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BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

1. Art. 16a Abs. 4 GG nimmt bei eindeutig aussichtslosen Asylanträgen das im Asylgrundrecht wurzelnde Recht des Asylbewerbers, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über sein Asylbegehren in der

§ 36Abs. 4 Satz 1 Asyl

VfG, wonach das Gericht vorläufigen Rechtsschutz gegen den Vollzug der Zurückweisung nur bei "ernstlichen Zweifeln" an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes gewähren dürfe, schränke die richterliche Kontrolle von Behördenentscheidungen verfassungsrechtlich unzulässig ein.

  1. f)Schließlich sieht sich der Beschwerdeführer auch dadurch in seinen Grundrechten verletzt, daß das Verwaltungsgericht gemäß §§ 18a Abs. 4 Satz 7, 36 Abs. 3 Satz 9 AsylVfG den Eilantrag - zunächst - durch einen bloßen "Tenorbeschluß" abgewiesen habe. Wenn der Asylsuchende nicht mehr erfahre, aus welchen Gründen er zurückgewiesen werde, werde er zum bloßen Objekt staatlicher Machtausübung. Die verbleibende Pflicht des Gerichts zu nachträglicher Begründung verkümmere zum Selbstzweck; der Rechtskontrolle könne sie aufgrund der Erledigung des Verfahrens durch Vollzug nicht mehr dienen. Ohne Vorliegen einer Begründung könne mit der Verfassungsbeschwerde nur unterstellt werden, daß das Verwaltungsgericht wesentliche Teile des Vortrags sowie der eingereichten Unterlagen und Beweisangebote nicht zur Kenntnis genommen habe und die Entscheidung insofern auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhe. 2. Nachdem er die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses erhalten hatte, hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt: Das Verwaltungsgericht habe übergangen, was er zu seinem psychischen und physischen Zustand im Zeitpunkt der Anhörung vorgetragen habe. Seinen Anspruch auf rechtliches Gehör habe es auch dadurch verletzt, daß es den geltend gemachten objektiven Nachfluchtgrund, wonach er unfreiwillig in den Medien vorgeführt und dadurch zum derzeit bekanntesten Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland gemacht worden sei, nicht berücksichtigt habe. Die eigenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur mangelnden Glaubhaftigkeit des vorgetragenen Verfolgungsschicksals seien verfassungsrechtlich nicht tragfähig; etwaige Steigerungen im Vortrag dürften nur vorgehalten werden, wenn sie nach der Anhörung durch das Bundesamt vorgebracht worden seien. Das Verwaltungsgericht habe die Auskunft des UNHCR vom 7. Juli 1993, wonach jede Abschiebung eines nicht anerkannten Flüchtlings nach Togo mit Lebensgefahr verbunden sei, willkürlich entgegen ihrem Wortlaut ausgelegt. In der Stellungnahme sei gerade nicht davon die Rede, daß diese Gefahr nur für "ausgewiesene Anhänger der Opposition" bestehe. 3. Der Beschwerdeführer hat zur Unterstützung seiner verfassungsrechtlichen Einwände gegen das Flughafenverfahren einen Bericht des kirchlichen Flughafensozialdienstes Frankfurt am Main über dessen Erfahrungen mit diesem Verfahren im Jahre 1994 sowie ein Gutachten des Psychosozialen Zentrums für ausländische Flüchtlinge in Düsseldorf vorgelegt. Außerdem hat er auf eine von der Flüchtlingshilfsorganisation "Pro Asyl" in Auftrag gegebene Untersuchung über die Befragungs- und Entscheidungspraxis des Bundesamtes am Beispiel von auf dem Frankfurter Flughafen gelandeten nigerianischen Flüchtlingen Bezug genommen. V. Namens der Bundesregierung, die dem Verfahren beigetreten ist, hat das Bundesministerium des Innern zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen und geltend gemacht: 1. Art. 16a Abs. 4 GG beschränke die Befugnis der Gerichte, die Vollziehung ablehnender Bescheide bei Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten und solchen, deren Asylanträge offensichtlich unbegründet seien oder als offensichtlich unbegründet gelten, auszusetzen; die Aussetzung sei nur zulässig, wenn an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet "ernstliche Zweifel" bestünden. Damit habe der verfassungsändernde Gesetzgeber die Anforderungen an die Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren begrenzen wollen. Das Verwaltungsgericht solle in der Regel nicht mehr - wie bisher - verpflichtet sein, die Sachlage erschöpfend zu klären und das Offensichtlichkeitsurteil voll nachzuprüfen. "Ernstliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit lägen nach übereinstimmender Auffassung im Gesetzgebungsverfahren dann vor, wenn Erfolg und Mißerfolg des Rechtsbehelfs gleichermaßen wahrscheinlich seien. Art. 16a Abs. 4 GG sei mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar. Diese Vorschrift stehe einer Einschränkung und Modifizierung des Art. 19 Abs. 4 GG durch verfassungsänderndes Gesetz nicht entgegen. Art. 20 Abs. 3 GG verlange nur ein Minimum an gerichtlicher Kontrolle zur Wahrung der in Art. 16a Abs. 1 bis 5 GG enthaltenen Gewährleistungen. Er gebiete nicht, die Aufenthaltsbeendigung bis zu einer umfassenden und unanfechtbaren gerichtlichen Klärung einer behaupteten Grundrechtsverletzung aufzuschieben. Auch wenn ohne abschließende gerichtliche Klärung vollendete Tatsachen geschaffen werden könnten, so liege dem doch eine umfassende Einzelfallprüfung durch das Bundesamt zugrunde. 2.
  2. a)§ 18a AsylVfG sei geschaffen worden, weil illegale Einreisen ohne Ausweispapiere auf dem Luftweg in der jüngsten Vergangenheit stark zugenommen hätten. Sei die Einreise in das Bundesgebiet gestattet worden, so sei die Rückführung eines Ausländers, der keine Papiere besitze, in seinen Heimatstaat regelmäßig kurzfristig nicht möglich. Selbst bei schneller Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet sei deshalb häufig der angestrebte längere Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zu verhindern. Werde ein Asylantrag jedoch noch vor einer Einreisegestattung als offensichtlich unbegründet abgelehnt, könne der Ausländer unverzüglich unter Ausnutzung der Rücktransportverpflichtung der Fluggesellschaften und der völkerrechtlichen Rücknahmeverpflichtung des Abflug- oder Herkunftsstaates zurückgebracht werden, ohne daß es auf das Vorhandensein ausreichender Identitätsdokumente oder sonstiger Einreisepapiere ankomme. Die Einbeziehung der Asylbewerber ohne Papiere in das Verfahren nach § 18a AsylVfG vermeide überdies, daß Personen aus sicheren Herkunftsstaaten sich durch Vortäuschen eines Paßverlustes und Angabe einer anderen Staatsangehörigkeit einer alsbaldigen Zurückweisung entzögen.
  3. b)Das Flughafenverfahren stehe mit Art. 16a Abs. 1 GG in Einklang. Diese Verfassungsbestimmung garantiere für sich genommen unverändert ein individuelles Grundrecht auf Asyl. Dies bedeute aber nicht, daß auch die bisher hieraus abgeleiteten aufenthaltsrechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorwirkungen weiterhin unverändert fortbestünden. Das Grundrecht auf Asyl sei insgesamt inhaltlich neu konzipiert worden. Das in Absatz 1 garantierte Grundrecht werde durch die nachfolgenden Absätze in seinem Schutzbereich präzisiert und eingeschränkt. Jede Einzelregelung des Art. 16a GG müsse so interpretiert werden, daß Widersprüche vermieden würden und die Gesamtvorschrift im Sinne einer Konkordanz zur bestmöglichen Geltung gelange. Das Grundrecht auf Asyl sei folglich so auszulegen, daß einerseits dem Schutzanspruch des einzelnen Asylsuchenden, andererseits dem in Art. 16a Abs. 3 und 4 GG niedergelegten öffentlichen Interesse an der beschleunigten Erledigung offensichtlich unbegründeter Asylanträge hinreichend Rechnung getragen werde. Das beschleunigte Verfahren nach § 18a AsylVfG trage dem grundrechtlich verankerten Schutzgedanken des vorläufigen Bleiberechts trotz dessen räumlicher und zeitlicher Modifikation ausreichend Rechnung. Die Flughafenregelung entspreche auch den völkerrechtlichen Grundsätzen. Eine völkergewohnheitsrechtliche Verpflichtung, fremden Staatsangehörigen die Einreise in das Staatsgebiet zu gestatten, bestehe auch dann nicht, wenn es sich dabei um politische Flüchtlinge handele, die zur Durchführung eines Asylverfahrens einreisen wollten. Wegen der dargelegten Besonderheiten einer Einreise auf dem Luftweg verletze die Flughafenregelung nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies gelte auch für die Einbeziehung von Asylsuchenden ohne gültige Papiere.
  4. c)Die Art und Weise der Unterbringung von Asylsuchenden auf dem Flughafengelände während der Prüfung ihres Einreise- und Asylbegehrens sei verfassungskonform. Es handele sich nicht um eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Regelung ziele nicht auf ein Festhalten des Asylbewerbers. Die Asylsuchenden könnten sich in dem für sie vorgesehenen Teil des Flughafengeländes frei bewegen. Außerdem könnten sie diesen Ort durch Abreise ins Ausland jederzeit verlassen. Daß dieser Weg wegen der geltend gemachten Verfolgungsgefahr faktisch verschlossen sein könne, sei der Bundesrepublik Deutschland nicht zuzurechnen. Das Gebot der Achtung der Menschenwürde werde durch den Vollzug der Flughafenregelung auf dem Frankfurter Rhein-Main- Flughafen nicht verletzt. Den Asylbewerbern stünden in einem Bürogebäude im Transitbereich Schlafsäle, Sanitärräume, ein Aufenthaltsraum und zwei Telefone zur Verfügung. Die Betreuung der Asylbewerber, einschließlich der Verpflegung, erfolge durch den kirchlichen Sozialdienst im Auftrag des Landes Hessen. Bei Bedarf könne ein Arzt, für den ein spezieller Raum vorhanden sei, eine Versorgung in der Flughafenklinik veranlassen. Auf Wunsch hätten die Asylbewerber täglich Gelegenheit, sich auf einem umzäunten Rasengelände an der frischen Luft zu bewegen und sportlich zu betätigen.
  5. d)Die Frist von drei Tagen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs (§ 18a Abs. 4 Satz 1 AsylVfG) behindere den Anspruch des Asylsuchenden auf gerichtlichen Rechtsschutz nicht in unzumutbarer Weise. Im Transitbereich stünden die nötigen Dolmetscher zur Verfügung. Die Asylbewerber würden bei der Anhörung vor dem Bundesamt in ihrer Muttersprache auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Verfahrensbevollmächtigten zu beauftragen. Ebenso werde die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes erläutert. Nach Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet würden dem Asylbewerber Kopien der entstandenen Verfahrensakten ausgehändigt. Es werde ihm ermöglicht, einen Anwalt zu wählen und zu beauftragen. Das Grenzschutzamt leiste Unterstützung bei der Übermittlung eiliger Unterlagen per Fax an die Gerichte. Die Frist habe bisher in allen Fällen eingehalten werden können.
  6. e)Verfassungsrechtlich unbedenklich sei ferner auch, daß die Einreiseverweigerung bereits dann vollzogen werden könne, wenn das Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt habe, ohne daß hierfür schon eine Begründung bekannt sei (§ 18a Abs. 4 Satz 7 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 9 AsylVfG). Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine Begründung bestehe nicht. Da es sich um eine letztinstanzliche Entscheidung handele, müsse der Vollzug nicht so lange ausgesetzt werden, bis die Begründung vorliege.
  7. f)Die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften im Falle des Beschwerdeführers sei nicht zu beanstanden. Die von Bundesamt und Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstäbe für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet genügten im Ergebnis den verfassungsrechtlichen Anforderungen. 3. Zur Unterstützung ihrer Auffassung hat die Bundesregierung umfangreiches statistisches Material vorgelegt und dazu vorgetragen: Die relativ geringe Zahl von Asylgesuchen auf deutschen Flughäfen sei wesentlich auf eine präventive Wirkung der Flughafenregelung zurückzuführen; dieser komme daher eine wesentliche Bedeutung als flankierende Absicherung der Drittstaatenregelung zu. Dem stehe nicht entgegen, daß bisher nur in verhältnismäßig geringem Umfang - nämlich in weniger als 10 v.H. der in Betracht kommenden Fälle - von der Möglichkeit der Einreiseverweigerung Gebrauch gemacht worden sei. In der Mehrzahl der Fälle sei die Einreise im Hinblick darauf gestattet worden, daß eine kurzfristige Entscheidung über den Asylantrag nicht möglich gewesen sei. VI. In der mündlichen Verhandlung haben der Beschwerdeführer sowie der Bundesminister des Innern namens der Bundesregierung und deren Bevollmächtigter das schriftsätzliche Vorbringen bekräftigt und vertieft. Das Gericht hat als Auskunftspersonen zu den tatsächlichen Bedingungen des Flughafenverfahrens Bedienstete des Bundesamtes, des Grenzschutzamtes Frankfurt am Main und des Regierungspräsidiums Darmstadt, ferner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von UNHCR sowie des Deutschen Caritas-Verbandes und der Evangelischen Kirche in Deutschland als den Trägern des Flughafensozialdienstes gehört. Weiterhin hat sich auf Anregung des Beschwerdeführers ein Mitarbeiter des Berliner Behandlungszentrums für Folteropfer geäußert. B. I. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts und mittelbar gegen die ihm zugrunde liegenden Einzelbestimmungen der Flughafenregelung (§ 18a AsylVfG) und des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG) richtet. 1.
  8. a)Diese auf besondere Beschleunigung des Verfahrens zielenden Regelungen lassen es jedenfalls durch ihr Zusammenwirken als möglich erscheinen, daß individuelle verfahrensrechtliche Rechtspositionen in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarem Maße beeinträchtigt werden und der angegriffene Beschluß hierauf beruht. Gleiches gilt im Hinblick darauf, daß die Asylsuchenden im Flughafenverfahren den Transitbereich nicht verlassen können und deshalb insbesondere ihre Sprachunkundigkeit sie verstärkt in der Wahrnehmung ihrer Rechte behindert.
  9. b)Der Beschwerdeführer legt des weiteren hinreichend deutlich dar (§ 92 BVerfGG), daß das Verwaltungsgericht nicht nur sein Vorbringen, er sei durch seine schlechte physische und psychische Verfassung im Zeitpunkt der Anhörung durch das Bundesamt an einer überzeugenden Schilderung seines Verfolgungsschicksals gehindert gewesen, sondern auch seinen Vortrag, er sei nunmehr auch durch das Bekanntwerden seines Asylantrags von staatlicher Verfolgung in Togo bedroht, bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt habe; die Versagung des beantragten einstweiligen Rechtsschutzes könne hierauf beruhen. 2. Der Rechtsweg ist erschöpft. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Dem Beschwerdeführer stehen auch keine sonstigen zumutbaren Möglichkeiten zu Gebote, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen im fachgerichtlichen Verfahren zu erwirken. Zwar ist eine Versagung des rechtlichen Gehörs im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich durch einen Antrag auf Änderung der Entscheidung (vgl. § 80 Abs. 7 VwGO) geltend zu machen (vgl. BVerfGE 70, 180 [185 ff.]). Darauf kann der Beschwerdeführer hier aber schon darum nicht verwiesen werden, weil ein solches Verfahren seine verfassungsrechtlichen Beanstandungen gegen die dem verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren zugrunde liegenden Normen nicht hätte ausräumen können. 3. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des auf Gewährung der Einreise zielenden Antrags im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 18a Abs. 4 und 5 AsylVfG) hat sich nicht dadurch erledigt, daß der Beschwerdeführer aufgrund der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1993 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Allerdings kann nach Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht die Gewährung der Einreise nicht mehr Gegenstand einer erneuten Entscheidung sein. Das Bundesamt hat aber in seinem Bescheid vom 4. Juli 1993 gemäß § 18a Abs. 2 AsylVfG "vorsorglich für den Fall der Einreise" eine Abschiebungsandrohung erlassen. Diese Abschiebungsandrohung ist mit der Einreise des Beschwerdeführers unmittelbar wirksam geworden. Im erneuten verwaltungsgerichtlichen Verfahren muß der Beschwerdeführer die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung beantragen (vgl. § 18a Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative AsylVfG). Dem steht die Regelung des § 18a Abs. 5 Satz 2 AsylVfG nicht entgegen, wonach die "Anordnung des Gerichts", dem Ausländer die Einreise zu gestatten, zugleich als Aussetzung der Abschiebung gilt. Mit dem in § 18a Abs. 5 Satz 2 AsylVfG erwähnten Gericht ist nach dem Zusammenhang dieser Vorschrift mit § 18a Abs. 4 AsylVfG nur das Verwaltungsgericht als das im Verfahren "auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung" tätig werdende Gericht gemeint. Eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts greift nur insoweit in das fachgerichtliche und verwaltungsbehördliche Verfahren ein, als es zur Sicherung des mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten grundrechtlichen Anspruchs erforderlich ist. II. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde hingegen, soweit sie sich gegen die Bescheide des Bundesamtes und des Grenzschutzamtes wendet. Insoweit ist der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Klage gegen die Behördenentscheidungen ist beim Verwaltungsgericht noch anhängig. Ein Fall des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bereits Gegenstand der verfassungsrechtlichen Nachprüfung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, daß dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht, wenn er im übrigen zunächst auf den Rechtsweg verwiesen wird. C. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts wendet; diese Entscheidung verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. I. Art. 16a Abs. 4 GG und die auf ihm beruhende Regelung des § 18a Abs.

