Tenor Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe Die Beschwerdeverfahren betreffen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Bildberichterstattung über Privatpe
Art. 1Abs.
1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Eine Wort- und Bildberichterstattung über Umstände ihres Privatlebens sei unzulässig, da es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Person der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs.1 Ziffer 1 KUG handele. Es begründe kein beachtenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an Einzelheiten ihres Privatlebens, dass sie eine Beziehung zu dem Ehegatten einer prominenten Schauspielerin aufgenommen habe. Auch der gemeinsame Auftritt mit ihrem Partner vom Januar 2003 sei allenfalls geeignet, eine zeitnahe Berichterstattung über das Erscheinen ihres Partners bei dieser Veranstaltung und seine Begleitung durch die Beschwerdeführerin zu rechtfertigen. Auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen und dem zeitlich voraus liegenden Berichterstattung könne dies jedoch keinen Einfluss haben. Der von den angegriffenen Entscheidungen gebilligte Umfang einer möglichen Wort- und Bildberichterstattung gehe zudem weit über die allenfalls zulässige Berichterstattung über den öffentlichen Auftritt der Beschwerdeführerin bei dieser Veranstaltung vom Januar 2003 hinaus. Dies lasse nicht nur den Schutz des von Art. 2 Abs.
Art. 1Abs.
1 GG umfassten Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin unbeachtet. Vielmehr hätten die angegriffenen Entscheidungen auch der Gewährleistung des Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht ausreichend Rechnung getragen. Zudem liege den in den Beschwerdeverfahren 1 BvR 2845/04 und 1 BvR 2846/04 angegriffenen Revisionsurteilen des Bundesgerichtshofs eine nicht nachvollziehbare Differenzierung zugrunde. Der Bundesgerichtshof habe einen Unterschied gesehen zwischen einerseits der zulässigen Verbreitung kontextneutraler Portraitaufnahmen sowie solcher Aufnahmen, welche die Beschwerdeführerin bei ihrer beruflichen Tätigkeit als Betreiberin eines Imbisstandes zeigten und andererseits der unzulässigen Verbreitung von Lichtbildern, auf denen die Beschwerdeführern Anfang des Jahres 2002 bei einem Spaziergang mit ihrem Partner gezeigt werde. Dass eine erneute Veröffentlichung dieser Lichtbilder weiterhin unzulässig sei, habe der Bundesgerichtshof maßgeblich darauf gestützt, dass es sich um ursprünglich rechtswidrig veröffentlichtes Bildmaterial handele. Auch die von dem Bundesgerichtshof als zulässig bewerteten Lichtbilder seien jedoch vor dem Januar 2003 und damit rechtswidrig veröffentlicht worden. II. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Grundrechts angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg. 1. Die Beschwerden sind teilweise bereits unzulässig.
- a)In dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 2606/04 wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts und einen Beschluss des Bundesgerichtshofs, mit welchem ihre Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichung des Beschwerdewerts nach § 26 Ziffer 8 EGZPO als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs vermag die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht offen zu halten (vgl. BVerfGE 5, 17 <19 f.>, stRspr). Offensichtlich aussichtslos ist ein Rechtsbehelf, wenn der Beschwerdeführer nach dem Stand der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Einlegung seines Rechtsbehelfs über dessen mangelnde Erfolgsaussichten nicht im Unklaren sein konnte (vgl. BVerfGE 91, 93 <106>). Die Beschwerdeführerin hat nicht in der von §§ 23 , 92 BVerfGG gebotenen Weise aufgezeigt, inwiefern Raum für Zweifel oder Unklarheiten daran bestanden haben soll, dass die von ihr eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde schon wegen Nichterreichens der Wertgrenze des § 26 Ziffer 8 EGZPO unzulässig war. Die Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG begann mithin schon mit Zustellung des angegriffenen Berufungsurteils am 10. Oktober 2003 zu laufen, so dass die Beschwerde vom 23. November 2004 verfristet eingelegt worden ist.
