"bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ... für je sechs Dienstjahre seit der Anstellung höchstens eine Beförderung berücksichtigt (wird), soweit sie der regelmäßigen Dienstlaufbahn entspricht" (§ 110 Abs. 1 Satz 1 BBG). Diese als Beförderungsschnitt bezeichnete Regelung ist durch weitere Vorschriften des § 110 BBG in vielfältiger Weise näher ausgestaltet worden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 -- eingefügt durch das Beamtenrechtsrahmengesetz vom
der Beamte auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes zu versorgen sei. Die Höhe seiner Versorgungsbezüge sei als ein nur nach der Zahl der Dienstjahre abgestufter Vomhundertsatz dieser Bezüge dargestellt worden. Die Versorgung des Beamten auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Bezüge seines letzten Amtes sei traditioneller Ausdruck des ihm zu gewährenden angemessenen Unterhalts; sie kennzeichne das Wesen des Berufsbeamtentums und gehöre deshalb zu dessen hergebrachten Grundsätzen im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Dieser Grundsatz werde durch die Erwägung gerechtfertigt,
dem Beamten durch jede Ernennung eine verbesserte soziale Stellung zugewiesen werde, die auch nach Eintritt des Versorgungsfalles Anerkennung finden müsse. Angemessen seien die Versorgungsbezüge des Beamten deshalb nur dann, wenn sie nach seinen letzten Dienstbezügen bemessen würden. Mit diesem Grundsatz sei § 110 BBG nicht vereinbar. Der Grundsatz,
die Versorgung aus dem letzten Amt zu gewähren sei, müsse mit Rücksicht auf § 80 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes -- DBG -- vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) und § 109 Abs. 1 BBG allenfalls dahin eingeschränkt werden,
die zuletzt gewährten Dienstbezüge nur dann der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde zu legen seien, wenn der Beamte sie mindestens ein Jahr lang erhalten hat. b) Aus § 23 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG folge,
jede unter Beachtung der beamtenrechtlichen Vorschriften ausgesprochene Beförderung die Anerkennung der Erfüllung fachlicher Leistungen des Beamten sei. § 110 BBG schreibe demgegenüber vor, Beförderungen allein wegen eines als unzureichend angenommenen Verhältnisses zwischen der Zahl der Dienstjahre und der Zahl der Beförderungen nicht zu berücksichtigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die schnelle Folge von Beförderungen ihre Ursache in der außergewöhnlichen Befähigung und Leistung des Beamten habe. Damit leugne das Gesetz den beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatz. Durch die Nichtberücksichtigung einer Beförderung werde dem Beamten die ihm zuvor durch die Beförderung als Folge seiner besonderen Eignung, Befähigung und Leistung vermittelte soziale Stellung nachträglich aus einem Grunde entzogen, der der Beförderung gesetzlich nicht entgegengestanden habe. IV. 1. Den Vorschriften von § 80 Abs. 4, § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 77 BVerfGG ist genügt. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat ein Gutachten von Professor Dr. Ule vorgelegt, dessen Ausführungen er sich zu eigen gemacht hat. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis,
BBG sowohl dem Grundsatz der angemessenen Versorgung als auch dem Leistungsprinzip widerspreche. Die Abweichung des § 110 BBG von diesen hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums sei nicht hinreichend gerechtfertigt. 2. Namens der Bundesregierung hat der Bundesminister des Innern die Ansicht vertreten,
Die Versorgung des Beamten und seiner Hinterbliebenen sei zwar im allgemeinen auf der Grundlage der Dienstbezüge geregelt worden, die der Beamte zuletzt erhalten habe. Das habe jedoch nicht ausnahmslos gegolten. Außer auf die vom Bundesverwaltungsgericht angeführte Regelung des § 109 Abs. 1 BBG sei in diesem Zusammenhang hinzuweisen auf § 119 BBG; danach sei das Ruhegehalt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht nach den Bezügen des letzten, sondern nach den höheren Bezügen eines früheren Amtes zu berechnen (vgl. auch § 43 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten -- RBG vom