§ 36Abs. 4 Sätze 1 und 2 Asyl

VfG über das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind mit dem Grundgesetz vereinbar. 1. Art. 16a Abs. 4 GG betrifft das gerichtliche Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gegen die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Insoweit werden mit dem Begriff "ernstliche Zweifel" qualifizierte Anforderungen an eine Aussetzung des Vollzuges durch das Gericht gestellt. Ferner wird der Gesetzgeber ermächtigt, Regelungen über eine Einschränkung des Prüfungsumfangs und eine Präklusion verspäteten Vorbringens im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu treffen. Bei der Regelung des Art. 16a Abs. 4 GG handelt es sich "um eine Begrenzung des verfahrensrechtlichen Schutzbereichs der Asylgewährleistung, die der einfache Gesetzgeber konkretisieren darf" (vgl. BTDrucks 12/4152, S. 4 ). Art. 16a Abs. 4 GG nimmt damit das im Asylgrundrecht wurzelnde Recht des Asylbewerbers, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über sein Asylbegehren in der Bundesrepublik Deutschland zu bleiben, ein Stück weit zurück. Der Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird durch ein Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen. Dem liegt eine Abwägung zwischen den Belangen des Staates - namentlich im Blick auf die Bewältigung der aus der großen Zahl der Asylanträge erwachsenden Probleme - und dem Interesse des Asylsuchenden an wirksamem Schutz vor politischer Verfolgung zugrunde. Diese Abwägung erfolgt unter Bedingungen, unter denen bereits eine hohe Gewißheit besteht, daß mit der Zurückweisung des Asylgesuchs ein materieller Asylanspruch nicht verletzt wird. Der Verfassungsgeber läßt mit Art. 16a Abs. 4 GG das vorläufige Bleiberecht nunmehr nicht erst dann entfallen, wenn das Verwaltungsgericht sich von der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamtes überzeugt hat, wovon die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 1984 ( BVerfGE 67, 43 [61]) ausgegangen ist, sondern schon dann, wenn es an der Richtigkeit dieser Entscheidung keine ernstlichen Zweifel hat.

