Rechts wegen. Tatbestand Die Kläger machen gegen die Beklagten Schadensersatz mit der Begründung geltend, sie seien durch unzutreffende Angaben in Adhoc-Mitteilungen der I. AG (im folgenden: I. AG) dazu veranlaßt worden, -mittlerweile wertlos gewordene -Aktien dieser Gesellschaft zu erwerben. Der Beklagte zu 1 war Vorstandsvorsitzender, der Beklagte zu 2 stellvertretender Vorstandsvorsitzender der I. AG. Die zunächst als Beklagte zu 3 mitverklagte I. AG ist an den Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligt, da seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen am 1. Juli 2001 der Rechtsstreit gegen sie gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist. Die Aktien der I. AG wurden im Juli 1998 zum geregelten Markt mit Handel im Neuen Markt bei einem Emissionskurs
27,10 € zugelassen und erreichten nach starkem Kursanstieg bereits im Februar 1999 ihren Höchststand
318,00 €. Nach zwischenzeitlicher Halbierung dieses Wertes und schwankendem Kurs erfolgte im August 1999 ein Aktiensplit im Verhältnis 1 : 5. Nach weiterhin uneinheitlichem Verlauf stieg der Kurs im Zusammenhang mit der Cebit im Februar 2000 nochmals kurzfristig bis auf 51,00 € an, um dann nach und nach wieder abzufallen; derzeit bewegt er sich bei wenigen Cent pro Aktie. Die I. AG veröffentlichte eine Vielzahl
Adhoc-Mitteilungen, u.a. am
ca. 9,8 Mio. DM; ergänzend war
M. lediglich für den Fall einer erfolgreichen Testphase die Erhöhung des Auftrags
14.000 auf 100.000 Stationen in Aussicht gestellt worden. Erst mit einer solchen Folgebestellung -die allerdings nicht erfolgte -wäre das in der Adhoc-Meldung vom 20. Mai 1999 mitgeteilte Auftragsvolumen
55 Mio. DM erreicht worden. Auf der Hauptversammlung der I. AG vom 24. Juni 1999 wurde der Inhalt der Meldung -freilich ohne Kenntnis der Kläger -auf entsprechende Nachfrage einer Aktionärin
den Beklagten zwar richtiggestellt, jedoch wurde die falsche Mitteilung vom
rund 55 Mio. DM geordert habe. Auch diese Mitteilung war unzutreffend, da es sich insoweit nicht um einen neuen Auftrag, sondern lediglich um eine gemeinsame Vertriebsvereinbarung handelte. Dies wurde
der I. AG erst mit Adhoc-Mitteilung vom
Lizenzen durch eine Firma W. D. Ltd. berichtet wurde, war -nach den Feststellungen des Berufungsgerichts -nicht unzutreffend. Die Kläger erwarben in der Zeit zwischen
der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätze, die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der
den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen (vgl. BGHZ 71, 284 u. st.Rspr.), hier überhaupt auf die Haftung der Beklagten für die
ihnen veranlaßten fehlerhaften Adhoc-Mitteilungen (§ 15 WpHG a.F.) der I. AG -eines Unternehmens des Neuen Marktes, der ein Segment des geregelten Marktes ist (vgl. dazu Potthoff/Stuhlfauth, WM 1997, Sonderbeilage Nr. 3, S. 6 ff.) -Anwendung finden könnten. Der Senat hat bislang -anders als die Revision meint -lediglich entschieden ( BGHZ 123, 106 ), daß die Prospekthaftungsgrundsätze auch für Prospekte gelten, mit denen für den Erwerb
Aktien außerhalb der geregelten Aktienmärkte geworben wird (vgl. aber für den Bereich der nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassenen Wertpapiererstemissionen nunmehr die spezialgesetzliche Haftungsregelung nach § 13 VerkaufsprospektG (v.
wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichtet (vgl. BGHZ 123, 106 , 109 f.; Sen.Urt. v.
Schutzgesetzen Zu Recht hat das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung etwaiger Schutzgesetze verneint. 1. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 WpHG a.F. besteht nicht. § 15 WpHG a.F. ist kein Schutzgesetz i.S.
