Was die Ausrüstung der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten amerikanischen Streitkräfte mit Pershing-2-Raketen und Marschflugkörpern und die durch sie herbeigeführte Risikosteigerung angehe, fehle es an derartigen Vorgaben. Schließlich könne nicht eingewendet werden,

der Aufenthaltsvertrag eine Kündigungsklausel nicht enthalte. Denn im vorliegenden Fall gehe es nicht um die Kündigung dieses Vertrages, sondern um die Frage seines verfassungsmäßigen Vollzuges. Es entstehe daher auch nicht das Problem eines Widerspruchs zwischen völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Verpflichtungen. 2. Antragsgegnerin ist die Bundesregierung. a) Sie hält den gestellten Antrag für unzulässig: In einem Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG könne nur um Rechte und Pflichten aus einem konkreten verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den verfahrensbeteiligten Organen gestritten werden. Nur so sei eine Abgrenzung des Organstreitverfahrens von anderen verfassungsgerichtlichen Verfahren wie dem der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG möglich. Dem Vortrag der Antragstellerin zu Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG lasse sich eine hinreichend substantiierte Behauptung eines Eingriffs in Rechte des Bundestages durch das Verhalten der Bundesregierung nicht entnehmen. Die Antragstellerin werfe der Bundesregierung ein objektiv verfassungswidriges Handeln vor ohne darzutun,

die Wahrnehmung von Zuständigkeiten des Bundestages durch die Bundesregierung beeinträchtigt worden sei. Die aus Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG folgende Kompetenz des Bundestages werde ihm durch das gerügte Verhalten der Bundesregierung nicht streitig gemacht. Dies sei auch gar nicht möglich. Zwar könne von einem Eingriff in Rechte des Bundestages dann gesprochen werden, wenn die Mißachtung spezifischer Mitwirkungsrechte des Bundestages am Verfahren der verfassungsändernden Gesetzgebung in Rede stehe. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich indessen,

die Frage der Beteiligung des Bundestages am Verfahren der verfassungsändernden Gesetzgebung nur dann tauglicher Gegenstand eines Organstreitverfahrens sein könne, wenn ein verfassungsänderndes Gesetz eingebracht worden sei. Die Nichtvorlage eines verfassungsändernden Gesetzes allein eröffne nicht die Möglichkeit, ein zulässiges Organstreitverfahren einzuleiten. Erst recht nicht könne in einem solchen Verfahren gerügt werden, eine Entscheidung der Bundesregierung sei verfassungswidrig, weil nicht zuvor das Grundgesetz geändert worden sei.

die Antragstellerin sich nicht auf die Verletzung von Rechten des Bundestages berufen könne, zeige in besonders deutlicher Weise ihre Behauptung, die Bundesregierung verstoße durch die Zustimmung zur Aufstellung der neuen Mittelstreckenwaffen insofern gegen Rechte des Bundestages, als sie sich damit zu ihrer aus Art. 25 GG folgenden Bindung an das allgemeine Völkerrecht, die allenfalls der verfassungsändernde Gesetzgeber aufheben könne, in Widerspruch setze. Art. 25 GG verpflichte alle deutschen Staatsorgane zur Beachtung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts. Daraus folge indessen nicht,

diese (auch der Bundesregierung obliegende) Verpflichtung gegenüber dem Bundestag bestehe. Vielmehr handle es sich um eine Verpflichtung des objektiven Verfassungsrechts. Ähnliches gelte für die Behauptung der Antragstellerin, die Bundesregierung verletze die Rechte des Bundestages aus Art. 79 Abs. 1 GG, wenn sie die Zustimmung ohne eine vorherige Änderung des Art. 24 GG erteile. Zur Begründung dieser These mache die Antragstellerin lediglich geltend, Art. 24 GG verbiete die Lagerung von Atomwaffen auf deutschem Boden, über deren Einsatz der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika entscheide. Von einem Rechtsverhältnis zwischen Bundestag und Bundesregierung, aus dem sich im konkreten Fall Mitwirkungsrechte des Bundestages ergeben könnten, sei in der Antragsschrift auch an dieser Stelle nicht die Rede. Ebenfalls unzulässig sei die von der Antragstellerin erhobene Rüge, Rechte des Bundestages aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2 GG würden verletzt, wenn die Zustimmung ohne vorherige gesetzliche Ermächtigung abgegeben werde. Art. 20 Abs. 3 GG könne im konkreten Fall nicht als eine Kompetenznorm angesehen werden, die dem Bundestag subjektive Rechte gegenüber der Bundesregierung verliehe. Wäre die Auffassung der Antragstellerin zutreffend, so könnte der Bundestag stets dann, wenn die Bundesregierung ohne ein angeblich gebotenes Gesetz oder gegen ein Gesetz gehandelt hätte, eine Organklage erheben. Dies sei, soweit ersichtlich, bisher von niemandem behauptet worden. Auch die aus Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitete Wesentlichkeitstheorie führe zu keinem anderen Ergebnis. Art. 59 Abs. 2 GG könne zwar die Grundlage eines kontradiktorischen Streitverhältnisses bilden. Die Antragstellerin behaupte indessen nicht eine Verletzung von Rechten des Bundestages.

ein völkerrechtlicher Vertrag vorliege, an dessen Inkraftsetzung mitzuwirken der Bundestag befugt sei, habe die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Kern ihres Vorbringens sei vielmehr die These,

das Gesetz zum Aufenthaltsvertrag eine inhaltlich nicht zureichende Grundlage für die Zustimmung der Bundesregierung zur Aufstellung von Pershing-2-Raketen und Marschflugkörpern auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland darstelle. Es werde also lediglich das Vorliegen eines objektiv rechtswidrigen Verhaltens der Bundesregierung behauptet. Ein weiteres Bedenken gegen die Zulässigkeit der auf Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 59 Abs. 2 GG gestützten Rüge der Antragstellerin ergebe sich daraus,

ein Organstreit nur zulässig sei, wenn er über die Auslegung des Grundgesetzes geführt werde. Mit der Behauptung, die in Rede stehende Erklärung der Bundesregierung sei durch das Zustimmungsgesetz zum Aufenthaltsvertrag nicht mehr gedeckt, streite die Antragstellerin nicht um Verfassungsrecht. Die Kontrollkompetenz des Parlaments vermöge die Zulässigkeit der Organklage ebenfalls nicht zu begründen. Es sei zwar richtig,

sich die Befugnis des Parlaments zur politischen Kontrolle der Regierungstätigkeit auch auf die Bereiche des Auswärtigen und der Verteidigung erstrecke. Indessen sei nicht ersichtlich, wie von dem von der Antragstellerin beanstandeten Verhalten der Bundesregierung Beeinträchtigungen dieser Kompetenz ausgehen könnten. Insoweit gelte nichts anderes als das, was zur Frage der Beeinträchtigung der Befugnisse des Bundestages als Gesetzgeber ausgeführt worden sei. b) Hilfsweise hält die Bundesregierung den Antrag auch für unbegründet. Die Aufstellung von Pershing-2-Raketen und Marschflugkörpern auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolge in der Absicht, die Sowjetunion von einem Angriff abzuhalten. Es sei unrichtig,

durch die Stationierung dieser Systeme eine "Erstschlagsfähigkeit" der NATO erzeugt werde. Ebenso unrichtig sei die Behauptung, die Aufstellung dieser Systeme eröffne erstmals die Möglichkeit, das Territorium der Sowjetunion vom Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aus zu erreichen. Diese Möglichkeit habe bereits zu früheren Zeiten bestanden. So sei seit 1959 in der Bundesrepublik Deutschland ein - in den Jahren 1965 bis 1968 abgezogenes - Waffensystem stationiert gewesen, dessen Reichweite in etwa der eines heutigen Marschflugkörpers entsprochen habe. Die Vorstellung, die Stationierung der neuen Waffen lasse es zu, einen "Enthauptungsschlag" gegen die Sowjetunion zu führen, sei, was auch aus Erklärungen hoher sowjetischer Militärexperten hervorgehe, eindeutig verfehlt. Ebenfalls unzutreffend sei die Auffassung,

die Stationierung von Pershing-2-Raketen und Cruise Missiles in der Bundesrepublik Deutschland die Gefahr eines sowjetischen Präventivschlags erhöhe. Bei einem Versuch der umfassenden Vernichtung von Pershing-2-Raketen müsse die Sowjetunion mit einer entsprechenden Reaktion der USA rechnen und ihre Streitkräfte daher zuvor in höchste Alarmbereitschaft versetzt haben; diese Alarmbereitschaft bedürfe aber Vorbereitungen, die derart umfangreich seien,

sie der westlichen Aufklärung nicht verborgen bleiben könnten. Hinzu komme,

die neu stationierten Pershing-2-Raketen und Marschflugkörper im Spannungsfall in ihre Einsatzstellungen verlegt würden. Dies werde auf Routen erfolgen, die der Gegner nicht vorherzusehen vermöge. Es könne daher ausgeschlossen werden,

ein Überraschungsschlag zur Ausschaltung sämtlicher Pershing-2-Raketen gelingen könne. Auch die Vorstellung, es könne zu einem "Krieg aus Versehen" kommen, sei von jeder Realität entfernt. Bisher hätten Fehler in technischen Systemen zu keinen kritischen Situationen oder gar ernsthaften Vorbereitungen für einen Einsatz von Nuklearwaffen geführt. Außerdem hätten die Vereinigten Staaten und die Sowjetunion Abkommen geschlossen, die der Verhütung eines Kriegsausbruchs aus Versehen dienten. Es bestünden nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür,

geplant sei, in NATO- Staaten oder in der Sowjetunion die letzte Entscheidung über den Einsatz von Kernwaffen allein einer rechnergesteuerten Automatik zu überlassen. Es sei unzutreffend,

durch die Stationierung der neuen Waffen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine neuartige strategische Lage eingetreten sei. Vor allem aber sei die Bewertung der jetzigen strategischen Lage durch die Antragstellerin für die von ihr aufgeworfenen Fragen nicht nur unerheblich, sondern auch verfassungsgerichtlich unüberprüfbar. Nach Auffassung von Bundesregierung und Bundestag habe der Bedrohung Westeuropas durch die sowjetischen SS-20-Raketen mit Hilfe einer Stationierung entsprechender amerikanischer Waffen begegnet werden müssen. Das Bundesverfassungsgericht könne die Fehlerhaftigkeit dieser Einschätzung nicht feststellen, ohne die in ständiger Rechtsprechung anerkannten Grenzen seiner Prüfungsmöglichkeiten zu überschreiten. Nach dieser Rechtsprechung gehöre es zur Kompetenz der für die Außen- und Verteidigungspolitik zuständigen Organe, die Bundesrepublik Deutschland wirksam zu verteidigen und in pflichtgemäßer Wahrnehmung der ihnen obliegenden Verantwortung die angemessenen Entscheidungen zu treffen. Es müsse berücksichtigt werden,

der Staat gerade bei der rechtlich nicht determinierten Einschätzung außen- oder verteidigungspolitischer Lagen nach außen mit einer einheitlichen Haltung auftreten müsse, wenn nicht die Wirksamkeit von Außen- und Verteidigungspolitik in Frage gestellt werden solle. Der Antragstellerin gehe es in Wahrheit darum, das Bündnis der Bundesrepublik Deutschland mit den Vereinigten Staaten von Amerika aufzulösen. Sie wolle die Stationierung bewaffneter amerikanischer Truppen in der Bundesrepublik Deutschland als Bedrohung für das deutsche Hoheitsgebiet begreifen, erwähne aber nicht,

das wesentliche Ziel dieser Stationierung der Schutz der Bundesrepublik Deutschland sei. Dieser Schutz werde dadurch erreicht,

ein Angriff auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gleichzeitig einen Angriff auf die dort stationierten amerikanischen Streitkräfte und damit auf die Vereinigten Staaten von Amerika bedeuten würde. Die Berufung auf Art. 24 Abs. 1 GG sei verfehlt. Wesentliche Bedingung für die Übertragung von Hoheitsrechten im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG sei,

einer zwischenstaatlichen Einrichtung die Möglichkeit eröffnet werde, hoheitlich, mit unmittelbarer Wirkung gegenüber dem Bundesbürger und für deutsches Staatsgebiet zu handeln. Derartiges geschehe durch eine Stationierung von Waffen, über die der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika die Verfügungsgewalt habe, indessen nicht. Ebensowenig habe die Bildung integrierter Entscheidungsstrukturen im Rahmen der NATO Hoheitsrechte im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG übertragen. Durch den NATO-Vertrag selbst werde ein gemeinsamer Oberbefehl nicht begründet. Vielmehr entscheide gemäß Art. 5 Abs. 1 des NATO-Vertrages im Falle eines bewaffneten Angriffs auf einen oder mehrere Bündnisstaaten im Vertragsgebiet jedes Mitglied des Bündnisses selbständig über die Maßnahmen, die es für erforderlich halte, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten. Das bedeute,

erst im Zusammenhang mit einer derartigen Lage die rechtlich maßgebliche deutsche Entscheidung falle, Bundeswehreinheiten dem NATO-Kommando zu unterstellen. Die hierfür vorsorglich getroffenen Maßnahmen könnten durch eine Entscheidung der zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland rückgängig gemacht werden. Die Übertragung von Hoheitsrechten im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG setze demgegenüber voraus,

