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BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Gründe Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweili

mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbaren Weise. Die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgte Glaubensfreiheit umfasst den Anspruch, nach eigenen Glaubensüberzeugungen leben und handeln zu dürfen (vgl. BVerfGE 32, 98 <106>; 93, 1 <15>). In Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern das Recht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder garantiert, gewährt Art. 4 Abs. 1 und 2 GG das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Danach ist es Sache der Eltern, ihren Kindern Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln (vgl. BVerfGE 41, 29 <44, 47 f.>) und nicht geteilte Ansichten von ihnen fernzuhalten (vgl. BVerfGE 93, 1 <17>). Die genannten Grundrechte verleihen Schülern und deren Eltern indes keinen Anspruch auf eine Gleichstellung des Unterrichtsfachs Religion mit anderen Schulfächern. Im Lande Berlin wird nach § 13 SchulG ein Religionsunterricht in der Trägerschaft von Religionsgemeinschaften angeboten. Die Verpflichtung, das Unterrichtsfach Ethik zu besuchen, wirkt nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise auf Schüler und deren Eltern in dem Sinne ein, dass ihnen subjektiv oder objektiv nahe gelegt würde, vom Besuch des Religionsunterrichts Abstand zu nehmen. Es trifft zwar zu, dass ein Schüler, der freiwillig den Religionsunterricht besucht, zeitlich mit mehr Unterrichtsstunden belastet ist als ein solcher, der von der Teilnahme absieht (vgl. § 13 Abs. 5 Satz 2 SchulG). Eine zeitliche Mehrbelastung tritt bei einem freiwilligen Besuch des Zusatzfachs Religion jedoch lediglich in vergleichbarem und deshalb vernachlässigbar geringem Maße ein wie beim Besuch eines anderen, auf freiwilliger Basis angebotenen Fachs, was in der Schulpraxis verbreitet und üblich ist. Die geringfügige Mehrbeanspruchung gegenüber Schülern, die sich auf den Besuch der Pflichtfächer beschränken, besteht zudem unabhängig davon, ob zu den verbindlichen Fächern der Ethikunterricht gehört oder nicht. bb) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird die Beschwerdeführerin zu 1. auch nicht verfassungswidrig gezwungen, an einem Unterricht teilzunehmen, dessen Inhalt ihrem Glauben widerspricht.

(1)Es kann offen bleiben, ob und inwieweit der als bekenntnis- und weltanschauungsneutral bezeichnete Ethikunterricht im Lande Berlin insoweit den Schutzbereich der von den Beschwerdeführern ins Feld geführten Grundrechte aus Art. 4 Abs.

Art. 6Abs.

2 GG im Einzelnen überhaupt berührt. Jedenfalls halten die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und die zugrunde liegende gesetzliche Regelung einer verpflichtenden Teilnahme am Ethikunterricht ohne grundsätzliche Abmeldemöglichkeit im Ergebnis einer verfassungsrechtlichen Prüfung am Maßstab dieser Grundrechte stand. (a) Die Grundrechte aus Art. 4 Abs.

Art. 6Abs.

2 GG unterliegen keinem Gesetzesvorbehalt. Sie sind daher nur solchen Einschränkungen zugänglich, die sich aus der Verfassung selbst ergeben. Hierzu gehört der dem Staat in Art. 7 Abs. 1 GG erteilte Erziehungsauftrag (vgl. BVerfGE 34, 165 <181>; 93, 1 <21>). Infolge dessen erfahren die Religionsfreiheit und das elterliche Erziehungsrecht durch die zur Konkretisierung dieses staatlichen Auftrags erlassene allgemeine Schulpflicht in grundsätzlich zulässiger Weise eine Beschränkung (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 -, JURIS). Der Staat darf unabhängig von den Eltern auch eigene Erziehungsziele verfolgen ( BVerfGE 34, 165 <182>; 47, 46 <71>), muss dabei aber Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen Vorstellungen der Eltern aufbringen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1989, a.a.O. ). Er darf - als Heimstatt aller Staatsbürger (vgl. BVerfGE 108, 282 <299>) - keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben; und er darf sich nicht durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in der Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 <16 f.>; 108, 282 <300>). Im Einzelfall sind Konflikte zwischen der Religionsfreiheit des Kindes sowie dem Erziehungsrecht der Eltern auf der einen Seite und dem Erziehungsauftrag des Staates auf der anderen Seite im Wege einer Abwägung nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz zu lösen (vgl. BVerfGE 93, 1 <21>). Der Landesgesetzgeber, dem die Einführung christlicher Bezüge nicht schlechthin verboten ist und der die kulturell vermittelten, historisch verwurzelten Wertüberzeugungen und Einstellungen sowie die prägende Kraft des christlichen Glaubens und der christlichen Kirchen bedenken darf (vgl. BVerfGE 93, 1 <22 f.>), hat die in der öffentlichen Pflichtschule unvermeidlichen Spannungen, die bei der gemeinsamen Erziehung von Kindern unterschiedlicher Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen entstehen können, unter Berücksichtigung des Toleranzgebots zu einem Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 93, 1 <23>; 108, 282 <301>). Ihm obliegt es, im öffentlichen Willensbildungsprozess einen im Blick auf die negative wie die positive Religionsfreiheit der Betroffenen zumutbaren Kompromiss zu suchen (vgl. BVerfGE 93, 1 <22>). Die dabei gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist indes nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen (vgl. BVerfGE 108, 282 <300>). Schließlich ist es selbstverständlich, dass der staatliche Erziehungsauftrag auch das Ziel der Herausbildung verantwortlicher Staatsbürger voraussetzt, die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft sollen teilhaben können und denen auch soziale Kompetenz im Umgang mit Andersdenkenden zukommt (vgl. BVerfGE 47, 46 <72>; 93, 1 <20>; BVerfGK 1, 141 <143>). (

