Obsah (4)
Art. 20Art. 3§ 18Art. 6Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Gründe A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Einbeziehung der Ehegatten von Landwirten in die Versicherungspflicht der landwirtschaftlichen Alt
Art. 20Abs.
3 GG abzuleitende Grundsatz des Vertrauensschutzes ist durch die obligatorische Einbeziehung der Bestandsbäuerinnen in die landwirtschaftliche Alterssicherung nicht verletzt.
- a)Dabei ist es schon zweifelhaft, ob die Einbeziehung der Bestandsbäuerinnen in die Versicherungspflicht überhaupt eine unechte Rückwirkung herbeiführte. Den Anforderungen des Grundgesetzes an die Verfassungsmäßigkeit einer unechten Rückwirkung muss eine Regelung nicht schon genügen, wenn sie Rechtsfolgen an einen schon vor dem In-Kraft-Treten der Regelung bestehenden Sachverhalt knüpft und damit diesem für die Zukunft eine neue rechtserhebliche Bedeutung beimisst. Neue rechtliche Regelungen beziehen sich üblicherweise auf Tatbestände, die aus der Vergangenheit herrühren. Es gibt keinen Vertrauensschutz dagegen, dass der Gesetzgeber eine in der Vergangenheit noch nicht geregelte Frage nunmehr für regelungsbedürftig hält und dabei an solche Sachverhalte anknüpft (vgl. BVerfGE 103, 271 <287>). So verhält es sich hier. Durch § 1 Abs. 3 ALG wird an den Tatbestand der Ehe mit einem Landwirt eine neue Rechtsfolge - die Einführung einer Versicherungs- und Beitragspflicht - geknüpft und nicht etwa auf mit der Ehe zusammenhängende Rechtsverhältnisse nachteilig für die Zukunft eingewirkt.
- b)Selbst wenn hierin eine unechte Rückwirkung liegt, ist der damit verbundene Grundrechtseingriff gerechtfertigt. Eine unechte Rückwirkung wird in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich als zulässig angesehen, es sei denn, ein schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der Rechtslage geht bei der vom Gesetzgeber vorzunehmenden Abwägung den öffentlichen Belangen vor, die dieser für die Veränderung der Rechtslage geltend macht (vgl. BVerfGE 101, 239 <263>; stRspr). Ein solches überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Landwirtsehegatten, in eine Pflichtversicherung nicht einbezogen zu werden, bestand nicht. Dem Erlass des Alterssicherungsgesetzes für Landwirte ging eine mehrjährige Diskussion über die Reform des Agrarsozialrechts und insbesondere die Alterssicherung von Landwirtsehegatten voraus (siehe Koch/Möller-Schlotfeldt, a.a.O., § 60 Rn. 10). Die Betroffenen konnten nicht damit rechnen, dass der Gesetzgeber von der Einführung einer Pflichtversicherung für sie auf Dauer absehen würde. Dies gilt jedenfalls, soweit sie sich selbst nicht ausreichend abgesichert hatten und deshalb die Gefahr bestand, dass sie im Alter auf den Bezug von Sozialhilfe angewiesen sein würden (vgl. auch BVerfGE 103, 197 <221 f.> zur Pflegeversicherung). Die Ehegatten von Haupterwerbslandwirten und von nicht befreiten Nebenerwerbslandwirten konnten nicht auf den Fortbestand des Verheiratetenzuschlags vertrauen, weil er eine Maßnahme solidarischer Fürsorge war und zu seiner Finanzierung erhebliche Zuschüsse aus Steuermitteln beitrugen. Unabhängig davon müsste auch ein schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen angesichts des Gewichts der Gemeinwohlgründe zurücktreten, die § 1 Abs. 3 ALG tragen. Die mit der Pflichtversicherung verbundene Belastung durch Beiträge ist im Verhältnis zu den zu erwartenden Leistungen verhältnismäßig gering. Nahezu allen denkbaren Härtefällen haben die Befreiungsregelungen in § 85 ALG Rechnung getragen. Dagegen war das Interesse des Staates an der Neuordnung der Alterssicherung der Landwirtsehegatten gewichtig, weil unter dem alten Recht nur sehr wenige von ihnen eine selbstständige Alterssicherung aufgebaut hatten und zudem der Bestand des Alterssicherungssystems in der Landwirtschaft aus den oben schon erwähnten Gründen ernsthaft in Gefahr geraten war (siehe oben unter A I 2 a). III. § 1 Abs. 3 ALG verletzt die Beschwerdeführerin auch nicht in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG. 1. Bei der Behandlung von Personengruppen verletzt der Gesetzgeber den Gleichheitssatz, wenn er eine Gruppe anders behandelt als eine andere, obwohl zwischen den Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 100, 195 <205>; stRspr). In gleicher Weise kann der Gleichheitssatz verletzt sein, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerfGE 90, 226 <239>). 2. Nach diesen Grundsätzen ist ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht ersichtlich.