  1. a)Art. 16a Abs. 4 GG gilt für die Fälle des Absatzes 3 und für andere Fälle, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten. Das Verständnis dieser Merkmale richtet sich an ihrer Funktion aus, das vorläufige Bleiberecht zu beschränken. Dieses tritt in Abwägung der Individualinteressen des Asylsuchenden mit den Belangen des Staates bei eindeutig aussichtslosen Asylanträgen zurück (vgl. BVerfGE 56, 216 [236]; 67, 43 [56]). Art. 16a Abs. 4 GG sieht verschiedene Fallgruppen vor: Zunächst geht es um die Fälle, in denen der Asylsuchende aus einem sicheren Herkunftsland angereist ist und die Vermutung, nicht verfolgt zu sein, nicht aufgrund der Darlegung eines individuellen Verfolgungsschicksals ausräumen kann (Art. 16a Abs. 3 GG). Die Fallgruppen der "anderen Fälle, die offensichtlich unbegründet sind", und der Fälle, die "als offensichtlich unbegründet gelten", umschreibt die Verfassung nicht selbst; sie sieht in Art. 16a Abs. 4 Satz 2 GG vor, daß der Gesetzgeber das Nähere zu bestimmen habe. Damit läßt die Verfassung es nunmehr ausdrücklich zu, die Voraussetzungen einer eindeutigen Aussichtslosigkeit des Asylantrags abstrakt und typisierend zu umschreiben. Der Gesetzgeber hat dabei eine materiellrechtliche Regelung zu treffen, die der Bedeutung des Asylrechts und des aus ihm abgeleiteten vorläufigen Bleiberechts gerecht wird. Des weiteren ermächtigt die Verfassung ihn, auch solche Fallgestaltungen wie offensichtlich unbegründete Fälle zu behandeln, in denen den Individualinteressen des Asylsuchenden Belange des Staates gegenüberstehen, die es in gleichem Maße wie in den anderen Fallgruppen rechtfertigen, das vorläufige Bleiberecht schon vor einer bestandskräftigen Entscheidung über den Asylantrag zu beenden. Welche Fälle im einzelnen hiervon erfaßt werden, bedarf hier keiner Entscheidung. Zur Vergleichbarkeit der Fallgruppen heißt es in der Gesetzesbegründung ( BTDrucks 12/4152, S. 4 ): "Die letztere Fallgestaltung kann - was der Ausgestaltung durch den einfachen Gesetzgeber nach Satz 2 obliegt - z.B. Asylbewerber erfassen, die schwere Straftaten begangen haben oder gegen wesentliche Mitwirkungspflichten im Asylverfahren in zurechenbarer Weise verstoßen haben, also Formen mißbräuchlicher Inanspruchnahme des Asylrechts".
  2. b)Ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden und sollen daraufhin aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergriffen werden, so ist das Gericht, das dagegen mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz angerufen wird, gemäß Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GG nur dann befugt, die Vollziehung auszusetzen, "wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen".
  3. aa)Der Begriff der "aufenthaltsbeendenden" Maßnahme beschränkt sich nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der Verfassungsbestimmung - ebenso wie in Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG - nicht auf solche Akte, die im Sinne des Ausländerrechts einen nach Einreise (vgl. § 59 Abs. 2 AuslG) begründeten Aufenthalt im Bundesgebiet beenden sollen (vgl. §§ 42 ff. AuslG; §§ 34 ff. AsylVfG). Von Art. 16a Abs. 4 GG werden vielmehr auch solche Maßnahmen erfaßt, die einen tatsächlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Ausländer an einer Einreise im Rechtssinne und einer Aufenthaltsbegründung hindern sollen (vgl. §§ 60, 61 AuslG; §§ 18 Abs. 2 und 3, 18a Abs. 3 Satz 1, 19 Abs. 3 AsylVfG).
  4. bb)Gegenstand des von Art. 16a Abs. 4 GG geregelten fachgerichtlichen Eilverfahrens ist die aufenthaltsbeendende Maßnahme in dem soeben unter
  5. aa)bezeichneten Sinne, beschränkt auf die Frage ihrer sofortigen Vollziehbarkeit. Die sofortige Beendigung des Aufenthalts eines Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auf die (qualifizierte) Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge. Anknüpfungspunkt der fachgerichtlichen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muß daher die Frage sein, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, ohne daß deshalb der Ablehnungsbescheid selbst zum Verfahrensgegenstand wird. Das Fachgericht hat die Einschätzung des Bundesamtes, daß der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht bestehe, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Bei Berücksichtigung des Schutzziels des Grundrechts auf Asyl, das durch die verfahrensrechtlichen Regelungen des Art. 16a Abs. 4 GG materiell nicht eingeschränkt wird, ist einem Asylsuchenden nur zuzumuten, sein Rechtsschutzbegehren von seinem Heimatstaat aus weiter zu verfolgen, wenn sein Schutzgesuch als offensichtlich unbegründet beurteilt wird. Dies ergibt sich im übrigen schon daraus, daß der verfassungsändernde Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Regelung des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GG die Möglichkeit vorgesehen hat, durch Gesetz den Prüfungsumfang einzuschränken und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt zu lassen (Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 GG). Eine solche Regelung ist nur sinnvoll, wenn bereits das Eilverfahren sich auf die Erfolgsaussichten des Asylbegehrens richtet. Diese Auslegung wird bestätigt durch die Änderungen des Asylverfahrensgesetzes in § 36 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 AsylVfG sowie in § 36 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit §§ 34 Abs. 2, 31 AsylVfG (§ 18a Abs. 4 Satz 6 und Abs. 3 Satz 2 AsylVfG), die in enger Abstimmung mit der Schaffung des Art. 16a GG in einem parallel verlaufenden Gesetzgebungsverfahren beschlossen worden sind. Im neu eingeführten Flughafenverfahren tritt freilich die Einreiseverweigerung an die Stelle einer Abschiebungsandrohung. Sie stützt sich darauf, daß der im Transitbereich des Flughafens befindliche Asylbewerber noch nicht im Rechtssinne eingereist ist. Im Verfahren nach § 18a Abs. 4 und 5 AsylVfG ist daher Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Prüfung der sofortige Vollzug der Einreiseverweigerung und die diesem zugrundeliegende Beurteilung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet.
  6. cc)In Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GG hat der verfassungsändernde Gesetzgeber dem Fachgericht für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Entscheidungsmaßstab vorgegeben. Das Gericht darf die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nur noch bei "ernstlichen Zweifeln" an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme aussetzen. "Geringe Zweifel reichen nicht aus" (vgl. BTDrucks 12/4450, S. 24 [Begründung zu § 36 Abs. 4 AsylVfG]).

(1)Mit dieser Regelung soll bei Asylanträgen, die vom Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind, die Reichweite der fachgerichtlichen Prüfung im Eilverfahren gegenüber den bisher geltenden Anforderungen (vgl. dazu BVerfGE 67, 43 [61 f.]) zurückgenommen werden. Der verfassungsändernde Gesetzgeber legt dabei zugrunde, nach den gemachten Erfahrungen laufe ein Asylbewerber nicht Gefahr, einen begründeten Asylanspruch durch den sofortigen Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen tatsächlich zu verlieren, oder das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiege aus anderen Gründen. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG nimmt die Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG, die grundsätzlich auch effektiven einstweiligen Rechtsschutz umfaßt (vgl. BVerfGE 35, 382 [401 f.]; 79, 69 [74 ff.]), auf und gestaltet sie wegen des massenhaften Zustroms asylbegehrender Ausländer um.
(2)Der Begriff der "ernstlichen Zweifel" ist im Zusammenhang der Gesamtregelung des Art. 16a GG eigenständig zu bestimmen. Maßgeblich ist nicht ein - wie auch immer zu qualifizierender - innerer Zustand des Zweifelns, dessen Intensität nicht meßbar ist. Es kommt vielmehr auf das Gewicht der Faktoren an, die Anlaß zu Zweifeln geben. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, daß die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. 2. Eine verfassungsgerichtliche Prüfung des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes am Maßstab des Art. 16a Abs. 4 GG, § 18a Abs.

§ 36Abs. 4 Asyl

VfG ergangenen fachgerichtlichen Beschlusses richtet sich darauf, ob die Entscheidung, daß "ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes" nicht bestehen, verfassungsrechtlich zu beanstanden ist. Dabei ist in bezug auf die Tatsachenermittlung zu berücksichtigen, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 18a Abs. 4 Satz 5 AsylVfG (vgl. auch § 36 Abs. 3 Satz 4 AsylVfG) im schriftlichen Verfahren ergehen soll. Das Verwaltungsgericht wird also regelmäßig nach Aktenlage (aufgrund der Bescheide und Protokolle der Behörden einerseits und der schriftsätzlichen Äußerung des Asylbewerbers im Eilverfahren andererseits) entscheiden und keine eigene Sachverhaltsermittlung durchführen. Diese Verfahrensweise findet in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 GG ihre verfassungsrechtliche Grundlage. Sie ist auch bei der Nachprüfung fachgerichtlicher Beschlüsse im Eilverfahren durch das Bundesverfassungsgericht zu beachten. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des Art. 16a Abs. 1 GG, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]). Meist wird der Asylsuchende jedoch entweder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (etwa Außerachtlassung oder Mißdeutung neuester Erkenntnisse über Entwicklungen im Herkunftsland oder Verstoß gegen die Mindestanforderungen an ein faires und grundrechtseffektives Verfahren) oder die fehlerhafte Wertung seines Vorbringens (insbesondere unbegründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen oder der Glaubwürdigkeit seiner Person) rügen. Soweit solche Rügen sich auf Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG stützen, gelten die allgemeinen Maßstäbe. Soweit eine Verletzung des Art. 16a Abs. 1 GG geltend gemacht wird, kann das Bundesverfassungsgericht - unter Beachtung der begrenzten Prüfungspflichten des Verwaltungsgerichts - nur eingreifen, wenn das Verwaltungsgericht bei der Gestaltung des Verfahrens oder bei der Entwicklung seines Rechtsmaßstabes die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Asyl verkannt hat, oder wenn es aufgrund der Verkennung von Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts Tatsachen für rechtserheblich oder -unerheblich gehalten hat.

  1. Durch die Einfügung des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG in das Grundgesetz ist Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG genügt. Art. 16a Abs. 4 GG ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar (vgl. das Urteil des Senats vom heutigen Tage im Verfahren 2 BvR 1938/93 und 2315/93). II. Auch die Vorschriften über das Asylverfahren bei Einreise auf dem Luftwege sind mit der Verfassung vereinbar. Bei der Anwendung einzelner Bestimmungen sind freilich die nachfolgend dargelegten Anforderungen zu beachten.
  2. Das Flughafenverfahren läuft auf der Grundlage des Asylverfahrensgesetzes gegenwärtig wie folgt ab: Bei Asylbewerbern aus einem sicheren Herkunftsstaat und solchen ohne gültigen Paß oder Paßersatz wird die Entscheidung über die Einreise zunächst zurückgestellt (§ 18a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG). Diese Personen erhalten unverzüglich Gelegenheit, bei der auf dem Flughafen eingerichteten Außenstelle des Bundesamtes einen Asylantrag zu stellen. Dort hat ihre persönliche Anhörung unverzüglich stattzufinden (§ 18a Abs. 1 Satz 3 und 4 AsylVfG). Danach ist ihnen Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand ihrer Wahl Verbindung aufzunehmen, sofern sie sich noch nicht anwaltlichen Beistands versichert haben (§ 18a Abs. 1 Satz 5 AsylVfG). Eine Hilfe der Behörden bei der Suche nach einem zur Vertretung bereiten Rechtsbeistand sieht das Gesetz nicht vor. Teilt das Bundesamt der Grenzbehörde mit, daß es nicht kurzfristig entscheiden könne, oder hat es über den Asylantrag nicht binnen zwei Tagen nach der Antragstellung entschieden, so darf der Asylsuchende einreisen (vgl. § 18a Abs. 6 Nr. 1 und 2 AsylVfG). Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt den Antragsteller als Asylberechtigten anerkennt oder feststellt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, oder wenn es den Asylantrag für (schlicht) unbegründet hält. Lehnt das Bundesamt den Asylantrag dagegen als offensichtlich unbegründet ab, wird dem Asylbewerber die Einreise verweigert (§ 18a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG) und vorsorglich für den Fall der Einreise die Abschiebung angedroht (§ 18a Abs. 2 AsylVfG). Das Grenzschutzamt stellt den ablehnenden Asylbescheid und den Bescheid über die Einreiseverweigerung zu (§ 18a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG). Innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Zustellung hat der Asylsuchende die Möglichkeit, einen Antrag an das Verwaltungsgericht auf vorläufigen Rechtsschutz zu stellen (§ 18a Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 AsylVfG). Der Antrag kann auch beim Grenzschutzamt eingereicht werden, worauf der Antragsteller hinzuweisen ist (§ 18a Abs. 4 Satz 2 und 3 AsylVfG). Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, darf die Einreiseverweigerung nicht vor einer ablehnenden gerichtlichen Entscheidung vollzogen werden (§ 18a Abs. 4 Satz 7 AsylVfG). Für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist der Einzelrichter zuständig (§ 76 Abs. 4 AsylVfG). Er soll ohne erneute Anhörung des Asylbewerbers nach Aktenlage entscheiden (§ 18a Abs. 4 Satz 5 AsylVfG). Seine Pflicht zur Amtsermittlung ist eingeschränkt (§ 18a Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG). Nach Maßgabe des § 18a Abs.

