1. Der durch einen belastenden Verwaltungsakt betroffene Bürger kann seine Klage mit Erfolg auf die sachliche (funktionelle) Unzuständigkeit der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde stützen. Diese Rechtsschutzmöglichkeit entfällt nicht deshalb, weil die den Verwaltungsakt erlassende höhere Baurechtsbehörde die Zuständigkeit hierfür durch eine gesetzwidrige bestandskräftige Ersatzvornahmeverfügung gegenüber der Gemeinde an sich zu ziehen versucht. 2. Die höhere Baurechtsbehörde ist gegenüber einer Gemeinde als untere Baurechtsbehörde zur Durchsetzung fachaufsichtlicher Weisungen auf die in der Gemeindeordnung vorgesehenen Mittel kommunaler Rechtsaufsicht beschränkt (§ 129 Abs 2 Satz 2, §§ 121 - 124 GemO (GemO BW). Will sie mit Hilfe der Rechtsaufsichtsbehörde im Wege der Ersatzvornahme tätig werden (§ 123 GemO), setzt dies eine vorherige förmliche Anordnung gegenüber der Gemeinde voraus (§ 122 GemO). 3. Die unbeschränkte Fachaufsicht verleiht der höheren Baurechtsbehörde kein ungeschriebenes Selbsteintrittsrecht gegenüber einer Gemeinde als untere Baurechtsbehörde, auch nicht im Wege der Eilzuständigkeit. Der Rückgriff auf Sonderzuständigkeiten nach dem Polizeigesetz (§ 51 Abs 2, § 53 Abs 1 PolG (PolG BW) ist der höheren Baurechtsbehörde gegenüber einer Gemeinde als untere Baurechtsbehörde beim Widerruf einer Abbruchgenehmigung verwehrt. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer ihr von der Stadt erteilten Genehmigung zum Abbruch des Gebäudes in. Die Klägerin erwarb im Jahre 1974 das auf der Gemarkung der Stadt gelegene Grundstück mit dem darauf befindlichen Gebäude zur Gewinnung von Erweiterungsflächen für ihr in unmittelbarer Nachbarschaft liegendes Bankgebäude. Am 9. April 1980 beantragte sie bei der Stadt als unterer Baurechtsbehörde die Genehmigung zum Abbruch des Gebäudes, die ihr nach Zustimmung des Regierungspräsidiums K als höherer Denkmalschutzbehörde am 9.10.1981 erteilt wurde. Auf Antrag der Klägerin vom 20.9.1983 verlängerte die Stadt die Abbruchgenehmigung am 30.1.1984 bis zum 8.10.1985. Ende 1984 kündigte die Klägerin gegenüber der Stadt den Beginn der Abbrucharbeiten für Juli 1985 an; zugleich stellte sie in der Lokalpresse ihre auch das Grundstück umfassenden Neubauplanungen vor. Dies führte zu zahlreichen auf den Erhalt des historischen Gebäudes gerichteten Leserbriefen und redaktionellen Beiträgen in den lokalen und auch überregionalen Medien. Mit Schreiben vom 20.3. und 1.4.1985 teilte das Landesdenkmalamt - Außenstelle K - der Stadt mit, daß eine weitere Verlängerung der Abbruchgenehmigung ohne Beteiligung des Landesdenkmalamtes und des Regierungspräsidiums unzulässig sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß die im Rahmen der H -Ausstellung (Ende 1983/Anfang 1984 in K) erfolgte monographische Aufarbeitung seines Werkes zu neuen Erkenntnissen auch hinsichtlich des Gebäudes und zu einem gehobenen Stellenwert seines Werkes insgesamt geführt habe. Die folgenden Bemühungen zwischen den Beteiligten, im Rahmen eines Architektenwettbewerbs Lösungen einer das Gebäude erhaltenden Integration in die Erweiterungspläne der Klägerin zu suchen, blieben ohne Erfolg. Daraufhin faßte der Verwaltungsrat der Klägerin Ende August 1985 den Beschluß, das Gebäude noch vor dem 8.10.1985 abbrechen zu lassen. Am 3.9.1985 fand eine Ortsbesichtigung unter Beteiligung von Vertretern des Regierungspräsidiums, der Klägerin und des Oberbürgermeisters der Stadt statt. Ausweislich des in den Akten des Regierungspräsidiums befindlichen Besprechungsvermerks wies der Regierungspräsident bei der Ortsbesichtigung darauf hin, daß der Widerruf