1. Die Heranziehung zur Kirchenbausteuer auf Grund des Badischen Ortskirchensteuergesetzes verletzt die juristischen Personen in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. 2. Die Besonderen Grundrechtsnor
Art. 3Abs. 1 GG stehen auch juristischen Personen zu ( BVerf
GE 4, 7 [12]; 10, 89 [99], 221 [225]; 15, 235 [239]). Ob Art. 4 Abs. 1 GG auch auf juristische Personen anwendbar ist, deren Zweck nicht die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist, kann hier dahingestellt bleiben. Für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde genügt es, daß die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung dieses Grundrechts mit der nicht offensichtlich unhaltbaren Begründung behaupten, dadurch, daß Geldzahlungen für Religionsgesellschaften von ihnen verlangt würden, werde ein Gewissenszwang auf die verantwortlichen Rechtsträger der juristischen Personen ausgeübt. C. - I. Die Heranziehung zur Kirchenbausteuer auf Grund des Badischen Ortskirchensteuergesetzes verletzt die juristischen Personen in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, und zwar aus Gründen, die nicht in den Bereich der besonderen Grundrechte aus Art. 3 Abs.
Art. 4GG fallen.
- Die Freiheit der Entfaltung der Persönlichkeit erschöpft sich nicht in der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 6, 32 [36 f.]), sondern umfaßt in der grundgesetzlichen Ordnung auch den grundrechtlichen Anspruch, nicht durch staatlichen Zwang mit einem Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist. Das Grundrecht verbietet Eingriffe der Staatsgewalt, die nicht rechtsstaatlich sind ( BVerfGE 9,83 [88]; 17,306 [313 f.]). Insbesondere gehört zur Handlungsfreiheit auch das Grundrecht des Bürgers, nur auf Grund solcher Rechtsvorschriften zu Steuern herangezogen zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind und deshalb zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören. Denn in die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen greift die öffentliche Gewalt nicht nur durch Gebote und Verbote, sondern auch durch Auferlegung von Steuern ein ( BVerfGE 9, 3 [11]).
- Art. 13 OKiStG gehört nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung, weil er gegen das im Grundgesetz geordnete Verhältnis von Staat und Kirche und von Staat und Einzelnem verstößt. Das Grundgesetz legt durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs.
4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG dem Staat als Heimstatt aller Staatsbürger ohne Ansehen der Person weltanschaulich-religiöse Neutralität auf. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse (vgl. auch BVerfGE 12, 1 [4]; 18, 385 [386]; BVerfG NJW 1965, 1427 f.). Aus dieser Pflicht zur religiösen und konfessionellen Neutralität folgt, daß der Staat einer Religionsgesellschaft keine Hoheitsbefugnisse gegenüber Personen verleihen darf, die ihr nicht angehören. Eine solche Verleihung von Hoheitsbefugnissen liegt aber vor, wenn der Staat den Religionsgesellschaften durch Gesetz das Recht verleiht, ihnen nicht angehörende Personen zur Kirchensteuer heranzuziehen. Dies gilt auch gegenüber juristischen Personen, die ihrem Wesen nach keiner Religionsgesellschaft angehören können. Sie würden durch die Besteuerung von Staats wegen zur finanziellen Unterstützung von Religionsgesellschaften gezwungen, denen sie nicht verbunden sind, und damit mit Pflichten belegt, die auf Grund des Körperschaftscharakters der Religionsgesellschaften nur Mitgliedern obliegen können. Etwas anderes kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß einzelne Religionsgesellschaften nach früherem Recht als Landeskirchen eine Sonderstellung innehatten. Denn Landeskirchen im Sinne der ursprünglichen Bedeutung des Begriffs gibt es seit dem Verbot der Staatskirche (Art. 137 Abs. 1 WRV) nicht mehr. Insbesondere haben die früheren Landeskirchen nicht mehr den Rechtscharakter von Gebietskörperschaften mit der Macht, jemanden, der in ihr Gebiet eintritt, einseitig ohne Rücksicht auf seinen Willen sich einzugliedern. Vielmehr hat schon die Weimarer Reichsverfassung ihre territoriale Grundlage durch eine reine Personalgrundlage ersetzt. Wenn die Kirchen sich heute territoriale Grenzen setzen, so bestimmen sie damit auf Grund des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ihren räumlichen Wirkungsbereich. Von Staats wegen sind sie hierzu nicht verpflichtet. II. Auch aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV kann die Zulässigkeit einer Besteuerung von Nichtkirchenmitgliedern nicht hergeleitet werden, wie das Staatsministerium Baden-Württemberg und die steuererhebenden Kirchen meinen.
