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BVerfG, Beschluss vom 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86

Die den parlamentarischen Untersuchungsausschüssen verfassungsrechtlich eingeräumte Befugnis, die erforderlichen Beweise in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über den Strafprozeß zu erheben, bere

§ 70Abs. 2 St

PO, einer hinreichenden Rechtsgrundlage für die Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, zulässig gewesen. Der Untersuchungsausschuß habe die Vernehmung des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt. Dieser habe vor dem Untersuchungsausschuß uneingeschränkt sämtliche Rechte gehabt, die auch dem Zeugen vor einem Strafgericht zustehen. Insbesondere sei er über sein Auskunftsverweigerungsrecht entsprechend § 55 StPO belehrt und auf die Möglichkeit einer Aussage in nichtöffentlicher Sitzung hingewiesen worden. Zudem sei einem Rechtsanwalt die Anwesenheit und Beratung des Beschwerdeführers bei der Zeugenvernehmung gestattet gewesen. Es sei für die Funktionsfähigkeit eines Untersuchungsausschusses unerläßlich, ihm die Möglichkeit der Anwendung der Beugehaft zu eröffnen, wie sie in allen Verfahrensordnungen vorgesehen sei und in verschiedenen Fällen die Bestätigung durch das Bundesverfassungsgericht gefunden habe. Den Anforderungen des Art. 104 Abs. 2 GG sei durch die Anordnung der Beugehaft durch ein Gericht, das die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Freiheitsbeschränkung in vollem Umfang zu prüfen gehabt habe, Rechnung getragen worden. Die Anordnung und Vollstreckung der Beugehaft gegen den Beschwerdeführer sei zur Bedeutung seiner Zeugenaussage für die Erfüllung des Auftrags des Untersuchungsausschusses in angemessenem, jedenfalls vertretbarem Verhältnis gestanden. Die BGAG, deren Vorstandsvorsitzender der Beschwerdeführer war, sei die eigentliche Schalt- und Entscheidungsstelle auch für die Neue Heimat gewesen. Verschiedene Zeugen, wie der Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbundes Breit und der Vorsitzende der Geschäftsführung der Neuen Heimat Dr. Hoffmann, hätten bei ihrer Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuß auf eine Reihe von Fragen erwidert, zu deren Beantwortung sei allein der Beschwerdeführer in der Lage und kompetent. cc) Nicht klar sei, ob der Beschwerdeführer nach der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts noch die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG aufrechterhalte. Dazu sei jedoch anzumerken, daß das Amtsgericht dem Beschwerdeführer oder seinem Verfahrensbevollmächtigten hinreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben habe. Im übrigen sei die behauptete Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG spätestens im Beschwerdeverfahren geheilt worden. 2. Der Niedersächsische Landtag hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für unbegründet. Der Besetzungsmodus für den Untersuchungsausschuß entspreche der Verfassung (vgl. im einzelnen Beschluß des Senats vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178/86 u. a. - unter A V 5). Die Beugehaft könne aufgrund der Regelung in Art. 44 Abs.

§ 70Abs. 2 St

PO auch ohne Vorliegen eines Untersuchungsausschußgesetzes angeordnet werden. Die generelle Aussageverweigerung des Beschwerdeführers sei unberechtigt gewesen, weil er auch im Hinblick auf die durch den Untersuchungsauftrag begrenzte Ermittlungskompetenz des Ausschusses jedenfalls nicht nur unzulässige Fragen zu erwarten gehabt habe. Die Zulässigkeit der Anordnung von Beugehaft könne nicht je nach dem Ziel der Enquete unterschiedlich gesehen werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt worden. Für die Anordnung von Beugehaft zur Erzwingung einer Aussage vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuß gälten keine strengeren Anforderungen als in sonstigen Verfahren. 3. Der Landtag Rheinland-Pfalz hält die demokratische Legitimation des Untersuchungsausschusses sowie die parlamentarische Untersuchungsbefugnis im privaten Bereich zur Vorbereitung von Gesetzgebung einschließlich der Verfassungsänderung und zur Vorbereitung parlamentarischer Kontrolle für gegeben, bejaht die Möglichkeit von Zwangseingriffen im Rahmen der Beweiserhebung durch Untersuchungsausschüsse und verweist auf die Möglichkeit der Geheimhaltung, soweit sie durch den gebotenen Grundrechtsschutz erforderlich werden kann (vgl. im einzelnen Beschluß des Senats vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178/86 u. a. - unter A V 6). B. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist nicht durch die Aufhebung des Beugehaftbeschlusses am 14. November 1986 und die Beendigung der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG) entfallen. Es würde der Bedeutung des Schutzes der Freiheit durch das Grundgesetz (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Klärung einer behaupteten Freiheitsverletzung nach deren faktischer Beendigung ohne weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 10, 302 [308]; 74, 102 [115]). C. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. I. Der Senat hat in den zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerde-Verfahren 2 BvR 1178/86 , 1179/86 und 1191/86 durch Beschluß vom 1. Oktober 1987 - auf den im übrigen verwiesen wird - entschieden, daß Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages, deren Mitglieder von den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke benannt werden, die erforderliche demokratische Legitimation für eine hoheitliche Tätigkeit nach außen besitzen. Der Bundestag kann innerhalb seines Aufgabenbereichs Untersuchungsaufträge zur Aufklärung von Mißständen jedenfalls auch im Bereich solcher privater Unternehmen - einschließlich der mit ihnen eng, insbesondere konzernmäßig verbundenen - erteilen, die aufgrund "gemeinwirtschaftlicher" Zielsetzung ihrer Tätigkeit in erheblichem Umfang aus staatlichen Mitteln gefördert oder steuerlich begünstigt werden und besonderen rechtlichen Bindungen unterliegen; dies gilt jedenfalls insoweit, als hieran ein öffentliches Untersuchungsinteresse von hinreichendem Gewicht besteht. Das Untersuchungsverfahren hat für die parlamentarische Demokratie große Bedeutung. Die Regelung des Untersuchungsverfahrens im Grundgesetz soll gewährleisten, daß die parlamentarischen Untersuchungsausschüsse ihre Aufgaben wirksam erfüllen können. Das ihnen durch Art. 44 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG eingeräumte Recht, die erforderlichen Beweise in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über den Strafprozeß zu erheben, umfaßt daher auch die Befugnis, die im Strafverfahrensrecht vorgesehenen Möglichkeiten zur zwangsweisen Beschaffung von Beweismitteln zu nutzen, also etwa Beschlagnahmen durch den zuständigen Richter zu beantragen. Dies wird durch den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift der Verfassung bestätigt. Bei der Beweiserhebung zu beachten sind allerdings die Grundrechte, die ihren Trägern insbesondere auch einen Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten verbürgen, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Hiernach kann der Umfang der zulässigen Beschlagnahme beschränkt sein; ferner können parlamentarische Geheimhaltungsmaßnahmen erforderlich werden. Die gerichtlich angeordnete Beschlagnahme von Aufsichtsratsprotokollen der BGAG zur Aufklärung von Mißständen, deren Grund Verstöße des gemeinnützigen Wohnungsbauunternehmens Neue Heimat gegen bundesgesetzliche Regelungen sein sollten (Nr. II 1, 2 und III des Untersuchungsauftrags), und zur Überprüfung des Verhaltens der Bundesregierung und des Bundestages selbst (Nr. IV des Untersuchungsauftrags) war hiernach grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar. Eine etwa notwendige parlamentarische Geheimhaltung hatte der Untersuchungsausschuß beschlossen. Die im Verfahren 2 BvR 1178/86 , 1179/86 und 1191/86 angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen waren verfassungsrechtlich allerdings insoweit zu beanstanden, als die unmittelbare Herausgabe aller beschlagnahmten Unterlagen an den Ausschuß vorgesehen war. Die Gerichte waren im Blick auf die Grundrechte der Beschwerdeführer und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet, die für die Untersuchung im Rahmen von Nr. II 1, 2, III und IV des Einsetzungsbeschlusses nicht potentiell beweiserheblichen Teile der Aufsichtsratsprotokolle auszusondern und der BGAG zurückzugeben. II. Die den Untersuchungsausschüssen zur effektiven Erfüllung ihres Auftrags verfassungsrechtlich eingeräumte Befugnis, die erforderlichen Beweise in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über den Strafprozeß zu erheben (Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG), berechtigt sie auch, gegen den Zeugen, der grundlos das Zeugnis verweigert, Ordnungsgeld festzusetzen (§ 70 Abs. 1 StPO) und zur Erzwingung des Zeugnisses die Anordnung der Haft beim zuständigen Gericht zu beantragen (§ 70 Abs. 2 StPO). Hierbei sind die Grundrechte des Betroffenen und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. 1.