der betreffenden Organisation endgültig und verbindlich die entsprechenden Rechte übertragen würden. Entgegen einer von der Antragstellerin zumindest einschlußweise vertretenen These stehe der Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum NATO-Vertrag im Einklang sowohl mit dem Willen des ursprünglichen Verfassungsgebers als auch mit dem Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers. Die NATO sei - mit der wohl überwiegenden Meinung in der Staatsrechtslehre - als ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne von Art. 24 Abs. 2 GG anzusehen. Der Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum NATO-Vertrag sei durch die Ermächtigung des Bundes zum Abschluß politischer Verträge und die Einordnung der Bundesrepublik Deutschland in politische Bündnisse gedeckt (Art. 32 Abs. 1, 59 GG). Die Zugehörigkeit zum NATO-Bündnis entspreche auch dem Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers, wie sich aus der Einfügung von Art. 80 a Abs. 3 in das Grundgesetz ergebe. Die in Art. 80 a Abs. 3 GG zum Ausdruck kommende Grundentscheidung des verfassungsändernden Gesetzgebers des Jahres 1968 schließe auch die Zustimmung zur damals bestehenden Kommandostruktur ein. Die Verfügungsgewalt über die in der Bundesrepublik Deutschland vorhandenen amerikanischen Atomwaffen stehe, weil es sich bei ihnen um Waffen der USA handle, den Vereinigten Staaten zu. Es sei jedoch dafür gesorgt,

diese Waffen nicht ohne Berücksichtigung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland als Stationierungsland verwendet würden. Für die in Europa gelagerten amerikanischen Atomwaffen sei allein eine Verwendung im Rahmen der NATO vorgesehen. Dies bedeute,

ein etwaiger Einsatz dieser Waffen nach genau festgelegten NATO-Verfahren erfolgen würde. Im Rahmen der vorgesehenen Konsultationen würde der Stimme der Bundesrepublik Deutschland als Stationierungsland besonderes Gewicht zukommen.

andererseits wegen der unter Umständen auftretenden Notwendigkeit, schnell zu entscheiden, ein Letztentscheidungsrecht des amerikanischen Präsidenten bestehen bleibe, entspreche gerade auch dem deutschen Interesse an einer glaubwürdigen Abschreckung. Aber selbst für den Extremfall, in dem ein nuklearer Überraschungsangriff durch die Sowjetunion eine sofortige Reaktion erforderte, wäre sichergestellt,

die Bundesrepublik Deutschland an der Entscheidung über die Antwort auf einen solchen Angriff auch ohne formelle Konsultation mitwirke; denn für derartige Situationen seien in den zuständigen Bündnisgremien mit dem besonderen Gewicht der Stimme der Bundesrepublik Deutschland vorsorgliche Absprachen getroffen worden, die laufend fortgeschrieben würden. Die These der Antragstellerin von einer angeblichen Umgehung des Art. 115 a GG durch die amerikanische Entscheidungszuständigkeit für den Einsatz von Atomwaffen sei verfehlt. Die zuständigen Bundesorgane, darunter der Deutsche Bundestag, hätten der Stationierung von Streitkräften verbündeter Staaten einschließlich deren schon 1955 vorhandenen Atomwaffen zugestimmt. Diese Zustimmung liege zu einem wesentlichen Teil im Interesse der Bundesrepublik Deutschland. Denn die Anwesenheit bewaffneter Streitkräfte verbündeter Staaten auf deutschem Boden verbessere die Möglichkeiten des Beistands für die wegen ihrer geographischen Lage besonders bedrohte Bundesrepublik Deutschland. Mit ihrer Zustimmung zur Stationierung von Truppen verbündeter Staaten leiste die Bundesrepublik Deutschland aber auch einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit der anderen NATO-Staaten. Würde ein anderes NATO-Mitglied in dem von Art. 6 NATO-Vertrag umfaßten Gebiet angegriffen, so könnte ein Verteidigungseinsatz auch von deutschem Boden ausgehen. Die Bundesrepublik Deutschland würde insoweit durch die Zurverfügungstellung ihres Territoriums einen Beitrag zur kollektiven Selbstverteidigung im Sinne von Art. 51 der Satzung der Vereinten Nationen (SVN) leisten. Dies sei völkerrechtlich eindeutig zulässig. Aus Art. 115 a GG könnten gegen einen derartigen Verteidigungseinsatz keinerlei Bedenken geltend gemacht werden. Zwar sei es nur schwer vorstellbar,

es zum Bündnisfall ohne eine gleichzeitige unmittelbare Bedrohung des Bundesgebietes im Sinne von Art. 115 a Abs. 1 GG komme; sollte diese Situation aber eintreten, so wäre die Feststellung des Bündnisfalls nach Art. 5 NATO-Vertrag Grundlage für den Einsatz hier stationierter Waffensysteme des Bündnisses. Art. 115 a GG bleibe unberührt. Auch die Ausführungen der Antragstellerin zu Art. 25 GG gingen fehl. Die auf eine angebliche Völkerrechtsverletzung gestützte Rüge müsse zumindest als unbegründet angesehen werden, weil bei einem etwaigen Verstoß gegen Völkerrecht jedenfalls im konkreten Fall nicht zugleich Rechte des Deutschen Bundestages als verfassungsändernder Gesetzgeber verletzt würden. Eine Regel des Völkergewohnheitsrechts, die es verwehrte, einen Atomwaffeneinsatz zur Abschreckung und Abwehr eines mit entsprechenden Waffen ausgerüsteten Gegners zu planen, sei nicht nachweisbar. Sowohl der sog. Teststopvertrag vom

  1. August 1963 als auch der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom
  2. Juli 1968 gingen von der Existenz von Atomwaffen aus. Mit dem Nichtverbreitungsvertrag, an den zur Zeit 120 Staaten gebunden seien, habe die Staatengemeinschaft die Legalität des Besitzes von Kernwaffen jedenfalls mittelbar anerkannt; drei Vertragsstaaten dieses Abkommens, die USA, Großbritannien und die UdSSR, hätten am
  3. Juni 1968 erklärt, sie würden anderen Staaten im Falle nuklearer Erpressung sofortige Hilfe leisten oder eine derartige Hilfeleistung unterstützen. Diese Erklärung sei von Nichtkernwaffenstaaten begrüßt worden. Kernwaffen- wie Nichtkernwaffenstaaten hätten damit deutlich gemacht,

sie die Abwehr atomarer Bedrohung mit Hilfe atomarer Waffen für zulässig erachteten. Darüber hinaus sei in dem Abkommen zur Verhütung von Atomkriegen vom 22. Juni 1973 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Sowjetunion für den Extremfall die Verteidigung mit Atomwaffen in unzweideutiger Weise vorbehalten worden. Besonders bedeutsam sei schließlich,

wichtige Kernwaffenstaaten die Frage des Kernwaffeneinsatzes dadurch ausgeklammert hätten,

sie entsprechende Erklärungen im Rahmen der Bestätigung und Weiterentwicklung des humanitären Kriegsvölkerrechts durch die - seit dem Jahre 1977 zur Unterzeichnung aufliegenden - Zusatzprotokolle zu den Genfer Rotkreuz-Konventionen abgegeben hätten. Hieraus folge,

- was auch von der Mehrzahl der Völkerrechtswissenschaftler angenommen werde - die Stationierung von Atomwaffen zu Verteidigungszwecken mit dem Völkerrecht in Einklang stehe. Auch die von der Antragstellerin als Vertreter eines bedingungslosen Verbotes des Einsatzes vom Atomwaffen angeführten Autoren hielten den Einsatz von Atomwaffen unter bestimmten Umständen für zulässig. Die Ausführungen der Antragstellerin zu den völkerrechtlichen Grenzen eines Einsatzes von Atomwaffen litten an der mangelnden Unterscheidung zwischen dem Institut der Selbstverteidigung, das in Art. 51 SVN ausdrücklich anerkannt sei, und dem Institut der sog. Kriegsrepressalie. Die Selbstverteidigung sei das als Reaktion auf einen bewaffneten Angriff zulässige Mittel der Selbsterhaltung des angegriffenen Staates. Die Kriegsrepressalie sei dagegen die Außerachtlassung einer bestimmten kriegsrechtlichen Bindung als Reaktion auf einen Verstoß gegen das Kriegsrecht durch den Gegner. Die Bundesregierung habe einen etwaigen Einsatz von Atomwaffen nicht als Repressalienakt, sondern als eine nach Art. 51 SVN zulässige Maßnahme der Selbstverteidigung gerechtfertigt, die dem - seinerseits am Zweck der Verteidigung orientierten - Prinzip der Verhältnismäßigkeit unterworfen sei. Die Bundesrepublik Deutschland könne kraft des durch Art. 51 SVN anerkannten Rechts auf kollektive Selbstverteidigung den Vereinigten Staaten von Amerika in vollem Umfang zur Seite treten, wenn diese auf ihrem Territorium angegriffen würden. Die Vorstellung, es könnte einen Fall geben, in dem die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich gehindert wäre, gegen einen Angriff der Sowjetunion auf die Vereinigten Staaten zu reagieren, sei abwegig. Zwar sei richtig,

die Reaktion auf einen etwaigen sowjetischen Angriff ihrerseits dem Völkerrecht entsprechen müsse. Indessen dürfe, sobald der Einsatz von Atomwaffen zum Zwecke der Verteidigung der USA gegen einen Angriff der UdSSR zulässig wäre, ein solcher Einsatz auch vom Territorium der Bundesrepublik Deutschland aus erfolgen. Die Entscheidung für eine Stationierung der neuen Waffen habe auch nicht durch ein Gesetz erfolgen müssen. Denn bei dieser Entscheidung handle es sich um einen Regierungsakt, der nach den Bestimmungen des Grundgesetzes über die auswärtige Gewalt und die Verteidigung in den Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung falle. Er habe seine Rechtsgrundlage in völkerrechtlichen Verträgen, die der Bundestag gebilligt habe. Zu diesen Verträgen zähle der Nordatlantikpakt. Auch die Stationierung von Truppen anderer NATO-Staaten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und die Ausgestaltung des Rechtsstatus dieser Truppen habe eine völkervertragsrechtliche Grundlage. Der Bundestag habe den entsprechenden Abkommen, nämlich dem Aufenthaltsvertrag, dem Deutschlandvertrag und dem NATO-Truppenstatut nebst Zusatzverträgen, ebenfalls gemäß Art. 59 Abs. 2 GG seine Zustimmung erteilt. Im Rahmen dieser Verträge könnten konkrete Entscheidungen über den Umfang der Truppen und deren Bewaffnung durch Zustimmungsakte der Bundesregierung getroffen werden. Es könne dahinstehen, ob mit der Stationierungsentscheidung im konkreten Fall eine Erhöhung der Effektivstärke der hier stationierten Streitkräfte verbunden sei. Jedenfalls sei die Bundesregierung ermächtigt gewesen, ihre Zustimmung hierzu zu erteilen. Diese Zustimmung sei kein Vertrag, sondern ein einseitiger völkerrechtlicher Akt im Rahmen des Stationierungsverhältnisses. Für einseitige völkerrechtliche Akte zur Durchführung völkerrechtlicher Verträge sei nach dem System des Grundgesetzes die Bundesregierung zuständig. Art. 59 Abs. 2 GG führe die Fälle, in denen der Bundestag an der Wahrnehmung der auswärtigen Gewalt zu beteiligen sei, abschließend auf. Art. 59 Abs. 2 GG, in dem lediglich von Verträgen die Rede sei, greife im vorliegenden Fall aber auch dann nicht ein, wenn man die in Rede stehende Zustimmung der Bundesregierung nicht als einen einseitigen völkerrechtlichen Akt ansehe. Denn durch die Zustimmung zur Aufstellung der neuen Waffen würden nicht die politischen Beziehungen des Bundes im Sinne des Art. 59 Abs. 2 GG geregelt. Zwar seien Bündnisverträge eindeutig zu den Verträgen zu rechnen, die die politischen Beziehungen des Bundes regelten. Die Zustimmung zur Stationierung nuklear ausgerüsteter Pershing-2-Raketen und Marschflugkörper sei aber nur eine Entscheidung innerhalb des Rahmens eines bestehenden Bündnisses. Einer Lagerung amerikanischer Nuklearwaffen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland habe die Bundesregierung bereits mit dem Abschluß der oben genannten Verträge zugestimmt. Schon 1955 seien solche Waffen auf deutschem Boden stationiert gewesen. Die Zustimmung zur Stationierung der neuen Waffen unterfalle ferner deshalb nicht Art. 59 Abs. 2 GG, weil sie nicht "Gegenstände der Bundesgesetzgebung" im Sinne dieser Vorschrift betreffe. Denn für die Regelung der fraglichen Materie bedürfe es keines Gesetzes. Einen Gesetzesvorbehalt für die Bewaffnung der Bundeswehr sehe das Grundgesetz nicht vor. Zwar wirke der Haushaltsgesetzgeber de facto an der Entscheidung über die Bewaffnung in wesentlichem Maße mit, aber nur durch die Bewilligung von Haushaltsmitteln, nicht jedoch durch eine gesetzliche Regelung dieses Bereichs. Auch die in Kenntnis des Aufenthaltsvertrags erfolgte Grundgesetznovelle vom 19. März 1956, durch die Art. 87 a GG und Art. 45 a GG in die Verfassung eingefügt worden seien, habe in dieser Hinsicht nur begrenzte parlamentarische Kompetenzen begründet. Über die Bewaffnung alliierter Streitkräfte auf deutschem Boden habe zunächst die jeweilige Stationierungsmacht zu entscheiden. Zwar könne die Effektivstärke nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung erhöht werden;

