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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01

Obsah (5)§ 34§ 9§ 35§ 37§ 4

1. Nur eine bauaufsichtlich genehmigte und tatsächlich ausgeübte Nutzung löst eine Rücksichtnahmepflicht aus. 2. Wird ein Gebäude nahezu zwei Jahre lang nicht mehr bewohnt und ist in dieser Zeit auch

§ 34Abs. 1 Bau

GB Nr. 18a = NVwZ 1993, 1184 ; Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87 =

§ 9Abs. 1 (Nr. 15) Bau

GB Nr. 7 = NVwZ 1998, 1179 m.w.N.); ob dies auch dann gilt, wenn dabei zugleich Umstände eintreten, die einer erneuten Erteilung einer Baugenehmigung aus allein objektiv rechtlichen Gründen entgegen stünden, ist bislang nicht geklärt. Im Zeitpunkt der Erteilung der Änderungsbaugenehmigung vom 28.09.2000 verstieß das Vorhaben der Beigeladenen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, soweit dieses nachbarschützende Wirkung entfaltet. Dabei kann offen bleiben, ob das im Vorgriff auf den Erlass des Bebauungsplans "Reichenau-/Oberlohnstraße II" genehmigte Vorhaben nach § 33 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans und, soweit hiervon Befreiungen erteilt wurden, auch nach § 31 Abs. 2 BauGB oder aber nach § 34 Abs. 1 BauGB, ggf. auch nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 6 oder 8 und § 15 BauNVO, zu beurteilen ist. Denn in jedem Fall ist das in § 34 Abs. 1, in § 31 Abs. 2 BauGB und in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme zu beachten. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Es kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten, unzumutbar freilich nicht im enteignungsrechtlichen Sinne, sondern in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des Vorhabens billigerweise nicht mehr zugemutet werden soll. Diesem objektiv-rechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt eine drittschützende Wirkung zu, soweit in "qualifizierter und zugleich individualisierter" Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44; Urt. v. 25.02.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 =

§ 35Abs. 1 Bau

GB Nr. 8). Für die Einhaltung der Verpflichtung, das Vorhaben so zu errichten und zu betreiben, dass von ihm keine das zulässige Maß überschreitenden schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen, hat gemäß § 22 Abs. 1 BImSchG die Baugenehmigungsbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu sorgen (BVerwG, Urt. v. 03.04.1987 - 4 C 41.84 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 117 = NVwZ 1987, 884 ). Das Rücksichtnahmegebot verlangt u.a., dass die Nachbarschaft nicht mit Geräuschimmissionen belastet wird, die ihr im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Schwelle der Unzumutbarkeit entspricht dabei den schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG, die nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG, soweit nach dem Stand der Technik vermeidbar, durch die Errichtung der Anlage zu verhindern sind, und soweit sie nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden müssen (BVerwG, Urt. v. 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 ; Beschl. v. 08.11.1994 - 7 B 73.94 - UPR 1997, 108 ; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.10.1995 - 5 S 268/95 -, VBlBW 1996, 105 ). Dabei ist für die immissionsschutzrechtliche Bewertung des genehmigten Fast-Food-Restaurants die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1998 - 8 C 16.96 - BVerwGE 107, 338 = NVwZ 1999, 1114 ) anzuwenden. Um eine von ihrem Anwendungsbereich ausgenommene Freiluftgaststätte (Nr. 1 b TA Lärm, vgl. dazu VG Stuttgart v. 27.03.2001 - 12 K 188/01 - GewA 2001, 299 ) handelt es sich nicht, auch wenn zu dem Fast-Food-Restaurant ein Autoschalter gehört, an dem gewissermaßen im Freien bedient wird (vgl. auch OVG HH, Beschl. v. 12.02.2002 - 2 Bs 384/01 - NordÖR 2003, 70). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Vorhaben gegenüber dem Kläger nicht rücksichtslos ist, auch wenn in Bezug auf seine Haushälfte die Richtwerte gemäß Nr. 6.1 TA Lärm für ein Mischgebiet (60 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts) oder auch nur für ein Gewerbegebiet (65 dB(A) tags bzw. 50 dB(A) nachts) nicht eingehalten werden. Denn das Interesse des Klägers an der Gewährleistung eines solchen Lärmschutzes ist nicht schutzwürdig, weil sein Anwesen im maßgeblichen Zeitpunkt baulich nicht, jedenfalls nicht legal genutzt wurde. Nur eine bauaufsichtlich genehmigte und tatsächlich ausgeübte Nutzung löst eine Rücksichtnahmepflicht aus; dies gilt nicht nur im Rahmen des "Einfügens" gemäß § 34 Abs. 1 BauGB, sondern auch im Rahmen des in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Rücksichtnahmegebots (BVerwG, Urt. v. 14.01.1993 - 4 C 19.90 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.1995 - 3 S 2514/94 - VBlBW 1995, 481 ). In diesem Sinne konnte die bis zum Oktober 1998 ausgeübte Wohnnutzung auf dem Anwesen des Klägers keine Rücksichtnahmepflicht für das Vorhaben der Beigeladene mehr auslösen, weil sie bei Erteilung der Änderungsbaugenehmigung aufgegeben worden war. Dies ergibt sich aus folgendem: Eine ursprünglich baurechtlich genehmigte Nutzung ist u.a. dann nicht mehr von der Baugenehmigung gedeckt und genießt demzufolge keinen Bestandsschutz mehr, wenn sie über einen längeren Zeitraum nicht mehr ausgeübt wird und die Verkehrsauffassung mit ihrer Wiederaufnahme nicht mehr rechnet (BVerwG, Beschl. v. 21.11.2000 - 4 B 36.00 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 72 =

