5, 8 und 10 Jahren seit der Überlassung des Wohnraumes um jeweils 3 Monate." Mit Schreiben vom
der von den Parteien getroffenen vertraglichen Regelung erst zum
der Lebenserfahrung sei der Sonnabend auch in der Gegenwart von einer allgemeinen Feiertagsruhe weit entfernt. Der Umstand, daß gerade in jüngster Zeit die Ladenöffnungszeiten am Sonnabend denen eines Werktages gleichgesetzt oder zumindest weitgehend angenähert worden seien, lasse den Sonnabend als einen Wochentag mit werktäglicher Geschäftigkeit und einem weitgehend gleichen Verkehrsaufkommen erscheinen. Auch anderen Rechtsgebieten lasse sich entnehmen, daß der Sonnabend
allgemeiner Verkehrsanschauung als Werktag angesehen werde. Dies folge unter anderem aus § 3 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes. Im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten werde der Sonnabend ebenfalls als Werktag angesehen; so gelte ein Verkehrshinweis "werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr" auch an einem Sonnabend. Auch die Fahrpläne der Deutschen Bahn bezögen den Sonnabend mit der Formulierung "werktags außer sonnabends" in den Kreis der Werktage ein. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand, so daß die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte
1 Satz 1,
4 BGB unwirksam.
dieser Vertragsbestimmung verlängert sich das -
Satz 1 zunächst bis zum 31. August 2001 befristete -Mietverhältnis jeweils um ein Jahr, wenn es nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Frist gekündigt wird. Gemäß § 573 c Abs. 4 BGB ist eine zum
teil des Mieters von Abs. 1 abweichende Vereinbarung unwirksam.
1 Satz 1 BGB ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Zwar weicht § 2 Satz 2 des Mietvertrages hiervon zum
teil des Mieters ab, weil diese sogenannte Verlängerungsklausel eine ordentliche Kündigung nicht zum Ende eines beliebigen Kalendermonats -wie es die gesetzliche Regelung vorsieht -, sondern lediglich zum
10 EGBGB, der eine Übergangsregelung zum Mietrechtsreformgesetz enthält, ist § 573 c Abs. 4 BGB nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor dem
4 BGB unwirksam ist, ergibt sich auch aus Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB.
dieser Übergangsregelung ist auf ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis auf bestimmte Zeit § 565 a Abs. 1 BGB in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. § 565 a Abs. 1 BGB a.F. bestimmt, daß -wenn ein Mietverhältnis über Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen und vereinbart ist, daß es sich mangels Kündigung verlängert -die Verlängerung eintritt, wenn es nicht
den Vorschriften des § 565 BGB (a.F.) gekündigt wird. § 565 a Abs. 1 BGB setzt voraus, daß Mietverträge auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklausel zulässig sind. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn mietvertragliche Befristungen mit Verlängerungsklauseln, die -wie im vorliegenden Fall -vor dem 1. September 2001 vereinbart worden sind und deren Bestand
3 EGBGB über den 1. September 2001 hinaus geschützt ist, gemäß § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam wären (vgl. auch Senat, Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 155/04 , zur Veröffentlichung vorgesehen, unter II 2 a). 2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht es nicht rechtsfehlerhaft unterlassen, § 2 Satz 2 des Mietvertrags im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Kündigungserklärung auszulegen. Das Landgericht hat die mietvertragliche Vereinbarung dahin verstanden, daß es für die Rechtzeitigkeit der Kündigung auf deren Zugang beim Vermieter ankommt. Diese Auslegung trifft zu.
Satz 2 verlängert sich das Mietverhältnis, wenn es nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Frist schriftlich gekündigt wird. Daraus ergibt sich mit hinreichender Klarheit, daß die Kündigungserklärung ihren Adressaten spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist erreichen muß, um die Frist zu wahren. Wie die Revision nicht verkennt, kommt es auch
1 BGB (§ 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB a.F.) für die Einhaltung der Kündigungsfrist -soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben -auf den Zugang der Kündigungserklärung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) an (vgl. zur Kündigung eines noch nicht vollzogenen Mietvertrags Senatsurteil BGHZ 73, 350 , 353 f.; Staudinger/Rolfs, BGB
w.). § 2 Satz 2 des Mietvertrags gibt in seinem zweiten Halbsatz die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende gesetzliche Regelung des § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. sinngemäß wieder. Daß die Parteien der vertraglichen Kündigungsbestimmung eine von der -sinngemäß übernommenen -gesetzlichen Regelung abweichende Bedeutung beilegen wollten und sie die Klausel tatsächlich so verstanden haben, daß für die Rechtzeitigkeit der Kündigungserklärung deren Absendung ausreiche, hat die Klägerin nicht vorgetragen und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Kündigungserklärung der Klägerin die mietvertragliche Kündigungsfrist zum 31. August 2002 nicht gewahrt hat, weil das Schreiben erst am Mittwoch, den 5. Juni 2002, bei der Beklagten eingegangen ist.