er den Dienstherrn hindere, eine nach Eignung und Leistung des Beamten vorgenommene Beförderung bei der Versorgung unberücksichtigt zu lassen, so sei er mit dem Grundsatz identisch,
die Versorgung des Beamten nur dann angemessen sei, wenn sie von den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen seines letzten Amtes ausgehe. Deshalb könne der Leistungsgrundsatz nicht verletzt sein, wenn § 110 BBG in Einklang mit dem Grundsatz der angemessenen Versorgung stehe. Neben den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen sei von jeher die Dienstzeit des Beamten Hauptgrundlage für die Berechnung der Versorgungsbezüge gewesen (§ 41 RBG in der Fassung von 1907; § 89 DBG von 1937; § 118 BBG). Wenn nach § 110 BBG die zurückgelegte Dienstzeit Bedeutung nicht nur für den als Versorgung zu gewährenden Vomhundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge habe, sondern -- anders als bisher -- auch für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Bezüge selbst maßgebend sei, so werde damit ein schon im bisherigen Recht verwurzelter Grundgedanke lediglich weitergehend als bisher berücksichtigt. Durch Art. 33 Abs. 5 GG sei der Gesetzgeber nicht starr an die bisherigen Grundsätze des Berufsbeamtentums gebunden. Art. 33 Abs. 5 GG sei jedenfalls dann nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber -- wie im Fall des § 110 BBG -- lediglich eine weitere Ausnahme von einem schon bisher mehrfach durchbrochenen Grundsatz der Beamtenversorgung vorsehe und dabei Gesichtspunkte berücksichtige, die -- wie die Dienstzeit -- schon immer für die Bemessung der Versorgungsbezüge maßgebend gewesen seien. Der Gesetzgeber habe es für geboten erachtet, die Versorgungsberechtigten nach dem G 131 und nach dem Bundesbeamtengesetz möglichst gleichmäßig zu behandeln (§ 78 G 131). Deshalb seien die für den Bereich des G 131 unerläßlichen Regelungen über die Nichtberücksichtigung gewisser Beförderungen in das Bundesbeamtengesetz übernommen worden. § 110 BBG verfolge den Zweck, übersteigerte Beförderungen bei der Versorgung unberücksichtigt zu lassen. Für die Vorschrift seien schwerwiegende finanzielle Gesichtspunkte maßgebend gewesen. Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen hat sich der Stellungnahme des Bundesministers des Innern angeschlossen. B. I. Die Vorlage ist zulässig. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für seine Entscheidung deshalb auf die Gültigkeit von § 110 BBG an, weil § 181 Abs. 12 BBG auf den Kläger nicht anwendbar sei. Das genügt für die Zulässigkeit der Vorlage (vgl. BVerfGE 2, 181 [190 ff.]; 7, 171 [175]). II. § 110 BBG ist mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar. 1. Art. 33 Abs. 5 GG bindet den Gesetzgeber in der inhaltlichen Gestaltung des Beamtenrechts (vgl. BVerfGE 8, 1 [11 ff.]; 9, 268 [286]). Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne dieser Vorschrift gehört auch die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren; das gilt auch für die Versorgung des Beamten ( BVerfGE 3, 58 [160]; 3, 288 [342 f.]; 4, 115 [135]; 8, 1 [16, 20]). Diesen Grundsatz muß der Gesetzgeber nicht nur berücksichtigen, sondern beachten ( BVerfGE 8,1 [16 f.]). In der Frage, welcher Lebensunterhalt "angemessen" ist, räumt zwar Art. 33 Abs. 5 GG dem Gesetzgeber einen weiten Beurteilungsspielraum ein ( BVerfGE 8, 1 [19, 22 f.]). Das entbindet den Gesetzgeber aber nicht davon, bei der Regelung der Versorgungsbezüge den Grundsätzen Rechnung zu tragen, die seit jeher für die Bemessung dieser Bezüge maßgebend waren; insofern wird der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers hinsichtlich der Angemessenheit der Versorgungsbezüge eingeengt. Einer dieser Grundsätze ist,
die Versorgungsbezüge des Beamten auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge seines letzten Amtes zu berechnen sind (Versorgung aus dem letzten Amt oder amtsgemäße Versorgung). Mit diesem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG ist § 110 BBG nicht zu vereinbaren. 2.