§ 36Abs. 4 Satz 3 Asyl

VfG kann er Vorbringen unberücksichtigt lassen. Er darf vorläufigen Rechtsschutz nur gewähren, "wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen" (§ 18a Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Sobald die unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer des Verwaltungsgerichts vorliegt, ist die Entscheidung ergangen (§ 18a Abs. 4 Satz 7 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 9 AsylVfG). Im Falle der Ablehnung des Antrags kann die Einreiseverweigerung nun vollzogen werden; das Verwaltungsgericht hat seinen Beschluß freilich auch nachträglich noch zu begründen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Hat das Gericht nicht innerhalb von 14 Tagen über den Eilantrag entschieden, so ist dem Antragsteller die Einreise zu gestatten (§ 18a Abs. 6 Nr. 3 AsylVfG). 2.

  1. a)Die Entscheidung des Gesetzgebers, ein besonderes Verfahren für bestimmte Gruppen von auf dem Luftwege eintreffenden Asylsuchenden zu schaffen, hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG stand. Kommt ein Asylbewerber aus einem vom Gesetzgeber als sicher bezeichneten Staat (Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a AsylVfG), so wird sein Asylantrag regelmäßig ohne größeren Prüfungsaufwand in einem abgekürzten Verfahren bearbeitet werden können. Im Hinblick darauf, daß Möglichkeiten der unverzögerten Rückführung von Asylsuchenden nach Ablehnung ihrer Anträge als offensichtlich unbegründet nur effektiv genutzt werden können, wenn das Asylverfahren vor der Gewährung der Einreise beschleunigt abgewickelt wird, hat der Gesetzgeber das Flughafenverfahren auch auf solche Personen erstreckt, die zwar nicht aus sicheren Herkunftsstaaten kommen, aber ohne Papiere oder mit gefälschten Papieren um Asyl nachsuchen. Diese Regelung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Genügt die Prüfung eines Asylantrags nach den Regeln des Flughafenverfahrens den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen, die sich aus Art. 16a Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG ergeben (dazu unten
  2. d)und e), so darf der Gesetzgeber das Flughafenverfahren auch für Asylsuchende ohne Papiere oder ohne gültige Papiere vorsehen. Denn diese Personen können nach einer Ablehnung ihres Asylantrags nur dann unverzögert - unter Ausnutzung von Rücktransportverpflichtungen der Fluggesellschaften und völkerrechtlichen Rücknahmepflichten der Abflug- oder Herkunftsstaaten - in den Staat des Abflughafens zurückgeführt werden, wenn das Asylverfahren vor ihrer Einreise durchgeführt wird. Die Grenzbehörden werden bei der Beurteilung der Echtheit der ihnen vorgelegten Papiere besondere Sorgfalt anzuwenden haben. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Flughafenverfahren auf Asylsuchende beschränkt bleiben, die nicht über ausreichende Reisedokumente verfügen oder deren Pässe tatsächlich - und nicht nur vermeintlich - gefälscht sind. Läßt sich die Unechtheit des Passes nicht kurzfristig feststellen, ist dem Asylbewerber die Einreise zu gestatten.
  3. b)Die Begrenzung des Aufenthalts von Asylsuchenden während des Verfahrens nach § 18a AsylVfG auf die für ihre Unterbringung vorgesehenen Räumlichkeiten im Transitbereich des Flughafens stellt keine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung (Art. 104 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) dar.
  4. aa)Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schützt die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen. Sein Gewährleistungsinhalt umfaßt von vornherein nicht eine Befugnis, sich unbegrenzt überall aufhalten und überall hin bewegen zu dürfen. Demgemäß liegt eine Freiheitsbeschränkung nur vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist (vgl. Dürig in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 104 Rn. 12). Der Tatbestand einer Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 GG) kommt ohnehin nur in Betracht, wenn die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - körperliche Bewegungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen nach jeder Richtung hin aufgehoben wird.
  5. bb)Die Staatsgrenze ist als Hindernis der freien Bewegung nach der allgemeinen Rechtsordnung vorgegeben. Jeder Staat ist berechtigt, den freien Zutritt zu seinem Gebiet zu begrenzen und für Ausländer die Kriterien festzulegen, die zum Zutritt auf das Staatsgebiet berechtigen. Rechtliche und tatsächliche Hindernisse für das freie Überschreiten der Staatsgrenze berühren deshalb nicht den Gewährleistungsinhalt der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten körperlichen Bewegungsfreiheit. Daran ändert auch die Stellung eines Asylantrags nichts. Dieser begründet weder nach Völkerrecht noch nach deutschem innerstaatlichen Recht einen Anspruch auf Einreise. Der Raum der Bundesrepublik Deutschland ist Asylbewerbern, die ihn ohne entsprechende Reisedokumente erreichen, vor der Feststellung ihrer Asylberechtigung rechtlich nicht zugänglich. Die Tatsache, daß sie sich bei Ankunft auf einem Flughafen schon auf deutschem Staatsgebiet befinden, ändert nichts daran, daß über die Gewährung der Einreise erst noch zu entscheiden ist. Abgesehen davon ergibt sich für Asylsuchende am Flughafen die tatsächliche Begrenzung ihrer Bewegungsfreiheit aus ihrer Absicht, in der Bundesrepublik Deutschland um Schutz nachzusuchen und das hierfür vorgesehene Verfahren zu durchlaufen. Zwar kann ihnen in dieser Lage eine Rückkehr in den Staat, der sie möglicherweise verfolgt, nicht angesonnen werden. Die hieraus folgende Einschränkung der Bewegungsfreiheit ist jedoch nicht Folge einer der deutschen Staatsgewalt zurechenbaren Maßnahme.
  6. c)Die gesetzlichen Vorschriften über das Asylverfahren, die für bestimmte Gruppen von Asylbewerbern bei Einreise auf dem Luftwege Anwendung finden, schaffen für die behördliche Entscheidung über ihre Asylanträge einen Rahmen, der den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.
  7. aa)Das in § 18a AsylVfG vorgesehene sogenannte Flughafenverfahren dient ebenso wie das im Zweiten Abschnitt des Asylverfahrensgesetzes im einzelnen ausgestaltete reguläre Asylverfahren der Feststellung, ob dem Asylbewerber das in Art. 16a Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht zusteht. Nur derjenige, dem es auf Antrag (§§ 13 f. AsylVfG) in einem rechtlich geregelten Prüfungsverfahren zuerkannt wird, kommt in den Genuß des Asylrechts. Der Asylsuchende muß mithin einen förmlichen Feststellungsakt erwirken und notfalls erstreiten, um sein Asylgrundrecht geltend machen zu können (vgl. BVerfGE 60, 253 [295]). Eine für die Feststellung des Asylrechts geeignete Verfahrensregelung ist deshalb auch verfassungsrechtlich von Bedeutung. Verfahren, die in dieser Weise mit gleichsam konstitutiver Wirkung die Geltendmachung einer grundrechtlichen Gewährleistung regeln, müssen von Verfassungs wegen sachgerecht, geeignet und zumutbar sein. Dies kann auch besondere, vom allgemeinen Verwaltungsverfahren abweichende Ausgestaltungen erfordern. Dem Gesetzgeber kommt dabei in bezug auf Organisation und Verfahren ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Aus den materiellen Grundrechten lassen sich hierfür nur elementare, rechtsstaatlich unverzichtbare Verfahrensanforderungen ableiten (vgl. BVerfGE 56, 216 [236]; 60, 253 [295 f.]).
  8. bb)Art. 16a GG verheißt politisch Verfolgten Asyl und bestimmt Voraussetzungen und Verfahrensweisen, unter denen das Grundrecht in Anspruch genommen werden kann. Der Gesetzgeber kann damit darauf reagieren, daß Asyl nicht nur massenhaft beantragt, sondern weithin auch ungerechtfertigt zum asylfremden Zweck der Einwanderung begehrt wird. Er darf deshalb verfahrenswirksame Vorkehrungen dafür treffen, daß der Staat mit den ihm - zwangsläufig nicht unbeschränkt - zu Gebote stehenden Kräften die starke Inanspruchnahme des Asylrechts zeitgerecht bewältigen kann.
  9. cc)Auch wenn bei der Ausgestaltung des Asylverfahrens verfassungsrechtlich abgestützte Gemeinwohlbelange berücksichtigt werden, muß der Gesetzgeber sicherstellen, daß der Staat den wirklich Verfolgten ein Bleiberecht zum Schutz vor politischer Verfolgung in ihren Heimatstaaten gewährt (vgl. BVerfGE 54, 341 [357]; 76, 143 [157 f.]; 80, 315 [333]). Er muß durch die Ausgestaltung des Asylverfahrens dafür sorgen, daß die politisch Verfolgten die für die Anerkennung ihres Asylrechts nach der getroffenen gesetzlichen Regelung ausschlaggebende förmliche Feststellung in einem Bescheid des Bundesamtes auch erlangen können. Die vollziehende Gewalt muß diese Verfahrensregelungen im Einklang mit dem Grundrecht anwenden (vgl. BVerfGE 56, 216 [240]). Hierbei ist den sachtypischen Besonderheiten Rechnung zu tragen, unter denen Asylrecht in Anspruch genommen wird.