  1. a)Die Zeugenpflicht ist nach deutscher Rechtstradition eine allgemeine Staatsbürgerpflicht ( BVerfGE 49, 280 [284]). Mit Freiheitsentzug verbundene Beugemaßnahmen zur Durchsetzung gesetzlich begründeter Pflichten gehören zum überlieferten Normenbestand ( BVerfGE 43, 101 [106]). Die Verfahrensordnungen aller Gerichtszweige sehen sie gegenüber Personen vor, die grundlos das Zeugnis oder die Eidesleistung verweigern (§ 70 Abs. 2 StPO, § 390 Abs. 2 ZPO, § 15 Abs. 1 Satz 1 FGG, § 98 VwGO, § 82 FGO, § 118 SGG, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 80 Abs. 2 ArbGG, § 48 Abs. 2 OWiG). Die Anordnung von Haft zur Erzwingung der Auskunftspflichten des Gemeinschuldners (§ 101 Abs. 2 KO) und zur Erzwingung der Zahlung selbst geringer Geldbußen (§ 96 OWiG) ist mit dem Grundgesetz vereinbar ( BVerfGE 56, 37 ; 43, 101 ). Die Beugehaft stellt demnach keine spezifisch strafprozessuale Maßnahme dar, die auf andere Verfahrensarten nicht angewandt werden könnte.
  2. b)Die Möglichkeit der Erzwingung des Zeugnisses vor dem Untersuchungsausschuß durch Haft ist für eine effektive Untersuchungstätigkeit unentbehrlich. Die Sachaufklärung muß sich auch und gerade im Untersuchungsverfahren auf die Bekundungen von Zeugen stützen können, die Auskunft über aktenmäßig nicht festgehaltene Sachverhalte erteilen oder Aufschluß über das Zustandekommen schriftlicher Unterlagen und über ihre Auslegung geben können. Der Neigung zur Aussageverweigerung, die insbesondere bei Skandalenqueten als ein gewisser Ausweg erscheinen mag, kann auf Dauer nur dann wirksam begegnet werden, wenn die Möglichkeit der Verhängung von Beugehaft besteht. Die anderen in § 70 Abs. 1 StPO vorgesehenen Reaktionen auf eine unberechtigte Zeugnisverweigerung - die Auferlegung der hierdurch verursachten Kosten und die Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von 5 bis 1000 DM (Art. 6 Abs. 1 EGStGB) und für den Fall von dessen Nichtbeitreibbarkeit Festsetzung von Ordnungshaft von einem Tag bis sechs Wochen (Art. 6 Abs. 2 EGStGB) - werden als Druckmittel zur Erwirkung einer Aussage im Blick auf die wirtschaftliche Lage der im Untersuchungsverfahren in Betracht kommenden Zeugen oft nicht ausreichen.
  3. c)Die Entstehungsgeschichte zu Art. 44 GG bestätigt die Statthaftigkeit der Beugehaft im parlamentarischen Untersuchungsverfahren. Die Verfassungsbestimmung lehnt sich nach ihrem Wortlaut eng an Art. 34 WRV an, der die Bezugnahme auf die Vorschriften der Strafprozeßordnung mit dem Ziel aufgenommen hatte, den Untersuchungsausschüssen Zwangsbefugnisse gegenüber Zeugen zu verleihen, um eine wirksame Erfüllung des parlamentarischen Untersuchungsauftrags zu ermöglichen (Verhandlungen der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung, Aktenstück Nr. 391, Bd. 336, zu Art. 55, S. 264 bis 266; vgl. BVerfGE 67, 100 [131]). Dementsprechend vertrat die ganz herrschende Meinung zu Art. 34 WRV die Ansicht, daß die Beugehaft ein zulässiges Zwangsmittel zur Erzwingung des Zeugnisses vor Untersuchungsausschüssen sei, das vom zuständigen Gericht auf Antrag angeordnet werden könne (vgl. etwa Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Aufl., 1933, Art. 34 Anm. 8 b; Hatschek/Kurtzig, Deutsches und Preußisches Staatsrecht, Bd. I, 2. Aufl., 1930, S. 698; Lammers in: Anschütz/Thoma, Handbuch des Deutschen Staatsrechts, Bd. II, 1932, S. 471; Heck, Das parlamentarische Untersuchungsrecht, 1925, S. 62 f.). Durch die Übernahme der Verweisung auf die Strafprozeßordnung und die augenfällige Anlehnung der Fassung des Art. 44 GG an Art. 34 WRV sollte ersichtlich zum Ausdruck gebracht werden, daß eine Änderung dieser Rechtslage nicht beabsichtigt war.