- a)Hier gelten für die Rechtfertigung der Gleichbehandlung aller Landwirtsehegatten ohne Rücksicht auf ihre Mitarbeit im Betrieb und die Art des Betriebes als Haupt- oder Nebenerwerbslandwirtschaft die gleichen Erwägungen, die schon bei der Überprüfung des Gesetzes am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG maßgeblich waren (siehe oben unter B I 3).
- b)Ebenso wenig wird die Beschwerdeführerin gegenüber den Ehegatten benachteiligt, die mit anderen selbstständig Tätigen, etwa den Ehegatten von Handwerkern, oder mit abhängig Beschäftigten verheiratet sind. Es ist schon fraglich, ob die Einbeziehung der Landwirtsehegatten in die Versicherungspflicht mit dem Zugang zu einer eigenständigen Alterssicherung nur eine Benachteiligung darstellt und nicht auch Elemente einer Begünstigung gegenüber den Ehegatten sonstiger Selbstständiger enthält. Jedenfalls durfte der Gesetzgeber sich dafür entscheiden, allein die Landwirtsehegatten in eine sozialversicherungsrechtlich gestaltete Alterssicherung aufzunehmen. Er hat die Landwirtsehegatten als eine Gruppe angesehen, die aus besonderen Gründen am Aufbau einer eigenen Altersversorgung gehindert ist oder hiervon absieht (siehe oben unter B I 3 b cc). Damit ist er innerhalb des sozialpolitischen Spielraums geblieben, den ihm das Grundgesetz bei der Ordnung von Alterssicherungssystemen unterschiedlicher Berufsgruppen einräumt.
- c)Auch gegenüber der Gruppe der Landwirte selbst ist die Beschwerdeführerin durch die Versicherungspflicht nicht verfassungswidrig benachteiligt. Haupterwerbslandwirte unterliegen ebenso einer Versicherungspflicht. Gleiches gilt für die Gruppe der Nebenerwerbslandwirte, zu der auch der Ehemann der Beschwerdeführerin gehört. Sie sind zwar nur grundsätzlich versicherungspflichtig, denn sie nehmen regelmäßig die Befreiungsmöglichkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG wahr. Dieser Weg ist aber unterschiedslos Landwirten und ihren Ehegatten eröffnet. Solange die Beschwerdeführerin keinen Befreiungstatbestand erfüllt hatte, weil sie nicht anderweitig abgesichert war, liegt darin ein Grund, der die ungleichen Auswirkungen der Norm rechtfertigt. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht gehalten, beiden Landwirtsehegatten eine Befreiungsmöglichkeit einzuräumen, wenn nur der Ehemann durch eine gesetzliche Rente abgesichert war. Sein Ziel war eine eigenständige Absicherung für beide Ehegatten. Dieses Ziel wird nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers durch die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreicht (siehe oben unter B I 3 b cc <5>). IV. Auch andere Grundrechte der Beschwerdeführerin sind nicht verletzt. 1. § 1 Abs. 3 ALG steht nicht in Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 GG, der die Ehe unter den besonderen Schutz des Staates stellt. Die Beitragslast knüpft an vorhandene, die Ehe verfassungskonform ausgestaltende unterhaltsrechtliche Vorschriften und die wirtschaftliche Zuordnung des bäuerlichen Betriebes an (siehe oben unter B I 3 c bb <2> und cc). Auch eine Diskriminierung gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften und damit ein Verstoß gegen Art. 6 Abs.
