, VVG, 27. Aufl., § 23 Rdz. 4, 5), erscheint grundsätzlich auch für die Kfz-Kaskoversicherung übertragbar, jedenfalls soweit keine besondere individuelle Risikoprüfung erfolgt ist, sondern in der üblichen Weise das Kaskorisiko mit dem Haftpflichtrisiko in einem Abschlussvorgang mit versichert wurde (OLG Koblenz VersR 1998, 233 , 234: Gefahrerhöhung bei einem seit Erwerb des Pkw dauerhaft hinter dem Armaturenbrett versteckten Fahrzeugschlüssel; a. A. OLG Hamm RuS 1990, 361 für die Gebäudeversicherung).
2 m. w. N.), die hier jedenfalls gegeben ist. Der Geschäftsführer der Beklagten musste bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen, dass die Änderung der gefahrerheblichen Umstände den Schadenseintritt generell wahrscheinlicher macht. Wie oben ausgeführt (Ziffer II. 2. a. aa.), ist allseits bekannt, durch Medien verbreitet sowie durch Warnschilder auf öffentlichen Parkplätzen darauf hingewiesen, dass wegen der Diebstahlsgefahr unter anderem die Fahrzeugpapiere nicht im Pkw aufbewahrt werden sollen. Wer seinen Kfz-Schein generell im Fahrzeug lässt, handelt grob fahrlässig (vgl. auch OLG Köln RuS 1994, 406 : grobe Fahrlässigkeit für das Zurücklassen im verschlossenen Handschuhfach). f) Nach § 25 Abs. 3 VVG bleibt die Leistungspflicht des Versicherers bestehen, wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. Dieser Kausalitätsgegenbeweis obliegt dem Versicherungsnehmer (Prölss/
5, 6). Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand gibt es keinen Anhaltspunkt gegen die Kausalität des im Pkw verbliebenen Kfz-Scheins für den behaupteten Diebstahl. Solange die Möglichkeit auch nur mitwirkender Kausalität besteht, ist der Versicherungsnehmer frei (Römer/Langheid §§ 23 - 25 Rdz. 51; Prölss/
4). Diese Möglichkeit ist hier, wie unter Ziffer II.
, VVG, 27. Aufl., § 23 Rdz. 45 m. w. N.; a. A. OLG Hamm RuS 1990, 361 für die Gebäudeversicherung). Wenn ihre Anwendung im Einzelfall, wie hier, zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen kann, so stellt dies keinen Wertungswiderspruch dar, auch wenn das Ziel beider Regelungen die Sanktionierung einer Herabsetzung des vertraglich vorausgesetzten Sicherheitsstandards ist. Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen sind nur teilkongruent. Die Gefahr des Leistungsausschlusses gemäß § 61 VVG besteht für den Versicherungsnehmer auch bei kurzfristigen Veränderungen (z. B. auch Augenblicksversagen) und hierzu inadäquatem Verhalten, dessen generelle Gefahrerheblichkeit und dessen konkreter Kausalitätsbeitrag eher gering sein können. Dagegen bestehen hier hohe Anforderungen an den Verschuldensgrad sowie die weitgehende Beweislast des Versicherers für die Verursachung des Versicherungsfalles. Dagegen erfordert der Tatbestand der Gefahrerhöhung eine langfristige, dauerhafte und nach § 29 VVG nicht unerhebliche Herabsetzung des Sicherheitsstandards, die nicht notwendigerweise auch unter § 61 VVG zu subsumieren ist, während bei den §§ 23 ff. VVG ein leichteres Verschulden genügt und der Versicherungsnehmer seinerseits einen Entlastungsbeweis zu führen hat, der sich nicht nur auf das „Ob“ des Versicherungsfalles bezieht, sondern auch auf das „Wie“ entsprechend den möglichen Aspekten der Gefahrerhöhung als solcher. Auch vorliegend erscheint es nicht als Wertungswiderspruch, wenn die Voraussetzungen des § 61 VVG (noch) nicht vollständig vorliegen, der Tatbestand der Gefahrerhöhung i. S. d. § 23 ff. VVG jedoch bejaht wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, §§ 711 , 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/183927.html ( https://oj.is/183927 ) Volltext Druckansicht Zitate 35 Zitiert 11 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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