Tenor Ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil ist im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach V
§ 552ZPO an. Zwar ist diese Vorschrift (und ebenso § 516 ZPO) im Verwaltungsstreitverfahren nicht gemäß § 173 Vw
GO entsprechend anwendbar. Dies hindert jedoch nicht, zur Konkretisierung des Merkmals "alsbald" auf die in den §§ 516 , 552 ZPO zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung zurückzugreifen und – wie im Zivilprozeß – "zur Vermeidung von Fehlerinnerung" und damit "aus Gründen der Rechtssicherheit" die Zeit für die nachträgliche Abfassung, Unterzeichnung und Übergabe des bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßten Urteils auf längstens fünf Monate zu begrenzen (vgl. dazu BGH, Urteil vom
- Oktober 1986 – IVa ZR 119/85 – NJW 1987, 2446 f.; Urteil vom
- Oktober 1990 – XII ZR 101/89 – AP Nr. 18 zu § 551 ZPO m. w. N.). Der Gemeinsame Senat hat erwogen, ob etwa die von der Rechtsprechung bisher favorisierte Jahresfrist als äußerste Grenze für die Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle geeignet sei. Immerhin markieren verschiedene Prozeßordnungen die Jahresfrist als Grenze für die Einlegung eines Rechtsmittels, nämlich für den Fall, daß die Prozeßbeteiligten über das ihnen zustehende Rechtsmittel nicht (oder nicht in einer dem Gesetz genügenden Weise) belehrt worden sind. Ist die Rechtsmittelbelehrung nicht oder unrichtig erteilt worden, so ist die Einlegung eines Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Entscheidung zulässig (vgl. z. B. § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG, § 66 Abs. 2 SGG, § 55 Abs. 2 FGO, § 58 Abs. 2 VwGO). Gegen die Annahme, die äußerste zeitliche Grenze, die dem Begriff "alsbald" noch gerecht werde, lasse sich den genannten Vorschriften entnehmen, spricht jedoch folgendes: Der Fall, daß ein vollständig abgefaßtes Urteil den Parteien ohne Rechtsmittelbelehrung oder mit unrichtiger Rechtsmittelbelehrung zugestellt wird, läßt sich nicht mit dem Fall des Fehlens von Tatbestand und Entscheidungsgründen gleichsetzen. Ein vollständig abgefaßtes und unterzeichnetes Urteil sichert die Beurkundungsfunktion auch dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung fehlt oder wenn diese fehlerhaft ist. Insbesondere im Hinblick auf das ausreichende Erinnerungsvermögen der beteiligten Richter gibt die Zustellung ohne oder mit unrichtiger Rechtsmittelbelehrung nichts her. Demgegenüber ist dem § 552 ZPO eine Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, bis wann ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, wenn die unterlegene Partei eine Entscheidung nicht in Händen hat. Hinzu kommt, daß es sich verbietet, den Begriff "alsbald" losgelöst vom übrigen Inhalt des § 117 Abs. 4 VwGO zu interpretieren. Die Vorschrift geht davon aus, daß ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht abgesetzt war, (generell) innerhalb von zwei Wochen vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übergeben ist. Damit will der Gesetzgeber die Richter erkennbar anhalten, nach Verkündung das Urteil schnell abzufassen. Von dieser auf eine Zwei-Wochen-Frist abstellenden Grundregel macht der Gesetzgeber eine "Ausnahme": Nur wenn die Zwei-Wochen-Frist ausnahmsweise nicht eingehalten werden kann, ist es zulässig, das vollständige Urteil der Geschäftsstelle "alsbald" zu übergeben. Wollte man diese Ausnahme dahin interpretieren, daß auch ein bis zu einem Jahr nach Verkündung der Geschäftsstelle übergebenes Urteil gleichwohl noch als "alsbaldige" Übergabe angesehen werden kann, so stände dies in einem erkennbaren Mißverhältnis zur Grundregel. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, daß er die Grundregel in einer solchen Weise hat aushöhlen wollen. Dem zur Auslegung des Begriffs "alsbald" sich anbietenden Rückgriff auf die Fünf-Monats-