- Art. 137 Abs. 6 WRV verleiht den Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, das Recht der Steuererhebung "auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen". Dieses Recht schließt die Verpflichtung des Staates ein, die Voraussetzungen für die Steuererhebung durch den Erlaß von Landesgesetzen zu schaffen und dabei die Möglichkeit einer zwangsweisen Beitreibung vorzusehen. Als vom Staat verliehenes Hoheitsrecht steht es im Gegensatz zur Beitragserhebung, die als innerkirchliche Angelegenheit anzusehen ist. Beiträge und Gebühren können die Religionsgesellschaften aus eigenem Recht gemäß Art. 137 Abs. 3 WRV erheben. Die Religionsgesellschaften können die Erhebung solcher Beiträge selbständig und ohne Einmischung des Staates ordnen und verwalten. Die Kirchensteuererhebung dagegen gehört zu den gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche, weil der Staat den Religionsgesellschaften zur Beitreibung den Verwaltungszwang zur Verfügung stellt. Für die Kirchensteuer ist die staatliche Normierung konstitutiv. Deshalb unterliegt die Kirchensteuererhebung auch der Rechtskontrolle durch die staatlichen Gerichte (vgl. BVerwGE 7, 189 ). Art. 137 Abs. 6 WRV gewährt den Kirchen und Religionsgesellschaften kein Grundrecht im Sinne des Grundgesetzes. Das Besteuerungsrecht ist eine hoheitliche Befugnis des Staates gegenüber den Bürgern, die dieser in dem gesetzlich bestimmten Umfang den Religionsgesellschaften verleiht (vgl. BVerfGE 18, 392 [396]). Der Staat ist durch Art. 137 Abs. 6 WRV nicht gehindert, das überkommene Besteuerungsrecht zu ändern, insbesondere auch einzuschränken; verwehrt ist ihm lediglich, es abzuschaffen oder auszuhöhlen. Ob aus der Entstehungsgeschichte des Art. 137 Abs. 6 WRV eine Bestandsgarantie zugunsten der Kirchenbesteuerung juristischer Personen hergeleitet werden konnte oder ob die Weimarer Nationalversammlung eine solche Besteuerung lediglich nicht von Reichs wegen verbieten, sondern die Regelung den Ländern überlassen wollte, kann dahingestellt bleiben; denn Art. 137 Abs. 6 WRV ist durch Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes geworden, steht damit im Zusammenhang dieser Ordnung und muß aus ihr heraus ausgelegt werden.