HG a.F. ist nach den Gesetzesmaterialien nicht der Schutz der Individualinteressen der Anleger, sondern ausschließlich die im öffentlichen Interesse liegende Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (vgl. insbesondere: BT-Drucks. 12/7918, S. 96 , 102). Dementsprechend stellt § 15 Abs. 6 Satz 1 WpHG a.F. ausdrücklich klar, daß Verstöße gegen § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. keine Schadensersatzpflicht des Emittenten auslösen. Das schließt eine Schutzgesetzeigenschaft des § 15 WpHG a.F. aus (h.M., vgl. BVerfG, Urt. v.
2 BGB ist, offengelassen (vgl. Urt. v. 11. November 1985 - II ZR 109/84 , NJW 1986, 837 , 840). Er verneint sie nunmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der herrschenden Meinung (vgl. BVerfG ZIP 2002, 1986 , 1988 mit umfangreichen Nachw. z. Meinungsstand). Nach den Gesetzesmaterialien ( BT-Drucks. 10/318 , S.44) ist über § 88 BörsG a.F. ein Schutz des einzelnen Anlegers nicht gewollt. Schutzgesetz ist eine Rechtsnorm nur dann, wenn sie -sei es auch neben dem Schutz der Allgemeinheit -gerade dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schützen. Dabei kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten
Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder zumindest mitgewollt hat (Sen.Urt. v. 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90 , NJW 1992, 241 , 242 m.w.N.). Wie bereits in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommt ( BT-Drucks. 10/318, S. 45 ), steht bei § 88 BörsG a.F. allgemein die Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an Börsen und Märkten mit ihrer für das gesamte Wirtschaftsleben weitreichenden Bedeutung im Vordergrund. § 88 BörsG a.F. bezweckt deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Zwar wirkt sich der Schutz der Allgemeinheit mittelbar auch zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers aus (vgl. BT-Drucks. aaO S. 46). Damit erstrebt das Gesetz aber noch nicht einen besonderen Schadensersatzanspruch zum Schutze (auch) der Individualinteressen des einzelnen (vgl. dazu: BGHZ 84, 312 , 314; 125, 366 , 374). Der dem einzelnen zustatten kommende mittelbare Schutz ist vielmehr nur eine Reflexwirkung des Gesetzes, die die zivilrechtliche Haftung nicht begründen kann (vgl. BGHZ 89, 383 , 401). Die Funktion, den Anleger vor Täuschungen und Vermögensverlusten zu schützen, wurde
GB übernommen; diese Norm ist aufgrund ihres drittschützenden Charakters Schutzgesetz i.S.
O ; vgl. dazu unten unter 5.).
G ZIP 2002, 1986 , 1989).
G, 4. Aufl. 1997, § 400 Rdn. 2 m.w.N.). § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG soll das Vertrauen potentieller Anleger und gegenwärtiger Aktionäre der Gesellschaft in die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Angaben über die Geschäftsverhältnisse schützen. b) Die Beklagten haben jedoch durch die beiden Adhoc-Mitteilungen nicht die Verhältnisse der Gesellschaft "in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand" (§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG) unrichtig wiedergegeben. Unter "Übersichten über den Vermögensstand" sind alle Zusammenstellungen
Zahlenmaterialien, insbesondere alle Arten
Bilanzen zu verstehen, die einen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens ermöglichen (vgl. Otto aaO § 400 Rdn. 33). Darunter fallen ersichtlich nicht Adhoc-Mitteilungen, die -wie im vorliegenden Fall -nur jeweils einen einzelnen Geschäftsabschluß bekanntgeben. Als "Darstellungen über den Vermögensstand" gelten nur solche Berichte, die den Vermögensstand des Unternehmens so umfassend wiedergeben, daß sie ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Aktiengesellschaft ermöglichen und den Eindruck der Vollständigkeit erwecken. Auch das ist bei den Adhoc-Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999 offensichtlich nicht der Fall. Soweit in der Literatur vereinzelt die Ansicht vertreten wird, daß sich die "Darstellungen" i.S.
G nicht auf den Vermögensstand beziehen müßten (Baums, Bericht der Regierungskommission "Corporate Governance" v.
