Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. August 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin ist eine am 16. Juni 1998 in San Francisco/Kalifornien gegründete Gesellschaft nach kalifornischem Recht. Ihr in S. bei Nürnberg wohnhafter Präsident ist Inhaber der am 5. Juni 1998 angemeldeten und am 26. August 1998 für "Software, Computersoftware, Software für Computer, Rechner und Computer oder Rechner gestützte Systeme" eingetragenen deutschen Marke Nr. 398 31 465 "GEDIOS". Die Klägerin ist aufgrund eines in englischer Sprache abgefaßten, am 26. Juni 1998 in San Francisco von ihrem Präsidenten in dieser Eigenschaft und zugleich im eigenen Namen unterzeichneten Vertrages Lizenznehmerin dieser Marke. Das Zeichen "GEDIOS" ist auch Bestandteil der Firma der Klägerin. Die Beklagte ist Inhaberin der am 15. April 1999 angemeldeten und am 23. Juli 1999 eingetragenen Marke Nr. 399 22 179 "GeDIOS", die in Klasse 35 (Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten) und Klasse 36 (Finanzwesen, Geldgeschäfte) Schutz genießt. Sie bot Sparkassen in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg unter dieser Bezeichnung, die als Abkürzung für "Geldund Devisenhandels-Informationsund Orderrouting-System" steht, ein Informationsund Handelssystem für Geldund Devisengeschäfte an. Mit Erklärung vom 29. August 2000 verpflichtete sich die Beklagte gegenüber dem Präsidenten der Klägerin, diese Bezeichnung für das System nicht mehr zu benutzen. Die Klägerin sieht in der Benutzung der Bezeichnung "GeDIOS" durch die Beklagte eine Verletzung ihres Firmenrechts. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "GeDIOS" für das elektronische "Geldund Devisenhandels-Informationsund Orderrouting-System", auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, auf Auskunftserteilung und auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch genommen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat in Abrede gestellt, daß die Klägerin wirksam errichtet worden sei und in der Bundesrepublik Deutschland Trägerin von Rechten und Pflichten sein könne. Es handele sich bei ihr offensichtlich um eine Scheinauslandsgesellschaft. Eine Verwechslungsgefahr zwischen der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin und der angegriffenen Bezeichnung bestehe nicht. Das Landgericht hat eine Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG als nicht gegeben angesehen und die Klage daher als unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter. Gründe I. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage verneint, da die Klägerin nicht parteifähig sei. Hierzu hat es ausgeführt: Nach dem deutschen internationalen Privatund Prozeßrecht sei die Rechtsund Parteifähigkeit einer juristischen Person grundsätzlich nach dem Recht ihres Sitzes zu bestimmen. Eine Gesellschaft, deren tatsächlicher Verwaltungssitz in Deutschland liege, sei, wenn sie in kein deutsches Register eingetragen sei, selbst dann nicht rechtsund parteifähig, wenn sie im Ausland nach dem dortigen Recht wirksam gegründet worden sei. Entsprechend verhalte es sich im Streitfall. Der Verwaltungssitz der Klägerin befinde sich in S. , wo ihr Präsident, der bei ihr alle Organfunktionen wahrnehme, seinen Wohnsitz habe. Geschäftsführungsakte in den Vereinigten Staaten von Amerika fänden nicht statt. Die Klägerin könne auch nicht nach Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des Freundschafts-, Handelsund Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (vom 29. Oktober 1954 [BGBl. II 1956, S. 487; im folgenden: deutschamerikanischer Handelsvertrag]) in Deutschland als rechtsund parteifähig anerkannt werden. Dies gelte selbst dann, wenn man diese Vertragsbestimmung als Kollisionsnorm des internationalen Privatrechts ansehe und daher von dem Recht ausgehe, nach dem die Klägerin gegründet worden sei. Denn auch solchenfalls seien tatsächliche effektive Beziehungen der Gesellschaft zu den Vereinigten Staaten von Amerika wie etwa das Vorhandensein US-amerikanischer Mitgesellschafter, eine organisatorische Präsenz in den Vereinigten Staaten von Amerika oder dortige geschäftliche Aktivitäten erforderlich, an denen es bei der Klägerin fehle. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen es nicht, die Parteifähigkeit der Klägerin wegen fehlender tatsächlicher Beziehungen zu ihrem Gründungsstaat in den Vereinigten Staaten von Amerika zu verneinen. 1. Die Bestimmung des Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutschamerikanischen Handelsvertrages stellt eine staatsvertragliche Kollisionsnorm dar, der gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB der Vorrang vor den Regeln des deutschen internationalen Gesellschaftsrechts zukommt. Nach ihr gelten Gesellschaften, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind, als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt.
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