- Die Inkorporation der Weimarer Kirchenartikel in das Grundgesetz durch Art. 140 GG ist das Ergebnis eines Verfassungskompromisses, der notwendig wurde, weil die aus der Mitte des Parlamentarischen Rates gemachten Vorschläge für eine Regelung des Verhältnisses von Staat und Kirche keine Mehrheit finden konnten. Der Grundsatzausschuß stimmte in seiner
- Sitzung lediglich der Aufnahme der religiösen Koalitionsfreiheit in Art. 4 GG zu; weitergehende Bestimmungen billigte er nicht. Einen Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, des Zentrums und der DP vom
- November 1948, der eine Neuregelung des Verhältnisses von Kirche und Staat erstrebte, behandelte der Grundsatzausschuß in seiner
- Sitzung; zu einer Abstimmung kam es jedoch nicht. Der Hauptausschuß lehnte diesen Antrag in seiner
- Sitzung ab. Als Kompromißlösung wurde beschlossen, die Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung aufrechtzuerhalten. Über die einzelnen Bestimmungen fand mit Ausnahme einer Diskussion über Art. 138 WRV und über die Fortgeltung des Reichskonkordats keine Aussprache und Beratung statt. Die inkorporierten Artikel sind damit vollgültiges Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland geworden und stehen gegenüber den anderen Artikeln des Grundgesetzes nicht etwa auf einer Stufe minderen Ranges. Wenn das Grundgesetz auch nur als Einheit begriffen werden kann, so hat dies jedoch nichts mit der Bedeutung und dem inneren Gewicht der einzelnen Normen zu tun ( BVerfGE 3, 225 [232]). Das Verhältnis zwischen den inkorporierten Kirchenartikeln und anderen, im Grundgesetz unmittelbar getroffenen Regelungen ist aus dem Zusammenhang der grundgesetzlichen Ordnung selbst zu bestimmen, wobei von Bedeutung ist, daß das Grundgesetz nicht alle Bestimmungen der Weimarer Verfassung über die Beziehung von Kirche und Staat, insbesondere nicht den Art. 135 WRV, übernommen hat. Bestätigt wird dies durch den schriftlichen Bericht des Abgeordneten Dr. von Brentano, der zur Inkorporation der Weimarer Kirchenartikel folgendes ausführte: "Die rechtliche Bedeutung und Tragweite der zu Bestandteilen dieses Grundgesetzes erklärten Artikel der Weimarer Verfassung ist nicht richtig zu ermessen, wenn ihre Auslegung primär aus dem Blickpunkt der früheren Reichsverfassung erfolgen oder ihre Betrachtung isoliert vorgenommen würde. Sinn und Zweck, wie sie den Bestimmungen heute richtigerweise zukommt, ergibt sich vielmehr nur aus der Tatsache ihrer Einbettung in das gesamte Wertsystem des Grundgesetzes, ihres Einbezogenseins in den Rahmen der Gesamtentscheidung, dessen Ausdruck das Grundgesetz ist... Zu beachten ist weiter, daß, soweit das Grundgesetz selbst durch eine an anderer Stelle - sei es im Grundrechtsteil oder anderwärts - vorgenommene Formulierung den rechtlichen Gehalt eines Rechtsgedankens der Artikel 136 ff. der Weimarer Verfassung in erkennbarer Weise verstärken will, die entsprechenden Vorschriften der früheren Reichsverfassung durch die einschlägige anderweitige Regelung ergänzt und damit erweitert ("überhöht") werden. Soweit die Weimarer Verfassungsartikel zu anderen Bestimmungen des Grundgesetzes in Widerspruch stehen, gehen letztere vor, und erstere sind nicht mehr anwendbar." (Schriftlicher Bericht zum XI. Abschnitt des Grundgesetzes, S. 73 f.) Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die einzelnen Artikel des Grundgesetzes so ausgelegt werden müssen, daß sie mit den elementaren Grundsätzen des Grundgesetzes, insbesondere den Grundrechten, und seiner Werteordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 1, 14 [32]; 7, 198 [205]). Vornehmstes Interpretationsprinzip ist die Einheit der Verfassung als eines logisch-teleologischen Sinngebildes, weil das Wesen der Verfassung darin besteht, eine einheitliche Ordnung des politischen und gesellschaftlichen Lebens der staatlichen Gemeinschaft zu sein. Art. 137 Abs. 6 WRV geht dem Art. 2 Abs. 1 GG nicht in dem Sinne vor, daß jede Art kirchlicher Besteuerung schon kraft dieses Artikels zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörte. Vielmehr müssen die auf Grund von Art. 137 Abs. 6 WRV erlassenen landesrechtlichen Normen auf dem Gebiete des Kirchensteuerrechts mit den übrigen Bestimmungen und Prinzipien der grundgesetzlichen Ordnung, vor allem mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnis von Kirche und Staat, in Einklang stehen, um vor Art. 2 Abs. 1 GG Bestand haben zu können (vgl. BVerfGE 17, 306 [313 f.]).