  4. d)Für die Festsetzung des Ordnungsgeldes, das als Sanktion für die grundlose Aussageverweigerung zu verstehen ist, gilt nichts anderes. Auch im parlamentarischen Untersuchungsverfahren muß die Möglichkeit gegeben sein, auf diese Sanktion und die mit ihr zusammenhängenden Maßnahmen (ersatzweise Ordnungshaft, Kostenüberbürdung) zurückzugreifen. Die Regelungen des § 70 StPO ergänzen sich gegenseitig. Sie sollen ermöglichen, dem Einzelfall Rechnung zu tragen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Entscheidung zu treffen, die geeignet erscheint, den Fortgang des Verfahrens zu fördern. Der Untersuchungsausschuß als die die Ermittlungen führende Stelle ist in sinngemäßer Anwendung von §§ 70 Abs. 1, 161 a Abs. 2 StPO selbst berechtigt, dem Zeugen, der das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen und gegen ihn Ordnungsgeld festzusetzen. Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG bezieht auch die Vorschrift des § 161 a StPO in seine Verweisung ein, obwohl sie erst nach Inkrafttreten des Grundgesetzes durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 ( BGBl. I S. 3393 , 3533) geschaffen wurde. Dies ergibt sich zwar nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut der Verfassungsvorschrift. Deren Sinn und Zweck schließen jedoch eine Auslegung als bloße statische Verweisung aus (vgl. BVerfGE 60, 135 [155]). Es wäre kaum nachvollziehbar anzunehmen, daß die zu erwartende Anpassung des Strafverfahrensrechts an die vom Grundgesetz geschaffene neue Ordnung, in deren Mittelpunkt der Schutz der Grundrechte gegenüber jeglicher öffentlicher Gewalt steht und die - nicht zuletzt auch im Blick auf das Rechtsstaatsprinzip - besonders auf das gerichtliche Verfahren einwirken mußte, im Untersuchungsverfahren unberücksichtigt bleiben sollte. Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG will sicherstellen, daß der Untersuchungsausschuß seine Untersuchung in sinngemäßer Anwendung des jeweils geltenden Verfahrensrechts führt. Deshalb sind auch die neuen, der Effektivität und Beschleunigung des Verfahrens dienenden Vorschriften der Strafprozeßordnung heranzuziehen, soweit dies durch die entsprechende Interessenlage als geboten erscheint. Das aber ist im hier angesprochenen Bereich zu bejahen. Die Stellung des Untersuchungsausschusses und die Erfordernisse der parlamentarischen Untersuchung, die angesichts der zu bewältigenden Materie besonderer Stütze bedarf, fordern in diesem zentralen Punkt des Beweisverfahrens (Zeugenbeweis) die Gleichstellung mit dem Strafprozeß. Den sog. IPA-Regeln ( BTDrucks. V/4209 ), auf die in den Untersuchungsaufträgen des Deutschen Bundestages - vorbehaltlich anderweitiger Gesetzeslage - regelmäßig Bezug genommen wird, ist nichts zu entnehmen, was das dargelegte Ergebnis der Auslegung des Art. 44 Abs. 2 GG und die daraus folgende Kompetenz des Untersuchungsausschusses, Ordnungsgeld selbst festzusetzen, in Frage stellen könnte. Der vom Beschwerdeführer angeführte § 19 Abs. 3 betrifft den hier nicht einschlägigen Fall der Ungebühr (vgl. § 178 GVG). § 13 Abs. 2, wonach u. a. gegen einen Zeugen, der ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis verweigert, auf Antrag des Untersuchungsausschusses Ordnungsstrafe gemäß § 70 StPO verhängt wird, wird zwar so zu verstehen sein, daß ein solcher Antrag beim zuständigen Gericht zu stellen ist (vgl. auch § 20 Abs. 1 der IPA-Regeln). Als bloßem Geschäftsordnungsrecht geht dem aber Art. 44 Abs.

§§ 70Abs. 1, 161 a Abs. 2 St

PO vor (vgl. auch Nr. VI des Einsetzungsbeschlusses, der diesen Vorrang ausdrücklich anerkennt). Im übrigen wurden die IPA-Regeln als Gesetzentwurf bereits im Jahre 1969, also lange vor dem Erlaß des § 161 a StPO, eingebracht; sie konnten also die Neuregelung, die der Staatsanwaltschaft erstmals die Befugnis zur Festsetzung von Ordnungsgeld verliehen hat, noch nicht berücksichtigen. e) Art. 44 Abs.