der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt nur mit der Einschränkung gegolten habe und gelte,
der Beamte die Dienstbezüge seines letzten Amtes mindestens ein Jahr lang erhalten hat. Diese Regelung, die zunächst bei Wiederbeschäftigung von Ruhestandsbeamten in einem mit höherem Diensteinkommen verbundenen Amt und im Recht der Militärversorgung galt, -- vgl. § 28 Abs. 1 des PreußPensionsG von 1872; § 58 Abs. 1 RBG von 1873; § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Pensionierung der Offiziere ... vom
die Versorgungsbezüge auf der Grundlage der letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Beamten zu berechnen sind. Deshalb ist es nicht zulässig, aus diesen Vorschriften Schlüsse auf die Zulässigkeit weiterer Einschränkungen des Grundsatzes zu ziehen. c) Der Bundesminister des Innern meint,
der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt seit jeher weitgehend durchbrochen worden sei und
Diese Ansicht ist nicht richtig. Außer Betracht bleiben muß zunächst die Vorschrift des § 119 BBG (vgl. auch § 43 RBG von 1873 sowie § 90 Abs. 1 DBG von 1937), nach der die Versorgungsbezüge aus den höheren Bezügen eines früheren Amtes zu berechnen sind, wenn der Beamte die Bezüge dieses Amtes mindestens ein Jahr erhalten hatte und in das mit niedrigeren Bezügen verbundene Amt nicht lediglich im eigenen Interesse übergetreten war. Derartige Bestimmungen tragen dem Bestreben Rechnung, dem Beamten die Vorteile einer ihm zuteil gewordenen Beförderung wenigstens für seine Versorgungsbezüge zu erhalten. Solche Regelungen entsprechen daher dem Sinn des Grundsatzes der amtgemäßen Versorgung: die Versorgungsbezüge in Beziehung zu setzen zu dem Amt, das der Beamte wahrgenommen hat. Sie können nicht als Ausnahmen oder Durchbrechung dieses Grundsatzes angesehen werden. Entsprechendes gilt von Vorschriften wie § 141 Nr. 3 BBG und § 112 DBG von 1937, nach denen im Rahmen der Unfallfürsorge ein Beamter auf Probe Versorgungsbezüge aus einem Amt erhält, das ihm zwar noch nicht verliehen worden war, in das er aber ohne den Unfall später eingewiesen worden wäre. Außer Betracht bleiben müssen ferner vereinzelte und in das Bundesbeamtengesetz nicht übernommene Regelungen, die -- nur im Fall sehr hoher Versorgungsbezüge Höchstbeträge für das Witwengeld vorsahen - vgl. § 8 Abs. 2 des preußischen Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten vom
BBG Dienstzeiten der Beamten lediglich weitergehend als bisher berücksichtige, kann nicht zugestimmt werden. Es ist zwar richtig,
neben den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des letzten Amtes die Dienstzeiten des Beamten Grundlage für die Bemessung seiner Versorgungsbezüge gewesen sind und auch heute noch sind - vgl. § 8 PreußPensionsG von 1872, § 41 RBG von 1873, § 89 DBG von 1937 und § 118 BBG: Die Höhe der Versorgungsbezüge ergibt sich aus einem nach der Zahl der ruhegehaltfähigen Dienstjahre abgestuften Vomhundertsatz der zuletzt bezogenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Diese Regelungen lassen jedoch den Grundsatz der amtgemäßen Versorgung unberührt; sie ändern nichts daran,
bei der Berechnung der Versorgungsbezüge von den Dienstbezügen des letzten Amtes auszugehen ist. Die Bestimmung fiktiver Dienstbezüge als Grundlage der Versorgung nach der Dauer der Dienstzeit ist nicht eine Fortbildung des Grundsatzes,
der für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgebende Vomhundertsatz sich nach der Dauer der Dienstzeit bestimmt, sondern etwas wesentlich anderes. Entsprechendes gilt von denjenigen Bestimmungen, die wie § 106 Abs. 1 Nr. 1 BBG (vgl. auch § 1 PreußPensionsG von 1872 und § 34 RBG von 1873) die Entstehung des Anspruchs auf Ruhegehalt davon abhängig machen,