- b)Soweit die Beschwerdeführerin sich in dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 2846/04 gegen die Abweisung ihrer Klage auf Unterlassung einer Wortberichterstattung wendet, hat sie den Rechtsweg entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht ordnungsgemäß erschöpft. Legt ein Beschwerdeführer anstelle des möglicherweise statthaften Rechtsbehelfs einen unstatthaften Rechtsbehelf ein und war die Unstatthaftigkeit für ihn offensichtlich, so fällt dies dem Beschwerdeführer als nicht ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs zur Last (vgl. BVerfGE 42, 252 <257>). Der Bundesgerichtshof hat in der Klage der Beschwerdeführerin auf Unterlassung einer Textberichterstattung einen abtrennbaren Streitgegenstand gesehen, der von der ausdrücklich auf die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung beschränkten Revisionszulassung durch das Oberlandesgericht nicht erfasst gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hat nicht in der von §§ 23 , 92 BVerfGG gebotenen Weise aufgezeigt, inwiefern Anlass zu Unklarheiten darüber bestanden haben soll, dass das Berufungsgericht die Revision nur hinsichtlich der angegriffenen Bildberichterstattung zugelassen hatte. Hiernach hat die Beschwerdeführerin in offensichtlicher Weise das einfach-rechtlich falsche Rechtsmittel gewählt, wenn sie gegen die Abweisung ihrer Klage auf Unterlassung der Wortberichterstattung eine für diesen Streitgegenstand nicht zugelassene Revision eingelegt hat, statt sich im Umfang der Nichtzulassung des hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfs der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO zu bedienen. 2. Im Umfang ihrer Zulässigkeit sind die Beschwerden unbegründet. Der Schutzanspruch des von Art. 2 Abs.
Art. 1Abs.
1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin wird durch die angegriffenen Entscheidungen nicht verletzt.
- a)Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sichert die Selbstbestimmung des Einzelnen darüber, ob und wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt (vgl. BVerfGE 35, 202 <220 f.>; 63, 131 <142>; 101, 361 <380>). Das Recht am eigenen Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistet dem Einzelnen Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Fotografien und Aufzeichnungen seiner Person durch andere geht (vgl. BVerfGE 97, 228 <268 f.>, 101, 361 <381 f.>). Dies schließt den Schutz vor Veröffentlichung von Personenbildnissen durch Massenmedien ein. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts unterliegt jedoch den Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG. Hierzu zählen auch die in §§ 22 , 23 KUG enthaltenen Regelungen über den Umfang der Befugnis zur einwilligungsfreien Veröffentlichung von Personenbildnissen (vgl. BVerfGE 101, 361 <384>).
- b)Die Erwägungen, mit denen die Gerichte den Beklagten den Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG zugebilligt und den von ihnen verfolgten Informationsinteressen bei der Abwägung einen Vorrang vor den Belangen des Persönlichkeitsschutzes eingeräumt haben, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
- aa)Der Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG entfällt nicht schon deshalb, weil eine Medienberichterstattung allein unterhaltenden Charakter hat (vgl. BVerfGE 101, 361 <389 f.>). Dieser Umstand ist allerdings bei der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen. Angesichts der Rolle der Medien in einer demokratischen Gesellschaft wird dabei bedeutsam, ob Fragen ausgebreitet werden, welche die Öffentlichkeit mit Rücksicht auf die für die Demokratie wichtige öffentliche Meinungsbildung wesentlich angehen, oder - wie im vorliegenden Fall - lediglich private Angelegenheiten ausgebreitet werden, um ausschließlich die Neugier zu befriedigen (vgl. BVerfGE 34, 269 <283>; 101, 361 <388 ff.>; BVerfGK 1, 285 <288>). Die Gerichte haben diese Bedeutung der allein unterhaltenden Ausrichtung einer Berichterstattung für die Abwägung nicht verkannt. Das Berufungsgericht hat maßgeblich auf diese Ausrichtung der angegriffenen Berichterstattung abgestellt, als es der Beschwerdeführerin für die Zeit vor ihrem Auftritt im Januar 2003 einen umfassenden Unterlassungsanspruch zugestand. Dieser Bewertung hat sich der Bundesgerichtshof in den einleitenden Erwägungen der angegriffenen Revisionsurteile angeschlossen und zusätzlich darauf hingewiesen, dass dieses Ergebnis auch den Maßstäben der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 (Beschwerde-Nr. 59320/00 , von Hannover gegen Bundesrepublik Deutschland, NJW 2004, S. 2647 ) entspreche. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs tragen auch dem verfassungsrechtlichen Erfordernis Rechnung, bei der Abwägung den mangelnden Beitrag einer Berichterstattung zu einer für die demokratischen Öffentlichkeit belangvollen Sachdebatte zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 101, 361 <388f.>; BVerfGK 1, 285 <288>).
