Tenor Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2001 - I ZR 284/00 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Abdrucks einer Werbeanzeige der Firma Benetton. I. Die Anzeige wurde in einer von der Beschwerdeführerin herausgegebenen Illustrierten veröffentlicht. Sie zeigt einen Ausschnitt eines nackten menschlichen Gesäßes, auf das die Worte "H.I.V. POSITIVE" aufgestempelt sind. Rechts darunter am Bildrand stehen in kleinerer, weißer Schrift auf grünem Grund die Worte "UNITED COLORS OF BENETTON". Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. verklagte die Beschwerdeführerin nach erfolgloser Mahnung darauf, die Veröffentlichung der Anzeige zu unterlassen. Das Landgericht gab der Klage statt. Die Sprungrevision der Beschwerdeführerin blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof hielt die Anzeige für wettbewerbswidrig, weil sie die durch das dargestellte Leid ausgelösten Mitleidsgefühle der Verbraucher zu Wettbewerbszwecken ausnutze. Sie verletze zudem die Menschenwürde H.I.V.-Infizierter, weil sie diese stigmatisiere und als ausgegrenzt darstelle. Auf die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin hin hob das Bundesverfassungsgericht das Revisionsurteil wegen Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit auf und verwies die Sache an den Bundesgerichtshof zurück. Die der Annahme eines Menschenwürdeverstoßes zugrunde liegende Deutung der Anzeige als stigmatisierend sei nicht nahe liegend, der Bundesgerichtshof habe es versäumt, sich mit dem wesentlich näher liegenden sozialkritischen Aussagegehalt der Anzeige auseinander zu setzen ( BVerfGE 102, 347 <358 ff.>). Der Bundesgerichtshof wies die Revision gegen die "H.I.V. POSITIVE"-Anzeige mit dem hier angegriffenen Urteil erneut zurück ( BGHZ 149, 247 ). Die Anzeige sei ein sprechendes Bild mit meinungsbildendem Inhalt, ohne selbst die Richtung der Meinungsbildung zu weisen. Unterschiedliche Verständnisse und Reaktionen seien möglich, die einander nicht ausschlössen. So könne die Anzeige durchaus als Sozialkritik verstanden werden. Dass sie ausgrenzend gemeint sei, sei nicht nahe liegend. Aufgrund des unübersehbaren Werbekontextes werde die Anzeige jedenfalls überwiegend als Aufmerksamkeitswerbung wahrgenommen, mit der das Unternehmen in erster Linie sich selbst geschäftsfördernd ins Gespräch bringen wolle. Die weit überwiegende Zahl der Aidskranken werde dies als zynisch empfinden und sich in ihrer Menschenwürde herabgesetzt fühlen. Die angegriffene Anzeige verletze trotz ihres Charakters als Meinungsäußerung die Menschenwürde Aidskranker. Bindende Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts stünden dieser Feststellung nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht habe beanstandet, dass der Bundesgerichtshof in seinem ersten Urteil die Wettbewerbswidrigkeit der Anzeige mit einer Stigmatisierung der Aidskranken begründet und näher liegende Deutungsmöglichkeiten nicht beachtet habe. Nunmehr werde davon ausgegangen, dass die Anzeige selbst überhaupt keine Aussage mache, sie sei ausschließlich Reizobjekt, jede Wertung sei die des Betrachters. Angesichts der gewollten Verständnisoffenheit der Anzeige müsse sich das werbende Unternehmen objektiv vorhersehbare, nahe liegende Verständnismöglichkeiten zurechnen lassen. Die Anzeige verletze die Menschenwürde deshalb, weil sie die Darstellung der Not von Aidskranken in einer Unternehmenswerbung als Reizobjekt missbrauche, um zu kommerziellen Zwecken die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf das werbende Unternehmen zu lenken, auch wenn sie gleichzeitig - in einer wirklich oder angeblich vorhandenen guten Absicht - auf die öffentliche Meinungsbildung einwirke. Ein Aufruf zur Solidarität mit Menschen in Not sei zynisch und verletze ihren Anspruch auf Achtung und mitmenschliche Solidarität um ihrer selbst