Satz 2 des Mietvertrags muß das Mietverhältnis spätestens bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Frist gekündigt werden. Das Berufungsgericht ist zutreffend der Auffassung, daß der Sonnabend, 1. Juni 2002, bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen mitzählt, weil er ein Werktag im Sinne des § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (§ 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB) ist, der insoweit in § 2 Satz 2 des Mietvertrags inhaltsgleich wiedergegeben ist. a) Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob die Karenzzeit sich
M 2004, 32; LG Wuppertal, NJW-RR 1993, 1232 ; Erman/Palm, BGB,
einer in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung, die die Revision sich zu eigen macht, ist der Sonnabend nicht als Werktag im Sinne der mietrechtlichen Karenzzeit anzusehen (LG Berlin, GE 1989, 509; MünchKommBGB/Häublein, 4. Aufl., § 573 c Rdnr. 12; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 573 c Rdnr. 8 m.w.
w.; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 565 Rdnr. 6; Staudinger/Rolfs, aaO, § 573 c Rdnr. 10; Bottenberg/Kühnemund, ZMR 1999, 221). Zur Begründung wird angeführt, der Regelung in § 193 BGB könne entnommen werden, daß der Samstag -der in weiten Teilen der Privatwirtschaft und der öffentlichen Verwaltung arbeitsfrei sei und mithin der Freizeitgestaltung diene -wie ein Sonntag oder Feiertag zu behandeln ist; dies entspreche auch einer sachgerechten Auslegung des § 573 c BGB, weil die Karenzzeit eine dem Schutz des Kündigenden dienende Überlegungs-, Vorbereitungsund Erledigungsfrist sei, für die ihm drei Arbeitstage zur Verfügung stehen müßten, zumal am Sonnabend unter Umständen kein Rechtsrat eingeholt werden könne (vgl. nur Blank und Häublein, aaO). Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Gemäß § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (§ 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB), dessen Karenzfrist von drei Werktagen auch
Satz 2 des Mietvertrags maßgeblich ist, bemißt sich die Länge der Karenzzeit
Werktagen.
dem gesetzlichen und dem allgemeinen Sprachgebrauch ist auch der Sonnabend ein Werktag. aa) § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. bestimmt nicht, ob der Sonnabend als Werktag im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist oder ob er bei der Berechnung der Karenzzeit außer Betracht bleibt. Auch die früheren Fassungen der mietrechtlichen Kündigungsvorschrift, die bereits in der Fassung vom 1. Januar 1900 hinsichtlich der Kündigung von Grundstücken eine Karenzzeit von drei Werktagen für den Schluß eines Kalendervierteljahres vorsah, enthielten hierzu keine Regelung. Da keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen -die sich insbesondere nicht aus den Gesetzesmaterialien zu § 565 BGB a.F. (§ 573 c BGB) ergeben -, ist davon auszugehen, daß der Begriff des Werktags in § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (§ 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht anders zu verstehen ist als in anderen gesetzlichen Bestimmungen (
folgend bb) und im allgemeinen Sprachgebrauch (cc). bb)
dem Sprachgebrauch des Gesetzes ist der Sonnabend als Werktag anzusehen (vgl. MünchKommBGB/Grothe, 4. Aufl., § 193 Rdnr. 2; Staudinger/Repgen, BGB
w.) beispielsweise aus Art. 72 Abs. 1 Satz 2 des Wechselgesetzes, wonach bestimmte Handlungen "nur an einem Werktage, jedoch nicht an einem Sonnabend" stattfinden können (ebenso Art. 55 Abs. 1 des Scheckgesetzes).
2 Satz 2 Nr. 1 BGB sind bestimmte grenzüberschreitende Überweisungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, "binnen fünf Werktagen, an denen alle beteiligten Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben, ausgenommen Sonnabende" auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten zu bewirken. § 3 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes bestimmt, daß als Werktage alle Kalendertage gelten, die nicht Sonnoder gesetzliche Feiertage sind. Dem entsprechen die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, das in seinem zweiten und dritten Abschnitt lediglich zwischen der Arbeitszeit an Werktagen einerseits und an Sonnund Feiertagen andererseits unterscheidet (zu § 11 Nr. 3 VOB/B vgl. BGH, Urteil vom
der Entwurfsbegründung sollte die Gesetzesänderung lediglich dem Umstand Rechnung tragen, daß mehr als die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung am Sonnabend nicht mehr arbeitet, was zu Unzuträglichkeiten bei der Fristwahrung an diesem Tag führe ( BT-Drucks. IV/3394 S. 3 ); der bisherige Zustand habe zur Folge, daß die Bevölkerung genötigt sei, Fristen und Termine gegenüber Gerichten, Behörden und Banken auch an einem Sonnabend zu wahren, obwohl diese am Sonnabend nicht mehr arbeiteten. Demgemäß sollte der Sonnabend bei dem Ablauf von Fristen und für die Wahrnehmung von Terminen grundsätzlich ebenso behandelt werden wie ein Sonntag oder Feiertag (aaO). In der Entwurfsbegründung ist ausdrücklich festgehalten, daß durch die gesetzliche Regelung am Charakter des Sonnabends als einem Werktag nichts geändert werden sollte (aaO). cc) Auch der allgemeine Sprachgebrauch stellt den Sonnabend nicht den Sonnund Feiertagen gleich. Die Wörterbücher Brockhaus Enzyklopädie (Deutsches Wörterbuch,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.