§ 552
ZPO steht auch nicht entgegen, daß der Gesetzgeber diese Vorschrift durch die Vereinfachungsnovelle vom
- Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) dahin geändert hat, daß die Revisionsfrist ausnahmslos mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils zu laufen begann und daß erst mit Gesetz vom
- Juni 1980 (BGBl. I S. 677) die Ausschlußfrist von fünf Monaten wiedereingeführt worden ist; denn die kurzfristige Zwischenlösung beruhte auf der Annahme des Gesetzgebers, der Wegfall der Parteizustellung bzw. der Übergang zur Amtszustellung werde unangemessene Verzögerungen der Zustellung verhindern. Nachdem sich zeigte, daß trotz der – in den anderen Prozeßordnungen ohnehin vorgeschriebenen – Amtszustellung erhebliche Fristüberschreitungen nicht auszuschließen waren, ist der Gesetzgeber zur Fünf-Monats-Frist zurückgekehrt. Daß er damit sowohl das Erinnerungsvermögen der Richter berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom
- Oktober 1986 – IVa ZR 119/85 – a. a. O.) als auch im Interesse der Prozeßbeteiligten das Verfahren nach Urteilsverkündung möglichst beschleunigen wollte, entspricht dem Sinn des § 552 ZPO. Der Gemeinsame Senat hat noch erwogen, ob aus der für die Tatbestandsberichtigung geltenden Drei-Monats-
§ 320Abs.
2 Satz 3 ZPO Erkenntnisse für die Auslegung des Begriffs "alsbald" zu gewinnen sind. Er sieht jedoch keine Möglichkeit, den Begriff "alsbald" dahin zu interpretieren, daß damit eine Frist von drei Monaten gemeint sei, innerhalb der das vollständige und unterzeichnete Urteil der Geschäftsstelle zu übergeben ist; denn der Fall des Fehlens von Tatbestand und Entscheidungsgründen ist nicht vergleichbar mit dem Fall, daß eine Partei eine Berichtigung des Tatbestands begehrt. Vielmehr kommt eine Tatbestandsberichtigung in der Regel gerade dann in Betracht, wenn für die Prozeßbeteiligten erkennbar ist, welche tatsächlichen Feststellungen das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Frist, innerhalb der das vollständige Urteil spätestens der Geschäftsstelle zu übergeben ist, kann angesichts dieses unterschiedlichen Regelungsgehalts der Vorschriften nicht in Anlehnung an § 320 Abs. 2 ZPO bemessen werden. § 320 Abs. 2 ZPO unterstützt jedoch die Annahme, die
§ 552ZPO könne der Interpretation des § 117 Abs. 4 Vw
GO dienen: Auch § 320 Abs. 2 ZPO hebt u. a. auf das Erinnerungsvermögen der Richter ab. Er bemißt die Frist für den Antrag auf Tatbestandsberichtigung so, daß davon ausgegangen werden kann, daß sich der Richter noch hinreichend an Einzelheiten des Sachverhalts erinnern kann. Bewertet der Gesetzgeber hinsichtlich des Tatbestands das Erinnerungsvermögen in dieser Weise, so mag es sich zwar rechtfertigen, dem Richter für Tatbestand und Entscheidungsgründe eine darüber hinausgehende äußerste Frist zuzubilligen, zumal die rechtliche Argumentation ggf. leichter erinnernd zu reproduzieren ist, als Details eines Tatbestands. Zumindest aber streitet § 320 Abs. 2 ZPO dagegen, das Erinnerungsvermögen der Richter so zu bewerten, daß die vollständige Absetzung eines Urteils und dessen Übergabe an die Geschäftsstelle bis zu einem Jahr hinausgezögert werden dürfe: Wenn ebenso wie § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO auch § 552 ZPO