GBBO setzt nicht voraus, dass der Beklagte in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Wohnsitz des Verbrauchers befindet, auch noch zum Zeitpunkt der Klageeinreichung/-zustellung eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet. Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der
GVVO gegeben. Unabhängig davon, ob überhaupt ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Beklagten - oder aber ihrer Muttergesellschaft - zustande gekommen sei, sei jedenfalls die vertragscharakteristische Leistung am Sitz der Beklagten und nicht am Sitz der Niederlassung in Stadt3 oder gar am Wohnsitz des Beklagten zu erbringen gewesen. Ebenso sei auch der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
GVVO zu verneinen. Es sei bereits fraglich, ob der Kläger eine unerlaubte Handlung schlüssig dargetan habe. Jedenfalls werde eine eigenständige Zuständigkeit nach dieser Vorschrift nur dann begründet, wenn es sich um einen Anspruch handele, der gerade nicht an einen Vertrag und damit an die Gerichtsstände nach Art. 5 Ziffer 1 b) oder Ziffer 5 EuGVVO anknüpfe. Auch die hilfsweise beantragte Verweisung an das Landgericht Saarbrücken sei nicht in Betracht gekommen. Es fehle an einer unerlaubten Handlung, die nicht an einen Vertrag anknüpfe und die zumindest im Sinne des Handlungs- oder Erfolgsortes dem Bezirk des Landgerichts Saarbrücken zuzuordnen sei. Da die Klage von Anfang an unzulässig gewesen sei, seien dem Kläger, auch soweit Erledigung eingetreten sei, die Kosten aufzuerlegen gewesen. Hiergegen wendet sich der Kläger unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag mit der Berufung. Der Kläger weist darauf hin, dass er seit Vertragsschluss bis zur Kündigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich mit der Niederlassung der Beklagten in Stadt3 in Kontakt gestanden habe. Da die örtliche und auch die inter-nationale Zuständigkeit unwandelbar sei, d.h. durch spätere Sitzverlegungen des Vertragspartners nicht beeinflusst werde, dränge sich schon unter diesem Gesichtspunkt die Unrichtigkeit des landgerichtlichen Urteils auf. Richtig sei zwar, dass der besondere Gerichtsstand der Niederlassung zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr bestanden habe. Dies ändere aber nichts an der fortbestehenden örtlichen und internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt/M. als Gerichtsstand des Erfüllungsortes bzw. der unerlaubten Handlung. Am Ort der Niederlassung seien alle Aufklärungs-, Beratungs- und Rechenschaftspflichten im Rahmen der Vermögensverwaltung von der Beklagten zu erbringen gewesen. Die Auffassung des Landgerichts, dass die vertragscharakteristische Leistung am Sitz der Beklagten in Stadt1 zu erbringen sei, sei nicht haltbar. Soweit er sich hilfsweise auf den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gestützt habe, habe er schlüssig die Voraussetzungen des Missbrauchstatbestandes im Sinne des § 266 StGB dargelegt. Bei einem Vermögensdelikt trete der Schaden am Wohnort des Geschädigten ein. Gänzlich unberücksichtigt gelassen habe das Landgericht den Verbrauchergerichtsstand
GVVO. Danach könne die Klage eines Verbrauchers entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seinen Wohnsitz habe, oder aber vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz habe. Das Landgericht habe danach den Rechtsstreit zumindest auf der Grundlage seines Hilfsantrages an das Landgericht Saarbrücken verweisen müssen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, der Klage nach dem zuletzt erstinstanzlich gestellten Klageantrag stattzugeben; hilfsweise : die Sache an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen; weiter hilfsweise : die Sache an das Landgericht Saarbrücken zu verweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kläger könne sich nicht auf Art. 5 Ziffer 5 EuGVVO stützen, weil vertragliche Beziehungen nur