- Die Kirchenbausteuerpflicht juristischer Personen kann auch nicht damit begründet werden, daß sie eine staatsbürgerliche Pflicht im Sinne des Art. 136 Abs. 1 WRV sei. Die Kirchensteuerpflicht ist keine staatsbürgerliche Pflicht im Sinne dieser Vorschrift. Die Ansicht, die Auferlegung der Kirchensteuerpflicht durch staatliches Gesetz mache diese Pflicht damit für die Steuerpflichtigen zur staatsbürgerlichen Pflicht, der gegenüber man sich nicht auf die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft berufen könne, ist offensichtlich falsch. Denn staatsbürgerliche Pflichten müssen Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung sein; sie müssen formal und inhaltlich mit der Verfassung voll vereinbar sein. Erst wenn und soweit der Staat nach seiner Verfassung bestimmte Personen zur Kirchensteuer heranziehen darf, kann die Kirchensteuerpflicht allenfalls auch als staatsbürgerliche Pflicht angesehen werden. Wenn die Heranziehung von juristischen Personen, wie hier, aber gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstößt, dann kann sie auch keine staatsbürgerliche Pflicht sein. III.
- Die Kirchenbesteuerung juristischer Personen kann, wie auch das Staatsministerium Baden-Württemberg und das Erzbischöfliche Ordinariat in Freiburg nicht in Abrede stellen, nicht in eine Besteuerung natürlicher Personen umgedeutet werden, die Mitglieder der besteuernden Religionsgesellschaft sind. Die den juristischen Personen auferlegte Kirchensteuer kann nicht als eine Besteuerung ihrer Rechtsträger (Mitglieder, Aktionäre, Gesellschafter) angesehen werden, denn die Besteuerung ist nicht davon abhängig, daß die Rechtsträger der besteuernden Religionsgesellschaft angehören. Vielmehr richtet sich die Verteilung des Aufkommens nach der konfessionellen Zusammensetzung der Gemeindebevölkerung, die mit dem Religionsbekenntnis der Rechtsträger der juristischen Personen nicht übereinzustimmen braucht. Eine Umdeutung in eine Besteuerung der Rechtsträger würde daher ebenfalls zu einer Besteuerung von Personen führen, die der besteuernden Religionsgesellschaft nicht angehören. Eine Umdeutung in eine Kirchenbesteuerung der Arbeitnehmer der juristischen Person ist noch weniger rechtlich möglich. Abgesehen davon, daß eine juristische Person nicht begriffsnotwendig Arbeitnehmer haben muß, braucht die konfessionelle Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft derjenigen der Gesamtbevölkerung nicht zu entsprechen. Vor allem wohnen heute viele Arbeitnehmer nicht in der Gemeinde ihres Betriebes, sondern fahren als Pendler aus anderen Gemeinden zur Arbeit; eine weitere Gruppe hat am Arbeitsort nur einen zweiten Wohnsitz und kehrt über das Wochenende in ihre Heimatgemeinde zurück. Die Kirchenbausteuer kommt aber nur der Gemeinde zugute, in der die besteuerte juristische Person ihren Sitz hat, und nicht den Wohnsitzgemeinden der Arbeitnehmer, in denen in der Regel ihre kirchlichen Bedürfnisse entstehen. Im übrigen würde eine solche Umdeutung dem erklärten Zweck der Kirchenbausteuer widersprechen, die sozial schwächeren natürlichen Personen steuerlich zu entlasten.
- Auch die sogenannte "Erweckungstheorie", nach der die juristische Person als Unternehmer für die Befriedigung kirchlicher Bedürfnisse deshalb einstehen soll, weil durch die Errichtung und Erweiterung von Unternehmen in der Rechtsform der juristischen Person Arbeitnehmer zusammengezogen und damit neue kirchliche Bedürfnisse geweckt würden, vermag die Kirchenbesteuerung juristischer Personen nicht zu rechtfertigen. Zunächst wird hierbei übersehen, daß es sich bei der Kirchenbausteuer um eine Steuer handelt und nicht um eine Gebühr oder einen Beitrag, die zum Ausgleich für bestimmte Leistungen der Kirche erbracht werden. Die Erhebung der Kirchenbausteuer knüpft außerdem nicht an die individuellen Verhältnisse der Betriebe an; denn die Argumentation der "Erweckungstheorie" würde auch gelten, wenn der Unternehmer eine natürliche Person oder eine Handelsgesellschaft ist; gerade diese Gruppen werden aber nach Art. 12 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 1 OKiStG zur Kirchenbausteuer nicht herangezogen. Im übrigen könnte die "Erweckungstheorie" allenfalls bei stark lohnintensiven Betrieben eine gewisse Berechtigung haben. Für juristische Personen mit wenigen oder mit vorwiegend auswärtigen Arbeitnehmern trifft sie nicht zu. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß durch den Zuzug von Arbeitnehmern das allgemeine Kirchensteueraufkommen aus Kirchenlohnsteuer und Kircheneinkommensteuer beträchtlich erhöht und vermehrte Belastungen hierdurch zum Teil ausgeglichen werden. Ein eigenes Interesse der besteuerten Betriebe an Kirchen und Pfarrhäusern, wie es gelegentlich behauptet wird, ist nicht ersichtlich.