der Beamte eine Dienstzeit (Wartezeit) von mindestens 10 Jahren abgeleistet hat. Der Grundsatz der amtgemäßen Versorgung kann nur dann eingreifen, wenn ein Versorgungsanspruch besteht. Er bezieht sich nicht auf die Frage, ob und wann der Gesetzgeber Versorgungsansprüche einräumt oder einzuräumen hat. e) Die vom Bundesminister des Innern hervorgehobenen Beschränkungen des Beförderungsschnitts durch die Bestimmungen von § 110 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BBG sowie der Absätze 2, 4 und 6 dieser Vorschrift ändern nichts daran,
1 Satz 1 BBG vom Grundsatz der Versorgung des Beamten aus dem letzten Amt abweicht. 3. Insgesamt hat sich also ergeben,
der Grundsatz der Versorgung des Beamten auf der Grundlage der zuletzt bezogenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG ist (vgl. BVerfGE 3, 58 [160]; 3, 288 [336 f., 343 f.]; 4, 115 [135]; 8, 1 [14]). Diesem Grundsatz widersprechen aber die Regelungen des § 110 BBG, da der Beförderungsschnitt dazu führt,
-- sofern die in § 110 Abs. 1 Satz 1 angeführten Voraussetzungen vorliegen -- die Versorgungsbezüge des Beamten ohne Berücksichtigung aller ihm zuteil gewordenen Beförderungen aus den Bezügen eines niedrigeren als des von ihm zuletzt wahrgenommenen Amtes berechnet werden. 4. a) Die Tatsache,
der Beförderungsschnitt einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums widerspricht, zwingt noch nicht dazu anzunehmen,
GE 8, 332 [343]; 9, 268 [286]) und schützt nur einen "Kernbestand von Strukturprinzipien" der Institution des Berufsbeamtentums ( BVerfGE 8, 332 [343]). Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sind bei der Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes zu "berücksichtigen". Der Gesetzgeber hat einen weiten Ermessensspielraum, aber nicht völlige Regelungsfreiheit. Der einzelne hergebrachte Grundsatz ist in seiner Bedeutung für die Institution des Berufsbeamtentums in der freiheitlichen rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zu würdigen. Von dieser Würdigung hängt es ab, in welcher Weise und in welchem Ausmaß der Gesetzgeber dem einzelnen Grundsatz Rechnung tragen muß ( BVerfGE 8, 1 [16]; 9, 268 [286]). b) Eine Würdigung des Grundsatzes der amtgemäßen Versorgung unter diesen Gesichtspunkten ergibt folgendes: Die Besoldung des Beamten ist seit jeher nach seinem Amt und der mit diesem Amt verbundenen Verantwortung abgestuft worden ( BVerfGE 3, 58 [160]; 4, 115 [135]; 8, 1 [14]). Es gehört daher zu den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums,
mit einem höheren Amt in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden sind. Entscheidend ist weiterhin,
für Beförderungen der Leistungsgrundsatz gilt und
nach § 23 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG und § 1 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) vom
mit jeder ordnungsgemäßen Beförderung eines Beamten seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung anerkannt wird. Diese Anerkennung ist aber nach dem überkommenen System der Beamtenversorgung nicht auf die Zeit beschränkt, in der sich der Beamte im Dienst befindet. Sie hat sich vielmehr seit jeher auch auf sein Ruhegehalt ausgewirkt. Die Abstufung des "angemessenen" Lebensunterhalts nach Amt und Verantwortung wirkt in die Zeit des Ruhestandes hinüber. Diese Anerkennung ordnungsgemäßer Beförderungen auch im Versorgungsrecht kann als Anerkennung des Leistungsgrundsatzes für