GB zu erfüllen, muß u.a. die fehlerhafte Information "in Prospekten" oder "in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand" erfolgen. Die Adhoc-Mitteilungen der I. AG vom
Anteilen" (Nr. 1) oder mit einem Erhöhungsangebot (Nr. 2) (vgl. dazu: Lackner, StGB
ihnen behauptete Kausalität dieser Adhoc-Mitteilungen für ihre Anlageentscheidungen nicht bewiesen hätten. Ihre diesbezüglichen Behauptungen seien kaum nachvollziehbar, weil sie die Aktien frühestens acht (richtig: mehr als neun) Monate nach der ersten und fast sechs Monate nach der zweiten Adhoc-Mitteilung erworben hätten. Es sei sogar wahrscheinlicher, daß die Kläger durch die damals herrschende allgemeine Markteuphorie, nicht aber durch die schon länger zurückliegenden Adhoc-Meldungen zum Kauf veranlaßt worden seien. Angesichts der erheblichen Zeitdifferenz komme ihnen auch keine etwa
den Adhoc-Mitteilungen erzeugte positive Anlagestimmung mehr zugute. Die
den Klägern beantragte Parteivernehmung nach § 448 ZPO komme nicht in Betracht, da "absolut nicht auszuschließen sei", daß die Kläger ihre Anlageentscheidung jeweils aufgrund außerhalb der Adhoc-Mitteilungen liegender Erwägungen getroffen hätten. Da sich die wechselseitigen Parteibehauptungen insoweit gänzlich beweislos gegenüberstünden, bestehe auch keinesfalls die erforderliche "gewisse Anfangswahrscheinlichkeit" für die
den Klägern zu beweisende Ursächlichkeit. Selbst wenn man aber die Kausalität unterstellte, sei zweifelhaft, ob der auf die Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Klägers gestützte Schaden ersatzfähig sei. Zumindest sei nicht erwiesen, daß die Beklagten es vorausgesehen hätten, daß Anleger in I.-Aktien wegen des Vertrauens in die Richtigkeit der Adhoc-Mitteilungen einen derartigen Schaden erleiden könnten und daß sie diesen billigend in Kauf genommen hätten; angesichts ihrer damals euphorischen Stimmung hätten die Beklagten auch nicht vorsätzlich sittenwidrig gehandelt. 2. Die Beweislastentscheidung zum Nachteil der Kläger hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat weder die Darlegungsund Beweislast zum Nachteil der Kläger hinsichtlich der behaupteten Kausalität der fehlerhaften Adhoc-Mitteilungen für ihre Kaufentschlüsse verkannt (§ 286 ZPO) noch durch die Ablehnung ihres Antrags auf Parteivernehmung gegen § 448 ZPO verstoßen. Da das auf § 826 BGB gestützte Schadensersatzbegehren bereits aus diesem Grunde scheitert, kommt es auf die -freilich unzutreffenden -Hilfserwägungen des Berufungsgerichts zum Schaden und zu den subjektiven Voraussetzungen dieser Norm nicht mehr an.
Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt ( BGHZ 100, 214 , 216; vgl. auch BGHZ 123, 311 , 315, 316 f. zu denkbaren Ausnahmen
diesem Grundsatz). bb) Freilich wird es in dieser Situation in der Regel für den Anleger nahezu unmöglich sein, den ihm obliegenden Beweis der Ursächlichkeit unrichtiger Publizität für die
ihm getroffene Anlageentscheidung auf dem primären wie dem sekundären Kapitalmarkt zu führen (vgl. dazu schon BT-Drucks. 13/8933, S. 76 ). Aus diesem Grunde ging die Rechtsprechung für den speziellen Bereich der Emissionsprospekthaftung nach dem Börsengesetz alter Fassung (a.F. = §§ 45 ff. BörsG i.d.F. d.
sechs Monaten nach ihrer erstmaligen Einführung und Prospektveröffentlichung erworben wurden (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BörsG); der zeitlichen Beschränkung liegt die Auffassung des Gesetzgebers zugrunde, daß der Prospekt nur für eine verhältnismäßig kurze Zeitspanne als Grundlage der Erwerbsentscheidung herangezogen wird (RegE z. 3. FMG, BT-Drucks. 13/8933, S. 76 f.). Diese für die Emissions-Prospekthaftung geltende neue Beweislastregel und die feste zeitliche Haftungsbegrenzung sind schon deshalb nicht auf (fehlerhafte) Adhoc-Mitteilungen i.S.