eine solche Zustimmung Gegenstände der Bundesgesetzgebung im Sinne des Art. 59 Abs. 2 GG betreffe, könne mit Blick auf das zur Mitwirkung des Gesetzgebers bei der Bewaffnung der Bundeswehr Ausgeführte aber erst recht nicht behauptet werden. Nichts anderes ergebe sich aus der von der Antragstellerin angeführten Wesentlichkeitstheorie. Auch unter der Herrschaft dieser Theorie gebe es fakultative und sogar obligatorische Bereiche, in denen Wesentliches allein durch exekutive Entscheidung geregelt werde. Zwar werfe die nähere Abgrenzung der Bereiche der Rechtsetzung von den exekutiven Bereichen, in denen für die Wesentlichkeitstheorie kein Ansatzpunkt bestehe, häufig Schwierigkeiten auf. Dies gelte aber nicht im vorliegenden Fall. Für den Bereich des Auswärtigen und der Verteidigung gälten spezielle Kompetenzregeln. Die Stationierung alliierter Streitkräfte auf dem Gebiet der Bundesrepublik und die Ausrüstung dieser Streitkräfte seien Angelegenheiten der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu den Entsendestaaten und des völkerrechtlichen Verkehrs mit diesen Staaten. Art. 59 GG, der "grundgesetzlichen Hauptnorm" für die Kompetenzverteilung zwischen den obersten Bundesorganen in dieser Materie, sei zu entnehmen,

im Bereich des Auswärtigen der Regierung jedenfalls grundsätzlich die vorrangige Kompetenz zustehe. Im Kalkar-Beschluß des Bundesverfassungsgerichts sei ausdrücklich hervorgehoben,

"wichtige außenpolitische Entscheidungen" nicht in den Zuständigkeitsbereich des Parlaments fielen. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden,

die in Rede stehende Zustimmung der Bundesregierung einen Eingriff in die Grundrechtssphäre bewirke. Die Stationierung von Pershing-2-Raketen und Marschflugkörpern auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland diene als Verteidigungsmaßnahme gerade dem Schutz der Grundrechte. Selbst wenn man hiervon absehe und unterstelle,

infolge der Stationierung der neuen Waffen eine mögliche Gefährdung des Bundesgebietes auftreten könne, ergebe sich daraus keineswegs,

eine gesetzliche Entscheidung in der von der Antragstellerin verlangten Art und Weise erforderlich sei. Vielmehr sei klar,

man sich im Bereich der von der Bundesregierung zu treffenden außen- und verteidigungspolitischen Risikoprognosen und -einschätzungen bewege. Aber selbst wenn es richtig wäre,

die Frage der Bewaffnung alliierter Streitkräfte auf deutschem Boden mit Atomwaffen dem durch Gesetz zu regelnden Bereich zuzuordnen wäre, wäre der Antrag unbegründet. Denn der Gesetzgeber habe der Stationierung mit Atomwaffen ausgerüsteter amerikanischer Truppen bereits zugestimmt. Als der Aufenthaltsvertrag durch den Bundestag gebilligt worden sei, seien die amerikanischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland mit Atomwaffen ausgerüstet gewesen. Eine Veränderung der damals und in der Folgezeit bestehenden strategischen Lage durch die Stationierung von Pershing-2-Raketen und Marschflugkörpern habe die Antragstellerin nicht schlüssig dargetan. Daher müsse auch aus diesem Grund die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung verneint werden.

  1. Die Antragstellerin hat auf diese Äußerung der Bundesregierung mit Schriftsatz vom
  2. Juni 1984 wie folgt erwidert: a) Gegen die Rechtzeitigkeit des Antrags bestünden keine Bedenken. Zwar habe die Bundesregierung öffentlich erklärt, die in Rede stehende Zustimmung sei mit dem Brüsseler Beschluß vom
  3. Dezember 1979 erteilt worden. Dieser im Rahmen der NATO gefaßte Beschluß stelle jedoch nur eine Empfehlung dar; sie sei dem maßgebenden Akt, nämlich der nach dem
  4. November 1983 gegenüber den Vereinigten Staaten erklärten Zustimmung der Bundesregierung zur Stationierung, lediglich vorausgegangen. Zumindest aber müsse berücksichtigt werden,

der "Doppelbeschluß" vom 12. Dezember 1979 eine Stationierung nur unter der Bedingung vorgesehen habe,

zwischenzeitlich zu führende Abrüstungsverhandlungen nicht das von den Bündnispartnern gewünschte Ergebnis haben würden. Erst mit der Feststellung, diese Verhandlungen seien gescheitert, habe der Rüstungsteil des "Doppelbeschlusses" Wirksamkeit erlangt. Die Entscheidung im vorliegenden Verfahren verlange auch eine Auslegung des Grundgesetzes. Denn es gehe um Fragen des von der Verfassung vorgegebenen Rechtsverhältnisses zwischen Bundestag und Bundesregierung, unbeschadet der Tatsache,

zugleich um die Auslegung des Aufenthaltsvertrages und der Zustimmungserklärung der Bundesregierung gestritten werde. Ein Rechtsverhältnis zwischen Bundesregierung und Bundestag, das Gegenstand eines Organstreits sein könne, bestehe nicht nur dort, wo durch kompetenzabgrenzende Normen die Funktionsbereiche dieser Organe abgesteckt würden, sondern auch dort, wo durch kompetenzverschränkende Bestimmungen zwischen ihnen ein "konstitutionalisiertes Kooperationsverhältnis" begründet werde. Aus den Vorschriften des objektiven Verfassungsrechts, die ein solches konstitutionalisiertes Kooperationsverhältnis regelten, erwüchsen den betreffenden Organen subjektive Rechte. Die Frage nach der Vereinbarkeit des Verhaltens eines Verfassungsorgans mit Verfassungsrecht, das ein Kooperationsverhältnis zwischen ihm und einem anderen Verfassungsorgan begründe, sei daher - wie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GG bestätige - zugleich eine Frage nach der Verletzung subjektiver Rechte und damit tauglicher Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. Konstitutionalisierte Kooperationsverhältnisse zwischen Bundestag und Bundesregierung bestünden außer im Bereich der Finanzen und der Planung auch im Bereich des Auswärtigen. Die vielfältigen Ein- und Mitwirkungsmöglichkeiten des Parlaments im Bereich der auswärtigen Gewalt (Art. 24 Abs. 1, 45 a , 59 Abs. 2, 79 Abs. 1 Satz 2, 115 a Abs. 1, 115 l Abs. 3 GG) ließen es zu, von ihr als "kombinierter Gewalt" zu sprechen. Insbesondere Art. 59 Abs. 2 GG bringe zum Ausdruck,

Parlament und Regierung auf dem Gebiet der auswärtigen Angelegenheiten in einer intensiven, auf Kooperation angelegten verfassungsrechtlichen Beziehung zueinander stünden. Dem entspreche es,

in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - anders als in früherer Zeit, in der von der Wahrnehmung der in Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG vorgesehenen Rechte durch das Parlament als einer "Durchbrechung" des Gewaltenteilungssystems und einem "Übergriff" der Legislative in den Bereich der Exekutive die Rede gewesen sei - nunmehr von den "Trägern der auswärtigen Gewalt" bzw. von den "für die Außen- und Verteidigungspolitik zuständigen Bundesorganen" gesprochen werde. Nicht jedes objektiv verfassungswidrige Verhalten der Bundesregierung verletze Rechte des Bundestages aus Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG. Dies bedeute indessen nicht,

in einem verdichteten Rechtsverhältnis zwischen Bundestag und Bundesregierung, wie es auf dem Gebiet der auswärtigen Gewalt bestehe, die Einhaltung der dieses Rechtsverhältnis bestimmenden Verfassungsnormen nicht ein dem Bundestag der Bundesregierung gegenüber zustehendes "Recht" sein könne.

der Bundestag imstande sei, für eine bestimmte Maßnahme der Regierung auf dem Gebiet der auswärtigen Beziehungen in eigener Initiative die verfassungsrechtlich notwendige Grundlage zu schaffen, entbinde die Bundesregierung nicht von ihrer Pflicht, den Bundestag um die Schaffung dieser Grundlage zu ersuchen und bei einer Weigerung des Bundestages, dem Ersuchen nachzukommen, von einer Durchführung der betreffenden Maßnahme abzusehen. Auf dem Gebiet der auswärtigen Gewalt könne die Bundesregierung nicht nur durch das Unterlassen der Vorlage des Entwurfs eines Vertragsgesetzes nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG, sondern auch durch das Unterlassen der Vorlage des Entwurfs eines verfassungsändernden Gesetzes nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG Rechte des Bundestages verletzen. Das Rechtsverhältnis, kraft dessen die Bundesregierung im vorliegenden Fall zur Einbringung des Entwurfs eines verfassungsändernden Gesetzes verpflichtet gewesen sei, liege in Art. 24 Abs. 1 GG begründet. Diese Bestimmung trage den Charakter einer Ausnahmevorschrift. Denn sie gestatte Bundesregierung und Bundestag, in gesamthänderischem Zusammenwirken ohne förmliche Verfassungsänderung Verfügungen über die staatliche Souveränität zu treffen. Der Bundestag könne demgemäß außer unter den Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 GG nur in seiner Eigenschaft als verfassungsändernder Gesetzgeber über nationale Hoheitsrechte verfügen. Zwar sei der Bundestag als Verfassungsgesetzgeber der höchste Souverän und befinde sich in dieser Eigenschaft grundsätzlich nicht in einem gesamthänderischen, taugliche Grundlage eines Organstreitverfahrens bildenden, Rechtsverhältnis mit der Bundesregierung. Da aber jede Souveränitätsverfügung ein Akt des Völkerrechtsverkehrs sei, in dem der Regierung als demjenigen Organ, das auch unter Verletzung innerstaatlichen Verfassungsrechts völkerrechtlich wirksame Bindungen eingehen könne, eine hervorgehobene Stellung zukomme, nehme der Verfassungsgesetzgeber - wie auch die Regelung des Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG zeige - insoweit nur den Rang eines mitwirkenden Organs ein. Daraus folge,

bei Souveränitätsverfügungen durch die Bundesregierung, die durch Art. 24 Abs. 1 GG nicht gedeckt seien, außer gegen objektives Verfassungsrecht auch gegen Rechte des Bundestages als Verfassungsgesetzgeber verstoßen werde. Diese Rechte könnten in einem Organstreitverfahren zulässigerweise geltend gemacht werden. Hierfür spreche auch,

der Verfassungsgesetzgeber als der höchste Träger der "konstitutionalisierten Souveränität" durch eine völkerrechtlich wirksame Souveränitätsverfügung in seinen Funktionen und Kompetenzen berührt werde; es erschiene widersprüchlich, wenn er verfassungsprozessual schlechter gestellt wäre als der einfache Gesetzgeber, der nicht gehindert sei, eine Verletzung der ihm nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 GG zustehenden Mitwirkungsbefugnisse vor dem Bundesverfassungsgericht geltend zu machen. Wegen der gesamthänderischen Verantwortlichkeit von Bundestag und Bundesregierung für die auswärtigen Beziehungen sei jedes dieser Organe dem anderen gegenüber auch zur Beachtung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts verpflichtet. Die Mißachtung einer solchen Regel verletze nicht nur Völkerrecht, sondern auch das Recht des jeweils anderen "Gesamthänders" auf Beachtung des Art. 25 GG. Stelle sich ein Verhalten der Bundesregierung als Verstoß gegen eine staatengerichtete Norm des allgemeinen Völkerrechts dar, so sei der Bundestag zwar nicht in seinem Recht als verfassungsändernder Gesetzgeber verletzt; denn er habe nicht die Befugnis, der Mißachtung allgemeinen Völkerrechts zuzustimmen. Eingegriffen werde in diesem Falle aber in die Kontrollfunktion, die ihm auf dem Gebiet der auswärtigen Beziehungen nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG zukomme. Zulässig sei der Antrag schließlich auch unter dem Blickwinkel der Art. 20 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG. Ob Art. 20 Abs. 3 GG dem Bundestag der Bundesregierung gegenüber bestimmte Kompetenzen verleihe, könne dahinstehen. Entscheidend sei,

Art. 20Abs.