  1. b)Mit diesen Maßstäben wäre ein einseitig an den Überzeugungen eines bestimmten Glaubens orientierter Pflichtunterricht ebenso wenig vereinbar wie eine Abschottung der Schüler von den in der Gesellschaft vertretenen moralisch-ethischen und auch religiösen Positionen. Die Offenheit für eine Vielfalt von Meinungen und Auffassungen ist konstitutive Voraussetzung einer öffentlichen Schule in einem freiheitlich-demokratisch ausgestalteten Gemeinwesen. Sucht der Landesgesetzgeber im Wege der praktischen Konkordanz einen schonenden Ausgleich zwischen den Rechten der Schüler und Eltern aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG sowie dem Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 1 <21>), so darf er dabei auch der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten "Parallelgesellschaften" entgegenwirken und sich um die Integration von Minderheiten bemühen. Integration setzt nicht nur voraus, dass die religiös oder weltanschaulich geprägte Mehrheit jeweils anders geprägte Minderheiten nicht ausgrenzt; sie verlangt auch, dass diese sich selbst nicht abgrenzt und sich einem Dialog mit Andersdenkenden und Andersgläubigen nicht verschließt. Dies im Sinne gelebter Toleranz einzuüben und zu praktizieren, kann für den Landesgesetzgeber eine wichtige Aufgabe der öffentlichen Schule sein. Die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog ist eine Grundvoraussetzung für die spätere Teilnahme nicht nur am demokratischen Willensbildungsprozess, sondern auch für ein gedeihliches Zusammenleben in wechselseitigem Respekt auch vor den Glaubensüberzeugungen und Weltanschauungen (vgl. BVerfGK 1, 141 <143 f.>). Den Ländern kommt eine weitgehende eigenständige Gestaltungsfreiheit bei der Festlegung der Schulorganisation, der Erziehungsprinzipien und der Unterrichtsgegenstände zu (vgl. Art. 70 ff., Art. 30 GG). Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung schulrechtlicher Regelungen der Bundesländer ist daher Zurückhaltung geboten (vgl. BVerfGE 53, 185 <196>; 59, 360 <377>; 75, 40 <67>). (
  2. c)Schüler und deren Eltern können danach keine Unterrichtsgestaltung beanspruchen, nach der die Kinder vollständig von der Befassung mit Glaubensrichtungen oder Ansichten verschont bleiben, die ihnen fremd sind. In einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, gewährt Art. 4 Abs. 1 GG ein solches Recht nicht (vgl. BVerfGE 93, 1 <15 f.>). So ist etwa nichts dagegen zu erinnern, wenn die Schule im Rahmen des Biologieunterrichts die Evolutionstheorie vermittelt und die Behandlung der Schöpfungsgeschichte auf den Religionsunterricht beschränkt oder im Rahmen des Sexualkundeunterrichts Kenntnisse über geschlechtlich übertragbare Krankheiten und über Methoden der Empfängnisverhütung vermittelt, obgleich Letzteres nach den Grundsätzen einzelner Religionsgemeinschaften eher als nicht oder wenig erwünscht erscheinen mag (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 -, JURIS).

(2)Konzentriert der Berliner Landesgesetzgeber die Vermittlung grundlegender Werte des gesellschaftlichen Zusammenlebens und auch die Darstellung von Werten unterschiedlicher Religionen und Weltanschauungen ? wie hier mit der Einführung des verbindlichen Ethikunterrichts - auf ein Fach, so verletzt er damit bei einer die staatliche Neutralität wahrenden Ausgestaltung des Unterrichts nicht die Grundrechte von Schülern und deren Eltern aus Art. 4 Abs.