HG a.F. übertragbar, weil durch § 15 Abs. 6 Satz 1 WpHG a.F. eine spezialgesetzliche wie auch eine Schutzgesetz-Haftung des Emittenten ausdrücklich -und eine entsprechende Außenhaftung seiner Organe mittelbar -ausgeschlossen ist; das gilt erst recht für den Bereich der -hier in Rede stehenden -deliktischen Haftung nach § 826 BGB, bei der grundsätzlich der Geschädigte die volle Darlegungsund Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen trägt (vgl. nur Mertens in Münch.Komm.z.BGB 3. Aufl. § 826 BGB Rdn. 104 sowie vor §§ 823 bis 853 BGB Rdn. 7). cc) Vor diesem Hintergrund lassen sich auch die
der Rechtsprechung zur Prospekthaftung nach dem Börsengesetz alter Fassung entwickelten Grundsätze über den Anscheinsbeweis bei Vorliegen einer Anlagestimmung nicht ohne weiteres auf die Deliktshaftung nach § 826 BGB im Hinblick auf fehlerhafte Adhoc-Mitteilungen i.S. des § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. übertragen. Eine Adhoc-Mitteilung ist -wie bereits an anderer Stelle ausgeführt -anders als ein Börsenzulassungsprospekt in der Regel weder dazu bestimmt noch geeignet, über alle anlagerelevanten Umstände des Unternehmens vollständig zu informieren; vielmehr beschränkt sich der Informationsgehalt der Adhoc-Mitteilung im allgemeinen ausschnittartig auf wesentliche aktuelle, neue Tatsachen aus dem Unternehmensbereich. Solche momentan bedeutsamen Angaben werden zumeist für eine aktuelle, zeitnahe Entscheidung zum Kauf oder Verkauf der Aktie relevant sein. Zwar ist denkbar, daß sich im Einzelfall -je nach Tragweite der Information -aus positiven Signalen einer Adhoc-Mitteilung auch eine regelrechte Anlagestimmung für den Erwerb
Aktien entwickeln kann. Zur genauen Dauer einer solchen denkbaren Anlagestimmung lassen sich aber ebenso wenig -wenn nicht sogar weniger -verläßliche, verallgemeinerungsfähige Erfahrungssätze aufstellen wie für den bereits beschriebenen -insoweit schon unklaren -Bereich der Emissionsprospekte. Als gesichert kann allenfalls gelten, daß eine derartige Anlagestimmung nicht unbegrenzt ist und daß die Wirkung
positiven Informationen mit zeitlichem Abstand zur Veröffentlichung abnimmt. Auch die durch eine positive Adhoc-Meldung verursachte Anlagestimmung endet jedenfalls dann, wenn im Laufe der Zeit andere Faktoren für die Einschätzung des Wertpapiers bestimmend werden, etwa eine wesentliche Änderung des Börsenindex, der Konjunktureinschätzung oder aber neue Unternehmensdaten, wie z.B. ein neuer Jahresabschluß, ein Halbjahresoder Quartalsbericht oder aber eine neue Adhoc-Mitteilung (vgl. schon BGHZ 139, 225 , 234 für den Bereich der Börsenprospekte). Das reicht aber angesichts der vielfältigen kursbeeinflussenden Faktoren des Kapitalmarkts einerseits und der Uneinheitlichkeit der individuellen Willensentscheidungen der einzelnen Marktteilnehmer andererseits nicht aus, um für die Dauer solcher Anlagestimmungen als Folge
Adhoc-Mitteilungen eine "an der Typik auszurichtende, durch wissenschaftliches Experiment oder vielfache Beobachtung und ständige Erfahrung des täglichen Lebens bestätigte und darum besonders überzeugungskräftige Wahrscheinlichkeit" (vgl. Steffen in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 823 Rdn. 512) -wie für einen Anscheinsbeweis erforderlich -anzunehmen. Bei der Beurteilung, wie lange eine Anlagestimmung etwa