3 GG in Gestalt der aus ihm entwickelten Wesentlichkeitslehre Maßstab für die Bestimmung des Umfangs der Rechte, die dem Bundestag nach Art. 59 Abs. 2 GG der Bundesregierung gegenüber zustünden, sei, unabhängig davon, ob der Bereich der Grundrechtsausübung betroffen sei. Im vorliegenden Fall spiele daher nicht nur eine Rolle,

die Zustimmung der Bundesregierung zur Aufstellung nuklear ausgerüsteter Pershing-2-Raketen und Marschflugkörper auf deutschem Boden wegen der hierdurch erfolgenden intensiven Einwirkung auf den - auch von der auswärtigen Gewalt zu respektierenden - Bereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG den Gesetzgeber herausfordere. Von Bedeutung sei vielmehr auch,

im Lichte der Wesentlichkeitslehre auch Gesetze nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG ungeachtet dieses Umstandes dem Recht des Bundestages auf "Nachbesserung" unterlägen, wenn ihre jeweilige Grundlage durch technische oder gesellschaftliche Entwicklungen in Frage gestellt sei. Um klarzustellen,

sich die Behauptung der Verletzung von Rechten des Bundestages aus Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 GG beziehe, und zur Verdeutlichung des Verhältnisses von Art. 20 Abs. 3 zu Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG, wie es sich nach den vorangehenden Ausführungen darstelle, hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ihren Antrag wie folgt gefaßt: "Die Bundesregierung hat die Rechte des Bundestages aus Art. 79 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 24 Abs. 1, 25 sowie aus Art. 59 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes dadurch verletzt,

sie es unterlassen hat, für die Zustimmung zur Ausrüstung der in der Bundesrepublik stationierten Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika mit nuklear ausgerüsteten Raketen vom Typ Pershing-2 und Cruise Missiles die verfassungsrechtlich erforderliche Ermächtigung durch ein Gesetz des Bundestages einzuholen." b) Die Auffassung der Bundesregierung, die vorgebrachten Tatsachenbehauptungen seien verfassungsrechtlich unerheblich oder einer verfassungsgerichtlichen Beurteilung nicht zugänglich, sei unzutreffend. Der Hinweis der Bundesregierung auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1983 im Verfahren 2 BvR 1160/83 u. a. sei irreführend. Denn im vorliegenden Rechtsstreit gehe es - anders als in jenem Verfahren - in tatsächlicher Hinsicht allein um die technischen Eigenschaften der neuen Systeme und die mit ihrer Stationierung eröffneten Handlungsmöglichkeiten, nicht aber um die Frage der Wahrscheinlichkeit des Einsatzes nuklearer Waffen, wie sie von Bedeutung dafür sei, ob Gefährdungen von Leib und Leben des Einzelnen durch die Stationierung möglicherweise gesteigert würden. Die Systeme "Pershing-2" und "Cruise Missile" hätten die bisherigen militärischen Kampfmittel auf einem bestimmten Gebiet in einer für das Völker- wie das Verfassungsrecht bedeutsamen Weise revolutioniert. In der Völkerrechtsordnung sei mangels einer übergeordneten Rechtsdurchsetzungsinstanz nach wie vor die Selbstverteidigung das zentrale "Grundrecht" der Staaten, das unter Umständen auch präventive militärische Akte rechtfertige. Bei dem Versuch, diese Akte und völkerrechtlich unzulässige Angriffshandlungen voneinander zu unterscheiden, sei man im Grunde genommen noch immer nicht über die Aussage von Hugo Grotius hinausgelangt, wonach in der Staatenwelt die bloße Furcht vor der Macht eines Nachbarn die Anwendung von Waffengewalt nicht rechtfertige, wohl aber dessen feststehende Absicht, Krieg zu führen. Dramatisch verschärft habe sich das Problem der präventiven Gewaltanwendung, dem Grotius mit dieser Formel beizukommen versucht habe, mit dem Aufkommen der Atomwaffen und der Vervollkommnung der Trägersysteme für diese Waffen. Grotius habe noch schreiben können,

die Aufrüstung eines Nachbarn allein nicht zum Einsatz militärischer Mittel berechtige, weil sich dem Verhalten des Nachbarn durch "Gegenbefestigungen" wehren lasse. Gegen die modernen ballistischen Systeme, die Massenvernichtungsmittel wie Atomwaffen in kürzester Zeit in das Gebiet des Gegners tragen könnten, und die die Vereinigten Staaten von Amerika und die Sowjetunion deshalb zu "Nachbarn" gemacht hätten, gebe es indessen keine "Gegenbefestigungen". Daher sei die Strategie der Abschreckung entwickelt worden; sie beruhe auf dem Gedanken,

der Gegner bei einem Angriff mit der eigenen Vernichtung rechnen müsse. Das völkerrechtlich Bedeutsame an dieser Doktrin sei,

ein zuerst mit Atomwaffen angegriffener Staat mit einem nuklearen Gegenschlag nicht Verteidigung im Sinne der Abwehr eines Angriffs sondern Vergeltung übe, und jeder Kernwaffenangriff eines der "atomaren Nachbarn" zu einer als Akt der Verteidigung anzusehenden Präventivmaßnahme werde, weil die Intensität der gegenseitigen Bedrohung jeden berechtige, dem anderen zuvorzukommen. Damit sei der Unterschied zwischen Angriff und Verteidigung eingeebnet. Was bleibe, sei der Unterschied zwischen Besitz und Stationierung von Massenvernichtungsmitteln nebst Trägersystemen einerseits und deren Einsatz andererseits. Die Aufstellung atomar ausgerüsteter Pershing-2-Raketen und Marschflugkörper auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland führe dazu, nun auch diesen Unterschied zu verwischen: Die Stationierung eröffne den Vereinigten Staaten die Möglichkeit, einen beträchtlichen Teil der sowjetischen Kommando-, Kommunikations- und Kontrollstrukturen überraschend und treffsicher zu zerstören. Ob ein "Enthauptungsschlag" gegen die Sowjetunion gelingen könnte, sei demgegenüber unerheblich. Jedenfalls müsse die Stationierung von der Sowjetunion als eine aufs Äußerste gesteigerte Bedrohung ihrer Sicherheit empfunden werden. Die Schnelligkeit und Zielgenauigkeit der neuen Systeme machten sie zu Kriegsmitteln, die nicht nur zum politischen sondern auch zum kalkulierten militärischen Gebrauch geeignet seien.

sie zu einem solchen Gebrauch auch bestimmt seien, ergebe sich aus dem mit der sogenannten Präsidentendirektive Nr. 59 eingeleiteten Übergang der amerikanischen Strategie von der "Vernichtungsabschreckung" zur "Kriegsführungsabschreckung", der unter anderem in einer Anhörung offenbar geworden sei, die am 26. Februar 1982 vor einem Ausschuß des Senats der Vereinigten Staaten von Amerika stattgefunden habe. Dabei habe der Befehlshaber des strategischen Luftwaffenkommandos der Vereinigten Staaten erklärt,

die Doktrin der wechselseitig gesicherten Vernichtung durch die Strategie des sogenannten Counterforce abgelöst worden sei. Überdies ziehe die amerikanische Führung neuerdings eine der Voraussetzungen der kriegsverhütenden Wirkung der Doktrin der wechselseitig gesicherten Vernichtung in Zweifel, nämlich die Annahme,

auch der Gegner den Tod von Millionen von Menschen und die Unbewohnbarkeit großer Teile der Erde vermeiden wolle. In diesem Zusammenhang sei von Interesse,

in den USA Haushaltsmittel für 311 Pershing-2-Raketen beantragt oder bewilligt worden seien und hiernach keineswegs als gesichert gelten könne,

nur 108 Raketen dieser Bauart in der Bundesrepublik Deutschland stationiert würden. Außerdem sei unklar, ob geplant sei, die Voraussetzungen für ein Nachladen der Abschußvorrichtungen für Pershing-2-Raketen zu schaffen. Zur Aufklärung dieser Fragen sei es notwendig, den "NATO-Doppelbeschluß" in seiner Originalfassung kennenzulernen. Es werde daher die Anordnung der Vorlage dieser Fassung durch das Bundesverfassungsgericht angeregt. Nicht zuletzt sei zu beachten,

die Verwundbarkeit der neuen Systeme einen Druck zum Handeln innerhalb kurzer Zeit erzeuge. Die durch amtliche amerikanische Veröffentlichungen bestätigte Behauptung der Verletzlichkeit der neuen Systeme werde durch das Vorbringen der Bundesregierung nicht entkräftet. Die Bundesregierung habe lediglich vorgetragen,

ein Überraschungsangriff auf Pershing-2-Raketen und Marschflugkörper nicht gelingen könnte, da der westlichen Aufklärung die Vorbereitungen für einen solchen Angriff nicht verborgen bleiben würden, eine rechtzeitige Reaktion daher möglich wäre. Diese Reaktion könne indessen - was ausdrücklich festzustellen von der Bundesregierung unterlassen worden sei - unter den gegebenen Umständen nur in einem Einsatz der neuen Waffen bestehen. Schließlich dürfe nicht übersehen werden,

bei der Entscheidung über den Einsatz nuklearer Waffen rechnergesteuerte Anlagen eine wichtige Rolle spielten. Aufgrund von Fehlfunktionen solcher Anlagen könne es zu einem "Krieg aus Versehen" kommen. Diese Einschätzung sei, anders als die Bundesregierung meine, keine "unrealistische Hypothese". Es sei unerheblich, ob die Behauptung zutreffe,

die Entscheidung über den Einsatz von Kernwaffen derzeit allein technischen Anlagen überlassen sei. Denn auch wenn vorgesehen sein sollte,

diese Entscheidung letztlich ein Mensch zu treffen habe, sei sie technikbestimmt, da der Betreffende unter dem Zeitdruck, dem er sich bei seiner Entscheidungsfindung ausgesetzt sehen werde, auf die Informationen zurückgreifen müsse, die ihm von rechnergesteuerten Anlagen geliefert würden. Die Möglichkeit eines "Krieges aus Versehen" sei geradezu die logische Voraussetzung des von der Bundesregierung erwähnten Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und der Sowjetunion über den sogenannten heißen Draht. Offizielle amerikanische Quellen zur Frage der Fehleranfälligkeit von Warnsystemen der Vereinigten Staaten ließen die von der Bundesregierung als "unrealistische Hypothese" bezeichnete Einschätzung der Antragstellerin als wirklichkeitsnah erscheinen. Alle diese Umstände seien nicht nur in völkerrechtlicher Hinsicht, sondern auch für die Beurteilung des mit der Klage angegriffenen Verhaltens der Bundesregierung am Maßstab der Art. 24 Abs. 1, 25 und 59 Abs. 2 GG von Bedeutung. Zurückzuweisen sei der Versuch der Bundesregierung, die Zustimmung zur Stationierung der neuen Systeme als Erfüllung einer im Rahmen des nordatlantischen Verteidigungsbündnisses eingegangenen Verpflichtung hinzustellen und mit der Begründung zu rechtfertigen, sie stehe schon deshalb in Einklang mit der Verfassung, weil die Bündnismitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland selbst kraft Art. 24 Abs. 2 GG mit der Verfassung vereinbar sei. Das Grundgesetz kenne keinen Rechtssatz, kraft dessen die Staatsgewalt bei der Eingehung und Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Einhaltung verfassungsrechtlicher Normen entbunden wäre. Die Verfassungsmäßigkeit der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in der NATO sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Vielmehr gehe es maßgeblich um die Frage, wie die Zustimmung der Bundesregierung zur Stationierung im Lichte des Art. 24 Abs. 1 GG zu beurteilen sei. Art. 24 Abs. 1 GG lasse die Öffnung der nationalen Rechtsordnung zugunsten der Hoheitsgewalt zwischenstaatlicher Einrichtungen zu, setze aber voraus,

die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied der jeweiligen Einrichtung Einfluß auf deren Wirken nehmen könne. Die Übertragung von Hoheitsrechten auf einen fremden Staat sei hiernach ausgeschlossen, weil die Möglichkeit einer derartigen Einflußnahme in diesem Falle nicht bestehe. Mit der in Rede stehenden Zustimmung seien solche Hoheitsrechte unzulässigerweise übertragen worden. Denn den Vereinigten Staaten sei hierdurch die Möglichkeit eröffnet worden, auf die Organe, die Bürger und das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in unmittelbarer Weise einzuwirken. Wie die Darlegungen zur Problematik der völkerrechtlichen Begriffe des Angriffs und der Verteidigung im Zeitalter der Kernwaffen gezeigt hätten, seien diese jedenfalls in ihrer praktischen Anwendung in hohem Maße auslegungsfähig und -bedürftig. Die Interpretationsherrschaft darüber, ob ein bewaffneter Angriff vorliege oder unmittelbar drohe, sei Teil der staatlichen Souveränität. Über ihn habe die Bundesregierung durch die Zustimmung zur Aufstellung der neuen Systeme verfügt. Denn das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sei auf diesem Weg zu einem Verteidigungsmittel der Vereinigten Staaten geworden, mit dessen Hilfe diese die Sowjetunion unmittelbar bedrohen könnten. Den zuständigen Organen der Bundesrepublik Deutschland sei damit die Möglichkeit einer eigenständigen Einschätzung des Eintritts des Bündnis- oder Verteidigungsfalles genommen. Der Hinweis der Bundesregierung auf die Konsultationsmechanismen der NATO und die Behauptung, diese Mechanismen stellten sicher,

die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Atomwaffen der Vereinigten Staaten nur bei einem bewaffneten Angriff auf das in Art. 6 des NATO-Vertrags umschriebene Vertragsgebiet und nur unter Berücksichtigung der Interessen der Bundesrepublik eingesetzt werden könnten, verschlage demgegenüber nicht. Die Bundesregierung müsse einräumen,