Art. 6Abs.

2 GG. Ein nicht religiös oder weltanschaulich geprägter Ethikunterricht an öffentlichen Schulen begegnet demnach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (so schon zur Einführung eines Ethikunterrichts als Ersatzunterricht für die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler im Freistaat Bayern: Beschluss der

  1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
  2. September 1987 ? 1 BvR 967/87, 1 BvR 1102/87 -; vgl. weiter im selben Sinne Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Band II, Stand Juni 2006, Art. 7 Rn. 78 f.; Classen, Religionsrecht,
  3. Aufl. 2006, Rn. 496; Gröschner, in: Dreier, GG, Band I,
  4. Aufl. 2004, Art. 7 Rn. 89; Link, in: Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band 2,
  5. Aufl. 1995, § 54, S. 481 ff.; Mückl, VBlBW 1998, S. 86 ; Robbers, in: Fiat iustitia, 2006, S. 411 <415 f.>; ders., in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG,
  6. Aufl. 2005, Art. 7 Rn. 137 ff.; von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht,
  7. Aufl. 2006, S. 214 f.; skeptisch hingegen: Jeand?Heur/Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts, 2000, Rn. 314 ff.). Auch die Erkenntnis, dass es unterschiedliche Deutungen des Ethikbegriffs geben mag, steht der gesetzlichen Einführung eines Ethikunterrichts als Pflichtfach von Verfassungs wegen nicht entgegen. Maßgebend ist lediglich, dass weltanschaulich-religiöse Zwänge soweit irgend möglich ausgeschaltet werden, Raum für eine sachliche Auseinandersetzung bleibt und das Toleranzgebot beachtet wird (vgl. Beschluss der
  8. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
  9. September 1987 ? 1 BvR 967/87, 1 BvR 1102/87 -).

(3)Ein Ethikunterricht ohne Abmeldemöglichkeit für religiös gebundene Schüler verstößt im Blick auf die Art. 4 Abs.

Art. 6Abs.

2 GG auch nicht deshalb gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit, weil das bestehende Angebot eines Religionsunterrichts für religiös gebundene Schüler ein gleich geeignetes "milderes Mittel" zur Erreichung der Unterrichtsziele wäre (so aber Robbers, in: Fiat iustitia, 2006, S. 411 <420>). Dem Landesgesetzgeber ist es im Rahmen seines die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Leitung und Planung des Schulwesens umfassenden Auftrags (Art. 7 Abs. 1 GG) grundsätzlich unbenommen, religiös gebundenen - auch unterschiedlichen Religionsgemeinschaften angehörenden - und religiös nicht gebundenen Schülern eine gemeinsame Wertebasis in einem gemeinsamen Unterricht zu vermitteln und dort auch die Lehren jeweils anderer Religionen und Philosophien darzustellen. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SchulG übernehmen zwar die Religionsgemeinschaften die Verantwortung dafür, dass auch der Religionsunterricht gemäß den für den allgemeinen Unterricht geltenden Bestimmungen durchgeführt wird. Sie reichen bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung Rahmenlehrpläne ein, die erkennen lassen müssen, dass der Religionsunterricht den pädagogischen und fachlichen Maßstäben gerecht wird, die an den allgemeinen Unterricht gestellt werden (§ 13 Abs. 3 Satz 2 SchulG). Das ändert aber nichts daran, dass der Landesgesetzgeber im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags zumal mit Rücksicht auf die spezifischen tatsächlichen Gegebenheiten und die religiöse Orientierung der Bevölkerung in seinem Lande die Einführung eines gemeinsamen Ethikunterrichts für alle Schüler ohne Abmeldemöglichkeit vorsehen darf, um so die damit verfolgten legitimen Ziele gesellschaftlicher Integration und Toleranz zu erreichen. Die negative Religionsfreiheit und das Erziehungsrecht der Eltern werden dadurch nicht verletzt. Dass auf diesem Wege - abhängig von den Rahmenumständen - die Unterrichtsziele nach Einschätzung des Gesetzgebers besser erreichbar erscheinen, liegt im Rahmen seines Gestaltungsauftrages und ist von Verfassungs wegen hinzunehmen. Der Ethikunterricht in seiner konkreten Ausgestaltung zielt hier auf die Ausbildung einer dialogischen Gesprächskultur, in der Konsens angestrebt und Dissens akzeptiert und ausgehalten wird (vgl. Abschnitt 2.2 des Rahmenlehrplans für das Fach Ethik). Dabei erfahren die Gesichtspunkte des Perspektivenwechsels, der unterschiedlichen Erfahrungswelten und der Empathie besondere Betonung (vgl. Abschnitt 2.2 des Rahmenlehrplans). Angestrebt wird mithin, dass sich Schüler auch unterschiedlicher Religionszugehörigkeit und Weltanschauung untereinander über Wertfragen austauschen. Angesichts dieser Unterrichtsziele durfte der Berliner Landesgesetzgeber im Ergebnis davon ausgehen, bei einer Separierung der Schüler nach der jeweiligen Glaubensrichtung und einem getrennt erteilten Religionsunterricht sowie einer Aufspaltung der Unterrichtsgegenstände auf verschiedene andere Fächer oder der Möglichkeit der Abmeldung von einem Ethikunterricht könne den verfolgten Anliegen im Lande Berlin möglicherweise nicht in gleicher Weise Rechnung getragen werden wie durch einen gemeinsamen Pflicht-Ethikunterricht.