einer Adhoc-Mitteilung ausgehen kann, verbietet sich danach jede schematische, an einen bestimmten, festen Zeitraum angelehnte Betrachtungsweise; einen solchen festen Zeitraum könnte angesichts der tatsächlichen Unwägbarkeiten und der damit verbundenen Gefahr willkürlicher Entscheidungen allenfalls der Gesetzgeber allgemeinverbindlich festlegen -wie für den Regelungsbereich der §§ 45 ff. BörsG n.F. mit der Einführung des oben beschriebenen Sechs-Monats-Zeitraums faktisch geschehen. dd) Für den vorliegenden Fall verbleibt es daher bei der allgemeinen Darlegungsund Beweislast der Kläger für den
ihnen behaupteten Kausalzusammenhang zwischen den fehlerhaften Adhoc-Mitteilungen vom
mindestens neun Monaten seit der ersten Adhoc-Mitteilung und knapp sechs Monaten seit der zweiten Adhoc-Mitteilung bis zu den Aktienkäufen der Kläger es als völlig offen bezeichnet, wie diese ihre Anlageentscheidungen konkret getroffen haben. b) Für eine Parteivernehmung der Kläger als für die umstrittene Kausalität beweispflichtige Parteien ist, nachdem die Beklagten die erforderliche Zustimmung nach § 447 ZPO verweigert haben,
Amts wegen kein Raum. Die Parteivernehmung nach § 448 ZPO darf
Amts wegen nur angeordnet werden, wenn aufgrund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht, so daß bereits "einiger Beweis" (sog. Anfangsbeweis) erbracht ist (st.Rspr.; vgl. z.B. BGH, Urt. v.
den Klägern getätigten Aktienkäufen verneint. Entgegen der Ansicht der Revision hat sich das Berufungsgericht insoweit auch hinreichend und widerspruchsfrei mit dem Prozeßstoff auseinandergesetzt. Nachdem bereits das Landgericht die Klage aufgrund der fehlenden Kausalität abgewiesen und sich in diesem Rahmen mit dem diesbezüglichen Sachvortrag der Kläger auseinandergesetzt hatte, mußte das Berufungsgericht auf diese Einzelaspekte nicht nochmals zurückkommen, sondern konnte sich -neben der Inbezugnahme des Landgerichtsurteils -auf die zusätzliche Hervorhebung des Zeitmoments als Hauptaspekt beschränken. Das gilt insbesondere deshalb, weil die Kläger im Berufungsverfahren insoweit keine neuen Tatsachen oder detaillierte Rügen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts vorgebracht, sondern sich im wesentlichen auf die allgemeine -nicht erhebliche -Erwägung beschränkt hatten, sie hätten keine andere Erkenntnismöglichkeit als die Adhoc-Mitteilungen gehabt, da sie weder Organe noch Mitarbeiter des Unternehmens gewesen seien. Nach den Feststellungen des Landgerichtsurteils haben die Kläger offenbar -in verschiedenen Variationen -die für ihre Anlageentscheidungen maßgeblichen Informationen aus diversen Medien erhalten. Derartige Presseberichte oder Analystenempfehlungen sind als solche weder dem Emittenten i.S. des § 15 Abs. 1 WpHG a.F. noch den Beklagten i.S. einer Verantwortlichkeit nach § 826 BGB zuzurechnen; dies gilt jedenfalls dann, wenn -wie hier -nicht einmal konkret die ausdrückliche Erwähnung der Mitteilungen in solchen bewertenden Presseberichten oder Analystenempfehlungen dargetan ist. Die Beweisnot der Kläger führt nicht dazu, daß an ihre Behauptungen nur ein geminderter Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen wäre; auch ein unverschuldeter Mangel an Beweismitteln rechtfertigt insoweit keine Vergünstigung gegenüber der anderen Partei ( BGHZ 110, 363 , 364). Das Berufungsgericht mußte nicht ausdrücklich darauf hinweisen, daß es sich dieser Beweisnot der Kläger bei seiner Entscheidung über die Ablehnung der Parteivernehmung
Amts wegen bewußt war. Denn dieser Umstand lag im Prozeß
Anfang an offensichtlich auf der Hand. Röhricht Goette Kurzwelly Münke Gehrlein Permalink: https://openjur.de/u/183777.html ( https://oj.is/183777 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 21 Zitiert 147 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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