das Recht zur Entscheidung über den Einsatz der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Nuklearwaffen ausschließlich beim amerikanischen Präsidenten liege. Hinzu komme,

der Oberste Alliierte Befehlshaber in Europa zugleich oberster Befehlshaber der in Europa stationierten Streitkräfte der Vereinigten Staaten sei und als solcher die Anordnungen des amerikanischen Präsidenten auszuführen habe. Dieser sei berechtigt, einen Einsatz ohne vorherige Konsultationen mit den Bündnispartnern anzuordnen, wenn die Lage des Falles ein anderes Vorgehen nicht zulasse. Bei Pershing-2-Raketen und Marschflugkörpern bestehe aufgrund der dargelegten tatsächlichen Umstände geradezu eine Notwendigkeit für einen Einsatz ohne vorherige Konsultationen. Schließlich dürfe nicht übersehen werden,

allgemein die Neigung vorhanden sei, das politisch-militärische Interessengebiet des Bündnisses über die Grenzen des in Art. 6 des Nordatlantikpakts definierten Vertragsgebiets hinaus auszudehnen; die Vereinigten Staaten hätten das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland schon für Zwecke verwendet, die mit dem NATO- Bündnis in keinem Zusammenhang stünden. Im Hinblick hierauf erscheine die Zustimmung der Bundesregierung zur Stationierung auch mit Art. 87 a Abs. 2 GG nicht vereinbar. Auch wenn es zutreffe,

das Gebrauchmachen von nuklearen Massenvernichtungsmitteln nicht allgemein als schlechthin völkerrechtswidrig angesehen werde, so sei doch nicht minder wahr,

der Einsatz von Kernwaffen gegen einen konventionellen Angriff mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem auch Akte der Selbstverteidigung zu genügen hätten, übereinstimmend als völkerrechtswidrig erachtet werde. Da nach der gültigen NATO-Doktrin ein solcher Einsatz nicht ausgeschlossen sei, werde mit der Zustimmung zur Stationierung den Vereinigten Staaten die Gelegenheit zu einem völkerrechtswidrigen Handeln verschafft. Auch das Recht zur Ausübung von Repressalien vermöge keine Grundlage für einen Einsatz nuklearer Waffen bei einem Angriff mit konventionellen Waffen abzugeben. Die Ausführungen der Bundesregierung zu Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG gingen ebenfalls fehl. Die Antragstellerin nehme für den Bundestag nicht die der Bundesregierung in Art. 1 Abs. 2 des Aufenthaltsvertrags eingeräumte Befugnis in Anspruch, durch einseitige Erklärung einer Erhöhung der Effektivstärke der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte zuzustimmen. Sie mache vielmehr geltend,

mit der in Rede stehenden Zustimmung eine Regelung der politischen Beziehungen im Sinne des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG erfolgt sei, die einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Gehe man mit dem Bundesverfassungsgericht davon aus,

Art. 59Abs.

2 Satz 1 GG Ausdruck des Wesentlichkeitsgrundsatzes sei, so bedeute dies,

immer dann, wenn durch ein völkerrechtliches Rechtsgeschäft die politischen Beziehungen des Bundes geregelt würden oder Gegenstände der Bundesgesetzgebung betroffen seien, die Mitwirkung des Bundestages an einem solchen Rechtsgeschäft nicht durch die Wahl der völkerrechtlichen Handlungsform des einseitigen Aktes anstelle der Handlungsform des völkerrechtlichen Vertrages vereitelt werden dürfe.

  1. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht und in einem nachgereichten Schriftsatz hat die Antragstellerin ihre Auffassungen bekräftigt und die bisherigen Ausführungen ergänzt. a) Der Bevollmächtigte der Antragstellerin und das Mitglied der Fraktion DIE GRÜNEN im Bundestag, der Abgeordnete Schily, haben erklärt: Der vorliegenden Klage habe es bedurft, weil mit der Entschließung des Bundestags vom
  2. November 1983 den verfassungsrechtlichen Erfordernissen in der Frage der Raketenstationierung nicht Genüge getan sei. Durch die Zustimmung der Bundesregierung zur Stationierung sei den Vereinigten Staaten die Möglichkeit gegeben worden, von deutschem Boden aus - ohne Bruch des NATO-Vertrages - Zwecke, die dem NATO-Verteidigungsauftrag fremd seien, zu verfolgen. Dies werde in gewisser Weise durch eine Äußerung des Bundesministers der Verteidigung bestätigt, der erklärt habe, die USA befänden sich auch zur Verteidigung der eigenen Interessen in Europa. Die Bundesregierung müsse sich fragen lassen, durch welche vertraglichen Bindungen eine den NATO- Zwecken dienende Anwendung der neuen Systeme sichergestellt sei. Im Gegensatz zu Großbritannien und Italien habe die Bundesrepublik Deutschland kein Vetorecht in der Frage des Einsatzes dieser Massenvernichtungsmittel. Dies wiege um so schwerer, als insbesondere die Pershing-2-Raketen ausgesprochen offensiven Charakter hätten. Die Bedeutung ihrer Aufstellung in der Bundesrepublik erschöpfe sich nicht in einer "Ankoppelung" Europas an die strategischen Systeme der Vereinigten Staaten. Vielmehr diene ihre Stationierung der neuen Kriegsführungsstrategie der USA, in der die Bundesrepublik Deutschland und die dort stationierten Waffensysteme die Funktion eines strategischen Puffers für die Vereinigten Staaten hätten.

die Bundesrepublik Deutschland als einziges Stationierungsland von Pershing-2-Raketen in der jetzigen Strategie der Vereinigten Staaten eine wichtige Rolle spiele, werde auch durch Äußerungen des gegenwärtigen Staatssekretärs im Verteidigungsministerium bestätigt; er habe in einer früheren Veröffentlichung die Auffassung vertreten,

mit der Stationierung zielgenauer Mittelstreckenwaffen klare und verbindliche Vorrangentscheidungen getroffen werden müßten, und die bequeme Zeit, in der der "Mythos von der 'kampflosen Abschreckung'" habe verherrlicht werden können, in Europa zu Ende sei. Die neuen Systeme erlaubten es, die Eskalation der kriegerischen Gewalt durch einen "Lähmungs-" oder "Blendungsschlag" gegen die Sowjetunion auf einer bestimmten Stufe zu unterbrechen. Denn sie eröffneten die Möglichkeit, Kommunikations-, Kontroll- und Kommandostrukturen der gegnerischen Streitkräfte überraschend und zielgenau zu zerstören. Eine Zerstörung dieser "Nervenstränge" könne wirksamer sein als die Vernichtung einzelner Nuklearraketen. Der Umstand,

108 Pershing-2-Raketen nicht 1400 sowjetische Interkontinental- Raketen ausschalten könnten, sei daher nicht erheblich. Ebensowenig komme es darauf an,

von sowjetischen Generälen erklärt worden sei, der Glaube an die Durchführbarkeit eines Entwaffnungsschlags beruhe auf einer Fehlkalkulation. Diese Äußerung finde ihre Ursache darin,

die Sowjetunion wegen ihres Interesses an einer fortgesetzten Wirksamkeit der Abschreckungsdoktrin den Eindruck erwecken müsse, nicht erpreßbar zu sein. Die Darlegungen der Antragstellerin zur Frage der Verwundbarkeit der neuen Systeme würden durch Äußerungen bestätigt, die auf einer Tagung gemacht worden seien, an der auch der im Amt befindliche Verteidigungsminister teilgenommen habe, und auf der von deutscher Seite unter Einräumung der Verletzlichkeit sichtbar auf dem Boden Europas stationierter US-Atomwaffensysteme betont worden sei,

es zu den Paradoxa der Abschreckung gehöre,

bis zu einem bestimmten Punkt gerade diese Verletzlichkeit einen politischen und psychologischen Wert darstelle, weil sie den Willen des Besitzers anzeige, diese Systeme im Falle eines Konflikts frühzeitig zu verwenden. Die gegenwärtige Lage sei mit derjenigen früherer Jahre nicht vergleichbar. Denn mit der Stationierung von Pershing-2-Raketen und Marschflugkörpern sei der Rahmen der bisherigen strategischen Handlungsmöglichkeiten erweitert worden; hierdurch habe sich die zuvor bestehende Situation qualitativ verändert. Deshalb sei auch der Hinweis der Bundesregierung auf die Tatsache,

dem Bundestag im Jahre 1955 die Existenz von Atomwaffen vor Augen gestanden habe und die Berufung darauf,

schon in der Vergangenheit Waffen auf deutschem Boden stationiert gewesen seien, die das Gebiet der Sowjetunion hätten erreichen können, nicht stichhaltig. Eine Beschäftigung des Bundesverfassungsgerichts mit den - gerichtlicher Erkenntnis zugänglichen - Eigenschaften der neuen Systeme und den aufgezeigten strategischen Fragen sei geboten, da sie für die Anwendung und Auslegung der Art. 24 , 25 und 59 Abs. 2 Satz 1 GG von Bedeutung seien. Eine Untersuchung oder Bewertung politischer Absichten der Vereinigten Staaten oder anderer Mächte bedürfe es dagegen nicht und werde dem Bundesverfassungsgericht daher auch nicht angesonnen. Die Verletzung von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG werde von der Antragstellerin nunmehr auch damit begründet,

es sich bei der fraglichen Zustimmung nicht um einen Akt handle, der zur Kategorie der einseitigen völkerrechtlichen Rechtsgeschäfte zähle. Er stelle insbesondere kein Versprechen dar. Die Bundesregierung habe auf eine Ausstattung der amerikanischen Streitkräfte mit den neuen Systemen gezielt hingewirkt. Eine lediglich auf Duldung der Stationierung gerichtete Selbstverpflichtung liege daher nicht vor. Eine Selbstverpflichtung zur Stationierung, der die Bundesrepublik Deutschland nicht nachkommen könne, sei ebenfalls nicht erfolgt. "Zugestimmt" werden könne im Grunde nur einer auf die Herbeiführung einer Willensübereinstimmung gerichteten Erklärung einer anderen Seite. Aber selbst wenn man annehme,

es sich bei der fraglichen Zustimmung um einen einseitigen Akt handle, greife Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG ein. Denn diese Vorschrift sei nicht in dem Sinne zu verstehen,

es nur dann, wenn die politischen Beziehungen des Bundes durch völkerrechtlichen Vertrag geregelt würden oder Gegenstände der Bundesgesetzgebung von völkervertragsrechtlichen Regelungen betroffen seien, einer Mitwirkung des Bundestages bedürfe. Vielmehr sei Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG zu entnehmen,

immer dann, wenn ein Handeln der Bundesregierung im Völkerrechtsverkehr die politischen Beziehungen des Bundes regele oder Gegenstände der Bundesgesetzgebung betreffe, die Form des einer gesetzgeberischen Zustimmung bedürftigen völkerrechtlichen Vertrages gewählt werden müsse. Die Zustimmung der Bundesregierung zur Stationierung regle die politischen Beziehungen des Bundes im Sinne des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG, weil durch sie die Stellung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber anderen Staaten in grundlegender Weise verändert werde. Die Bundesregierung selbst habe erklärt,

in der Frage der "Nachrüstung" die außenpolitische Orientierung der Bundesrepublik Deutschland auf dem Spiel stehe. Bei der Zustimmung zur Stationierung handle es sich auch nicht um einen bloß "technischen Akt", den vorzunehmen der Bundestag die Bundesregierung mit der Billigung des Art. 1 Abs. 2 des Aufenthaltsvertrages zulässigerweise ermächtigt habe. Auch wenn man annehme,

die Zustimmung zur Stationierung im Rahmen der nordatlantischen Verteidigungsorganisation erfolgt sei, und das NATO-System hinsichtlich der zweiseitigen, u. a. durch den Aufenthaltsvertrag geregelten Beziehungen zwischen den Vereinigten Staaten und der Bundesrepublik Deutschland, Vorrang beanspruchen könne, komme man nicht zu dem Ergebnis,

es keiner gesetzgeberischen Beteiligung des Bundestages an der Stationierungsentscheidung gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG bedürfe. Denn die Bundesregierung habe in früherer Zeit erklärt,

der Vollzug von NATO-Beschlüssen in Einzelvereinbarungen zu erfolgen habe. Diese seien dem Bundestag zur Zustimmung durch Gesetz vorzulegen. In seinen Rechten als Verfassungsgesetzgeber sei der Bundestag verletzt, weil durch die Zustimmung deutsches Hoheitsgebiet einem fremden Staat als Verteidigungsmittel zur Verfügung gestellt werde. Unter den gegebenen Umständen bedeute dies,

über die Existenz der Bundesrepublik Deutschland nunmehr von Organen eines fremden Staates entschieden werden könne. Ein derartiger Souveränitätsverzicht sei mit Art. 24 Abs. 1 GG unvereinbar und dürfe - wenn überhaupt - nur durch den verfassungsändernden Gesetzgeber erfolgen. Jedenfalls aber hätte, wenn Art. 24 in einem solchen Fall unmittelbar oder entsprechend anwendbar sein sollte, der Bundestag als einfacher Gesetzgeber beteiligt werden müssen. Auch die Rechte des Bundestages aus Art. 115 a Abs. 1 GG würden durch die Zustimmung der Bundesregierung zur Stationierung berührt. Zwar sei in dieser Vorschrift nur von der Feststellung des Verteidigungsfalles durch den Bundestag die Rede. Jedenfalls aus Art. 115 a Abs. 4 GG ergebe sich aber,