- bb)Die Gerichte haben die Belange des Schutzes des Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin mit dem vollen ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Es lässt sich verfassungsrechtlich nicht beanstanden, wenn die Gerichte hierbei gleichwohl mit Rücksicht auf eine von ihnen zugrunde gelegte freiwillige und gewichtige Öffnung der Privatsphäre der Beschwerdeführerin für eine Medienberichterstattung zu einem Vorrang der mit einer erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Lichtbilder verfolgten Informationsinteressen gelangt sind. In welchem Umfang der Einzelne berechtigter Weise davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein und in seinem Verhalten nicht Gegenstand einer Medienberichterstattung zu werden, lässt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Situation und damit unter Einbezug des eigenen Verhaltens des Betroffenen beurteilen (vgl. BVerfGE 101, 361 <384 f.>). Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann etwa dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (vgl. BVerfGE 101, 361 <385>). Niemand ist an einer solchen Öffnung privater Bereiche gehindert. Er kann sich sodann jedoch nicht unbeschränkt auf einen öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz berufen. Vielmehr muss die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheit oder die Verhaltensweisen im Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden. Auf diesen situationsbezogenen Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Betroffenen stellt auch die von dem Bundesgerichtshof berücksichtigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ab (vgl. EGMR vom 24. Juni 2004, Beschwerde-Nr. 59320/00 , von Hannover gegen Bundesrepublik Deutschland, Rn. 50 f.). Sie misst dem von Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Schutz der Privatsphäre etwa dort besonderes Gewicht bei, wo heimlich und ohne Kenntnis des Betroffenen gewonnene Abbildungen veröffentlicht werden (vgl. EGMR vom 24. Juni 2004, Beschwerde-Nr. 59320/00 , von Hannover gegen Bundesrepublik Deutschland, Rn. 68) oder der Betroffene zwar noch mit einer Kenntnisnahme eines Beobachters, aber aufgrund der weiteren Umstände nicht mit der Verbreitung von Aufzeichnungen durch Massenmedien rechnen muss (vgl. EGMR vom 28. Januar 2003, Peck gegen Großbritannien, Beschwerde-Nr. 44647/98 , Rn. 62 f.). Dagegen kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der von Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Freiheit zur Mitteilung von Informationen größeres Gewicht zukommen, wenn allein eine erneute Veröffentlichung solcher Informationen in Frage steht, die in ähnlicher Form bereits zuvor verbreitet worden waren (vgl. EGMR vom 21. Januar 1999, Beschwerde-Nr. 29183/95 , Fressoz und Roire gegen Frankreich, Rn. 53). Es widerspricht den im Grundgesetz verbürgten Anforderungen des Persönlichkeitsschutzes nicht, wenn die Fachgerichte in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen auch den Umstand berücksichtigt haben, dass eine künftige Veröffentlichung der beanstandeten Lichtbilder nur in anderer Form erneut in die Öffentlichkeit tragen würde, was der Unterhaltungspresse bereits aus Anlass des Auftritts der Beschwerdeführerin vom Januar 2003 und mit ihrem Einvernehmen zur Kenntnis gebracht worden war. Eine der umfassenden verfassungsgerichtlichen Nachprüfung entzogene Frage der fachgerichtlichen Sachverhaltsauswertung stellt es hierbei dar, ob und mit welcher Tragweite einem Verhalten des Betroffenen eine solche Öffnung der eigenen Privatsphäre für eine Medienberichterstattung entnommen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich in Rechnung gestellt, dass die Beschwerdeführerin auch unter dem Druck einer von ihr nicht zu vertretenden Zwangslage stand, als sie angesichts einer bereits zuvor ohne ihr Zutun erfolgten Medienberichterstattung der Stellungnahme ihres Partners gegenüber Vertretern der Unterhaltungspresse nicht entgegen trat und es duldete, dass bei dieser Gelegenheit Lichtbilder gefertigt wurden, die sie in ihrer Rolle als seine neue Lebensgefährtin zeigen. Jedoch hatte die Beschwerdeführerin in Kenntnis dieser