u. a. auf das Erinnerungsvermögen der Richter abhebt, spricht die für Tatbestandsberichtigungen geltende Drei-Monats-Frist zugleich dafür, daß der Gesetzgeber mit der Fünf-Monats-Frist eine äußerste Grenze ziehen wollte, bis zu der das vollständige und von den Richtern unterzeichnete Urteil der Geschäftsstelle zu übergeben ist (in diesem Sinne bereits Urteil des BVerwG vom 5. Oktober 1990 – BVerwG 4 CB 18.90 – Buchholz 310 § 138 Nr. 6 VwGO Nr. 21 = NJW 1991, 313 ). Die Auslegung des Begriffs "alsbald" in § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO mittels Rückgriffs auf die Fünf-Monats-
§ 552
ZPO dient somit der Sicherung der Beurkundungsfunktion, die ihrerseits voraussetzt, daß das Urteil auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und gleichermaßen auf dem Beratungsergebnis beruht. Das wiederum bedingt, daß die Erinnerung der Richter noch hinreichend verläßlich ist. Es entspricht jedoch allgemeiner Lebenserfahrung, daß die Erinnerung mit fortschreitender Zeit zunehmend verblaßt (vgl. – wenn auch zum Zeugenbeweis – z. B. Egon Schneider, Beweis und Beweiswürdigung,
- Aufl. 1987, Rn. 730 ff., ferner Rüßmann in: Alternativ-Kommentar zur ZPO, vor § 373 Rn. 27 ff. m. w. N.). So kann z. B. davon ausgegangen werden, daß nach einer Frist von über fünf Monaten das Beratungsergebnis – aufbauend auf dem vorhandenen Fachwissen – eher rekonstruiert als reproduziert wird. Gerade deswegen teilt der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Rechtsmeinung des Bundesgerichtshofes, der entschieden hat, § 552 ZPO ordne "aus Gründen der Rechtssicherheit" an, bis zu welchem Zeitpunkt "zur Vermeidung von Fehlerinnerung" das vollständige Urteil vorliegen müsse (BGH, Urteil vom
- Oktober 1986 – IVa ZR 119/85 – a. a. O.). Das gilt für alle Gerichtsbarkeiten: Im Hinblick auf das Erinnerungsvermögen der Richter lassen sich Unterschiede zwischen den verschiedenen Gerichtsbarkeiten nicht ausmachen. Es ist auch nicht erkennbar, daß vom Schwierigkeitsgrad der Materie oder vom Umfang der Prozesse her ein Urteil nicht innerhalb von fünf Monaten mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen, von den Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben werden könnte. Gewisse in Einzelfällen denkbare Engpässe sind von den Gerichten durch organisatorische Maßnahmen in gleicher Weise zu bewältigen, wie Anwälte und Behörden die mit der Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln verbundenen Zeitprobleme – übrigens zum Teil in wesentlich kürzeren Fristen – bewältigen müssen, selbst wenn es sich um äußerst umfangreiche oder rechtlich schwierige Verfahren handelt. Schließlich meint der Gemeinsame Senat, es sei insbesondere der unterlegenen und an der Einlegung eines Rechtsmittels interessierten Partei nicht zuzumuten, nach der Verkündung eines Urteils bis zu einem Jahr warten zu müssen, um – über eine etwaige mündliche Urteilsbegründung hinaus – die detaillierten Gründe zu erfahren, die zu ihrem Unterliegen geführt haben. Auch diese Gesichtspunkte streiten zusätzlich dafür, den Begriff "alsbald" in § 117 Abs. 4 VwGO unter Rückgriff auf die in § 552 ZPO verankerte Fünf-Monats-Frist auszulegen. Die Gerichte haben deswegen – freilich nur auf eine entsprechende Rüge hin – im Falle der Überschreitung der Fünf-Monats-Frist ein Urteil, das wegen dieser Fristüberschreitung die Beurkundungsfunktion nicht mehr erfüllt und deswegen als "nicht mit Gründen versehen" gilt, aufzuheben. Permalink: http://openjur.de/u/181549.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English