Tenor Die Selbstablehnung des Vizepräsidenten Papier wird für begründet erklärt. Gründe I. 1. Das vorliegende Verfahren steht in Zusammenhang mit der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus den geschlossenen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die Rentenversicherung. Diese Überführung vollzieht sich in mehreren Schritten, die der Gesetzgeber unter anderem in einigen Sondervorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch und im Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 ( BGBl I S. 1606 , 1677) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 ( BGBl I S. 1038 ) geregelt hat. Die Verfassungsmäßigkeit des Regelungskonzepts ist Gegenstand mehrerer Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerdeverfahren. In dem vorliegenden Verfahren ist ein Teil davon zur Prüfung gestellt. 2. Vizepräsident Papier hat den Senat gebeten, ihn gemäß § 19 Abs. 3 BVerfGG von einer Mitwirkung an der Entscheidung in dem Verfahren zu entbinden. Zu den in dem Verfahren bedeutsamen verfassungsrechtlichen Fragen habe er im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung im Mai 1994 ein Rechtsgutachten erstattet, das anschließend als Forschungsbericht Nr. 238 des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung veröffentlicht worden sei. Dieses Rechtsgutachten habe klären sollen, ob aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Korrektur des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber notwendig erscheine. Der Auftrag sei ergebnisoffen erteilt worden, seine rechtlichen Prüfungen könnten also nicht als parteiische Stellungnahmen gewertet werden. In diesem Gutachten komme er zu dem Ergebnis, daß die Regelungen der Überleitung der in der Deutschen Demokratischen Republik aufgebauten Zusatz- und Sonderversorgungssysteme nach dem AAÜG verfassungsgemäß seien. Die dazu entwickelten Rechtsauffassungen habe er auch in weiteren wissenschaftlichen Beiträgen vertreten, so in den Zeitschriften Deutsche Rentenversicherung (DRV) 1994, S. 840 ff. (Die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes <AAÜG>), Deutsche Richterzeitung (DRiZ) 1996, S. 402 ff. (Rentenrecht oder Rentenunrecht ?) und Deutsch-Deutsche Rechts-Zeitschrift (DtZ) 1996, S. 43 f. (Eigentumsgarantie bei DDR-Renten) sowie in einem Kommentar zum Grundgesetz (Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Art. 14 Rn 135 - Bearbeitungsstand Mai 1994). Ferner habe er diesen Rechtsstandpunkt auch in der gesetzgebungspolitischen Beratung über die Änderung des AAÜG vertreten. Im Rahmen einer Sachverständigenanhörung vor dem Bundestagsausschuß für Arbeit und Sozialordnung am 21. Juni 1995 habe er eine entsprechende schriftliche Stellungnahme eingereicht und anschließend mündlich die Rechtsauffassung vertreten, daß eine Gesetzesänderung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht erforderlich sei (Wortprotokoll der 17. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 21. Juni 1995, Protokoll Nr. 17, S. 13, 14, 16, 18 f., 33 f., 37, 38). Darüber hinaus habe er darauf hingewiesen, daß er andere verfassungsrechtlich durchaus mögliche Lösungswege rechtspolitisch nicht für sinnvoll halte, insbesondere weil damit notwendig eine Einzelfallüberprüfung der Versorgungsanwartschaften verbunden wäre und dies für die Rentenversicherungsträger schwer zu bewältigende Umsetzungsprobleme aufwerfen würde (Protokoll Nr. 17, S. 33 f., 37, 38). Vizepräsident Papier hat dargelegt, daß er damit in erster Linie eine wissenschaftliche Stellungnahme abgegeben habe. Jedoch sei die Nähe seiner Rechtsauffassung zu den von der Bundesregierung vertretenen Standpunkten unverkennbar. Daher gehe er davon aus, daß der Kläger des Ausgangsverfahrens seine Unbefangenheit anzweifele. Um auch nur einem Anschein fehlender Unbefangenheit entgegenzutreten, befürworte er seinen Ausschluß von diesem Verfahren. 3. Die Selbstablehnungserklärung ist den im Verfahren Angehörten zugestellt worden. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im Ausgangsverfahren hat dazu Stellung genommen und die Bitte des Vizepräsidenten um Entbindung von der Mitwirkung am vorliegenden Verfahren unterstützt. II. 1. Bei der Erklärung des Vizepräsidenten Papier handelt es sich um eine Selbstablehnung im Sinne des § 19 Abs. 3 BVerfGG. Diese Regelung setzt nicht voraus, daß der Richter sich selbst für befangen hält. Es genügt, daß er Umstände anzeigt, die Anlaß geben, eine Entscheidung über die Besorgnis seiner Befangenheit zu treffen (vgl. BVerfGE 88, 1 <3>; 95, 189 <191>). Die Erklärung des Richters läßt erkennen, daß er eine Senatsentscheidung über die Besorgnis seiner Befangenheit für erforderlich hält. Die mitgeteilten Umstände geben dazu auch objektiv Anlaß. 2. Die Selbstablehnung ist begründet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.