- Auch der Hinweis auf die (seit langem aufgehobene) Schulsteuer und eine "allgemeine Kulturfunktion" der Kirchen und des Kirchenbaues kann die Heranziehung juristischer Personen zur Kirchensteuer nicht begründen. Die Schulsteuer war eine allgemeine Staatssteuer; die Schule als Staatseinrichtung mit allgemeiner Schulpflicht kann nicht der Kirche gleichgesetzt werden, die eine freiwillige Glaubensgemeinschaft ist. Die "allgemeine Kulturfunktion" der Kirchen vermag staatliche Leistungen an sie in verschiedener Form zu rechtfertigen; sie kann aber kein Besteuerungsrecht der Kirche gegenüber Nichtmitgliedern begründen. Der Kirchenbau kann nicht in erster Linie als allgemeine Kulturaufgabe aufgefaßt werden; denn der Bau von Kirchen und Pfarrhäusern dient - auch nach dem Verständnis der Religionsgesellschaften selbst - vor allem der kirchlichen Verkündigung und der religiösen Versorgung der Kirchenglieder. Wenn dabei Bau- und Kulturdenkmäler von allgemeiner Bedeutung entstehen, so ist das eine Nebenfolge, die es rechtfertigen kann, diese Denkmäler unter staatlichen Schutz zu stellen und sie zu fördern, nicht aber, den Kirchenbau generell zu einer staatlichen Kulturaufgabe zu erklären mit der Folge, daß auch Nichtmitglieder der Kirche aus diesem Grunde steuerpflichtig werden. Es versteht sich von selbst, daß der Finanzbedarf der steuerberechtigten Religionsgesellschaften allein die Besteuerung nicht rechtfertigen kann.
- Ferner wird vorgetragen, die Wiedereinführung der Kirchenbausteuerpflicht juristischer Personen sei ein Gebot der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts. Selbst wenn man unterstellt, daß die Kirchenbausteuer im Jahre 1940 aus kirchenfeindlichen Beweggründen von der nationalsozialistischen Regierung abgeschafft worden sei, so darf sich eine Wiedergutmachung doch nur in verfassungsmäßigen Formen vollziehen.
- Das Herkommen, das schließlich zur Rechtfertigung der Kirchenbausteuerpflicht juristischer Personen herangezogen wird, ist schon seiner Natur nach nicht geeignet, sich gegenüber einer entgegenstehenden verfassungsrechtlichen Neuordnung durchzusetzen (vgl. BVerfGE 15, 337 [345]; BVerfG NJW 1965, 1427 f.). Abgesehen von der Veränderung der staatskirchenrechtlichen Verhältnisse seit der Einführung der Kirchenbausteuer im Jahre 1888 waren die Gründe, mit denen sie damals und später gerechtfertigt wurde, nicht so sehr rechtlicher als teils pragmatisch- finanzieller (Finanzbedarf der Kirchen, Ausnutzung der Finanzkraft der juristischen Personen, Schonung der kirchenangehörigen natürlichen Personen), teils kirchenpolitischer oder sozialpolitischer Natur. Alle diese Gründe sind nicht von solchem Gewicht, daß sie eine entgegenstehende verfassungsrechtliche Ordnung überwinden könnten.
