Tenor Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. April 2000 - III ZR 165/99 - verletzt die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführerinnen die notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 40.000 DM (in Worten: vierzigtausend Deutsche Mark) festgesetzt. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung der Wiedereinsetzungsvorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG. 1. Die Beschwerdeführerinnen sind Eigentümerinnen eines von einem Umlegungsverfahren betroffenen bebauten Grundstücks. Der Umlegungsbeschluss wurde am 12. September 1997 im Amtsblatt der Stadt bekannt gemacht. Am 11. November 1997 und damit nach Ablauf der Widerspruchsfrist teilte die Stadt den in anderen Bundesländern wohnenden Beschwerdeführerinnen mit, dass sich ihr Grundstück in einem "rechtskräftig eingeleiteten Umlegungsgebiet" befinde. Antragsgemäß erhielten die Beschwerdeführerinnen am 18. November 1997 eine Kopie des Umlegungsbeschlusses. Zu diesem nahmen sie mit Schriftsatz vom 24. November 1997 Stellung. Am 9. Dezember 1997 legten sie den angekündigten Widerspruch ein und beantragten vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist. Zur Begründung machten sie unter anderem geltend, sie hätten erst am 4. Dezember 1997 telefonisch erfahren, dass der Umlegungsausschuss sich über die von ihnen geäußerten Bedenken hinwegsetzen wolle. Der Widerspruch wurde als unzulässig, da verfristet, zurückgewiesen. Auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum Landgericht - Kammer für Baulandsachen - blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil des Landgerichts ab und hob den Umlegungsbeschluss unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf. 2. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und wies die Berufung der Beschwerdeführerinnen zurück. Zwar könne mit dem Oberlandesgericht davon ausgegangen werden, dass die Unterlassung einer vorherigen Anhörung der Beschwerdeführerinnen verfahrensfehlerhaft und der Anhörungsmangel für die Versäumung der Widerspruchsfrist (mit)ursächlich gewesen sei. Die sich gleichsam "automatisch" anschließende Anwendung des § 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG durch das Oberlandesgericht ziehe jedoch nicht in Betracht, dass den Beschwerdeführerinnen jedenfalls nach Zugang der maßgeblichen Unterlagen am 18. November 1997 der Umlegungsbeschluss und dessen wesentliche Zielsetzung bekannt gewesen sei. Hätten die Beschwerdeführerinnen eine solche Kenntnis schon zu einem Zeitpunkt erlangt gehabt, als die Frist für einen Widerspruch gegen den Umlegungsbeschluss noch nicht abgelaufen gewesen sei, und gleichwohl einen fristwahrenden Widerspruch unterlassen, so hätte ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden können. Denn es sei nicht ersichtlich, wie sie in einem solchen Fall in einem Wiedereinsetzungsantrag hätten darlegen und glaubhaft machen können, die Fristversäumung beruhe im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1 VwVfG auf dem Unterbleiben ihrer Anhörung vor Erlass des Umlegungsbeschlusses. Die vorstehende Erwägung lege vor dem Hintergrund der allgemeinen Grundsätze des Wiedereinsetzungsrechts eine entsprechende Auslegung des zweiten Satzes dieser Vorschrift nahe. Die Regel des § 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG schließe nicht aus, dass im Einzelfall auch schon vor Beendigung der "Nachholung" behördlicher Verfahrenshandlungen eine Situation eintrete, in der bei wertender Betrachtung keine Rede mehr davon sein könne, dem Betroffenen sei weiterhin die Einlegung eines Rechtsmittels unmöglich oder unzumutbar gewesen. Ein solcher Ausnahmefall sei nach dem Regelungszusammenhang zwischen den Sätzen 1 und 2 des § 45 Abs. 3 VwVfG jedenfalls dann anzunehmen, wenn der - wie hier - an sich gegebene Ursachenzusammenhang zwischen dem Unterbleiben der vorherigen Anhörung des Beteiligten und der Versäumung der Anfechtung des Verwaltungsaktes nachträglich durch Vorgänge unterbrochen werde, die, hätten sie schon während des Laufs der Anfechtungsfrist vorgelegen, einer Wiedereinsetzung auf der Grundlage des § 45 Abs. 3 Satz 1 VwVfG von vornherein entgegengestanden hätten. Bei diesem Verständnis des § 45 Abs. 3 VwVfG hätte sich den Beschwerdeführerinnen spätestens nach dem 18. November 1997 aufdrängen müssen, dass sie unverzüglich Widerspruch einlegen müssten. Eine andere Beurteilung ergebe sich nicht daraus, dass vorliegend nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen erstmals eine Auslegung des § 45 Abs. 3 VwVfG zum Tragen komme, die nicht ohne weiteres dem bloßen Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen sei. Das Wiedereinsetzungsgesuch lasse nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerinnen gerade im Hinblick auf ein ganz bestimmtes Verständnis des § 45 Abs. 3 VwVfG von der Einlegung eines Widerspruchs gegen den Umlegungsbeschluss Abstand genommen hätten. 3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts. Sie rügen eine Verletzung der Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Versagung der Wiedereinsetzung sei schon deshalb verfassungswidrig, weil ihr Widerspruch nicht verfristet gewesen sei. Zum einen sei eine zusätzliche individuelle Bekanntgabe an sie geboten gewesen, zum anderen sei die der öffentlichen Bekanntmachung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung rechtsfehlerhaft. Darüber hinaus habe der Bundesgerichtshof den Wiedereinsetzungsantrag auf Grund einer mit dem Wortlaut von § 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG nicht vereinbaren Auslegung abgelehnt und ihnen dadurch den Zugang zu einer Sachentscheidung in unzumutbarer Weise erschwert. Die Auffassung, sie hätten schon vor Nachholung der Anhörung mit der Einlegung des Rechtsmittels nicht länger zuwarten dürfen, sei weder durch das Schrifttum noch durch die Rechtsprechung vorgezeichnet gewesen, so dass insoweit nicht vorhersehbare Sorgfaltsanforderungen gestellt worden seien. 4. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzhof sowie den Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Hiervon haben der Umlegungsausschuss der Stadt und die Grundstücksgesellschaft sowie zwei Senate des Bundesfinanzhofs Gebrauch gemacht. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung des Anspruchs der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Der Bundesgerichtshof hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerinnen auf Grund einer mit dem Wortlaut von § 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG nicht vereinbaren Auslegung abgelehnt und ihnen dadurch die Möglichkeit der Erlangung einer Sachentscheidung genommen.
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