§ 37Bau

GB Nr. 5 = NVwZ 2001, 557 ). Die diesbezüglich für den Bestandsschutz von Vorhaben im Außenbereich entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Fortdauer des Bestandsschutzes von Vorhaben im überplanten Innenbereich übertragen (BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 =

§ 4Bau

NVO Nr. 10a = NVwZ 1996, 379 ). Danach rechnet die Verkehrsauffassung bei einer Unterbrechung der Nutzung von weniger als einem Jahr stets mit ihrer Wiederaufnahme. Im zweiten Jahr nach Beendigung der Nutzung spricht für eine solche Annahme eine Regelvermutung, die im Einzelfall jedoch entkräftet werden kann, wenn Anhaltspunkte für das Gegenteil vorhanden sind. Nach Ablauf von zwei Jahren kehrt sich diese Vermutung um. Der Bauherr hat dann besondere Gründe dafür darzulegen, dass die Beendigung der Nutzung noch nicht endgültig sein sollte. Rechnet die Verkehrsauffassung nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der Nutzung, ist auch davon auszugehen, dass eine erteilte Baugenehmigung gemäß § 43 Abs. 2 LVwVfG zumindest in Bezug auf die genehmigte Nutzung gegenstandslos und damit unwirksam geworden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.11.2000 - 4 B 36.00 - a.a.O.). Soweit in der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs insoweit auf einen dauernden Verzichtswillen des Inhabers der Baugenehmigung in Bezug auf die genehmigte Nutzung abgestellt und hervorgehoben worden ist, dass eine zeitweilige Unterbrechung der genehmigten Nutzung noch keinen Wegfall des Genehmigungsgegenstands einer Baugenehmigung bewirkt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.07.1989 - 8 S 1869/89 - NVwZ-RR 1990, 171 ), ist nach Auffassung des Senats ein solcher Verzichtswille nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, die den oben aufgezeigten entsprechen. Selbst wenn für ein Unwirksamwerden der Baugenehmigung nach § 43 Abs. 2 LVwVfG strengere Anforderungen gelten sollten, bliebe es jedoch dabei, dass die Schutzwürdigkeit einer Nutzung im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme nach den oben ausgeführten Grundsätzen zu beurteilen ist; denn es ist einem Bauherrn nicht zuzumuten, auf eine früher ausgeübte Nutzung eines Nachbargrundstücks Rücksicht zu nehmen, deren Wiederaufnahme nach der Verkehrsauffassung sowenig gewiss ist wie die Aufnahme einer bestimmten anders gearteten Nutzung. So können konkrete Lärmschutzmaßnahmen einem Bauherrn dann nicht aufgegeben werden, wenn nicht abzusehen ist, ob auf dem Nachbargrundstück überhaupt eine schutzbedürftige Nutzung wiederaufgenommen bzw. erstmals verwirklicht werden soll. Insoweit kann die zuständige Behörde, soweit dies erforderlich wird, für das verwirklichte Vorhaben geeignete und hinreichende Lärmschutzmaßnahmen (gemäß § 24 Satz 1 BImSchG) anordnen. Nach diesen Grundsätzen war die Nutzung des Anwesens des Klägers zu Wohnzwecken bei Erteilung der Änderungsbaugenehmigung vom 28.09.2000 aufgegeben, die Baugenehmigung hierfür unwirksam geworden und somit auf keine Wohnnutzung mehr Rücksicht