Berichterstattung mit ihrem Partner eine öffentliche Veranstaltung aufgesucht, bei der in besonderer Weise mit einem Interesse der dort anwesenden Medienvertreter an ihrer Person zu rechnen war. Verfassungsrechtlich lässt es sich daher nicht beanstanden, wenn die Gerichte das Verhalten der Beschwerdeführerin als freiwillige Mitveranlassung einer auf ihre Privatsphäre bezogenen Medienberichterstattung eingestuft haben, die hinreichend schwer wiege, ein Zurücktreten des Schutzanspruchs des Persönlichkeitsrechts auch hinter ein wie vorliegend allein unterhaltend ausgerichtetes Informationsinteresse zu rechtfertigen. Wenn die Fachgerichte eine solche nachträgliche Selbstöffnung der Privatsphäre als einen Umstand herangezogen haben, der zum Wegfall der Wiederholungsgefahr als einer Anspruchsvoraussetzung des auf § 1004 Abs. 1 BGB gegründeten zukunftsgerichteten Unterlassungsanspruchs führen kann, so liegt dem eine nicht zu beanstandende Auslegung und Anwendung einfachen Rechts zugrunde. Verfassungsrechtlich war es nicht geboten, allein die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des Verletzers als einen Umstand in Betracht zu ziehen, der zu einem Wegfall dieser Wiederholungsgefahr führen könne. Auf verfassungsrechtlich tragfähigen Erwägungen beruht auch das differenzierende Ergebnis, zu dem der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Lichtbilder gelangt ist. Zur Begründung einer Unzulässigkeit der Wiederveröffentlichung von Abbildungen, welche die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Partner bei einem Spaziergang Anfang des Jahres 2002 zeigen, hat der Bundesgerichtshof vor allem auf den privaten Charakter der dort abgebildeten Situation hingewiesen. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner sind auf diesen Lichtbildern schon aus ihrem gezeigten Verhalten heraus als Liebespaar zu identifizieren. Der konkrete Informationsgehalt solcher Abbildungen geht deutlich über ein pauschal gehaltenes Bekenntnis zu dem Bestehen einer Beziehung hinaus, wie es mit dem Auftritt der Beschwerdeführerin vom Januar 2003 verbunden war. Dem hat der Bundesgerichtshof den kontextneutralen Charakter der von ihm unbeanstandet gelassenen Portraitaufnahmen der Beschwerdeführerin gegenüber gestellt. Soweit der Bundesgerichtshof die erneute Veröffentlichung eines Lichtbilds als zulässig angesehen hat, das die Beschwerdeführerin als Betreiberin eines Imbisstandes zeigt, durfte er Gewicht darauf legen, dass die Beschwerdeführerin hier allein in ihrer Sozialsphäre und bei Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit abgebildet wird, zu der sie sich gleichfalls anlässlich ihres Auftritts vom Januar 2003 bekannt hatte. Die daneben stehende Erwägung des Bundesgerichtshofs dazu, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch durch zulässig zu veröffentlichendes Bildmaterial aus der Zeit nach dem Januar 2003 befriedigt werden könne, stellt die verfassungsrechtliche Tragfähigkeit dieser Differenzierung nach dem Informationsgehalt der betroffenen Abbildungen nicht in Frage. Dem verbleibenden Gewicht der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Beschwerdeführerin ist hinreichend Rechnung getragen, indem die Gerichte eine Befugnis zur erneuten Veröffentlichung dieser Lichtbilder von dem Fortbestehen eines aktuellen Informationsinteresses der Öffentlichkeit an der Krise der Ehe des Partners der Beschwerdeführerin mit seiner prominenten Gattin abhängig gemacht haben. Zusätzlich haben die Gerichte inhaltlich einen unmittelbaren Zusammenhang der zu veröffentlichenden Lichtbilder mit der in diesem Geschehen von der Beschwerdeführerin eingenommenen Rolle verlangt. Sie haben dabei eine Veröffentlichung solcher Lichtbilder ausgeschlossen, die einen über diese Thematik hinausreichenden Aufschluss über das Privatleben der Beschwerdeführerin eröffnen. Es bleibt der Beschwerdeführerin daher unbenommen, einer Verbreitung von Abbildungen entgegenzutreten, mit der diese zeitlichen und inhaltlichen Grenzen überschritten werden. 3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/180943.html Kommentare
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