Art. 3Abs.
1 GG ist nicht ersichtlich. Zwar darf der Gesetzgeber die Ehe nicht gegenüber anderen Lebensgemeinschaften schlechter stellen (vgl. BVerfGE 105, 313 <346>; stRspr). An einer solchen Benachteiligung fehlt es aber in der landwirtschaftlichen Alterssicherung. Der Beitragslast aus § 1 Abs. 3 ALG, die allein Ehegatten trifft, entsprechen Leistungsansprüche gegen die Alterskassen mit guter "Rendite" (siehe oben unter B I 3 c aa). Ein nichtehelicher Partner kann solche Ansprüche allenfalls dann erwerben, wenn er den Hof zusammen mit dem anderen Partner in einer gesellschaftsrechtlichen Form betreibt und dann beide nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ALG als Landwirte gelten. Dann trifft ihn aber auch das Unternehmerrisiko. 2. Die Beschwerdeführerin kann auch keinen Erfolg mit ihrer Rüge haben, die landwirtschaftliche Alterssicherung nehme weder auf der Beitrags- noch auf der Leistungsseite ausreichend Rücksicht auf die zusätzliche Belastung durch Erziehung und Unterhalt von Kindern und sei daher eine nach Art. 6 Abs. 1 GG verfassungswidrige "Familiendiskriminierung". a) Das Leistungsrecht der Alterssicherung der Landwirte genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 GG. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, den Mangel der gesetzlichen Rentenversicherung, der in den durch Kindererziehung bedingten Nachteilen bei der Altersversorgung liegt, in weiterem Umfang als bisher auszugleichen (vgl. BVerfGE 87, 1 <35, 38 ff.>). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze liegt aber nicht vor. Kindererziehungszeiten wirken in der landwirtschaftlichen Alterssicherung zwar nicht rentensteigernd, weil für die Rentenhöhe nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr.
§ 18ALG nur echte Beitragszeiten zählen.
Sie sind jedoch rentenbegründend, weil sie nach § 56 Abs. 1 SGB VI als Pflichtbeitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung gelten; solche Zeiten werden auf die Wartezeit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG angerechnet (siehe Alterssicherung der Landwirte, Kommentar des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen, November 2002, § 17 ALG 1.2 f.). b) Zudem hat ein Landwirtsehegatte auf Grund von Zeiten der Kindererziehung Zugang zur gesetzlichen Rente. Die allgemeine fünfjährige Wartezeit nach § 50 Abs. 1 SGB VI für eine Rente wegen Alters hat ein Versicherter bereits dann zurückgelegt, wenn er nach 1992 zwei Kinder erzogen hat; in diesem Falle werden ihm nach § 56 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 SGB VI sechs Jahre Kindererziehungszeit angerechnet. Nur wenn der Versicherte lediglich ein Kind erzogen hat und dafür nur drei Jahre angerechnet erhält, muss er zur Vermeidung eines Rechtsverlusts für die Rente noch zwei Jahre mit Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung zurücklegen. Jedenfalls in Zukunft dürfte diese Situation aber nur bei wenigen Versicherten eintreten. Zwei weitere Jahre werden auch solche Personen bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein, die später als Landwirte oder als Landwirtsehegatten der landwirtschaftlichen Alterssicherung angehören und dann ein Kind erziehen. Schon während der Jahre einer landwirtschaftlichen Ausbildung besteht Rentenversicherungspflicht. Nicht wenige Ehegatten von Landwirten waren vor ihrer Heirat rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Insoweit geht die durch die Erziehung eines Kindes begründete Rentenanwartschaft allenfalls