Tenor 1. Die Urteile des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. August 2002 - 14 U 1157/02 - und vom 5. Februar 2002 - 14 U 3109/01 - sowie des Landgerichts Leipzig vom 29. Mai 2002 - 06HK O 298/02 - und
§ 6Abs.
1 BORA. Nach §
§ 6Abs.
1 BORA dürfen Rechtsanwälte über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten. Die sich aus diesen Normen ergebenden Einschränkungen der in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit dienen dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern; denn mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers unter anderem eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts und dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat (vgl. hierzu die Rechtsprechung zur Außendarstellung von Freiberuflern: BVerfGE 33, 125 <169>; 71, 183 <194>; 82, 18 <26>; 94, 372 <392 f.>).
- b)Bei dem Faltblatt der Beschwerdeführerin handelt es sich um Imagewerbung, die geeignet ist, ihr Bild in der Öffentlichkeit zu beeinflussen. Sportler als Werbeträger gehören inzwischen zum alltäglichen Erscheinungsbild. Sie werden in vielen Bereichen als Leistungs- und Sympathieträger eingesetzt (vgl. BVerfGE 94, 372 <399>). Sofern eine freiberuflich Tätige selbst sportliche Erfolge aufzuweisen hat, kommt es lediglich auf ihren Bekanntheitsgrad an, ob sich der Zusammenhang mit dem Namen unmittelbar oder erst nach einem entsprechenden Hinweis einstellt. Wahrheitsgemäße Selbstdarstellungen dieser Art enthalten jedenfalls Informationen, die für sich genommen weder irreführend sind noch ein sensationelles Sich-Heraus- stellen zum Gegenstand haben.
- c)Diese Grundsätze haben die Fachgerichte verkannt. Mit ihrer Begründung entnehmen sie § 43 b BRAO eine Ermächtigungsgrundlage für eine weiter gehende Begrenzung der Anwaltswerbung; das widerspricht Art. 12 Abs. 1 GG. Die Freiheit der Berufsausübung umfasst das Recht, die Öffentlichkeit über erworbene Qualifikationen wahrheitsgemäß und in angemessener Form zu informieren (vgl. BVerfGE 33, 125 <170>). Zu den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Handlungen gehört in der beruflichen Außendarstellung der Grundrechtsträger der Hinweis auf erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, die einerseits in rechtmäßig erlangten Titeln ihren Niederschlag gefunden haben können (vgl. BVerfGE 71, 162 <174>), andererseits aber auch in anderer Weise dokumentiert sein können. Im vorliegenden Fall fehlen spezifische berufsbezogene Gemeinwohlgründe, die das Verbot, eine sportliche Qualifikation kundzutun, rechtfertigen könnten. Gerade neben der Angabe eines Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkts (§ 7 BORA) "Sportrecht" hat der Hinweis auf eine eigene sportliche Betätigung sogar beruflichen Bezug und geht über die bloße Imagewerbung hinaus. Für die Entscheidung potentieller Mandanten, ob und gegebenenfalls welchen Anwalt sie beauftragen, kann es auf der Grundlage vernünftiger und sachbezogener Erwägungen durchaus eine Rolle spielen, welche außerrechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen der jeweilige Rechtsberater erworben hat. Einem Mandanten, der beispielsweise in einem Fall mit sportrechtlichem Bezug Rechtsrat einholt, wird daran gelegen sein, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der sich aufgrund seines Vorverständnisses schneller in den Sachverhalt eindenken kann oder sich in den Verbandsstrukturen auskennt. Zutreffende Angaben über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten als Gefährdungen des Gemeinwohlbelangs zu begreifen, verbietet sich jedenfalls dann, wenn sie auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden können und nicht ersichtlich ist, dass sie geeignet wären, das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchtigen. Maßgeblich für die Beurteilung des Werbeverhaltens ist der Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise, nicht die besonders strenge Auffassung des jeweiligen Berufsstandes (vgl. BGH, NJW 1999, S. 2444 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2000, NJW 2000, S. 3195 <3196>). Konkrete Anhaltspunkte für eine Verunsicherung der rechtsuchenden Bevölkerung oder für einen Vertrauensschwund infolge der außerrechtlichen Betätigung zeigen die angegriffenen Entscheidungen auch nicht auf.
- d)Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem dargelegten Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG, da nicht auszuschließen ist, dass die Gerichte im Ausgangsverfahren anders entschieden hätten, wenn sie §
§ 6Abs.
1 BORA verfassungskonform ausgelegt hätten. Die Entscheidungen sind daher aufzuheben, damit dies nachgeholt werden kann. 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Permalink: http://openjur.de/u/184502.html Kommentare
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