willen, wenn er mit dem Geschäftsinteresse verbunden werde, die eigenen Unternehmensumsätze in einem ganz anderen Bereich zu steigern. Tatsächliche Ermittlungen zum Verständnis der Anzeige in der Öffentlichkeit seien nicht erforderlich. Das Gericht könne sich auf den Umstand stützen, dass sich das Verständnis der Anzeige als Aufmerksamkeitswerbung nach der allgemeinen Lebenserfahrung handgreiflich aufdränge. Da die Anzeige bereits die Menschenwürde verletze, komme es auf weitere, zur Sittenwidrigkeit beitragende Umstände - wie die Auslösung von Bedrohungsgefühlen vor Aids bei einem nicht unerheblichen Teil der Betrachter sowie die unzumutbare Konfrontation von Aids Betroffener und ihrer Angehörigen mit ihrem Elend gerade in Form der Werbung - nicht mehr an. Ob die Anzeige außerdem auf die nicht betroffene Öffentlichkeit unzumutbar schockierend wirke, könne ebenso offen bleiben. Die Beschwerdeführerin als Presseunternehmen habe durch den Abdruck der Anzeige auch selbst sittenwidrig gehandelt. Sie habe ihre Prüfungspflichten verletzt, obwohl Presseunternehmen wettbewerbsrechtlich für die Veröffentlichung von Anzeigen nur bei grober und unschwer erkennbarer Wettbewerbswidrigkeit hafteten. Die Beschwerdeführerin hätte ungeachtet ihres eigenen Verständnisses der Anzeige unschwer erkennen können, dass diese weit überwiegend als aufreißerische Aufmerksamkeitswerbung und damit als menschenwürdeverletzend angesehen werden könne. Im Übrigen bestehe auch eine Erstbegehungsgefahr, da sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung fortdauernd berühme, die Anzeige abdrucken zu dürfen, ohne zugleich deutlich zu machen, dass sie damit nur ihre Rechte im anhängigen Rechtsstreit wahren wolle. Auf eingeschränkte Prüfungspflichten könne sie sich inzwischen nicht mehr berufen. II. 1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Pressefreiheit. Zum einen habe das Gericht die Prüfungspflichten der Beschwerdeführerin in einer mit der Pressefreiheit nicht vereinbaren Weise überdehnt. Um das tägliche Anzeigengeschäft nicht unzumutbar zu erschweren, könne eine wettbewerbsrechtliche Pressehaftung nur bei grob und unschwer erkennbarer Wettbewerbswidrigkeit bejaht werden. Der Bundesgerichtshof schließe aus seiner eigenen Missbilligung der Anzeige, dass deren Verständnis als zynisch und menschenverachtend sich der Beschwerdeführerin hätte aufdrängen müssen, obwohl das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, dass ein harmloses Verständnis im Sinne einer Sozialkritik mindestens ebenso nahe liegend sei. Das Urteil verstoße zum anderen deshalb gegen die Pressefreiheit, weil der Bundesgerichtshof die vom Bundesverfassungsgericht nahe gelegte wettbewerbskonforme Deutung nicht ausgeschlossen, die Anzeige aber dennoch als sittenwidrig bewertet habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssten bei bestehender Deutungsvielfalt unbedenkliche Alternativen mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden, ansonsten sei eine Verurteilung nicht möglich. Letztlich habe der Bundesgerichtshof seine Entscheidung auf eine moralische Anstandsregel gestützt, obwohl das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung auf den Unterschied zwischen einer Anstandsregelverletzung und einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs hinweise. Die auch und gerade bei als anstößig empfundener Werbung gebotene Darlegung, worin die Gefährdung des Leistungswettbewerbs konkret liege, bleibe der Bundesgerichtshof schuldig. Die Entscheidung laufe auf die Feststellung hinaus, dass eine anprangernde Darstellung von Elend in der Werbung nichts zu suchen habe. 2. Die Bundesregierung und die Gegnerin des Ausgangsverfahrens haben davon abgesehen, zu der Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen. B. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie genügt allerdings insoweit nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz, § 92 BVerfGG, als sie geltend macht, der Bundesgerichtshof habe zu Unrecht eine wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin selbst als Presseunternehmen bejaht. Die Beschwerdeführerin wendet sich zwar nachvollziehbar gegen die Annahme, sie habe beim Abdruck der Anzeige ihre Prüfungspflichten verletzt. Das Gericht hat indessen seine Entscheidung auch auf den Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr gestützt. Danach genügt, dass zum Beispiel durch das Verhalten der Beschwerdeführerin im Prozess hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, die Beschwerdeführerin werde den Wettbewerbsverstoß auch künftig begehen (vgl. dazu BVerfGE 102, 347 <361 f.>). Die Ausführungen des Gerichts zur Erstbegehungsgefahr greift die Beschwerdeschrift jedoch nicht an. C. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit. I. Die "H.I.V. POSITIVE"-Anzeige unterfällt dem Schutzbereich der Pressefreiheit der Beschwerdeführerin, der auch in Werbeanzeigen enthaltene fremde Meinungsäußerungen umfasst. Eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist die Anzeige als sprechendes Bild mit meinungsbildendem, einen gesellschaftlichen Missstand veranschaulichendem Inhalt. Dies gilt trotz des Werbekontextes und obwohl Benetton auf einen Kommentar verzichtet hat. Auf eine bloße Absicht, sich als Unternehmen ins Gespräch zu bringen, kann die Anzeige nicht reduziert werden (vgl. BVerfGE 102, 347 <359 f.>). II. Mit dem durch das angegriffene Urteil bestätigten Abdruckverbot wird die Beschwerdeführerin in ihrer Pressefreiheit eingeschränkt. Diese Einschränkung ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Der Bundesgerichtshof verkennt bei seiner wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Anzeige Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit, auf die sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Pressefreiheit berufen kann (vgl. BVerfGE 102, 347 <359 f.>). 1. Berührt eine zivilgerichtliche Entscheidung die Meinungsfreiheit, so fordert Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, dass die Gerichte der Bedeutung dieses Grundrechts bei der Auslegung und Anwendung des Privatrechts Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 <206 ff.>; 86, 122 <128 f.>; stRspr). Die Auslegung und Anwendung des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (im Folgenden: UWG), auf den das angegriffene Urteil gestützt ist, ist im Einzelnen Sache der Zivilgerichte. Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn Fehler erkennbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr). Das ist hier der Fall. 2. Einschränkungen des für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung unverzichtbaren Rechts der freien Meinungsäußerung (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; stRspr) bedürfen einer Rechtfertigung durch hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange oder schutzwürdige Rechte und Interessen Dritter. Das gilt für kritische Meinungsäußerungen zu gesellschaftlichen oder politischen Fragen in besonderem Maße (vgl. BVerfGE 102, 347 <363>). Bei einer Einschränkung auf der Grundlage des § 1 UWG muss die Verletzung eines hinreichend wichtigen durch diese Norm geschützten Belangs dargetan werden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 1. August 2001 - 1 BvR 1188/92 -, NJW 2001, S. 3403 <3404 f.> und vom 6. Februar 2002 - 1 BvR 952/90 , 1 BvR 2151/96 -, NJW 2002, S. 1187 <1188 f.>). Dass hier solche Belange verletzt wären, bejaht der Bundesgerichtshof zu Unrecht. Er geht zwar zutreffend davon aus, dass die Menschenwürde der Meinungsfreiheit auch im Wettbewerbsrecht eine absolute Grenze setzt (vgl. BVerfGE 102, 347 <366 f.>). Entgegen seiner Annahme ist diese Grenze aber nicht verletzt.
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