mit der B ..., Inc. bestanden hätten. Die ... Niederlassung der Beklagten sei ausschließlich als Repräsentanz für die jeweils kontoführende …-Gesellschaft tätig geworden, vorliegend also Übermittlungsbotin der B ..., X & Y Inc. gewesen. Im übrigen liege der Schwerpunkt der Tätigkeit – ein Auftrag zur Vermögensverwaltung unterstellt – nicht in Stadt3, sondern am Sitz des Vermögensverwalters bzw. dort, wo sich das zu verwaltende Vermögen befinde. Etwaige Nebenpflichten – wie die seitens des Klägers behaupteten Aufklärungs- und Beratungspflichten – könnten nicht zur Verlagerung des Schwerpunkts der Tätigkeit eines Vermögensverwalters führen. Die Fiktion des Art. 15 Abs. 2 EuGVVO greife nicht ein, da sie ihren Sitz nicht verlegt und die Schließung der Niederlassung dem nicht gleichzustellen sei. Ein Gerichtsstand
GVVO sei nicht gegeben, da – selbst wenn man unterstelle, dass eine unerlaubte Handlung vorliege – weder Handlungs- noch Erfüllungsort in Stadt3 liege. Da der Vermögensschaden Primärschaden sei, sei dieser ggf. am Ort der Kontenführung eingetreten. Im übrigen habe das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nur für solche Klagen begründet werden könne, die ihre Grundlage nicht in einer Vertragsbeziehung hätten. Ein Gerichtsstand am Landgericht Saarbrücken bestehe aus vorgenannten Gründen ebenfalls nicht. II) Die Berufung ist zulässig, jedoch nur hinsichtlich des hilfsweise gestellten Verweisungsantrages begründet. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist in jedem Verfahrensabschnitt, auch in der Rechtsmittelinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 ( BGBl. I S. 1887 ) kann die Berufung daher darauf gestützt werden, dass das untere Gericht mit Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen oder verneint hat. § 513 II ZPO steht dem nicht entgegen (vgl. BGHZ 153, 82 ; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Rz. 1855). Das Landgericht Frankfurt/M. hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu Unrecht verneint.
GVVO ist das Landgericht Saarbrücken, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat, international und örtlich zuständig. Auf den Hilfsantrag des Klägers war daher der Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Saarbrücken
In der Rechtsmittelinstanz hat die Verweisung durch Urteil und unter gleichzeitiger Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu erfolgen (vgl. BGH NJW-RR 1988, 1405 ; NJW 1955, 1508; Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 9.11.2006, Az.: 3 U 58/06 ). Die Verordnung Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.200 (EuGVVO), die am 1.3.2002 in Kraft getreten ist und Vorrang gegenüber dem nationalen Zivilprozessrecht hat und dieses verdrängt (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Einl Rz. 19), ist vorliegend anwendbar. Die Beklagte hat ihren Sitz in einem Mitgliedstaat. Liegt der Sitz bzw. Wohnsitz des Beklagten in einem anderen Mitgliedstaat als im Gerichtsstaat, ist die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nur begründet, wenn sie sich aus den besonderen Voraussetzungen der Art. 5 - 24 EuGVVO ergibt (Art. 2 Abs.1 in Verb. mit Art. 60 EuGVVO). Da der Kläger nach seinem Vortrag Ansprüche aus einem Vertrag, den er zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugeordnet werden kann, im Sinne des Art. 15 Abs.1 EuGVVO geltend macht, greifen die besonderen Zuständigkeitsregeln für Verbrauchersachen
GVVO ein, die – abgesehen von Art. 5 Ziffer 5 EuGVVO – abschließend sind und einen Rückgriff auf Art. 5 , 6 EuGVVO ausschließen (vgl. Kropholler, a.a.O., Art. 16 EuGVVO Rz. 1; so bereits auch Mankowski, RIW 1996, 1005 zur EuGVÜ). Den Gerichtsstand der Niederlassung