(4)Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass die inhaltliche Ausgestaltung des verbindlichen Ethikunterrichts im Lande Berlin die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs.

Art. 6Abs.

2 GG verletzt. Der Ethikunterricht im Lande Berlin bietet nach der sich aus dem Gesetz und dem Lehrplan ergebenden Konzeption keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht religiös und weltanschaulich neutral wäre. Im Schulgesetz ist ausdrücklich geregelt, das Fach Ethik werde weltanschaulich und religiös neutral unterrichtet (§ 12 Abs. 6 Satz 6 SchulG). Der Rahmenlehrplan für das Fach Ethik wiederholt diesen Anspruch. Eine festlegende oder indoktrinierende Darstellung einer einzelnen Position hat danach zu unterbleiben (vgl. Abschnitt 2.2 des Rahmenlehrplans). Vom Unterrichtenden wird zwar erwartet, dass er zu den angesprochenen Fragen und Wertkonflikten einen eigenen Standpunkt einnimmt und diesen glaubwürdig vertritt. Dabei ist es dem Rahmenplan zufolge aber selbstverständlich, dass die Schülerinnen und Schüler vom Unterrichtenden nicht unzulässig beeinflusst werden (vgl. Abschnitt 2.2 des Rahmenlehrplans). Betont wird weiter die Gebundenheit an moralische Basisnormen. Die Schüler sollen lernen zu erkennen, dass die Grundrechte, wie sie im Grundgesetz, in der Landesverfassung und in den §§ 1 bis 3 SchulG festgeschrieben sind, eine notwendige Grundlage des zivilen Zusammenlebens bilden (vgl. Abschnitt 2.2 des Rahmenlehrplans). Ausgangspunkt der Wissensvermittlung in ideengeschichtlicher Perspektive sind die die abendländische Kultur prägenden Ideen und Wertvorstellungen, insbesondere die der Aufklärung und des Humanismus. Es soll eine themen- und problemorientierte Begegnung und Auseinandersetzung mit den Ideen erfolgen, wie sie in Philosophie, Kultur, Religionen und Weltanschauungen zum Ausdruck kommen (vgl. Abschnitt 4 des Rahmenlehrplans). Die normative Ausgestaltung des Ethikunterrichts wahrt damit das Gebot staatlicher Neutralität und entspricht der gebotenen Offenheit für unterschiedliche religiöse und weltanschauliche Auffassungen. Dass die konkrete Umsetzung des Rahmenlehrplans an der von der Beschwerdeführerin zu 1. besuchten Schule den Regelungen des Gesetzes oder des Rahmenlehrplans nicht entspräche, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht hinreichend konkret dargelegt. Im Übrigen wäre es für die verfassungsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, wenn möglicherweise bestimmte Gestaltungen der Schulpraxis mit den vorgenannten Grundsätzen nicht in jeder Hinsicht übereinstimmen würden (so schon 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 15. September 1987 - 1 BvR 967/87, 1 BvR 1102/87 - zum Ethikunterricht im Freistaat Bayern). An der verfassungsrechtlichen Beurteilung der gesetzlichen Regelung und der darauf gestützten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts würde das nichts ändern.

(5)Soweit sich die Beschwerdeführer auf die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Vergleichsvorschlag zur gesetzlichen Regelung des Unterrichts im Fach "Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde" im Lande Brandenburg empfohlene Möglichkeit einer Befreiung von diesem Unterricht berufen, gehen sie daran vorbei, dass in jenem Verfahren durch die Umsetzung dieser Anregung die mit den Verfassungsbeschwerden geltend gemachte Beschwer entfallen und eine Sachentscheidung deshalb entbehrlich war (vgl. BVerfGE 106, 210 <214 f.>). cc) Nach allem war auch die Gewährung einer Befreiung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 SchulG von Verfassungs wegen hier nicht geboten. IV. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. V. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/184222.html ( https://oj.is/184222 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 22 Zitiert 22 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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