den Bereich der Beamtenversorgung verstanden werden. Es widerspricht diesem Prinzip, wenn der Beamte, der unter Beachtung der beamtenrechtlichen Vorschriften wegen seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung schnell befördert wurde, bei seiner Versorgung Einbußen erleidet, weil infolge des Beförderungsschnitts seine Beförderungen oder einzelne von ihnen nicht berücksichtigt werden dürfen. Bei den überkommenen Grundsätzen der Beamtenversorgung, nach denen unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das Ruhegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist, handelt es sich nicht nur um Grundsätze des Versorgungsrechts. Sie prägen vielmehr das öffentlich- rechtliche Dienstverhältnis des Beamten und gehören zu den Grundlagen, auf denen die Einrichtung des Berufsbeamtentums ruht. Das Berufsbeamtentum kann die ihm in der freiheitlichen rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zufallende Funktion, eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden, nur erfüllen, wenn es rechtlich und wirtschaftlich gesichert ist ( BVerfGE 8, 1 [16]. Zu seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Sicherung gehört auch,
das überkommene Versorgungssystem und die Grundsätze, die es wesentlich prägen, gewahrt bleiben. Diesen Grundsätzen widerspricht aber der Beförderungsschnitt. § 110 BBG liegt außerhalb des Ermessensspielraums, den Art. 33 Abs. 5 GG dem Gesetzgeber für die Regelung des öffentlichen Dienstes einräumt; die Vorschrift ist mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar [ebenso von Mangoldt/ Klein, Das Bonner Grundgesetz,
der Anwendung des Beförderungsschnitts im Rahmen der versorgungsrechtlichen Regelungen für Berufssoldaten und ihre Hinterbliebenen nach § 53 Abs. 1 i.V.m. § 37 und § 29 Abs. 1 G 131 verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegenstehen ( BVerfGE 3, 288 [336 f., 343 f.]). Auch das Bundesverwaltungsgericht hält die Anwendung des § 110 BBG nach Maßgabe der Vorschriften des G 131 für verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerwGE 3, 226 ff.; 7, 214 [216]; 9, 345 [346] sowie den Vorlagebeschluß des Bundesverwaltungsgerichts im Ausgangsverfahren, BVerwGE 5, 39 [40]). Der Beförderungsschnitt galt zunächst nur im Bereich der Gesetzgebung zu Art. 131 GG. Von dort ist er in das Bundesbeamtengesetz übernommen worden. Bei der Neufassung des G 131 sind dann in diesem Gesetz -- der Einfachheit halber -- die den Beförderungsschnitt betreffenden Vorschriften zum größeren Teil gestrichen und durch Verweisungen auf § 110 BBG ersetzt worden (G 131 i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. September 1953, BGBl. I S. 1287 ). Die Tatsache der Verweisung auf das Bundesbeamtengesetz ändert nichts daran,
dem Beförderungsschnitt für die Gesetzgebung zu Art. 131 GG selbständige Bedeutung zukommt und
die entsprechenden Vorschriften den in § 110 BBG getroffenen Regelungen einen selbständigen Geltungsgrund für den Bereich des G 131 geben (a. A. Grabendorff, ZBR 1957, 365 [366] und Kallabis, ZBR 1958, 117 [121], 123 [124]; vgl. auch Ule, ZBR 1958, 122 [123]). Die Bestimmungen des § 110 BBG müssen als in das G 131 übernommen angesehen werden. Die Nichtigkeit des § 110 BBG für die Versorgung der Bundesbeamten läßt also die Gültigkeit seiner Regelungen für die Gesetzgebung zu Art. 131 GG unberührt. Permalink: https://openjur.de/u/180599.html ( https://oj.is/180599 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 62 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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