GVVO hat das Landgericht zu recht verneint. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war die Niederlassung der Beklagten in Stadt3 bereits geschlossen und im Handelsregister gelöscht. Der Gerichtsstand der Niederlassung setzt jedoch voraus, dass der Beklagte in einem Mitgliedstaat eine Niederlassung besitzt und die Streitigkeit aus deren Betrieb herrührt. Dass sie bei Abschluss der Verträge noch bestand, reicht hingegen nicht aus (vgl. BGH VersR 2008, 940 ; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rz. 24). Darauf, ob die vertraglichen Verpflichtungen in Stadt3. zu erfüllen waren, kommt es nicht an, da die Zuständigkeitsregelung des Art. 5 Ziffer 1 b) zweiter Spiegelstrich EuGVVO (Gerichtsstand des Erfüllungsortes) durch die speziellen Regelungen über den Gerichtsstand in Verbrauchersachen
GVVO verdrängt wird, wobei der Verbrauchergerichtsstand neben der Zuständigkeit für vertragliche Ansprüche auch eine Annexzuständigkeit für etwaige deliktische Ansprüche begründet (vgl. Schlosser, a.a.O., Art. 15 EuGVVO Rz. 2). Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO setzt voraus, dass Gegenstand des Verfahrens ein Vertrag bildet, den eine Person (der Verbraucher) zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann. Weitere Voraussetzung ist, dass der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten – einschließlich des Mitgliedstaats – ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Der Kläger ist als Verbraucher anzusehen. Allein der Umstand, dass er mit den in größerem Umfang getätigten Wertpapiergeschäften Gewinn erzielen wollte, begründet für sich allein weder eine berufliche noch gewerbliche Tätigkeit (vgl. BGH WM 1991, 360 ; OLGR Celle 2007, 615 ). Des weiteren ist nach dem Vortrag des Klägers auch ein Vertrag mit der Beklagten zustande gekommen, der in den Bereich der von der Beklagten ausgeübten gewerblichen Tätigkeit fällt. Art. 15 Abs. 1 EuGVVO gilt für Verträge jeglicher Art (vgl. Münchener Komm. zur ZPO,
BGH a.a.O.; OLG Frankfurt WM 2002, 1219 ). Der Vertrag fällt auch in den Bereich der von der Beklagten ausgeübten bzw. auf den deutschen Mitgliedsstaat ausgerichteten Bereich ihrer Tätigkeit. Die Beklagte gehört zur … Gruppe, die bestimmte Kapitalanlagegeschäfte, wie sie von dem Kläger getätigt wurden, auf dem deutschen Markt anbietet bzw. angeboten hat. Dass die Niederlassung der Beklagten im Zusammenhang mit der Abwicklung derartiger Geschäfte nach den internen Richtlinien der … Gruppe nicht zur Abgabe von Anlageempfehlungen befugt und auf die bloße Weiterleitung von Kundenaufträgen an die jeweils kontoführende Gesellschaft beschränkt sein sollte, ist unerheblich. Nach dem Vortrag des Klägers – auf den im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung abzustellen ist – haben die Mitarbeiter der ... Niederlassung der Beklagten dem Kläger eine umfassende Beratung bzw. Betreuung hinsichtlich der streitgegenständlichen Anlagegeschäfte zugesagt. Des weiteren ist es unschädlich, dass die Beklagte ihre Niederlassung in Deutschland im Jahre 2004 in Hinblick auf den Verkauf des Privatkundengeschäfts mit deutschen Kunden seitens B, ..., X & Y Inc. an die Schweizer Bank C geschlossen hat. Die Begründung des Gerichtsstands in Verbrauchersachen
GVVO setzt nach Sinn und Zweck des Schutzgerichtsstandes nicht voraus, dass der Beklagte in dem Mitgliedsstaat, in dem sich der Wohnsitz des Verbrauchers befindet, auch noch zum Zeitpunkt der Klageeinreichung/-zustellung eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche Tätigkeit auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet. Anknüpfungspunkt ist vielmehr allein, dass ein Verbrauchervertrag zustande gekommen ist, der in den Bereich der im Mitgliedstaat des Verbrauchers einmal ausgeübten Tätigkeit fällt. Der insoweit begründete Gerichtsstand bleibt auch nach Einstellen der Tätigkeit bestehen. Eine Regelung, in welchem Zeitpunkt die (später weggefallenen) Voraussetzungen für eine nach der Verordnung zu begründende Zuständigkeit spätestens noch vorgelegen haben müssen, fehlt in der EuGVVO (vgl. hierzu Kropholler, a.a.O., vor Art. 2 EuGVVO Rz. 15). Art. 15 Abs.1