§ 70Abs. 2 St

PO stellt eine hinreichende Rechtsgrundlage für die durch Vollzug der Anordnung der Beugehaft bewirkte Freiheitsentziehung dar. Es handelt sich um förmliche Gesetze, die die Voraussetzungen und die Natur des Eingriffs selbst bestimmen (vgl. BVerfGE 14, 174 [186 f.]). Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ist damit genügt. Weitergehende Bestimmtheitsanforderungen ergeben sich auch nicht aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), das für den Bereich der Freiheitsentziehung durch Art. 104 Abs. 1 GG konkretisiert wird. 2. Parlamentarische Untersuchungsausschüsse üben öffentliche Gewalt aus. Über die in Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG bezeichneten Schranken hinaus haben sie gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten. Diese können insbesondere das Beweiserhebungsrecht einschränken ( BVerfGE 67, 100 [142]).

  1. a)Die Verweisung in Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG bezieht sich nicht nur auf befugnisbegründende, sondern auch auf befugnisbegrenzende Regelungen der Strafprozeßordnung (vgl. BVerfGE 67, 100 [133]). Sinngemäß anwendbar sind daher neben den Vorschriften über das Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen (§ 52 StPO), der Berufsgeheimnisträger und der Berufshelfer (§§ 53 , 53 a StPO; vgl. hierzu BVerfGE 20, 162 [187 ff.]; 25, 296 [305]; 33, 367 [374 ff.]; 36, 193 [210 ff.]; 36, 314 [320]; 38, 312 [318 ff.]; 56, 247 ; 64, 108 [114 ff.]) insbesondere die Regelung des Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO sowie die Bestimmung des § 68 a StPO über die Zulässigkeit bloßstellender Fragen (vgl. BVerfGE 38, 105 [117]). Kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht ergibt sich demgegenüber aus gesellschaftsrechtlichen Geheimhaltungsbestimmungen wie §§ 93 , 404 AktG und § 85 GmbHG. Die Pflicht des Zeugen zur Aussage geht aufgrund des öffentlichen Interesses an der Tatsachenermittlung solchen privaten Geheimhaltungsinteressen vor, soweit nicht das Prozeßrecht selbst diese als schützenswert anerkennt (vgl. Dahs in: Löwe/Rosenberg, Strafprozeßordnung, 24. Aufl., § 53 Rdnr. 3 bis 7; Pelchen in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozeßordnung, 1982, § 53 Rdnr. 2 bis 4; Kleinknecht/Meyer, Strafprozeßordnung, 38. Aufl., § 53 Rdnr. 2 bis 4; Lenckner in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 22. Aufl., § 203 Rdnr. 29; Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch, 43. Aufl., § 203 Rdnr. 29; Lackner, Strafgesetzbuch, 16. Aufl., § 203 Anm. 6 a ff.; Tiedemann in: Scholz, GmbH-Gesetz, 6. Aufl., § 85 Rdnr. 20; Kohlmann in: Hachenburg, GmbH-Gesetz, 7. Aufl., § 85 Rdnr. 52; Fuhrmann in: Rowedder, GmbH-Gesetz, 1985, § 85 Rdnr. 9; Schulze-Osterloh in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 14. Aufl., § 85 Rdnr. 21; Geilen in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 1985, § 404 Rdnr. 79).
  2. b)Unabhängig von den strafprozessualen Vorschriften über Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte hat der Untersuchungsausschuß die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG zu beachten, die ihren Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten gewähren (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 67, 100 [142 f.]). Dieses Schutzinteresse ist, wie der Senat im Beschluß vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178/86 u. a. - näher dargelegt hat (unter C I 3 b), mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Aufklärung des Untersuchungsgegenstandes unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen. Auf Informationen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist, erstreckt sich das Beweiserhebungsrecht nicht (vgl. BVerfGE 65, 1 [46]; 67, 100 [144]). Immer wird auch zu prüfen sein, ob nach den gegebenen Umständen eine öffentliche Beweisaufnahme und Erörterung gerechtfertigt ist oder ob die Grundrechte des Betroffenen bestimmte Vorkehrungen parlamentarischer Geheimhaltung erfordern (vgl. BVerfGE 67, 100 [144]). III. Die Auffassung der Gerichte des Ausgangsverfahrens, die Voraussetzungen der Anordnung von Beugehaft gegen den Beschwerdeführer hätten vorgelegen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Anordnung der Beugehaft verletzte den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten; sie war insbesondere verhältnismäßig. 1.