- Schließlich kann die Kirchenbesteuerung auch nicht mit einer Berufung auf das Reichskonkordat, das badische Konkordat und den badischen Kirchenvertrag begründet werden. Denn aus keinem dieser Verträge ergibt sich eine Garantie des Rechts, juristische Personen zu Kirchensteuern heranzuziehen. Wenn im Schlußprotokoll zu Art. 13 des Reichskonkordats (RGBl. II 1933 S. 679) das Einverständnis der vertragschließenden Parteien darüber zum Ausdruck kommt, "daß das Recht der Kirche, Steuern zu erheben, gewährleistet bleibt", so erhellt aus dieser Formulierung, daß das Steuererhebungsrecht der Kirche als solches nach den bestehenden Vorschriften aufrechterhalten werden sollte. Dagegen enthält diese Bestimmung weder eine Erweiterung des bereits der Kirche zustehenden Rechts noch eine Garantie seines bei Vertragsschluß bestehenden Umfangs in allen Einzelheiten. Art. IV Nr. 4 des badischen Konkordats vom
- Oktober 1932 (GVBl. 1933 S. 20) stellte ebenfalls lediglich fest, was ohnehin Rechtens war, daß nämlich die römisch-katholische Kirche das Recht habe, "auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der Verfassung des Deutschen Reiches und der Verfassung des Freistaates Baden sowie der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern zu erheben". Damit ist nicht das bei Vertragsschluß bestehende Kirchensteuerrecht in allen Einzelheiten durch das Konkordat gesichert worden; vielmehr sind für das Steuererhebungsrecht auch nach dem Badischen Konkordat und nach dem Kirchenvertrag die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen maßgeblich, die ihrerseits an die Verfassung gebunden sind. IV. Da die Heranziehung juristischer Personen bereits gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstößt, kommt es auf das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen und sonstigen Beteiligten zu Art. 3 Abs.
Art. 4GG nicht an.
Insbesondere wird die Anwendbarkeit des Art. 2 Abs. 1 GG nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Kirchenbausteuer auch den Bereich dieser Grundrechte berühren kann. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar entschieden, daß die besonderen Grundrechtsnormen für ihren Bereich die Anwendung des Art. 2 Abs. 1 GG ausschließen ( BVerfGE 6, 32 [37]; 9, 63 [73], 338 [343]; 10, 55 [58]). Dies gilt aber nur, soweit eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG und einer besonderen Grundrechtsnorm unter demselben sachlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt, nicht aber, wenn Art. 2 Abs. 1 GG unter einem Gesichtspunkt verletzt ist, der nicht in den Bereich der besonderen Grundrechtsnorm fällt. Eine Verletzung des Art. 4 Abs. 1 GG käme unter dem Gesichtspunkt der individuellen Glaubensfreiheit der Steuerschuldner, eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften in Betracht. Demgegenüber liegt der hier festgestellte Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG in der Unvereinbarkeit der Kirchenbausteuerpflicht juristischer Personen mit der durch das Grundgesetz festgelegten Ordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche; dieser Gesichtspunkt fällt weder unter Art. 4 noch unter Art. 3 GG. V. Da die Kirchenbesteuerung juristischer Personen mit der verfassungsmäßigen Ordnung unvereinbar ist und deshalb die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, ist Art. 13 OKiStG in der Fassung des badischen Landesgesetzes zur Änderung des Kirchensteuerrechts vom 28. Juni 1951 und in der Fassung des württemberg-badischen Landesgesetzes Nr. 410 vom 21. Januar 1952 für nichtig zu erklären (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). Auf die Beschwerdeführerinnen ist Art. 13 OKiStG zwar nur in der Fassung des badischen Landesgesetzes anzuwenden, weil sie ihre Betriebstätten im ehemaligen Lande Baden haben. Beide Änderungsgesetze, die trotz gewisser sprachlicher und durch territoriale Wandlungen bedingter Abweichungen inhaltlich übereinstimmen, beziehen sich aber auf dieselbe Vorschrift desselben Gesetzes, das einheitlich im ehemaligen Lande Baden angewandt worden ist. Zur Wahrung der Rechtseinheit ist es geboten, die Nichtigerklärung auf den im ehemaligen Landesbezirk Baden des ehemaligen Landes Württemberg- Baden geltenden Art. 13 OKiStG zu erstrecken. Permalink: https://openjur.de/u/182163.html ( https://oj.is/182163 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 20 Zitiert 82 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.