GVVO durch das dem Vertragsabschluss nachfolgende Einstellen der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Mitgliedstaat des Verbrauchers nicht berührt wird, im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes geboten ist. Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (vgl. Entscheidung vom 11.9.2008 / C-180/06 ) festgestellt hat, sind die besonderen Bestimmungen über die Zuständigkeit für Verbrauchersachen von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen. Ihm darf daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seinen Sitz hat. Durch die besonderen Bestimmungen über Verbrauchersachen sollen die Schwierigkeiten beseitigt werden, auf die ein Verbraucher bei einer Auseinandersetzung über einen Verbrauchervertrag stoßen kann, wenn er in einem anderen Staat Klage erheben muss. Den insoweit als schutzwürdig anerkannten Interessen des Verbrauchers liefe es zuwider, wenn ein Vertragspartner sich - möglicherweise gar bewusst – der Gerichtspflichtigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers dadurch nachträglich entziehen könnte, dass er die Niederlassung, an welcher er eine zum Vertragsschluss führende berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat, schließt und seine gewerbliche Tätigkeit im Mitgliedstaat des Verbrauchers einstellt. Der in seinem Anwendungsbereich im Interesse des Verbraucherschutzes bewusst weit gefasste Art. 15 Abs. 1
Das zuzustellende Schriftstück (Klageschrift) ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten - infolge Weiterleitung durch einen Mitarbeiter der H Capital Markets Bank Ltd. - tatsächlich zugegangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 281 Abs. 3 S.2 ZPO. Sie wird, da die Verweisung erst in zweiter Instanz erfolgt, ausnahmsweise vom verweisenden Gericht getroffen, und zwar, soweit es sich um die Rechtsmittelkosten handelt (vgl. BGHZ 12, 53, 70; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg a.a.O.). Hinsichtlich der in erster Instanz bereits angefallenen Kosten bleibt die Kostenentscheidung dem Gericht vorbehalten, an welches verwiesen wird (§ 281 Abs.3 S.1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
II ZPO ist die Entscheidung, mit welcher der Rechtsstreit wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit an ein anderes Gericht verwiesen wird, unanfechtbar. Dies gilt auch, wenn – wie vorliegend - die Verweisung in zweiter Instanz durch Urteil ausgesprochen wird. Dass im Rahmen der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit auch die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu prüfen war, ändert hieran nichts (vgl. BGH GuT 2008, 217 ; Kropholler, a.a.O., Art. 26 ; Schütze, RIW 1995, 630). Die Entscheidung über die Verweisung an das örtlich zuständige Gericht entfaltet allerdings keine Bindungswirkung hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit. Die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ist vielmehr in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen – also auch von dem nunmehr örtlich zuständigen Instanzgericht - zu prüfen und unterliegt dann ggf. der Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren (vgl. BGH a.a.O.). Da insoweit die Möglichkeit einer weiteren Überprüfung hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte besteht, kam eine Vorlage an den EuGH zum Zwecke der Herbeiführung einer Vorabentscheidung über die Auslegung der Regelung zum Gerichtsstand für Verbrauchersachen
EGV nicht in Betracht.
220 ff EGV nur letztinstanzlich entscheidende Gerichte zu einer Vorlage an den EuGH befugt. Permalink: https://openjur.de/u/180908.html ( https://oj.is/180908 ) Verweise Volltext Zitate 20 Zitiert 7 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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