(1)Der Asylbewerber befindet sich typischerweise in Beweisnot. Er ist als "Zeuge in eigener Sache" zumeist das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Wer durch Vortrag eines Verfolgungsschicksals um Asyl nachsucht, ist in der Regel der deutschen Sprache nicht mächtig und deshalb auf die Hilfe eines Sprachmittlers angewiesen, um sich mit seinem Begehren verständlich zu machen. Zudem ist er in aller Regel mit den kulturellen und sozialen Gegebenheiten des Aufnahmelandes, mit Behördenzuständigkeiten und Verfahrensabläufen sowie mit den sonstigen geschriebenen und ungeschriebenen Regeln, auf die er nunmehr achten soll, nicht vertraut (vgl. auch BVerfGE 60, 253 [293]). Andererseits werden in der Regel auch dem über den Asyl-antrag entscheidenden Bediensteten des Bundesamtes weder die sozialen und kulturellen Gegebenheiten im Herkunftsland des Asylbewerbers noch die sprachlichen Ausdrucksformen, deren sich der Asylsuchende bedient, aus eigener Erfahrung geläufig sein. Es kommt hinzu, daß Asylbewerber, die alsbald nach ihrer Ankunft angehört werden, etwaige physische und psychische Auswirkungen einer Verfolgung und Flucht möglicherweise noch nicht überwunden haben, und dies ihre Fähigkeit zu einer überzeugenden Schilderung ihres Fluchtgrundes beeinträchtigen kann.
(2)Wird das Verfahren zur Prüfung des Asylantrags gemäß § 18a AsylVfG innerhalb kürzester Zeit nach der Ankunft des Asylbewerbers auf einem deutschen Flughafen im Transitbereich - noch vor der Entscheidung über die Einreise (vgl. § 18a Abs. 6 Nr. 2 AsylVfG) - durchgeführt, so erlangen Sprachunkundigkeit, Fremdheit sowie physische und psychische Beanspruchung des Asylantragstellers durch die Reise und - möglicherweise - auch durch Verfolgung und Flucht ein besonderes Gewicht. Unter solchen Bedingungen kann der Asylsuchende sonst gegebene Möglichkeiten, sich zu orientieren und Rechtsrat einzuholen, allenfalls sehr eingeschränkt nutzen. Insofern unterscheiden sich die Verhältnisse im Flughafenverfahren wesentlich von denjenigen im regulären Verfahren (vgl. zu diesem BVerfGE 60, 253 [294]).
(3)Einem asylsuchenden Ausländer sind allerdings grundsätzlich erhöhte Sorgfalt und Mühe, die etwa durch Verständigungsschwierigkeiten bedingt sind, zuzumuten (vgl. BVerfGE 86, 280 [285 f.]). Die Grenze ist aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Einforderung des Asylrechts praktisch unmöglich wird (vgl. BVerfGE 60, 253 [293]).
(4)Aus alledem ergeben sich für das Verwaltungsverfahren - allerdings nur relativ unbestimmte - Leitlinien: Sowohl bei der Wahl des Zeitpunkts der Anhörung, auf deren Grundlage das Bundesamt über den Antrag entscheidet, als auch bei der erforderlichen Vorbereitung des Antragstellers auf die Anhörung und bei deren Durchführung ist auf seine physische und psychische Verfassung Rücksicht zu nehmen. Ferner ist - soweit möglich - alles zu vermeiden, was zu Irritationen und in deren Gefolge zu nicht hinreichend zuverlässigem Vorbringen in der Anhörung beim Bundesamt führen kann. Auch im übrigen ist - etwa in bezug auf den Einsatz hinreichend geschulten und sachkundigen Personals und zuverlässiger Sprachmittler oder die Art der Unterbringung der Asylbewerber während des Verfahrens - auf die Schaffung von Rahmenbedingungen Bedacht zu nehmen, unter denen tragfähige Entscheidungsgrundlagen erzielt und die Asylantragsteller vollständige und wahrheitsgetreue Angaben machen können. dd) Der Gesetzgeber ist diesen Anforderungen durch das Asylverfahrensgesetz nachgekommen.
(1)Er hat dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Bedeutung eines zentralen, für die Anerkennung der Asylberechtigung ausschlaggebenden Aktes gegeben (§ 31 AsylVfG). Er hat das Bundesamt als eine für die Beurteilung von Asylanträgen speziell zuständige und sachkundige Behörde geschaffen (§ 5 AsylVfG). Die Bediensteten des Bundesamtes entscheiden weisungsungebunden und bedürfen hierzu einer bestimmten Qualifikation. Sie haben gemäß § 24 Abs. 1 AsylVfG den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben; in der Regel ist der Asylantragsteller von ihnen persönlich anzuhören. § 17 AsylVfG gewährleistet, daß der deutschen Sprache nicht hinreichend kundige Asylantragsteller sich in der Anhörung eines Sprachmittlers bedienen können, um sich verständlich zu machen und ihr Anliegen zu Gehör zu bringen.
(2)Die in der mündlichen Verhandlung angehörten Bediensteten des Bundesamtes haben dargelegt, daß bei Anhörungen und als Entscheider nur Personen tätig würden, die zuvor für ihre Aufgaben eingehend geschult worden seien und die während ihrer Tätigkeit fortgebildet würden. Der Senat hält dies auch für geboten und bemerkt ergänzend: In Schulungsveranstaltungen, in denen grundlegende kulturelle und soziale Differenzen in den Verhältnissen der Herkunftsländer der Asylbewerber im Vergleich zu denjenigen in Deutschland oder etwa das unterschiedliche Verständnis von Worten und Begriffen dargestellt werden oder in denen auf Probleme hinsichtlich der Fähigkeit eingegangen wird, über erlittene Folter oder sexuelle Gewalt überhaupt sprechen zu können, läßt sich das erforderliche Problembewußtsein und die notwendige Sensibilität für derartige Besonderheiten des Asylverfahrens herstellen. Tauchen solche Fragen in einer Anhörung auf, so wird der so geschulte und fortgebildete Bedienstete in der Lage sein, sie als Problem zu erkennen und zu berücksichtigen und sich gegebenenfalls sachverständiger Hilfe zu bedienen. Da auch weibliche Bedienstete als Entscheiderinnen vorhanden sind, kann auch besonderen Problemen, die sich aus Verfolgungsschicksalen von Frauen - etwa bei der Schilderung von sexuellen Gewalthandlungen - ergeben, Rechnung getragen werden (zu oben [1] und [2] vgl. auch Nr. 6 und Nr. 28 der Entschließung des Rates der Justiz- und Innenminister der Europäischen Union vom 20./21. Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren).
(3)In bezug auf die in Asylverfahren tätig werdenden Sprachmittler hat das Bundesamt in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, daß grundsätzlich nur solche mit langjähriger Erfahrung eingesetzt würden; zeigten sich in der Verständigung mit den Asylantragstellern wiederkehrend Probleme, würden die betreffenden Dolmetscher nicht mehr eingesetzt.
(4)§ 18a Abs. 1 Sätze 3 und 4 AsylVfG schreibt für das Flughafenverfahren vor, daß den Ausländern, die bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, unverzüglich Gelegenheit zur Stellung eines Asylantrags bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes zu geben ist und daß sie durch das Bundesamt unverzüglich persönlich angehört werden sollen. Diese Regelung läßt - ohne daß dafür Fristen vom Gesetz vorgegeben werden müssen - ausreichend Raum, auf den körperlichen und seelischen Zustand eines Antragstellers angemessen Rücksicht zu nehmen, der eine lange Anreise hinter sich hat oder der aus anderen Gründen Zeichen von Ermüdung und Erschöpfung erkennen läßt.
(5)Es ist naheliegend, die Anhörung durch das Bundesamt (§ 25 AsylVfG), die für die Entscheidung über den Asylantrag ausschlaggebend ist, erst dann durchzuführen, wenn der Antragsteller über ihre Bedeutung für das von ihm geltend gemachte Schutzbegehren Klarheit gewinnen konnte und er die erforderlichen Angaben machen kann. Zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form er über das in Kenntnis gesetzt wird, was von ihm im Verfahren und insbesondere in der Anhörung an Mitwirkung erwartet wird (vgl. §§ 15 , 25 AsylVfG), muß nicht gesetzlich festgelegt werden; insbesondere kann nicht von Verfassungs wegen die Aushändigung eines Merkblatts über das Verfahren in einer dem Antragsteller verständlichen Sprache gefordert werden. Wichtig ist vielmehr, daß der einzelne Antragsteller in einer seiner Person gemäßen Art und Weise jedenfalls zu Beginn der Anhörung darüber ins Bild gesetzt wird, worauf es nun für ihn und die Entscheidung über sein Schutzersuchen ankommt, und daß der Bedienstete des Bundesamtes die Anhörung loyal und verständnisvoll führt. Die Darlegungen der Bediensteten des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung lassen insofern erkennen, daß sich das Bundesamt der Bedeutung einer aufgeschlossenen und mit der nötigen Zeit und Ruhe geführten Anhörung, insbesondere aber auch der Notwendigkeit, bei gegebenem Anlaß klärende und verdeutlichende Rückfragen zu stellen, bewußt ist.
(6)Es ist nicht verfassungsrechtlich geboten, dem Antragsteller - abweichend von § 18a Abs. 1 Satz 5 AsylVfG - schon vor der Anhörung beim Bundesamt Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, ihn über eine solche Möglichkeit zu belehren und die Anhörung erst dann durchzuführen, wenn der Antragsteller diese Gelegenheit wahrnehmen konnte. Der Gesetzgeber legt besonderes Gewicht darauf, daß der Asylantragsteller zunächst spontan und unbeeinflußt durch Dritte seine Fluchtgründe im Zusammenhang darstellt. Es ist sachgerecht, daß der Gesetzgeber solchen Aussagen besonderes Gewicht für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben beimißt. Nachträgliche Ergänzungen und Klarstellungen müssen berücksichtigt werden können. Soweit der Asylsuchende schon bei der Grenzbehörde auch zu den Fluchtgründen angehört wird (§ 18a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG) hat diese Aussage wesentlich geringeres Gewicht für die Beweiswürdigung. Das gilt insbesondere, wenn die Angaben, die der Antragsteller vor den Entscheidern des Bundesamtes gemacht hat, mit dem Inhalt seiner Erklärungen bei der Grenzbehörde verglichen und auf Widersprüche hin überprüft werden. Die Funktion der Grenzbehörde im Verfahren bringt es mit sich, daß ihre Beamten den Antragsteller ohne Rücksicht auf seine physische und psychische Verfassung hören müssen; überdies sind sie für die Anhörung zur Ermittlung eines asylrechtlich erheblichen Sachverhalts nicht besonders geschult.
(7)Für die Unterbringung von Asylantragstellern während des Flughafenverfahrens verlangt § 18a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, daß sie auf dem Flughafengelände "möglich" ist. Diese Regelung läßt ausreichend Raum dafür, die Unterbringung so zu gestalten, daß nicht nur die Anforderungen an eine menschenwürdige Behandlung gewahrt bleiben, sondern daß auch möglichen nachteiligen Auswirkungen der Unterbringungssituation auf das Asylverfahren und sein Ergebnis entgegengewirkt werden kann.
(8)Insgesamt kommt es darauf an, daß ein gewisser Mindeststandard eines fairen rechtsstaatlichen und im Hinblick auf Art. 16a Abs. 1 GG effektiven Verwaltungsverfahrens gewahrt ist. Die dazu unter C. II. 2.
  1. c)
  2. dd)im einzelnen gegebenen Hinweise sind nicht je für sich mit der Folge als verfassungsrechtlich geboten zu verstehen, daß schon die Nichtbeachtung einer einzelnen Anforderung stets einen Verfassungsverstoß bedeutet.
  3. ee)Die Verwaltungsgerichte haben im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 18a Abs. 4 und 5, 36 Abs. 4 AsylVfG) zu prüfen, ob etwaige Verfahrensverstöße des Bundesamtes ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung begründen. Ein Fehler im Verfahren des Bundesamtes kann für das Verwaltungsgericht Anlaß sein, den Antragsteller persönlich anzuhören, was § 18a Abs. 4 Satz 5 AsylVfG ihm nicht verwehrt.