  3. a)Dem Beschwerdeführer stand kein Recht zu, von vornherein die Aussage zu allen nach dem Beweisbeschluß 10-60 möglichen Fragen zu verweigern. Dieser Beschluß bezog sich auf den gesamten Untersuchungsauftrag, umfaßte also auch die Abschnitte Nr. II 1, 2, III und IV, die nach dem Beschluß des Senats vom 1. Oktober 1987 als Grundlage von Zwangsmaßnahmen herangezogen werden konnten. Aufklärungsbedürftig waren danach, wie dem Beschwerdeführer dargelegt und auseinandergesetzt worden war, unterschiedlichste Sachpunkte. Ein Recht, auf alle sich daraus ergebenden Fragen die Auskunft zu verweigern, konnte der Beschwerdeführer weder aus gesellschaftsrechtlichen Geheimhaltungsbestimmungen noch aus Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG herleiten. Zu gegebenenfalls erforderlich werdenden Geheimschutzmaßnahmen (wie etwa einer Aussage in nichtöffentlicher Sitzung) hatte sich der Ausschuß von vornherein bereiterklärt. Die Berufung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO hatte der Beschwerdeführer ausdrücklich von sich gewiesen.
  4. b)Die Anordnung der Haft zur Erzwingung des Zeugnisses genügte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Landgericht hat die für die Maßnahme sprechenden Gründe mit den Rechten des Beschwerdeführers abgewogen und hierbei ersichtlich der Verfassung entsprechende Bewertungsmaßstäbe zugrunde gelegt. Eine weitergehende, alle Einzelheiten umfassende Prüfung obliegt dem Bundesverfassungsgericht nicht (vgl. BVerfGE 27, 211 [219]). Die Verhängung der Beugehaft sah das Gericht gerechtfertigt durch das Gewicht des Untersuchungsauftrags und des Beweisthemas sowie durch die Bedeutung, die der Ausschuß in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gerade der Aussage des Beschwerdeführers zumaß.
  5. aa)Wie im Verfahren zu 2 BvR 1178/86 u. a. kann offenbleiben, ob auch auf Nr. II 3 und V des Untersuchungsauftrags Zwangsmaßnahmen gegen Dritte hätten gestützt werden können. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, würden sich keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Beugehaft ergeben. Die in Nr. II 1, 2, III und IV des Einsetzungsbeschlusses umschriebenen Untersuchungsgegenstände und Aufklärungsziele umfaßten den wesentlichen Inhalt des Untersuchungsauftrags. Aufgrund des Beweisbeschlusses 10-60, der sich auf den gesamten Untersuchungsauftrag bezog, konnte eine Vielzahl zulässiger Fragen, vor allem zu dem im Mittelpunkt des Untersuchungsverfahrens stehenden Geschäftsgebaren der Unternehmensgruppe Neue Heimat und der BGAG, an den Beschwerdeführer gerichtet werden. Ob sich alle im Termin vom 16. Oktober 1986 angesprochenen Vernehmungsthemen im Rahmen des für den Ausschuß maßgeblichen Untersuchungsauftrages hielten, ob insbesondere der Ausschuß auch berechtigt war, die Vorgänge um den Verkauf der Neuen Heimat durch die BGAG, der erst nach der Einsetzung des Ausschusses erfolgte, aufzuklären, bedarf hier keiner Entscheidung.
