Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob auch Rundfunkteilnehmer, die ausschließlich Programme privater Veranstalter empfangen wollen, zur Zahlung der Rundfunkgebühr verpflichtet sind. 1. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Hotel mit Tagungszentrum. In den Hotelzimmern hat sie Fernsehgeräte aufgestellt. Sie verlangte vom Süddeutschen Rundfunk, dem Gegner des Ausgangsverfahrens, es durch technische Vorkehrungen zu verhindern, daß in den Hotelzimmern Programme öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten empfangen werden können. Der Süddeutsche Rundfunk lehnte dies ab und erließ einen Feststellungsbescheid, demzufolge die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, für 114 Fernsehgeräte Gebühren zu entrichten. Der Widerspruch der Beschwerdeführerin war ebenso erfolglos wie die verwaltungsgerichtliche Klage. Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf §§ 1 und 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, die die Gebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts knüpfen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschriften bestünden nicht. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung ab. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage sei durch das Bundesverfassungsgericht geklärt. 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Sie richtet die Verfassungsbeschwerde gegen den Südwestdeutschen Rundfunk (als Rechtsnachfolger des Süddeutschen Rundfunks) und verlangt festzustellen, daß (erstens) der Feststellungsbescheid gegen die genannten Grundrechte verstößt und (zweitens) Art. 3 Abs. 2 Satz 1 (gemeint ist wohl § 2 Abs. 2 Satz 1) des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verfassungswidrig ist, soweit er auch Fernsehteilnehmer gebührenpflichtig macht, die keine Programme öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten empfangen wollen. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die Gebührenpflicht im ungehinderten Zugang zu dem Informationsangebot privater Veranstalter und ausländischer Programme beeinträchtigt. Ferner werde sie dadurch in ihrem von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt, weil sie erhebliche Geldbeträge für eine nicht gewollte und nicht genutzte Leistung aufwenden müsse. Darin liege zugleich ein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Es gehe ihr weder um die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunk noch um die Gesamtveranstaltung Rundfunk, sondern um "so banale Dinge wie Konsum, Vergnügen und Komfort". Die Gründe, mit denen das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 22. Februar 1994 ( BVerfGE 90, 60 ) die geltende Regelung gerechtfertigt habe, bestünden nicht mehr. Ein Gefälle an gegenständlicher Breite und thematischer Vielfalt zwischen den privaten und den öffentlichrechtlichen Programmen sei, namentlich wegen der erheblichen Vermehrung der Programme, nicht mehr vorhanden. II. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 a BVerfGG liegen nicht vor. 1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzlich verfassungsrechtliche Bedeutung. Die von ihr aufgeworfene Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 87, 181 <201>; 90, 60 <91>). Es ist auch nicht ersichtlich, daß sich die Verhältnisse im Rundfunkwesen in den vergangenen fünf Jahren derart geändert hätten, daß eine erneute grundsätzliche Klärung erforderlich wäre. 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die behaupteten Grundrechtverstöße liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.