der erteilten Abbruchgenehmigung wegen nachträglich eingetretener Tatsachen (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG) in Betracht komme. Ein auf diesem Vermerk handschriftlich angebrachter Nachtrag vom 1.10.1985 enthält die Mitteilung, daß der Oberbürgermeister der Stadt es bei der Ortsbesichtigung ausdrücklich ausgeschlossen habe, als untere Baurechtsbehörde die Abbruchgenehmigung zurückzunehmen oder zu widerrufen. Der bei der Ortsbesichtigung erwogene Vorschlag, das Gebäude in den in gelegenen Park umzusetzen, wurde durch den Gemeinderat der Stadt am 26.9.1985 abgelehnt. Am 30.9.1985 erließ das Regierungspräsidium K, nachdem es davon unterrichtet worden war, daß der Abbruch des Gebäudes durch die Klägerin unmittelbar bevorstehe, gegenüber der Stadt eine Verfügung, in der es die der Klägerin erteilte Abbruchgenehmigung im Wege der Ersatzvornahme aufhob. Zugleich ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Den mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid stützte das Regierungspräsidium auf § 123 GemO unter Hinweis auf die Erklärung des Oberbürgermeisters der Stadt, einer etwaigen Weisung nicht nachkommen zu wollen. Mit weiterem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 30.9.1985 widerrief das Regierungspräsidium die Abbruchgenehmigung vom 9.10.1981. Den gegen diese Verfügung eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium mit Bescheid vom 12.12.1985 zurück. Zur Begründung führte es aus, das Regierungspräsidium sei für den Widerruf zuständig gewesen, im übrigen könne die Klägerin die von ihr gerügte Unzuständigkeit des Regierungspräsidiums nicht als eigene Rechtsverletzung geltend machen. Die Abbruchgenehmigung sei zur Zeit ihres Erlasses rechtmäßig gewesen. Die Erhaltungswürdigkeit des Gebäudes hätte damals anders beurteilt werden müssen, weil die Urheberschaft des Baumeisters nicht habe nachgewiesen werden können. Neue Erkenntnisse, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, hätten sich erst im Jahre 1984 im Zusammenhang mit einer Ausstellung über das Werk H H ergeben, dessen Urheberschaft für das Gebäude mittlerweise gesichert sei. Dies ergebe sich aus einer gutachtlichen Stellungnahme des Landesdenkmalamtes vom 26.11.1985, worin das Landesdenkmalamt die Architekteneigenschaft von H für das umstrittene Gebäude mittels der Methode der Stilkritik nachweise. Die Erhaltung des Gebäudes sei der Klägerin auch zuzumuten. Am 15.1.1986 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und beantragt, den Widerrufsbescheid des Regierungspräsidiums K vom 30.9.1985 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.12.1985 aufzuheben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, das Regierungspräsidium habe als unzuständige Behörde gehandelt. Neue Tatsachen, die einen Widerruf rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Auch sei die Jahresfrist versäumt, binnen derer ein Widerruf nur zulässig sei. Eine sachgerechte Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen habe gleichfalls nicht stattgefunden. Durch Urteil vom 28. April 1987 hat das Verwaltungsgericht nach Einnahme eines Augenscheins dem Antrag des Beklagten entsprechend die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Infolge der rechtswirksamen und bestandskräftigen Ersatzvornahme sei von der Zuständigkeit des Regierungspräsidiums zum Erlaß der Widerrufsverfügung auszugehen. Die Widerrufsvoraussetzungen (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG) seien gegeben. Die Abbruchgenehmigung vom 9.10.1981 sei im Hinblick auf den damaligen Kenntnisstand der Behörden rechtmäßig erlassen. Eine nachträglich