  6. bb)Die Fachgerichte maßen in Übereinstimmung mit dem Untersuchungsausschuß der Aussage des Beschwerdeführers eine hohe, die Anordnung von Beugehaft rechtfertigende Bedeutung zu. Diese Einschätzung liegt im Rahmen tatrichterlicher Beurteilung, die den Gerichten bei der Anordnung des Zeugniszwangs eingeräumt ist (vgl. RGSt 57, 29 ff., BGH, NJW 1966, S. 211 ; GA 1968, S. 305 [307]; BGH, Urteil vom 11. Mai 1976 - 1 StR 168/76 -, S. 12]; sie ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Es lag nahe, den Beschwerdeführer aufgrund seiner Stellung als damaliger Vorstandsvorsitzender der BGAG und seiner vielfältigen früheren und gegenwärtigen Tätigkeiten in Organen der Unternehmensgruppe Neue Heimat als besonders kompetente Aussageperson anzusehen. Die Gerichte waren nicht gehalten, den Untersuchungsausschuß darauf zu verweisen, zunächst durch andere Beweismittel, etwa durch Vernehmung weiterer Zeugen, die keine derartig umfassenden Erkenntnismöglichkeiten hatten und keine vergleichbaren Führungspositionen bekleideten, die erstrebte Aufklärung zu suchen. Es ist im übrigen naheliegend, daß zu bestimmten Beweisthemen, insbesondere zu solchen komplexer Art, mehrere Zeugen vernommen werden müssen, um ein möglichst zutreffendes und vollständiges Bild von den erheblichen Tatsachen zu erlangen. Hier war zudem nicht zu erwarten, daß die Aussage des Beschwerdeführers durch Heranziehung anderer Beweismittel hinreichend ersetzt werden könnte. Die BGAG selbst widersetzte sich der Herausgabe undBeschlagnahme ihrer vom Ausschuß angeforderten Aufsichtsratsprotokolle. Früher vernommene Zeugen hatten nach den Feststellungen des Landgerichts ausdrücklich auf den Beschwerdeführer als weiteres, besonders taugliches Beweismittel verwiesen (vgl. auch die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses vom 16. Oktober 1986, oben A II 3 a). Ein zur Herbeiführung der Aussagebereitschaft des Beschwerdeführers geeignetes, diesen weniger belastendes Mittel bot sich nicht an. Das vom Ausschuß festgesetzte Ordnungsgeld bezahlte der Beschwerdeführer nicht. Es gab ihm auch nicht Anlaß, seine Haltung zu überdenken und sich zur Aussage bereitzuerklären. Eine Wiederholung dieser Maßnahme war ausgeschlossen (§ 70 Abs. 4 StPO entsprechend). Nach dem gesamten Verhalten des Beschwerdeführers vor dem Ausschuß und im gerichtlichen Verfahren war auch nicht anzunehmen, daß die Beitreibung des Ordnungsgeldes eine Änderung seines Standpunktes hätte herbeiführen können. Aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen den Ordnungsgeldbeschluß war zudem zweifelhaft, ob sich eine solche Beitreibung noch während der Amtszeit des Untersuchungsausschusses, die mit der Wahlperiode endete, verwirklichen ließe (§ 80 Abs. 1 VwGO, vgl. unten c).
  7. c)Die Auffassung des Landgerichts, auch im übrigen lägen die Voraussetzungen für die Anordnung von Beugehaft vor, ist vertretbar, keinesfalls willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG) und verstößt auch sonst nicht gegen spezifisches Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).
  8. aa)Das Landgericht ist mit der wohl herrschenden Meinung in der strafprozessualen Literatur davon ausgegangen, die Anordnung von Beugehaft setze zwar die vorherige oder gleichzeitige Verhängung von Ordnungsgeld, nicht aber dessen Beitreibung oder den Vollzug von Ordnungshaft voraus (vgl. Dahs in: Löwe/Rosenberg, a.a.O., § 70 Rdnr. 17; Pelchen in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozeßordnung, § 70 Rdnr. 6; Kleinknecht/Meyer, a.a.O., § 70 Rdnr. 12; einschränkend Paulus in: KMR, 7. Aufl., § 70 Rdnr. 15 und 17: zwar seien Maßnahmen nach § 70 Abs. 1 und 2 StPO gleichzeitig zulässig, jedoch der Vollzug der Beugehaft erst nach Beitreibung des Ordnungsgeldes oder nach Vollzug der Ordnungshaft; Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung, Teil II, 1957, § 70 Rdnr. 17: sofortige Anordnung der Beugehaft sei zulässig). Diese Ansicht ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden; das Landgericht konnte sie auch seiner Entscheidung im vorliegenden Fall zugrunde legen. Aufgrund seiner herausgehobenen und zentralen Stellung innerhalb der BGAG und des Neue Heimat-Konzerns konnten von ihm Auskünfte von entscheidender Bedeutung für die weitere Untersuchung erwartet werden.