  4. d)Effektiver Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte (Art. 19 Abs. 4 GG) verlangt im Flughafenverfahren Vorkehrungen des Bundesamtes und der Grenzschutzbehörden, daß die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes nicht durch die obwaltenden Umstände (insbesondere Abgeschlossensein des asylsuchenden Ausländers im Transitbereich, besonders kurze Fristen, Sprachunkundigkeit) unzumutbar erschwert oder gar vereitelt wird (vgl. BVerfGE 69, 1 [49]; Schmidt-Aßmann in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Art. 19 Abs. 4 Rn. 26, 248). Auch wenn es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung fehlt, ist deshalb durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die ablehnenden Bescheide des Bundesamtes und der Grenzbehörde dem Antragsteller in geeigneter Weise eröffnet werden. Diese Maßnahmen müssen darauf gerichtet sein, daß der Asylbewerber den Inhalt der Bescheide verstehen und dabei insbesondere erkennen kann, von welchem tatsächlichen Vorbringen das Bundesamt ausgegangen ist und warum es seinen Antrag abgelehnt hat. Ferner muß er erkennen können, daß er dagegen gerichtlichen Rechtsschutz erlangen kann, und welche Erfordernisse dafür unbedingt einzuhalten sind (vgl. auch Nr. 15 der Entschließung des Rates der Justiz- und Innenminister der Europäischen Union vom 20./21. Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren). Der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller muß ferner durch organisatorische Maßnahmen Gelegenheit erhalten, - soweit erforderlich unter Einsatz eines Sprachmittlers - kostenlos asylrechtskundige Beratung in Anspruch zu nehmen, um die Erfolgsaussichten einer etwaigen Beschreitung des Rechtsweges beurteilen zu können. Diese Beratung kann durch jede dafür geeignete, von den Entscheidungsträgern unabhängige, im Flughafenbereich verfügbare und in Asylrechtsfragen kundige Person oder Stelle erfolgen. Es ist Sache des Gesetzgebers und der mit der Durchführung des Asylverfahrensgesetzes betrauten Behörden zu entscheiden, auf welchem Wege - insbesondere durch welche dafür geeigneten Personen oder Stellen - diese Beratung erfolgen soll. Die Beratung kann auch Hilfe bei der Formulierung des beim Gericht zu stellenden Antrags und seiner Begründung und bei der Gewinnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts umfassen. Angesichts der Kürze der im Gesetz festgelegten Fristen für Antragstellung und gerichtliche Entscheidung im Flughafenverfahren (vgl. dazu näher unten
  5. e)erscheint es erforderlich, daß die Beratung bereits am Tage der Zustellung der behördlichen Entscheidungen einsetzt und auch an Wochenenden angeboten wird.
  6. e)Aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich, daß es dem Asylsuchenden möglich sein muß, mit den Gründen, die er für seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geltend machen will, auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Einfluß zu nehmen (vgl. BVerfGE 49, 212 [215 f.]; 81, 123 [129]). Hieraus folgt weiter, daß das Gericht dem Asylsuchenden, wenn er dies verlangt, für die Begründung seines innerhalb von drei Tagen zu stellenden Antrags eine Nachfrist zu gewähren hat. Angesichts der für das Gericht in § 18a Abs. 6 Nr. 3 AsylVfG gesetzten Entscheidungsfrist von 14 Tagen ab Eingang des Antrags und bei Berücksichtigung des für das Flughafenverfahren berechtigterweise zugrunde gelegten Interesses an besonderer Beschleunigung kann diese Frist nur kurz bemessen sein. Sie muß zugleich klar festgelegt sein, um dem Antragsteller die notwendige Sicherheit darüber zu geben, bis wann eine von ihm vorgelegte Begründung in jedem Fall vom Gericht noch zu berücksichtigen ist. Der Senat hält eine Frist von weiteren vier Tagen, d.h. für die Stellung und die Begründung des Eilantrags eine Frist von einer Woche ab Zustellung der behördlichen Entscheidungen, für den Zeitraum, der dem Antragsteller für eine wirksame Wahrnehmung seiner Rechte zur Verfügung stehen muß (vgl. auch BVerfGE 36, 298 [303]). Einen so bemessenen Zeitraum für das Einreichen einer Begründung des Eilantrags muß das Gericht dem Antragsteller auf entsprechenden Vorbehalt stets offen halten, ohne daß hierfür besondere Gründe vorliegen und geltend gemacht werden müssen. Über eine weitere Verlängerung der Frist entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung der von Art. 16a Abs. 4 GG angestrebten Beschleunigung des Verfahrens nach seinem Ermessen (vgl. auch § 18a Abs. 6 Nr. 3 AsylVfG und Nr. 16 der Entschließung des Rates der Justiz- und Innenminister der Europäischen Union vom 20./21. Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren).
  7. f)Der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Maßstab der "ernstlichen Zweifel", den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zugrundezulegen hat (§ 18a Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG), findet seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GG und stimmt mit dieser Vorschrift überein. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht (vgl. oben C. I. 1.
  8. b)
  9. cc)und 3.).
  10. g)Nach § 18a Abs. 4 Satz 7 AsylVfG darf die Einreiseverweigerung nicht vor der gerichtlichen Entscheidung vollzogen werden, wenn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes rechtzeitig gestellt worden ist. Die Vorschrift verweist auf § 36 Abs. 3 Satz 9 AsylVfG, der - für das in Fällen der Unbeachtlichkeit und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags vorgesehene Verfahren - bestimmt, daß die gerichtliche Entscheidung ergangen ist, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer des Verwaltungsgerichts vorliegt. Gegen diese Regelung bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. aa)
(1)Die Regelung ist Teil des mit der Asylrechtsreform verfolgten Konzepts, den Aufenthalt von Asylbewerbern, die offensichtlich nicht politisch verfolgt sind, in kürzestmöglicher Frist zu beenden, um ihre Rücknahme durch den Herkunftsstaat zu erleichtern und um zugleich die - notwendig beschränkten - staatlichen Kapazitäten an sozialer Fürsorge und effektiver Rechtsgewährung für Personen einsetzen zu können, deren Asylbegehren nicht offensichtlich unbegründet ist und daher längerer Prüfung bedarf. Art. 16a Abs. 4 GG legt die verfassungsrechtliche Grundlage zur Verwirklichung dieses Konzepts. Mit Rücksicht auf die Verfahrensabhängigkeit des Asylgrundrechts enthält Art. 16a GG, insbesondere dessen Absatz 4, ins einzelne gehende Regelungen des Verwaltungs- und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Sie alle dienen dem Ziel einer Verkürzung des Asylverfahrens. Folge dieser verfassungsrechtlichen Beschleunigungsmaxime ist notwendig eine Modifizierung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes, die durch Art. 16a Abs. 4 GG gedeckt und schon deshalb etwaigen Bedenken aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht ausgesetzt ist. Daraus ergibt sich zugleich eine Eingrenzung der aus dem Grundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG folgenden Rechtsstellung des Asylbewerbers und der aus ihr abzuleitenden aufenthalts- und gerichtsverfahrensrechtlichen Folgerungen. Es wäre daher verfehlt, umgekehrt aus Art. 16a Abs. 1 GG auf die Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG zu schließen und so dem Gesetzgeber, der nach Satz 2 dieser Vorschrift das Nähere zu bestimmen hat, zu verwehren, der Beschleunigungsmaxime zu genügen. Der Regelungsgehalt des § 18a AsylVfG ist von dieser Beschleunigungsmaxime geprägt: Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 dieser Vorschrift bezeichneten Ausländern wird zunächst die Einreise in das Bundesgebiet verweigert, ihr Asylbegehren wird unverzüglich geprüft und beschieden, wenn der dem Bundesamt unterbreitete Sachverhalt dies binnen zwei Tagen nach Stellung des Asylantrags zuläßt. Anderenfalls wird dem Ausländer die Einreise zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet (§ 18a Abs. 6 Nrn. 1 und 2 AsylVfG). Damit wird es - entsprechend dem Zweck der Beschleunigungsmaxime - der Praxis ermöglicht, die Asylanträge, deren offensichtliche Unbegründetheit sich aufdrängt, von denjenigen zu trennen, bei denen eine Aussage über die Asylberechtigung eingehenderer Tatsachenfeststellung und -würdigung bedarf. Es liegt auf der Hand, daß es sich bei diesen Verfahren um eindeutige Sachverhaltskonstellationen handelt. In derartigen Fällen wird die Einreiseverweigerung sofort vollzogen, es sei denn, daß die Asylbewerber innerhalb von drei Tagen die Durchführung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes beantragen, in dem bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung die Einreise gestattet werden kann. Auch in diesem Verfahren bleibt Raum, denjenigen Asylbewerbern die Einreise zu gestatten, bei denen der zuständige Richter eine Prüfung für geboten erachtet, die nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen in sachgemäßer Weise erfolgen kann (vgl. § 18a Abs. 6 Nr. 3 AsylVfG). Unter den Anwendungsbereich des § 18a Abs. 4 Satz 7 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 9 AsylVfG fallen nach allem nur noch die Antragsteller, über deren Asylgesuch Bundesamt und Verwaltungsgericht innerhalb der jeweiligen kurzen Fristen entscheiden können, weil damit keine schwierigen Fragen aufgeworfen werden. Dabei zeigt die Praxis der Jahre 1994 und 1995 auf dem Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt, daß nur weniger als einem Zehntel der in das Flughafenverfahren einbezogenen Asylbewerber gemäß § 18a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die Einreise verweigert wird.
(2)Rechtsstaatliche Erwägungen eines fairen, effektiven, rechtliches Gehör gewährleistenden Gerichtsverfahrens verbieten es auch unter den besonderen Bedingungen des Flughafenverfahrens nicht, in Fällen offensichtlicher Unbegründetheit die Verweigerung einer Einreise zu vollziehen, nachdem die ablehnende Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen ist, auch wenn ihre Begründung noch nicht vorliegt. Bei dieser Regelung ist davon auszugehen, daß dem Betroffenen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts beim Vollzug der Einreiseverweigerung in einer ihm verständlichen Weise mitgeteilt wird. So wird nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung von den Grenzschutzbehörden auch verfahren. Dem Asylbewerber ist mithin beim Vollzug der Einreiseverweigerung mindestens bekannt, aus welchen Gründen die Behörde sein Gesuch als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen hat und daß das Verwaltungsgericht keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme hat. Aus dem Rechtsstaatsprinzip läßt sich nicht ableiten, daß der Vollzug eine weitergehende Kenntnis des Entscheidungsinhalts voraussetze. Regelmäßig müssen den Instanzenzug abschließende, keinem ordentlichen Rechtsmittel unterliegende Gerichtsentscheidungen von Verfassungs wegen nicht näher begründet werden (vgl. BVerfGE 50, 287 [289]; BVerfG [Vorprüfungsausschuß], NJW 1982, S. 925 ). Das Gesetz besagt im übrigen nicht, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keiner Begründung bedarf. § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO bleibt unberührt, damit aber auch eine wesentliche Funktion erhalten, die die dem Richter obliegende Pflicht zur Begründung seiner Entscheidung hat: eine gewisse Gewähr dafür zu geben, daß der Richter seine Entscheidung aufgrund sorgfältiger rechtlicher Prüfung, verläßlicher Tatsachenfeststellung und ausgewogener Tatsachenwürdigung trifft. Dem Asylbewerber wird durch die in Rede stehende Regelung auch nicht etwa die Effektivität eines ihm eröffneten Rechtsschutzes oder die Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, genommen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist ohnehin keine Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gegeben (§ 80 AsylVfG); der Antragsteller wird also nicht durch die (zeitweilige) Vorenthaltung einer Begründung an der Inanspruchnahme weiteren fachgerichtlichen Rechtsschutzes gehindert. Steht dem Asylbewerber aber nach Ergehen der ablehnenden Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Rechtsbehelf nicht mehr zur Verfügung und wird seine Prozeßführung im Verfahren der Hauptsache nicht betroffen, so wird er auch in der Wahrnehmung rechtlichen Gehörs vor Gericht nicht beeinträchtigt, wenn die Verweigerung der Einreise vollzogen wird, bevor er die Begründung des Gerichts kennt. Es kann nach allem auch keine Rede davon sein, daß der Asylbewerber durch die Regelung des § 18a Abs. 4 Satz 7 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 9 AsylVfG zum Objekt des von ihm beantragten Verfahrens wird. Die Gründe der Einreiseverweigerung sind ihm mit der Ablehnung seines Asylantrags durch das Bundesamt und der Weigerung des Verwaltungsgerichts, hiergegen einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, bekannt. Zumal das Verfahren vor dem Bundesamt und die Begründung seines Bescheids bilden im Flughafenverfahren die wesentliche Grundlage für den Vollzug der Einreiseverweigerung, während sich das Verwaltungsgericht auf ein schriftliches Verfahren beschränken soll (§ 18 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG). bb) Die Regelung, derzufolge die Verweigerung der Einreise gegenüber dem Ausländer vollzogen werden kann, bevor er Gelegenheit hatte, die Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Kenntnis zu nehmen, unterliegt auch im Blick auf Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