Bundestag und Bundesregierung ein Recht zur Einflußnahme auf die zum Eintreten des Verteidigungsfalles führenden Tatsachen haben müßten. Dieses Recht werde ihnen mit der Stationierung der neuen Systeme aus der Hand genommen. Die Antragstellerin beantragt, durch die Vernehmung von Sachverständigen Beweis über folgende, von ihr aufgestellte Behauptungen zu erheben: "1) Die Pershing II ist ein ballistisches Geschoß, das die westliche Sowjetunion bis hin nach Moskau in circa 12-14 Minuten nach seinem Abschuß aus der Bundesrepublik erreichen kann. Sie ist damit auch den schnellsten Kampfflugzeugen weit überlegen. 2) Die Pershing II hat dank ihres aktiven Lenksystems für die Endphase ihres Fluges die höchste Treffgenauigkeit unter allen den USA gegenwärtig verfügbaren Raketensystemen (einschließlich der Interkontinentalraketen). Erst ab 1986 wird die dann einsatzfähige (interkontinentale) MX und ab 1989 die U-Boot-Rakete Trident II in der Lage sein, gehärtete Ziele der Sowjetunion (insbesondere Kommando-, Kommunikations- und Kontrollzentren) gezielt zu zerstören. 3) Die Pershing II hat eine Durchdringungsfähigkeit, gegen die die Sowjetunion keine Abwehrmöglichkeit besitzt. Dagegen besteht eine hohe Abwehrfähigkeit gegenüber eindringenden Kampfflugzeugen. 4) Im Gegensatz zur Unterbringung sowohl der herkömmlichen Kampfflugzeuge wie auch der gegenwärtig in Großbritannien und Italien aufgestellten Cruises Missiles (= unbemannte Flugzeuge, keine ballistischen Träger) in gepanzerten Hangars werden die Pershing-II-Raketen ungeschützt aufgestellt; sie haben daher gegenüber einem möglichen Angriff nur eine geringe Überlebensfähigkeit. Im Falle ihrer wirklichen oder auch nur vermuteten Bedrohung müssen sie entweder aus der Bundesrepublik abgezogen oder frühzeitig abgefeuert werden. 5) Die durch die Stationierung von Mittelstreckenraketen in Mitteleuropa bewirkten kurzen Warnzeiten fördern die Tendenz zur Automatisierung von Informations- und Entscheidungsprozessen im Hinblick auf den Einsatz dieser Raketen. 6) Die technischen Eigenschaften der Pershing II qualifizieren sie als ein militärisches Kriegsführungsmittel, das in der Lage ist, vom Territorium der Bundesrepublik aus direkt operative Ziele in der Sowjetunion gezielt, selektiv und in rein militärischer Mission zu zerstören. Sie erlauben eine Umstellung der militärstrategischen Doktrin von der Vernichtungs- zur Kriegsführungsabschreckung, d. h. eine Umstellung von der Androhung der atomaren Vernichtung aller Betroffenen auf die Androhung der Niederlage im Atomkrieg. 7) Die Stationierung von 108 Pershing-II-Systemen auf dem Territorium der Bundesrepublik erweitert das Feld der militärstrategischen Wahlmöglichkeiten der USA gegenüber der Sowjetunion. Insbesondere erhalten die USA objektiv die Möglichkeit, militärische Ziele außerhalb der Zwecke des NATO-Bündnisses zu verfolgen." Die Antragstellerin benennt als Sachverständige zum Beweise der Behauptung zu 1) Herrn Prof. Dr. Heinz-Hermann Koelle Institut für Luft- und Raumfahrt der TU Berlin der Behauptung zu 2) Prof. Dr. Matthias Kreck Johannes-Gutenberg-Universität Mainz Fachbereich Mathematik der Behauptung zu 3) Prof. Dr. Harry O. Ruppe Institut für Raumfahrt der TU München der Behauptung zu 4) General a. D. Christian Krause Friedrich-Ebert-Stiftung, Bonn der Behauptung zu 5) Prof. Dr. Klaus Haefner, Ritterhude der Behauptungen zu 6) und 7) Dr. Horst Afheldt Max-Planck-Institut für Sozialwissenschaften Starnberg Prof. Dr. Carl Friedrich Freiherr von Weizsäcker Max-Planck-Institut für Sozialwissenschaften Starnberg b) Die Bundesregierung ist in der mündlichen Verhandlung den Darlegungen der Antragstellerin entgegengetreten. Der Bundesminister der Verteidigung und der Staatssekretär im Bundesministerium der Verteidigung haben erklärt: Ausrüstung, Gliederung, Führungsgrundsätze und Strategie sämtlicher Streitkräfte des nordatlantischen Bündnisses seien ausschließlich auf das Ziel der Abschreckung und Verteidigung ausgerichtet. Die Bewaffnung der Armeen des Bündnisses und das Versorgungskonzept der Streitkräfte schlössen die Fähigkeit zur strategischen Offensive aus. Mit der Aufstellung von Pershing-2-Raketen und Marschflugkörpern in Europa ändere sich hieran nichts. Durch beide Waffensysteme würden die bisherigen militärischen Kampfmittel und die politisch-strategischen Beziehungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Sowjetunion nicht revolutioniert. Bereits in der Zeit, in der der Aufenthaltsvertrag abgeschlossen worden sei, habe es Trägersysteme gegeben, die das Gebiet der Sowjetunion hätten erreichen können. Auch seien Waffen von der Art der Marschflugkörper in Entwicklung gewesen.

man beim Abschluß des Aufenthaltsvertrages auch an Waffen dieser Art gedacht habe, ergebe sich aus einem Bericht des Auswärtigen Ausschusses des Deutschen Bundestages; darin habe der Berichterstatter, der Abgeordnete Brandt (Berlin), festgestellt,

zukünftig nicht die Möglichkeit bestehen werde, taktische oder andere Atomwaffen ohne Einverständnis der Bundesregierung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu stationieren. Anders als die Antragstellerin mein, trete eine qualitative Änderung der Lage durch die Stationierung von Pershing-2- Raketen und Marschflugkörpern daher nicht ein. Eine solche Änderung sei schon zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich mit Beginn der Verfügbarkeit von Nuklearwaffen, erfolgt. Die westliche Allianz habe seit Mitte der siebziger Jahre eine zunehmend bedrohliche, einseitige Aufrüstung der Sowjetunion feststellen müssen. Diese Aufrüstung sei nicht durch westliche Rüstungsmaßnahmen herausgefordert und auch nicht durch sowjetische Sicherheitsinteressen gerechtfertigt gewesen. Sie habe der Sowjetunion die Möglichkeit eröffnet, die strategische Einheit der NATO durch eine auf Europa zugeschnittene Bedrohung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund sei am 12. Dezember 1979 nach einem zweijährigen bündnisinternen Abstimmungsprozeß der sogenannte Doppelbeschluß gefaßt worden. Die Sowjetunion sei bislang zu Reduzierungen auf ein annäherndes Gleichgewicht bei den Mittelstreckenwaffen nicht bereit gewesen. Deshalb sei dem nordatlantischen Verteidigungsbündnis keine andere Wahl geblieben, als mit der 1979 vereinbarten Stationierung zur vorgesehenen Zeit zu beginnen. Der Vorwurf der Antragstellerin, die Bundesregierung habe mit ihrer Zustimmung zur Stationierung der neuen Systeme einen Teil der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben, sei nicht haltbar. Souverän sei die Bundesrepublik Deutschland dann, wenn sie unabhängig von äußerem Druck die dem Willen der Mehrheit des deutschen Volkes und dem Auftrag des Grundgesetzes entsprechende freiheitlich demokratische Lebensordnung verwirklichen und weiterentwickeln könne. Ihre Souveränität wäre durch ein einseitiges Bedrohungsmonopol der Sowjetunion gefährdet, nicht aber sei sie dadurch in Frage gestellt,

der amerikanische Präsident die Entscheidungsgewalt über die Einsatzfreigabe der neuen Waffen habe. Nach den Bestimmungen des NATO-Vertrages komme ein Einsatz von Waffen des Bündnisses - und die vorliegend in Rede stehenden Waffen seien Waffen des Bündnisses - nur bei einem Angriff auf das atlantische Bündnis in Betracht; ihr Einsatz in Konfliktsfällen außerhalb des NATO-Bereiches sei mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Diese Sicherheit ergebe sich aus den Strukturen und Beschlußmechanismen der Allianz, an denen die Bundesrepublik Deutschland in gleicher Weise wie die anderen NATO-Staaten beteiligt sei; sie seien Ausdruck eines politischen Konsenses, der als Geschäftsgrundlage der Allianz die Kraft rechtlicher Regeln habe. Es bestehe keinerlei Anlaß daran zu zweifeln,

die Vereinigten Staaten und die anderen Bündnispartner bereit seien, NATO-Absprachen einzuhalten und die Solidarität zu üben, die das Fundament der Allianz sei. Ohne diese Bereitschaft zur Solidarität hätte die Bundesrepublik Deutschland ihre Souveränität und damit ihre freie Lebensordnung längst verloren. Der Sinn der Stationierung der neuen Systeme wie der Sinn der Stationierung amerikanischer Truppen in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt bestehe darin, der Sowjetunion deutlich zu machen,

ein Angriff auf die Bundesrepublik Deutschland nicht möglich sei, ohne einen globalen Konflikt auszulösen. Der "Doppelbeschluß" habe die Sicherheitseinheit des gesamten NATO- Gebietes unterstrichen. Es könne daher auch keine Rede davon sein,

die Bundesrepublik Deutschland für die Vereinigten Staaten die Rolle eines "strategischen Puffers" einnehme. Durch die Stationierung von Pershing-2-Raketen und Marschflugkörpern sei der Atomkrieg nicht führbar oder gewinnbar geworden. Die erhöhte Treffsicherheit dieser Waffen steigere ihren Abschreckungswert; die Schwelle zum Nuklearkrieg werde durch sie nicht gesenkt. Dies ergebe sich auch daraus,

eine Eskalation bei einem möglichen Einsatz der neuen Systeme nicht ausgeschlossen werden könne. Bei der von der Antragstellerin erwähnten Umstellung auf die sogenannte Counterforce-Strategie handle es sich lediglich um eine Änderung der bisherigen Zielplanung. Um Abschreckungswirkung zu erzielen, nehme man nicht mehr Städte, sondern Streitkräfte zur Geisel; es werde also nicht mehr die Zerstörung von Städten, sondern die Vernichtung von Streitkräften angedroht. Dieser Änderung der Planung lägen keine Angriffsabsichten zugrunde. Die NATO erwerbe durch die Stationierung nicht die Fähigkeit, einen "Enthauptungs-" oder "Lähmungsschlag" gegen die Sowjetunion zu führen; sie bestünde nur, wenn der Gegner durch einen Erstschlag so getroffen werden könnte,

er nicht mehr in der Lage wäre zu reagieren. Zum einen liege ein Großteil der Führungszentren der Sowjetunion außerhalb der Reichweite der neuen Waffen. Zum anderen sei die Zahl der neuen Systeme so bemessen,

eine Erstschlagsfähigkeit nicht entstehen könne. Alle NATO-Partner hielten an der Entscheidung fest, nur 108 Startgeräte für Pershing-2-Raketen, nur 108 Flugkörper für diese Geräte und nur einen Gefechtskopf je Flugkörper zu lagern. In dieser Hinsicht weiche das Dokument zum "Doppelbeschluß" von der Verlautbarung über den Beschluß nicht ab.