in wenigen Einzelfällen verloren; dies ist verfassungsrechtlich hinzunehmen, weil der Gesetzgeber sich insoweit mit generalisierenden Regelungen begnügen darf. Gerade in der landwirtschaftlichen Alterskasse ist die Gefahr regelmäßig ausgeschlossen, dass Kindererziehung Lücken in der Rentenbiografie verursacht. Sobald der erziehende Elternteil nach dem dritten Lebensjahr des Kindes aus der beitragsfreien gesetzlichen Rentenversicherung (§ 56 Abs. 1 SGB VI) ausscheidet, schließt sich nahtlos die landwirtschaftliche Pflichtversicherung an, gerade wenn der Elternteil wegen der Kindererziehung keiner außerhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern sich auf die Arbeit auf dem Hof oder im landwirtschaftlichen Haushalt konzentriert und sich daher nicht nach § 3 ALG befreien lassen kann. 3. Gegen das Beitragsrecht der landwirtschaftlichen Alterssicherung können aus Art. 3 Abs.
Art. 6Abs.
1 GG keine verfassungsrechtlichen Einwände erhoben werden. Die vom Bundesverfassungsgericht für die soziale Pflegeversicherung in seinem Urteil vom 3. April 2001 ( BVerfGE 103, 242 ) entwickelten Grundsätze lassen sich auf die Gestaltung des Beitragsrechts des Alterssicherungsgesetzes für Landwirte nicht übertragen.
- a)Es fehlt schon an der Mindestgeschlossenheit des Systems. Die soziale Pflegeversicherung weist einen sehr hohen Versichertengrad auf. Wer in ihr versichert ist, kann davon ausgehen, dass die heute von Versicherten erzogenen Kinder in diesem System in der Zukunft zu Beitragszahlern werden und die Finanzierung von Versicherungsleistungen, die er dann beansprucht, durch Beiträge sicherstellen (vgl. BVerfGE 103, 242 <265>). Diese Voraussetzung ist in der landwirtschaftlichen Alterssicherung nicht gegeben. In diesem Versicherungszweig geht die Zahl der Versicherten kontinuierlich zurück, weshalb der Anteil der Finanzierung des Systems aus Steuermitteln besonders hoch ist. Nur wenige der heute von beitragspflichtigen Landwirten erzogenen Kinder werden aller Voraussicht nach zu Beitragszahlern in der landwirtschaftlichen Alterssicherung werden. Die Kindererziehung ist unter diesen Gegebenheiten kein für das System konstitutiver, dem Geldbeitrag gleich zu erachtender generativer Beitrag, der im Beitragsrecht zum Ausgleich gebracht werden muss.
- b)Im Übrigen bleibt im Unterschied zur sozialen Pflegeversicherung die Erziehungsleistung des Landwirtsehegatten bei dessen Alterssicherung nicht unberücksichtigt. Zeiten der Kindererziehung wirken sich - wie schon ausgeführt (siehe oben unter 2
- a)- im Zusammenhang mit der Erfüllung der Wartezeit rechtsbegründend nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG in Verbindung mit § 56 Abs. 1 SGB VI aus. Auch hat der Landwirtsehegatte auf Grund von Zeiten der Kindererziehung Zugang zur gesetzlichen Rente (vgl. oben unter 2 b). Lässt sich der Ehegatte des Landwirts nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ALG in der landwirtschaftlichen Alterssicherung befreien, so entfällt während dieses Zeitraums seine Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Alterssicherung; er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsfrei pflichtversichert. V. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen beruhen danach auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage. Sie haben, da andere verfassungsrechtliche Mängel nicht geltend gemacht wurden, Bestand. Permalink: http://openjur.de/u/183442.html Kommentare
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