eingetretene Tatsache liege darin, daß aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nunmehr die Urheberschaft von H H für das Haus wissenschaftlich nachweisbar sei. Die denkmalschutzrechtliche Erhaltungswürdigkeit des Gebäudes sei ungeachtet der im Laufe der Jahre an ihm vorgenommenen baulichen Veränderungen gegeben. Angesichts der erheblichen Bedeutung des Bauwerks für die Kunstwissenschaft sowie die Bau- und Landesgeschichte Badens sei davon auszugehen, daß ohne den Widerruf der Abbruchgenehmigung das öffentliche Interesse gefährdet sei. Die Jahresfrist für den Widerruf (§ 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 8 LVwVfG) sei eingehalten. Ermessensfehler des Regierungspräsidiums bei der Beurteilung der Frage, ob der Klägerin die Erhaltung des Gebäudes zugemutet werden könne, seien nicht ersichtlich. Etwaige Maßnahmen zur Erhaltung des Kulturdenkmals stünden nicht außer Verhältnis zu seinem objektiven, realisierbaren wirtschaftlichen Wert. Das Gebäude befinde sich in einem guten baulichen Zustand und lasse sich nach wie vor als Wohn- und Geschäftsgebäude vermieten. Die zwischenzeitlich entstandenen Unkosten für die beabsichtigten Abbrucharbeiten sowie die Erweiterungspläne der Klägerin müßten hinter dem überragenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Gebäudes zurückstehen. Gegen das ihr am 10.7.1987 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 3.8.1987 Berufung eingelegt. Nach Wiederanrufung des zwischenzeitlich zum Ruhen gebrachten Verfahrens begründet die Klägerin die Berufung unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen ergänzend wie folgt: Durch die städtebauliche Entwicklung in der unmittelbaren Umgebung des Gebäudes und durch erhebliche bauliche Veränderungen an dem Gebäude selbst sei dessen Denkmalschutzwürdigkeit erheblich gemindert. Die gutachtliche Stellungnahme des Landesdenkmalamtes vom 26.11.1985 gehe zum Teil von falschen Tatsachen aus und enthalte weiterhin gewichtige Fehleinschätzungen. Insbesondere sei die vom Landesdenkmalamt zur Feststellung der Urheberschaft von H H angewandte stilkritische Methode angesichts der geringen Zahl bekannter dem Baumeister H zuzuschreibender Wohnhäuser nicht aussagekräftig. Die Erhaltung des Gebäudes würde zu einer unzumutbaren Belastung für die Klägerin führen. Eine Integration des Gebäudes in ihre Erweiterungspläne stünde hinsichtlich der dafür aufzuwendenden Kosten von vornherein in keinem Verhältnis zu einem vernünftigen Nutzen. Nach einer von der Klägerin vorgelegten Berechnung ihres Architekten würden sich die Kosten für eine denkmalgerechte Wiederherstellung des Gebäudes auf etwa 1,9 Mill. DM belaufen. Im Hinblick auf das beabsichtigte Verwendungskonzept für das Grundstück sei das Gebäude für die Klägerin nicht sinnvoll nutzbar. Andererseits sei die Erweiterung der Kunden- und Büroräume für die Klägerin unverzichtbar und dringend geboten. Zu den Einnahmen aus bisheriger Nutzung des Gebäudes und den Möglichkeiten künftiger Nutzungserträge legt die Klägerin Berechnungen ihrer Organisationsabteilung vor. Schließlich legt die Klägerin ein Gutachten des Architekten zur Urheberschaft des Gebäudes, zu seiner Erhaltungswürdigkeit, der Zumutbarkeit von Instandsetzungs- oder Sanierungsmaßnahmen und zu einer möglichen Umsetzung an einen anderen Ort vor. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.4.1987 - 11 K 24/86 - zu ändern, den Widerrufsbescheid des Regierungspräsidiums K vom 30.9.1985 - 13-24/2413/213 - und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 12.12.1985 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt er im wesentlichen die Erwägungen aus dem Widerspruchs- und Klageverfahren, verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Erhaltung des Gebäudes habe die Klägerin ihren Berechnungen fälschlich die Restauration des Bauwerks zugrundegelegt. Das Regierungspräsidium habe jedoch mehrfach darauf hingewiesen, daß eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauwerks nicht gefordert werde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen, das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Architekten vom 31. Juli 1991 und die vom Beklagten vorgelegte gutachtliche Stellungnahme des Landesdenkmalamts - Außenstelle Karlsruhe - vom 27.9.1991 verwiesen. Dem Senat liegen die einschlägigen Bauakten der Stadt, die Akten des Regierungspräsidiums K als höherer Baurechtsbehörde und als höherer Denkmalschutzbehörde (2 Bände), des Landesdenkmalamtes - Außenstelle K - sowie die Prozeßakten des Verwaltungsgerichts vor. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Gründe Die Berufung ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Das Regierungspräsidium hat die Abbruchgenehmigung als funktionell und damit sachlich unzuständige Behörde widerrufen (2.). Dies führt zur Rechtswidrigkeit der Widerrufsverfügung (vgl. Stelkens/Sachs, VwVfG, 3. Aufl. 1990, § 44 Rdnrn. 94, 96 m.w.N.). Der Widerruf ist ein die Klägerin belastender, weil ihr die durch die Abbruchgenehmigung vermittelte Rechtsposition entziehender Verwaltungsakt. Er verletzt sie daher in ihren Rechten, auch sofern die Rechtswidrigkeit ihre Ursache im Erlaß des Verwaltungsakts durch eine sachlich - hier funktionell - unzuständige Behörde hat (übereinstimmende Auffassung, vgl. Stelkens/Sachs, VwVfG § 44 Rdnrn. 94, 96, § 45 Rdnr. 65; Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Aufl. 1986, § 10 VII 2, S. 67 ff.; Knack/Schwarze, VwVfG, vor § 3 Rdnr. 1.6.5; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.9.1980 - 9 S 1040/79 -; BVerwGE 30, 138 /145; anders Brunner, DÖV 1969, S. 773/776 ff.). Diese Verletzung in eigenen Rechten ist unabhängig davon gegeben, daß die Bestimmungen des Gemeinderechts über die Befugnisse der Fachaufsichtsbehörde (§ 129 GemO) und die Möglichkeiten einer Ersatzvornahme (§§ 122, 123 GemO), auf die das Regierungspräsidium zu Unrecht seine Zuständigkeit zu stützen sucht, eigene Rechte der Klägerin nicht zu begründen vermögen. Da die angefochtenen Bescheide danach bereits wegen formeller Mängel aufzuheben sind, kann die Frage einer etwaigen inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheids offen bleiben (3.). 2. Für die Abbruchgenehmigung war, wie für deren Erteilung, die Stadt als untere Baurechtsbehörde sachlich zuständig (§ 50 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Nr. 3 LBO, § 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG). Eine eigene Zuständigkeit zur behördlichen Erstentscheidung, wie sie vom Regierungspräsidium durch den Widerruf der Abbruchgenehmigung wahrgenommen wurde, stand ihm nicht zu. Diese Zuständigkeit konnte sich das Regierungspräsidium nicht durch die gegenüber der Stadt W verfügte Ersatzvornahme verschaffen, denn die Voraussetzungen dieses Mittels kommunaler Rechtsaufsicht waren bei Erlaß der Verfügung des Regierungspräsidiums nicht gegeben (a); über diesen Mangel hilft entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht die Tatbestandswirkung der Ersatzvornahmeverfügung gegenüber der Stadt hinweg (b). Dem Regierungspräsidium stand auch kein Selbsteintrittsrecht als Fachaufsichtsbehörde zu (c); der Rückgriff auf die Kompetenznormen des Polizeirechts war ihm hierbei ebenso verwehrt (
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