(1)Dem Ausländer ist es nicht verwehrt, den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluß des Verwaltungsgerichts mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen. Ebenso steht es ihm frei, nach § 32 BVerfGG den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel zu beantragen, ihm die Einreise bis zum Abschluß des Verfahrens in der Hauptsache oder doch jedenfalls den Verbleib auf dem Flughafengelände bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu gestatten. Allerdings führt § 18a Abs. 4 Satz 7 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 9 AsylVfG dazu, daß das Bundesverfassungsgericht, bevor der Ausländer die Bundesrepublik Deutschland verläßt, häufig ebensowenig wie dieser die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses kennt. Außerdem bleibt dem Bundesverfassungsgericht bis zum Abflug des Ausländers meist nicht die Zeit, sei es über die Verfassungsbeschwerde selbst, sei es über den Antrag nach § 32 BVerfGG zu entscheiden. In solcher Lage hat das Bundesverfassungsgericht bisher gelegentlich die zuständigen Behörden informell um einen Aufschub des Vollzugs der Einreiseverweigerung gebeten, um sich die für eine Entscheidung notwendige Zeit zu verschaffen.
(2)Die nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG bestehende Verfassungsrechtslage ist jedoch nicht so zu verstehen, daß sie dem Beschwerdeführer unter allen Umständen die Möglichkeit gewährleistet, vor Vollzug des angegriffenen Hoheitsaktes eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, sei es im Verfassungsbeschwerde-Verfahren, sei es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG, zu erhalten. Eine Verfassungsbeschwerde richtet sich in aller Regel gegen eine rechtskräftige, den Rechtsweg abschließende Gerichtsentscheidung, der eine Entscheidung der rechtsstaatlich gebundenen Behörde und nicht selten andere Gerichtsentscheidungen vorangegangen sind. Diese sind im allgemeinen spätestens mit dem Eintritt der Rechtskraft vollziehbar (vollstreckbar), ihr Vollzug kann sogar ohne weiteres mit dem Eintritt der Rechtskraft verbunden sein (vgl. etwa § 894 ZPO). Die Rechtsordnung sieht nicht vor, daß mit der Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen solange innezuhalten sei, bis ein Betroffener dem Bundesverfassungsgericht darlegen kann, die Entscheidung verletze ihn in Grundrechten, und es Gelegenheit hatte, ihn durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung vor den faktischen Folgen möglicher Grundrechtsverletzungen zu schützen. Wie der Erste Senat in seinem Beschluß vom
  1. Januar 1996 ( 1 BvR 2116/94 , Umdruck S. 7) zutreffend festgestellt hat, vermag die Erhebung der Verfassungsbeschwerde, "die als außerordentlicher Rechtsbehelf die Rechtskraft des angegriffenen Urteils nicht hemmt", den im Zivilprozeß unterlegenen Verfassungsbeschwerdeführer von der Pflicht zur Befolgung der angegriffenen Gerichtsentscheidung nicht zu befreien. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, in dem das Institut der Verfassungsbeschwerde bis zur Verfassungsänderung vom
  2. Januar 1969 ( BGBl. I S. 97 ) allein geregelt war, hat der Verfassungsbeschwerde zu keinem Zeitpunkt aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Verfahren der Verfassungsbeschwerde schließt vielmehr von jeher die Möglichkeit ein, daß der angegriffene Hoheitsakt vor der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vollzogen wird, spätestens nach der Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges. Denn dessen Sinn ist es gerade, eine endgültige Grundlage für die Durchsetzung, sei es eines Hoheitsaktes, sei es eines privatrechtlichen Anspruchs bereitzustellen.
(3)Dies entspricht der Funktionenteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit. Die an Gesetz und Recht, insbesondere auch an die Grundrechte (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG), gebundene Fachgerichtsbarkeit sichert dem Bürger die Durchsetzung seiner Rechte, verheißt ihm effektiven Schutz vor unberechtigten staatlichen Eingriffen und hat dabei zuvörderst die individuellen Grundrechte zu wahren und durchzusetzen. Die Prozeßordnungen gewährleisten die nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene Effektivität des Rechtsschutzes. Sie treffen - etwa durch Regelung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, durch Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit oder durch die Zulassung von Rechtsmittelverfahren - Vorkehrungen dafür, daß der Einzelne einerseits seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und daß er auf der anderen Seite die Folgen privatrechtlicher Verpflichtungen oder staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne fachgerichtliche Prüfung zu tragen hat.
(4)Die Verfassungsbeschwerde ist nicht ein zusätzlicher Rechtsbehelf zum fachgerichtlichen Verfahren, der sich diesem in gleicher Funktion ohne weiteres anschließt (vgl. BVerfGE 74, 220 [226 m.N.]). Sie ist ein besonderes Rechtsschutzmittel zur prozessualen Durchsetzung der Grundrechte oder der diesen gleichgestellten Rechte (vgl. BVerfGE 1, 4 [5, u.ö.]), mithin ein außerordentlicher Rechtsbehelf, mit dem der Träger des vermeintlich verletzten Grundrechts Eingriffe der öffentlichen Gewalt abwehren kann (vgl. BVerfGE 18, 315 [325]). Übertrüge man die im Blick auf einen vorläufigen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Folgerungen (vgl. etwa BVerfGE 37, 150 [153]) ausnahmslos auf das Verfahren der Verfassungsbeschwerde, bliebe unbeachtet, daß mit der Verfassungsbeschwerde nicht eine Ergänzung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes, nicht ein weiterer Rechtszug, sondern ein Rechtsinstitut geschaffen worden ist, das in einem außerhalb des Rechtswegs angesiedelten außerordentlichen Rechtsbehelfsverfahren eine Überprüfung am Maßstab der Grundrechte ermöglicht. Das Verfassungsbeschwerde-Verfahren kann regelmäßig erst zu einem Zeitpunkt eingeleitet werden, in dem das fachgerichtliche Verfahren seinen Abschluß gefunden hat und die Phase der Vollstreckung oder des Vollzugs schon eingeleitet worden ist. Es sichert die Beachtung der Grundrechte im fachgerichtlichen Verfahren nur nachträglich, gewissermaßen rückblickend, es setzt hingegen nicht das fachgerichtliche Verfahren fort, indem es dessen Funktion, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, unbesehen übernimmt.
(5)Damit wird der Verfassungsbeschwerde nicht ihre Bestimmung genommen, dem Einzelnen - über den Schutz der Grundrechte als Bestandteil der objektiven Rechtsordnung hinaus - auch individuellen Schutz seiner Grundrechte zu bieten. Auch wenn dem Beschwerdeführer nicht gewährleistet wird, von den tatsächlichen Auswirkungen des gerügten Grundrechtsverstoßes verschont zu bleiben, kann er immerhin mit seiner Verfassungsbeschwerde die Feststellung der Verletzung seines Grundrechts und die rechtliche Aufhebung des Hoheitsaktes erreichen (vgl. § 95 Abs. 2 BVerfGG). In der Regel eröffnet sich ihm damit auch die Möglichkeit, daß eine Grundrechtsverletzung auch tatsächlich verhindert wird, wenn die Entscheidung nämlich - aus welchen Gründen auch immer - noch nicht vollstreckt wurde oder aber der Vollzug folgenlos rückgängig gemacht werden kann. Daß dies zum Gewährleistungsinhalt der Verfassungsbeschwerde, wie sie in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG geregelt worden ist, gehörte, ist allerdings weder dieser Vorschrift noch (mittelbar) § 95 Abs. 2 BVerfGG zu entnehmen. Mit dieser Auffassung befindet sich der Senat auf der in dem genannten Beschluß des Ersten Senats eingeschlagenen Linie; eine Anrufung des Plenums nach § 16 Abs. 1 BVerfGG kommt schon deshalb nicht in Betracht.
(6)Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 32 BVerfGG auch im Verfahren der Verfassungsbeschwerde begehrt werden kann. Ob diese allgemeine Verfahrensvorschrift zum verfassungsrechtlich garantierten Kernbestand der Bestimmungen über die Verfassungsbeschwerde gehört, kann offen bleiben. Jedenfalls läßt sich daraus nicht folgern, das Bundesverfassungsgericht müsse unter allen Umständen in die Lage versetzt werden, im Falle einer möglichen Grundrechtsverletzung die Vollstreckung des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen (oder angreifbaren) Hoheitsaktes zu verhindern. Nach § 32 BVerfGG soll das Bundesverfassungsgericht nur eingreifen, wenn es "zum gemeinen Wohl dringend geboten" ist, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Danach kann es auch geboten sein, durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ein individuelles Grundrecht vorläufig zu sichern, um zu verhindern, daß dessen Verletzung einen später nicht mehr zu beseitigenden schweren Nachteil zur Folge hat (vgl. etwa BVerfGE 82, 306 [309]; 84, 286 [289]; 90, 277 [284 f.]). Die Vorschrift verpflichtet das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht, in jedem Fall einzuschreiten, wenn eine Entscheidung, die möglicherweise auf einer Grundrechtsverletzung beruht, im Falle ihres Vollzuges vor einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde schwerwiegende Auswirkungen haben kann. Anderenfalls käme der Verfassungsbeschwerde (oder gar der Stellung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung) im Ergebnis doch jene aufschiebende Wirkung zu, die ihr das Gesetz - im Einklang mit der Verfassung - vorenthält. Nach den ihm durch Verfassung und Gesetz zuerkannten Funktionen und seiner gesamten Organisation ist das Bundesverfassungsgericht auch weder dazu berufen noch in der Lage, einen in gleichem Maße zeit- und sachnahen vorläufigen Individualrechtsschutz zu gewährleisten wie die Fachgerichtsbarkeit. Der ihm übertragene Grundrechtsschutz setzt die Existenz einer die Grundrechte achtenden und schützenden Fachgerichtsbarkeit voraus, die im allgemeinen dafür sorgt, daß Grundrechtsverletzungen und deren Folgen ohne Anrufung des Bundesverfassungsgerichts abgeholfen wird. Diesen Rechtsschutz im Rechtswege vermag das Bundesverfassungsgericht nicht zu ersetzen, sondern allenfalls nach dem Prinzip der Subsidiarität zu ergänzen. Demgemäß können die Effektivitätsanforderungen, die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG für den vorläufigen Rechtsschutz im Rechtswege ergeben, nicht in gleichem Maße für den verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz nach § 32 BVerfGG gelten. Weder dem Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG noch der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lassen sich solche Anforderungen für das VerfassungsbeschwerdeVerfahren entnehmen. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht in der Lage wäre. In Fällen einer drohenden erheblichen, über Randbereiche hinausgehenden, nicht wiedergutzumachenden Verletzung von Grundrechten ist daher erforderlichenfalls schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch tatsächlich und rechtlich eingehend zu prüfen, es sei denn, daß ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 67, 43 [62]; 79, 69 [75]). Anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren (vgl. dazu BVerfGE 67, 43 [58]) ist das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen Schutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen der sofortigen Vollziehung hoheitlicher Maßnahmen zu bieten, weshalb das Instrument der verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung - nicht nur bei der Entscheidung über die vorläufige Aussetzung der Geltung eines Gesetzes - äußerst zurückhaltend und unter Anlegung eines strengen Maßstabs anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 16, 220 [226]; 56, 396 [401 f.]; 76, 253 [255]; 77, 121 [124]; 86, 65 [70]; stRspr). Bei der Prüfung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sind nicht nur die Interessen des Antragstellers, sondern "alle in Frage kommenden Belange" und "widerstreitenden Interessen" zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 12, 276 [280]). Diese Folgenabwägung bleibt in der Regel auch dann maßgebend, wenn dem Antragsteller ein Eingriff in Grundrechte droht, der als solcher nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Auch in diesen Fällen fordert das Bundesverfassungsgericht nicht regelmäßig eine Prüfung der Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens (vgl. BVerfGE 77, 130 [135]). Die Folgenabwägung gemäß § 32 BVerfGG löst sich von einer Prüfung des Rechts und stützt sich auf eine bloße Einschätzung der Entscheidungswirkungen. Eine derartige Folgenabschätzung statt einer Rechtsanwendung darf nicht - wie es bei den hier zu beurteilenden Asylverfahren der Fall wäre - zur Regel werden.
(7)Diese Maßstäbe gelten auch für einstweilige Anordnungen, die Asylbewerber beim Bundesverfassungsgericht beantragen, wenn ihr Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist und das Verwaltungsgericht gemäß §§ 36 Abs. 4, 18a Abs. 4 Satz 6 AsylVfG vorläufigen Rechtsschutz versagt hat. In die vom Bundesverfassungsgericht vorzunehmende Folgenabwägung muß zwar auf der einen Seite eingestellt werden, daß der Asylbewerber um die Zuerkennung des Asylgrundrechts streitet und Schutz vor drohender politischer Verfolgung nach Abschiebung oft nicht mehr effektiv gewährt werden kann. Auf der anderen Seite fallen schwerwiegende Belange des Gemeinwohls ins Gewicht: Hat der Staat dem Asylgrundrecht Geltung zu verschaffen, das von einer großen Zahl von Antragstellern zu Unrecht in Anspruch genommen wird, so muß er die offensichtlich unbegründeten Asylanträge einer schnellen Erledigung zuführen. Die mit dem Asylverfahren verbundenen erheblichen wirtschaftlichen und politischen Lasten muß er so begrenzen, daß effektiver Schutz vor ernstlich drohender politischer Verfolgung möglich bleibt. Es liegt daher im öffentlichen Interesse, wenn der Staat Maßnahmen ergreift, um so früh wie möglich unberechtigte Asylverfahren abzuschließen und dem jeweiligen Antragsteller eine - durch die verwaltungsgerichtliche Klage nicht von vornherein außer Vollzug gesetzte - umgehende Ausreisepflicht aufzuerlegen. Diese schon in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 1984 ( BVerfGE 67, 43 [60]) anerkannte Bewertung öffentlicher Belange hat nunmehr in der Verfassungsnorm des Art. 16a Abs. 4 GG einen Niederschlag gefunden. Die Regelung führt dazu, daß in Fällen, in denen nach Feststellung des Bundesamtes ein Asylantrag offensichtlich unbegründet ist oder als offensichtlich unbegründet gilt, ein vorläufiges Bleiberecht entfällt. Bei Asylanträgen, die das Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, ging der Gesetzgeber schon vor Geltung des Art. 16a Abs. 4 GG davon aus, daß bei eindeutig aussichtslosen Asylbegehren den schwerwiegenden öffentlichen Interessen gegenüber den Individualbelangen der Antragsteller, bis zur rechtskräftigen Entscheidung ihres Antrags in Deutschland bleiben zu können, Vorrang zukommt. Schon Art. 19 Abs. 4 GG ließ dies nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts für den verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz zu, wenn das Verwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Gelegenheit hatte, die Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamtes zu prüfen (vgl. BVerfGE 67, 43 [61 f.]). Diese Verfassungsrechtslage hat Art. 16a Abs. 4 GG geändert, indem er verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gegenüber dem Sofortvollzug von den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnenden Bundesamtsbescheiden nur noch zuläßt, wenn an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung ernstliche Zweifel bestehen. Damit wird nunmehr für die offensichtlich unbegründeten Asylanträge dem öffentlichen Interesse an dem Sofortvollzug der behördlichen Entscheidung von Verfassungs wegen solange der Vorrang vor dem Individualinteresse eingeräumt, als das Verwaltungsgericht nicht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils hat. Hat die Verfassung mit dieser Abwägung und Gewichtung von Individual- und Gemeinwohlbelangen schon Art. 19 Abs. 4 GG modifiziert und insoweit schon verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nur eingeschränkt zugelassen, so bleibt dies nicht ohne Auswirkungen auf die nach § 32 BVerfGG vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen, zumal von dieser Vorschrift - wie dargestellt - ohnehin nur zurückhaltend, unter Anlegung eines strengen Maßstabs Gebrauch gemacht werden darf.
(8)Die Europäische Menschenrechtskonvention kennt keine dem § 32 BVerfGG entsprechende Ermächtigung der Konventionsorgane. Die Kommission und der Gerichtshof haben lediglich die Möglichkeit, gemäß Art. 36 ihrer jeweiligen Verfahrensordnungen den beklagten Staat darauf hinzuweisen (indiquer/indicate), daß es wünschenswert wäre, während des Verfahrens die vom Beschwerdeführer angegriffene Entscheidung nicht zu vollziehen (vgl. Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 1985, Art. 25 Rn. 2); diese Vorschläge sind unverbindlich (vgl. für die Verfahrensordnung der Kommission Publications de la Cour Europeenne des Droits de l'Homme, Serie A, Vol. 201, Affaire Cruz Varas et autres c. Suede, §§ 90 ff., insb. 98).
(9)Nach alledem wird der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG in Fällen, in denen das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, kaum in Betracht kommen. Das ist auch deshalb sachgerecht, weil es in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte ist, Grundrechtsschutz zu gewähren, und weil allein sie in der Lage sind, in jedem Einzelfall sachnah zu entscheiden.
(10)Der Gewährleistungsinhalt der Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) und damit deren eigentliche Bedeutung als eines außerordentlichen Rechtsbehelfs zur Gewährleistung individuellen Grundrechtsschutzes bleibt, auch in dem hier in Rede stehenden Bereich des im Asylrecht wurzelnden vorläufigen Bleiberechts, unberührt: Die Verletzung dieser Gewährleistung kann festgestellt werden mit der Folge, daß die angegriffene Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen wird. Dieses wird erneut zu prüfen haben, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Bejaht das Verwaltungsgericht dies, so ist dem Antragsteller die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten. Aus diesem Grunde geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde nicht entfällt, wenn der angegriffene Hoheitsakt vollzogen worden, das grundrechtsbeschädigende Ereignis also tatsächlich eingetreten ist, bevor das Gericht über die Verfassungsbeschwerde entscheiden konnte (vgl. Kley/Rühmann in: Umbach/Clemens [Hrsg.], BVerfGG, 1992, § 90 Rn. 66 m.zahlr.N.; vgl. insb. - weil den ebenso unwiederbringlichen Verlust der Freiheit betreffend - BVerfGE 9, 89 [93 f.]). III. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts, mit dem es den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hat, beruht auf § 18a Abs. 4 AsylVfG. Die für das Flughafenverfahren in § 18a AsylVfG getroffenen Regelungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der angegriffene Beschluß verletzt aber den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). 1. Offen bleiben kann, ob sich die Versagung des rechtlichen Gehörs bereits daraus ergibt, daß das Verwaltungsgericht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen ist, er sei zum Zeitpunkt der Anhörung durch das Bundesamt psychisch und physisch nicht mehr in der Lage gewesen, sein Verfolgungsschicksal darzustellen und den ihm gestellten Fragen zu folgen. Der Beschwerdeführer hat in der Begründung seines Eilantrags ferner geltend gemacht, er sei schon wegen der Aufmerksamkeit, die sein Asylverfahren in den Medien gefunden habe, bei Rückkehr nach Togo dort von politischer Verfolgung bedroht. Hieraus kann sich für den Beschwerdeführer ein Nachfluchttatbestand ergeben (vgl. BVerfGE 74, 51 [64]). Darauf geht das Verwaltungsgericht in den Gründen seines Beschlusses mit keinem Wort ein, obgleich dazu Anlaß bestanden hätte (vgl. BVerfGE 86, 133 [146]). a) Der Beschwerdeführer hat in seinem Eilantrag an das Verwaltungsgericht vorgetragen, er sei am Tage des Inkrafttretens der neuen Flughafenregelung als erster Flüchtling in dieses Verfahren einbezogen und als solcher in Presse, Funk und Fernsehen bekannt geworden. In der Presse sei er mit Bild als togoischer Staatsangehöriger vorgestellt worden; ein Teil seines Namens sei dabei phonetisch genannt worden. In mehreren Fernsehnachrichtensendungen sei er in längeren Einstellungen gut erkennbar aus der Nähe gezeigt worden; dabei sei ebenfalls seine Staatsangehörigkeit erwähnt worden. Im Falle seiner Abschiebung nach Togo müsse er deshalb damit rechnen, wegen der Rufschädigung, die das dortige Regime in seiner spektakulären Asylantragstellung sehen werde, verfolgt und umgebracht zu werden. Dieses Vorbringen war für den beantragten einstweiligen Rechtsschutz von zentraler Bedeutung. Es war geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einreiseverweigerung zu begründen und durfte deshalb nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben. Dabei ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung, ob der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgang als asylrechtserheblicher objektiver oder als für ein Abschiebungshindernis nach § 51 AuslG bedeutsamer subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. BVerfGE 74, 51 [64 ff.]) zu werten wäre. Der Asylantrag des Beschwerdeführers richtet sich gemäß § 13 Abs. 2

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