in den Vereinigten Staaten Vorkehrungen für die Anlage von Vorräten bezüglich der neuen Systeme getroffen würden, lasse die Entscheidung für die genannten Zahlen unberührt und sei damit zu erklären,

sich bei einer langjährigen Lagerung von Waffen die Notwendigkeit eines Austausches ergeben könne. Die NATO sei daran interessiert, auch im Falle einer militärischen Auseinandersetzung die Möglichkeit der Kommunikation mit der gegnerischen Führung zu erhalten; denn das Ziel der Allianz sei nicht das "Auskämpfen" eines möglichen Konflikts, sondern dessen schnellstmögliche Beendigung mit politischen Mitteln. Die NATO habe daher ein Interesse an der Existenz und Reaktionsfähigkeit der politischen Führung des Gegners. Auch die Behauptung,

die Stationierung der neuen Systeme einen sowjetischen Präventivschlag herausfordere, sei verfehlt. Ein präventiver Erstschlag der Sowjetunion würde das Risiko eines westlichen Gegenschlags hervorrufen, das zu vermeiden gerade sein Ziel sei. Er sei daher aus dem sowjetischen Sicherheitsinteresse heraus nicht zu erwarten. Durch die Stationierung wachse auch nicht die Gefahr eines auf Europa begrenzten Nuklearkrieges; sie wirke gerade einer auf Europa begrenzten Bedrohung entgegen und gewährleiste die Ankoppelung des konventionellen und taktischen nuklearen Potentials der NATO an die zentralstrategischen Systeme der Vereinigten Staaten von Amerika. Dies sei auch von führenden Sowjets deutlich erkannt und ausgesprochen worden. Verfehlt sei darüber hinaus das von der Antragstellerin vorgetragene Argument, wegen der Verletzlichkeit der neuen Systeme bestehe ein Zwang zu frühem Einsatz aus Sorge vor Verlust. Die Möglichkeit der sogenannten "Alarmfalldislozierung" mit weiträumiger Auflockerung wirke dem entgegen. Falsch sei schließlich auch die Behauptung, wegen der kurzen Vorwarnzeiten beim Anflug der neuen Systeme sei die Notwendigkeit entstanden, die Entscheidung über den "Gegenschlag" zu automatisieren. Schon seit geraumer Zeit sähen sich die nuklearen Weltmächte im Bereich der U-Boot-gestützten strategischen Systeme kurzen Vorwarnzeiten gegenüber. Europa habe zudem jahrelang unter der Bedrohung sowjetischer Raketen mit ähnlich kurzen, ja noch kürzeren, Vorwarnzeiten gelebt, ohne

daraus die Behauptung abgeleitet worden wäre, es bestehe ein Zwang zur Automatisierung der Entscheidung über den Einsatz von Waffen. In beiden politischen Systemen gebe es ein dominierendes Interesse daran, die politische Führung Herr der Entscheidung bleiben zu lassen. Dementsprechend seien die Informationswege angelegt. Wiederholt zwischengeschaltete menschliche Kontrollen schlössen nicht mehr rückgängig zu machende Entscheidungen aufgrund technischer Fehler aus. Dies gelte für den Westen und - nach den vorliegenden Erkenntnissen - auch für den Osten. Da beide Seiten über die für eine gesicherte Zweitschlagsfähigkeit erforderlichen Systeme verfügten, die der Gegner, selbst wenn er dies wollte, durch einen Überraschungsangriff nicht ausschalten könnte, gebe es auch ein "launch on warning", d. h. einen Start von Raketen allein aufgrund der Meldung, feindliche Objekte seien im Anflug, weder in der Sowjetunion noch in den Vereinigten Staaten von Amerika. Im übrigen hätten die UdSSR und die Vereinigten Staaten auch in Zeiten des Stockens von Rüstungskontrollverhandlungen Interesse daran bewiesen, die Maßnahmen zur Verhinderung eines ungewollten Nuklearkriegs zu verbessern. Der Generalinspekteur der Bundeswehr hat erklärt: Pershing-2-Raketen und Marschflugkörper seien nicht die ersten in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Flugkörper, die es erlaubten, von deutschem Boden aus das Gebiet der Sowjetunion zu erreichen. In den Jahren 1959 bis 1968 hätten sich Waffen der Bauart "Mace" in der Bundesrepublik Deutschland befunden; 1965 seien 113 Exemplare dieses Waffentyps auf deutschem Boden vorhanden gewesen. "Mace", die in zwei Versionen mit Reichweiten von 1045 km und 2025 km hergestellt worden sei, könne mit den heutigen Marschflugkörpern verglichen werden. Zwar habe sie eine geringere Treffgenauigkeit gehabt; sie sei jedoch mit einem stärkeren Sprengkopf ausgerüstet gewesen. Gemessen an den Abwehrmöglichkeiten zur Zeit ihrer Stationierung sei sie von hohem Wert gewesen. Wenn gesagt worden sei,

es bei der "Nachrüstung" darum gehe, der Allianz Optionen für politisches Handeln zu erhalten, die sie dazu befähigten, auf sowjetische Aktivitäten im Bereich zwischen nur politischer Druckausübung und einer großen militärischen Auseinandersetzung zwischen den Blöcken zu reagieren, so bedeute dies: Da die Sowjetunion im konventionellen Bereich kraft einer auf das 1,25fache zu veranschlagenden Überlegenheit über Handlungsfähigkeiten verfüge, andererseits mit dem im Juni 1979 unterzeichneten Vertrag über die Begrenzung strategischer Waffen zwischen der Sowjetunion und den Vereinigten Staaten die Festlegung eines Gleichgewichts erfolgt sei, die der Sache nach eine Einigung der beiden Weltmächte auf eine Unanwendbarkeit des betreffenden Potentials darstelle, komme es darauf an, den Eintritt eines zu Lasten Europas gehenden Ungleichgewichts auf der Ebene dazwischen zu verhindern. Ein solches Ungleichgewicht sei durch die Überrüstung der Sowjetunion mit SS-20-Raketen, aber auch mit Backfire-Bombern, Fencer-Bombern und anderen Systemen entstanden. Es sei daher nicht entscheidend darauf angekommen, die SS-20-Raketen "zu neutralisieren"; vielmehr sei es darum gegangen, der Sowjetunion deutlich zu machen,

sie nicht davon ausgehen könne, das nordatlantische Verteidigungsbündnis sei in einem bestimmten Bereich ohne Reaktionsmöglichkeiten. In der Frage des Einsatzes von Nuklearwaffen sei die Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland zum einen durch die sogenannten Athener Richtlinien aus dem Jahre 1962 und zum anderen durch ergänzende Richtlinien aus den Jahren 1967/ 1968 gesichert. Die Athener Richtlinien sagten ganz deutlich,

in der Einsatzfrage Konsultationen stattfinden sollen: "should" sei der hierfür einschlägige Begriff. Er besage,

Konsultationen dann stattfinden würden, wenn es um Einsätze selektiver Art, wie sie in Europa stattfinden könnten, gehe. Die immer wieder erhobene Behauptung, die Durchführung von Konsultationen sei unwahrscheinlich, betreffe den seinerseits unwahrscheinlich gewordenen Fall des nuklearen Schlagabtausches auf der großen strategischen Ebene, d. h. der Ebene der Interkontinentalsysteme, zwischen den Vereinigten Staaten und der Sowjetunion. Die Ergänzungsrichtlinien aus den Jahren 1967/1968 enthielten die sogenannte "Meistbetroffenenklausel". Diese besage,

bei der Entscheidung über einen Einsatz von Nuklearwaffen besonderes Gewicht auf die Meinung der Bündnispartner zu legen sei, von deren Boden aus der Einsatz erfolge oder die das Trägermittel oder den nuklearen Sprengkopf lieferten. Da bei einem Einsatz von Nuklearwaffen vom Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aus die Bundesrepublik Deutschland Meistbetroffene sei, müsse der Präsident der Vereinigten Staaten, der den Einsatz nuklearer Waffen freigebe, auf die Meinung der Bundesrepublik besonderes Gewicht legen. Es sei unvorstellbar,

der Präsident der Vereinigten Staaten sich über das klare Votum eines deutschen Regierungschefs hinwegsetzen würde. Die Einwirkungsmöglichkeit, die der Bundesrepublik Deutschland als Stationierungsland somit eröffnet sei, sei für sie wichtiger als beispielsweise eine sogenannte "Zweischlüssel-Kontrolle". Hinsichtlich der Zahl der zu stationierenden Systeme sei hervorzuheben,

der Ebene in der NATO, auf der der Beschluß vom 12. Dezember 1979 ausgearbeitet worden sei, von den Regierungschefs die klare Weisung gegeben worden sei, bei der entsprechenden Festlegung, um Mißverständnisse zu vermeiden, eindeutig innerhalb eines Bruchteils der für einen "Enthauptungsschlag" erforderlichen Zahl von Systemen zu bleiben. Dieser Vorgabe entsprechend würden lediglich so viele Systeme stationiert,

bei einem Einsatz beispielsweise nicht mehr als 10 bis 15 % der landgestützten sowjetischen Interkontinentalraketen getroffen werden könnten, und das gesamte Zweitschlagspotential der UdSSR unberührt bliebe. Die Weisung der Regierungschefs sei im übrigen ungeachtet der Tatsache ergangen,

eine "Enthauptung" ohnehin nicht möglich sei, weil NATO wie Warschauer Pakt zum Beispiel mit Hilfe der seegestützten Systeme immer zu einem Zweitschlag fähig seien.

ein sogenannter Enthauptungsschlag nicht gelingen könnte, sei nicht nur die Auffassung der westlichen Seite, sondern auch des sowjetischen Generalstabschefs Ogarkow, der geäußert habe,

es auf die Frage, ob eine "Enthauptung" möglich sei, eine eindeutige Antwort gebe: "Nein und noch einmal Nein! Unter den gegebenen Bedingungen ... ist dies ausgeschlossen. Die Vergeltung wird in jedem Fall unverzüglich erfolgen." Carl Friedrich von Weizsäcker habe einmal gesagt: Kriege werden da geführt, wo man glaubt, sie gewinnen zu können. Nuklearkriege seien nicht führbar und nicht gewinnbar. Dies sei auch der Grund, weshalb die Allianz die nukleare Komponente in ihrer Strategie aufrechterhalte: Es solle verhindert werden,

Kriege - Kriege aller Art, auch konventionelle Kriege - wieder in die Kategorie des Führ- und Gewinnbaren kämen. Die Bevollmächtigten der Bundesregierung haben ausgeführt: In ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz habe sich die Antragstellerin mit der Aufweisung der Frage begnügt, ob die Zustimmung der Bundesregierung zur "Nachrüstung" von Rechts wegen ohne zusätzliche gesetzliche Ermächtigung habe erfolgen dürfen; ein konkret streitiges Rechtsverhältnis, das subjektive Rechte oder Pflichten zwischen den Beteiligten zum Gegenstand habe, sei von der Antragstellerin nicht in hinreichender Weise dargetan worden. Mit ihrem späteren Vorbringen habe die Antragstellerin das Steuer herumgeworfen. Nunmehr nehme sie das - vermeintlich umfassende - Kooperationsverhältnis zwischen Parlament und Regierung im Bereich des Auswärtigen als Rechtstitel in Anspruch. Damit werden jedoch eine grundsätzlich neue Rechtsbehauptung in das Verfahren eingeführt. Es sei nicht recht zu sehen, wie dies nach Ablauf der Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG noch möglich sei. Aber auch für sich genommen könne mit der Behauptung eines umfassenden Kooperationsverhältnisses zwischen Parlament und Regierung im Bereich des Auswärtigen und der hieraus abgeleiteten weiteren Behauptung eines dem Bundestag der Bundesregierung gegenüber zustehenden allgemeinen Rechts auf Einhaltung der die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland regelnden Verfassungsnormen ein zulässiger Organstreit nicht in Gang gesetzt werden. Auf Art. 59 Abs. 2 GG lasse sich dieses Vorbringen nicht stützen. Art. 59 Abs. 2 GG beschränke sich auf ein begrenztes Gebiet und sei nicht geeignet, den gesamten Bereich des Auswärtigen subjektivierend zu durchformen. Die Verfassungsänderungen, auf die sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Behauptung eines umfassenden Kooperationsverhältnisses zwischen Parlament und Regierung im Bereich des Auswärtigen bezogen habe, seien gerade eine Widerlegung dieser These; denn sie beträfen jeweils nur spezielle Tatbestände. Zwar verlange die Verfassung in allgemeinem Sinne fast überall nach Kombinationen und Gewaltenverflechtungen. Dies bedeute jedoch nicht,

immer dort, wo das Grundgesetz ein Zusammenwirken mehrerer Organe fordere, auch schon ein subjektiv strukturiertes und in diesem Sinne "verdichtetes" Rechtsverhältnis bestünde, das Voraussetzung eines zulässigen Organstreitverfahrens sei. Folge man den Auffassungen der Antragstellerin, so würde das Organstreitverfahren zu einem Instrument allgemeiner Rechtmäßigkeitskontrolle verformt und der Bundestag - jedenfalls im Bereich des Auswärtigen - zu einem privilegierten prozessualen Hüter der Rechtsordnung. Ein Rechtsverhältnis, das tauglicher Gegenstand eines Organstreits sein könnte, habe die Antragstellerin auch nicht mit der Rüge einer angeblichen Verletzung des Bundestages in seinen Rechten als verfassungsändernder Gesetzgeber dargetan. Wäre diese Rüge als zulässig anzusehen, so könnte mit der bloßen Behauptung der angeblichen Verfassungswidrigkeit eines Verhaltens der Bundesregierung ein zulässiger Organstreit auf den Weg gebracht werden. Der Versuch der Antragstellerin, eine derartige Ausuferung des Anwendungsbereiches von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 63 ff. BVerfGG zu vermeiden, indem sie Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG nur mit Blick auf den Fall von Souveränitätsverfügungen im Sinne des Art. 24 GG und unter Hinweis darauf in Anspruch nehme,

hier durch ein Verhalten der Bundesregierung völkerrechtliche Verbindlichkeiten entstehen könnten, die einzugehen der Bundesregierung von Verfassungs wegen nicht gestattet wäre, sei zum Scheitern verurteilt. Denn es sei eine allgemeine, nicht auf Fälle der Souveränitätsverfügung beschränkte Erscheinung,