  9. bb)Mit nachvollziehbaren Erwägungen hat es das Gericht abgelehnt, der verwaltungsgerichtlichen Anfechtung des Beschlusses des Untersuchungsausschusses vom 16. Oktober 1986 (vgl. oben A II 3
  10. b)Auswirkungen auf Anordnung und Vollzug der Beugehaft beizumessen. Jedenfalls naheliegend ist die Meinung des Gerichts, daß der Antrag des Ausschusses auf Anordnung von Beugehaft an das Gericht schon deshalb kein Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) sei, weil er nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei; es handele sich hierbei um eine Prozeßhandlung, die ohne unmittelbare Auswirkung auf den Beschwerdeführer sei, vielmehr nur die Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bilde, an dessen Ende der Rechtseingriff stehen solle (vgl. Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl., § 35 Rdnr. 32; Meyer in: Meyer/Borgs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., § 35 Rdnr. 59). Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO) konnte daher den Antrag nicht erfassen; diese Klage ist nur gegen Verwaltungsakte statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Das Landgericht hat die Frage offengelassen, ob der Ordnungsgeldbeschluß ein Verwaltungsakt ist (so OVG Berlin, DVBl. 1970, S. 293 [294]; a. A. OVG Lüneburg, NVwZ 1986, S. 845 [846]). Es vertrat in Übereinstimmung mit einer in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Meinung die Auffassung, die möglicherweise durch die Klageerhebung eingetretene aufschiebende Wirkung (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) habe nur die Vollziehbarkeit, nicht aber die Wirksamkeit des Ordnungsgeldbeschlusses gehemmt (vgl. hierzu im einzelnen Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl., § 80 Rdnr. 15; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl., § 80 Rdnr. 1). In der verwaltungsprozessualen Rechtsprechung und Literatur besteht zwar Einigkeit darüber, daß die aufschiebende Wirkung nicht nur Vollstreckungsmaßnahmen im engeren Sinn ausschließt, sondern außerdem alle sonstigen Folgerungen tatsächlicher und rechtlicher Art verbietet, welche die Behörden oder Gerichte sonst aus dem Inhalt des betroffenen Verwaltungsakts ziehen könnten oder müßten ( BVerwGE 13, 1 [8 f.]; Kopp, a.a.O., Rdnr. 14 bis 17; Redeker/von Oertzen, a.a.O., Rdnr. 1 a; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl., § 80 Rdnr. 4). Dennoch mußte das Gericht nicht zu dem Ergebnis kommen, die aufschiebende Wirkung schließe Verhängung und Vollzug der Beugehaft aus. Es konnte § 70 Abs. 2 StPO dahin auslegen, daß für die Beugehaftanordnung allein die Tatsache ausreicht, daß der Ordnungsgeldbeschluß ergangen ist (vgl. Kopp, a.a.O., Rdnr. 20) und daß er (äußere) Wirksamkeit mit der Bekanntgabe an den Beschwerdeführer erlangt hat (§ 43 Abs. 1 VwVfG). Dafür spricht, daß Anordnung und Vollzug von Beugehaft nach herrschender Ansicht nicht die vorherige Beitreibung des Ordnungsgeldes bzw. Vollstreckung der Ordnungshaft voraussetzen und daß die Festsetzung des Ordnungsgeldes die ihr zukommende Mahn- und Warnfunktion auch dann entfaltet, wenn sie angefochten wird. Aus dem Erfordernis der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ergibt sich nichts, was dieser Auffassung des Landgerichts entgegenstünde. Die Einschaltung des Gerichts für die Entscheidung über die Beugehaft verbürgte dem Beschwerdeführer einen eigenständigen und vollwertigen Rechtsschutz. Das Landgericht zog den Ordnungsgeldbeschluß ausdrücklich nicht als Grundlage der Beugehaftanordnung heran, sondern prüfte selbst die Voraussetzungen für deren Zulässigkeit im einzelnen. Die Frage des Verhältnisses zu etwaigen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnissen im einstweiligen Rechtsschutz- oder im Hauptsacheverfahren stellte sich nach der Verfahrenslage nicht.
  11. d)Offenbleiben kann, ob, wie das Landgericht annahm, die Anordnung der Beugehaft erst mit vollständiger Erfüllung der Zeugnispflicht entbehrlich geworden wäre. Diese Frage ist für die Zulässigkeit der Beugehaftanordnung ohne Bedeutung. An ihrer Klärung besteht nach der Aufhebung des Zwangsmittels und nach der Auflösung des Untersuchungsausschusses kein Rechtsschutzinteresse mehr. 2. Das Amtsgericht hat durch die am 18. Oktober 1986 fernmündlich erfolgte Kontaktaufnahme mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers und das Ersuchen um Vereinbarung eines Termins zur Anhörung des Beschwerdeführers den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Entscheidung brauchte der Richter dem Terminwunsch des Beschwerdeführers nicht zu entsprechen (vgl. BVerfGE 14, 195 f.). Im übrigen wäre ein etwaiger Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch die Äußerungsmöglichkeit nach der Festnahme vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Hamburg geheilt (vgl. BVerfGE 5, 22 [24]; 62, 392 [397). D. Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen. Zeidler Niebler Steinberger Träger Mahrenholz Böckenförde Klein Graßhof Permalink: https://openjur.de/u/180748.html ( https://oj.is/180748 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 28 Zitiert 46 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.

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