die Exekutive nach außen als das insoweit maßgebende Organ handle. Der Gedanke der durchgehend versubjektivierten Struktur des gesamten Gebiets der auswärtigen Beziehungen, der dem Vorbringen der Antragstellerin zugrundeliege, finde im geltenden Verfassungsrecht nach alledem keine Stütze. Auch die nachträglichen Ausführungen der Antragstellerin zu Art. 59 Abs. 2 GG machten ihren Antrag nicht zulässig. Art. 59 Abs. 2 GG sei zunächst kein eigenständiger Tragpfeiler der Organklage gewesen, sondern nur mit der Behauptung herangezogen worden,

auch in seinem Anwendungsbereich die Lehren des allgemeinen Gesetzesvorbehalts unverändert Geltung beanspruchen könnten. Dabei sei nicht berücksichtigt worden,

der allgemeine Gesetzesvorbehalt kein Recht des Bundestages der Bundesregierung gegenüber darstelle, auf das ein Organstreit zulässigerweise gestützt werden könnte. In ihrem Schriftsatz vom 12. Juni 1984 habe die Antragstellerin sodann geltend gemacht,

die in Rede stehende Zustimmung der Bundesregierung, wiewohl einseitiger und nicht vertraglicher Akt, von grundlegender Bedeutung im Sinne der Wesentlichkeitstheorie sei und daher der Mitwirkung des Bundestages in den Formen des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG bedürfe. In der mündlichen Verhandlung habe die Antragstellerin Art. 59 Abs. 2 GG schließlich unmittelbar in Anspruch genommen. Die Antragstellerin habe damit ihre ursprüngliche und allein rechtzeitige Rechtsbehauptung gewissermaßen umgedreht. Es wäre an ihr gewesen, näher darzulegen, wie mit einem derartigen Austausch der tragenden Rechtsbehauptung über die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG hinwegzukommen sei. Im übrigen sei der Antrag unbegründet. Zwar sei der Antragstellerin beizupflichten, wenn sie davon ausgehe,

im vorliegenden Verfahren das Problem der sogenannten Vorbehaltsrechte der Alliierten hinsichtlich der Stationierung von Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland keine Rolle spiele, weil die in Rede stehende Bewaffnungsentscheidung mit diesen Rechten nichts zu tun habe. Es müsse jedoch überraschen,

die Antragstellerin aus Art. 24 GG - der Bestimmung, die die Einordnung der Bundesrepublik Deutschland in die internationale Gemeinschaft, insbesondere auch in Systeme der Gewährleistung ihrer Sicherheit, ermögliche - ein wesentliches Argument gegen diese Entscheidung ableiten wolle. Die einvernehmliche Zulassung der Ausübung fremder Staatsgewalt auf inländischem Hoheitsgebiet, für die der Fall der Truppenstationierung aufgrund von Vereinbarungen ein besonders gutes Beispiel sei, stelle keine "Übertragung von Hoheitsrechten" im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG dar. Dementsprechend sei auch die Freigabe des Einsatzes in der Bundesrepublik Deutschland stationierter nuklearer Waffen der Vereinigten Staaten durch den amerikanischen Präsidenten keine Ausübung deutscher Hoheitsgewalt, die diesem gemäß Art. 24 Abs. 1 GG "übertragen" worden wäre. Andernfalls müßten eine Vielzahl von Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen habe, und eine Vielzahl von Maßnahmen, die überkommener Staatspraxis entsprächen, als gegen Art. 24 Abs. 1 GG verstoßend angesehen werden. Als das Grundgesetz entstanden sei, seien Bündnisse und Allianzen eine seit langem bekannte Erscheinung des Völkerrechts und der Außenpolitik gewesen; die Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in das westliche Bündnissystem habe sich deutlich abgezeichnet. Der Verfassungsgeber habe es nicht für notwendig gehalten, in dieser Hinsicht über Art. 24 Abs. 2 GG hinaus irgendwelche Vorkehrungen zu treffen. Art. 24 Abs. 2 GG in Verbindung mit der Präambel des Grundgesetzes lasse die Einordnung der Bundesrepublik Deutschland in ein Sicherheitssystem zur Bewahrung ihrer Freiheit zu. Der Bundesrepublik Deutschland sei es aufgrund ihrer geographischen Lage nicht möglich, dieses Ziel allein und aus eigener Kraft zu gewährleisten. Es sollten deswegen keine Zweifel daran bestehen,

die Stationierung fremder Waffensysteme im Rahmen eines Bündnisses aufgrund freier deutscher Entscheidung eine wegen der Besonderheiten der Sicherheitsgewährleistung im Nuklearzeitalter unverzichtbare Beschränkung deutscher Hoheitsrechte darstelle, die im Einklang mit der Verfassung stehe. Die Bundesregierung sei der Auffassung,

in Art. 24 Abs. 2 GG die Grundlage der Entscheidung für das Bündnis zu sehen sei, in dessen Rahmen sie der Stationierung von Pershing-2-Raketen und Marschflugkörpern zugestimmt habe. Aber auch wenn Art. 24 Abs. 2 GG auf das NATO-Bündnis nicht anwendbar sein sollte, bestehe eine verfassungsrechtliche Ermächtigung zur Eingliederung in das westliche Verteidigungsbündnis. Sie ergebe sich in diesem Falle unmittelbar aus Art. 32 Abs. 1 und Art. 59 GG. Art. 25 GG werde durch die Stationierungsentscheidung und ihre Vollziehung nicht verletzt. Das Grundgesetz sei eine besonders völkerrechtsfreundliche Verfassung. Daraus könne aber nicht gefolgert werden,

der Deutsche Bundestag das Verfassungsorgan sei, das anderen Staatsorganen gegenüber allgemein zum Hüter des Völkerrechts aufgerufen wäre. Das Argument,

anderes jedenfalls dann gelte, wenn völkerrechtliche Normen in Rede stünden, die Regeln für das Verhalten der Staaten aufstellten, greife zu weit. Denn noch immer sei die überwiegende Zahl der völkerrechtlichen Normen lediglich an die Staaten adressiert. Noch wesentlicher erscheine aber,

die Antragstellerin von einem Völkerrecht ausgehe, das ihren Idealvorstellungen entspreche, mit der geltenden Völkerrechtsordnung aber nichts gemein habe. Die Bundesrepublik Deutschland habe für sich auf Atomwaffen verzichtet. Ihr Schutz hänge daher entscheidend von der amerikanischen Nukleargarantie ab. Würden die Vorstellungen der Antragstellerin verwirklicht, wäre die Bundesrepublik Deutschland gegen einen mit Atomwaffen oder mit überlegenen konventionellen Kräften vorgetragenen Angriff schutzlos. Die Stationierung solle dazu beitragen, Angriffe gegen die Bundesrepublik Deutschland unter allen Umständen zu verhindern. Sie sei erfolgt, nachdem im Hinblick auf die Stationierung von SS-20-Raketen die Notwendigkeit für Gegenmaßnahmen bestanden habe. Es dürfte nicht vergessen werden,

derzeit 243 SS-20-Raketen mit insgesamt 729 nuklearen Gefechtsköpfen einsatzbereit seien; 108 dieser Raketen seien westlich des Urals stationiert. Nach feststehender NATO-Doktrin könne ein Ersteinsatz von Atomwaffen nur die Antwort auf einen Angriff sein. Mit der Stationierung der hier in Frage stehenden Waffen sei die Problematik des Ersteinsatzes nicht unmittelbar verbunden. Soweit die Antragstellerin Ausführungen zur Unterscheidbarkeit von Angriff und Verteidigung im Nuklearzeitalter gemacht habe, sei ein Bezug zur konkreten Stationierung nicht zu erkennen. Zwar sei der Antragstellerin zuzugeben,

die Unterscheidung von Angriff und Verteidigung im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten könne. Es sei jedoch der übereinstimmende Wille aller Bündnispartner, beim Auftreten derartiger Schwierigkeiten zu gemeinsamen Lösungen zu finden. Dies bedeute,

über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 5 NATO-Vertrag Einigkeit zwischen den Partnern hergestellt werden müsse. Hierbei komme der Stimme der Bundesrepublik Deutschland dasselbe Gewicht zu wie der Stimme der Vereinigten Staaten von Amerika.

die Stationierung fremder Truppen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Zustimmung des Bundestages in Gesetzesform bedürfe, weil sie als solche eine Regelung der politischen Beziehungen des Bundes im Sinne von Art. 59 Abs. 2 GG darstelle und bezüglich des Status der Truppen Gesetzesmaterien betreffe, bedeute nicht,

auch die Fragen der Bewaffnung im einzelnen einer gesetzlichen Regelung bedürften. Dementsprechend seien weder in die Verträge, die die Bundesrepublik Deutschland in das westliche Verteidigungssystem einbänden, noch in die Zustimmungsgesetze hierzu irgendwelche konkreten Bewaffnungsregelungen aufgenommen worden. Festgelegt worden sei lediglich in Art. 1 Abs. 2 des Aufenthaltsvertrages,

die Effektivstärke der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte mit Zustimmung der Bundesregierung jederzeit erhöht werden dürfe. Die Bundesregierung vertrete nicht die Auffassung,

es sich bei der in Rede stehenden Stationierung um eine Erhöhung der Effektivstärke im Sinne dieses Vertrages handle. Dies ergebe sich daraus,

in der Bundesrepublik Deutschland schon in früherer Zeit Waffen stationiert gewesen seien, die den USA die Möglichkeit eröffnet hätten, von deutschem Boden aus das Territorium der Sowjetunion zu erreichen,

die konkrete Stationierungsentscheidung eine Reaktion auf die Aufstellung von SS-20-Raketen gewesen sei und

die Effektivstärke von Streitkräften nicht ohne Blick auf eine bestehende Bedrohung beurteilt werden könne. Deshalb stelle sich die Regelung des Art. 1 Abs. 2 des Aufenthaltsvertrages im vorliegenden Zusammenhang auch nicht als eine verfassungsrechtlich bedenkliche Blankettnorm dar. Für das anhängige Verfahren lasse sich Art. 1 Abs. 2 des Aufenthaltsvertrages entnehmen,

jede einzelne Stationierungsentscheidung, auch wenn sie nicht auf eine Erhöhung der Effektivstärke im Sinne dieser Vorschrift ziele, im Zusammenwirken zwischen Stationierungsmacht und Bundesregierung getroffen werden könne. Es sei unbestritten,

zwischen den Vereinigten Staaten und der Bundesrepublik Deutschland Konsens über die Aufstellung der neuen Systeme herbeigeführt worden sei. Dies reiche für die Annahme eines Vertrages im Sinne von Art. 59 GG indessen nicht aus. Wo die Ausführung und Erfüllung eines völkerrechtlichen Vertrages, etwa eines Vertrages, durch den eine internationale Organisation oder ein Bündnissystem errichtet werde, laufender, im Einvernehmen erfolgender Handlungen bedürfe, könnten diese Handlungen nicht wiederum als Verträge im Sinne von Art. 59 GG angesehen werden. So sei beispielsweise mit dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Vereinten Nationen, dem der Bundestag gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt habe, eine politische Grundentscheidung getroffen worden; einem Beschluß des Sicherheitsrates, der nach dem 7. Kapitel der UN-Satzung für die Bundesrepublik Deutschland sogar dann unmittelbar bindend sein könne, wenn sie ihn nicht gebilligt habe, brauche der Bundestag nicht neuerlich nach Art. 59 Abs. 2 GG zuzustimmen. Ebensowenig bedürfe es einer Zustimmung des Bundestages für einzelne, im Rahmen des NATO-Bündnisses getroffene konkrete Entscheidungen. Im übrigen sei durch die Zustimmung der Bundesregierung zur Stationierung von Pershing-2- Raketen und Marschflugkörpern keine Regelung der politischen Beziehungen der Bundesrepublik erfolgt. Die politischen Beziehungen seien durch den Beitritt zum NATO-Bündnis geregelt worden. Wenn die Bundesregierung die Stationierungsentscheidung als politisch besonders bedeutsam dargestellt habe, so nicht deshalb, weil sie der Auffassung sei,

mit dieser Entscheidung eine wesentliche Änderung des Kurses der deutschen Politik verbunden sei, sondern weil sie im Gegenteil die Ansicht vertrete,

gerade in Verfolgung des bisherigen Kurses der deutschen Politik auf eine wider Erwarten eingetretene Situation habe reagiert werden müssen. Wenn in den Niederlanden der Abschluß eines Abkommens über die Stationierung von Marschflugkörpern ins Auge gefaßt sei, so müsse berücksichtigt werden,

man es dort mit einem ganz anderen verfassungsrechtlichen System, vor allem aber auch mit einer ganz anderen Praxis hinsichtlich der Stationierung fremder Streitkräfte zu tun habe. Durch die Stationierungsentscheidungen der Bundesregierung seien schließlich auch nicht Gegenstände der Gesetzgebung berührt, so

auch in dieser Hinsicht ein Fall des Art. 59 Abs. 2 GG nicht gegeben sei. Die Antwort auf die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland den Aufenthaltsvertrag kündigen könne, wenn sie in die Vorkehrungen zur Verhinderung des Einsatzes hier stationierter Waffen außerhalb des Anwendungsbereichs des NATO- Vertrages kein Vertrauen mehr habe, oder ob sie hieran wegen der Verknüpfung des Aufenthaltsvertrages mit dem Deutschlandvertrag gehindert sei, ergebe sich aus Art. 3 des Aufenthaltsve

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