zu nehmen. Die Haushälfte stand nach dem Auszug der letzten Mieter Ende Oktober 1998 bereits seit einem Jahr und 11 Monaten leer. Mithin ist hier (gerade) noch von der Regelvermutung auszugehen, dass die Verkehrsauffassung mit einer Wiederaufnahme der Wohnnutzung rechnete. Diese Regelvermutung wird jedoch durch besondere Umstände des Einzelfalls entkräftet. Es ist nicht etwa so, dass die Haushälfte des Klägers wegen einer ungünstiger gewordenen Wohnungsmarktlage leer stand und deshalb nach der Verkehrsauffassung erwartet werden konnte, dass sie bei einer zunehmenden Wohnraumnachfrage alsbald wieder zu Wohnzwecken vermietet werden würde. Gegen eine erneute Vermietung der Haushälfte zu Wohnzwecken nach einem fast zwei Jahre andauernden Leerstand sprach, wenn auch für sich nicht ausschlaggebend, dass die nähere und weitere Umgebung der Doppelhaushälfte schon vor Beginn der Baumaßnahmen der Beigeladenen vorwiegend von ganz unterschiedlichen gewerblichen Nutzungen geprägt war, deren Zusammensetzung und Erscheinungsbild ein Wohnen in dieser Umgebung wenig attraktiv machte. Das belegen auch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übergebenen Lichtbilder aus den Bauakten betreffend den Abbruch der Gebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. 202a und b. In der zumindest teilweise herunter gekommen wirkenden Umgebung stand das Doppelwohnhaus xxx-straße xxx/xxx in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Nachtlokal (xxx-straße xxx) wie eine Insel, auch wenn sich in zwei nördlich gelegenen, von der Beigeladenen zum Abriss vorgesehenen Gebäuden noch Wohnungen befunden haben sollten. Eine erneute Vermietung der Haushälfte des Klägers zur Wohnnutzung wurde zusätzlich dadurch erschwert, dass die bestandskräftige Planung der B 33 bei Erteilung der Änderungsbaugenehmigung noch ihren Abriss vorsah. Davon hatte das Regierungspräsidium zwar nach seiner Auskunft an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20.04.2000 wieder Abstand genommen, wohl im Vorgriff auf die später planfestgestellte geringfügige Verschiebung der Trasse nach Süden. Grundsätzlich stand aber bei Erteilung der Änderungsbaugenehmigung nicht in Frage, dass die stark befahrene B 33 auch nach ihrem zu erwartenden Ausbau dicht an der Haushälfte des Klägers vorbeiführen und so ein Wohnen auch künftig stark beeinträchtigen würde. Lärmschutzmaßnahmen zugunsten einer Wohnnutzung des Anwesens des Klägers sieht der Planfeststellungsbeschluss, wohl wegen der gegebenen Vorbelastung, auch in seiner geänderten Fassung nicht vor. Dass die Verkehrsauffassung in diesem Fall mit einer Wiederaufnahme einer Wohnnutzung nicht mehr rechnete, wird durch die weitere Entwicklung bestätigt. Dem Kläger gelang es nicht etwa, die Haushälfte alsbald wieder Wohnzwecken zuzuführen. Vielmehr wollte die Mieterin S. nach Abschluss eines Mietvertrags im Dezember 2000 das Wohnhaus ersichtlich als Bordell nutzen. Dieser gewerblichen Nutzungsabsicht widersprach der Kläger auch dann nicht, als Frau S. diese Nutzung untersagt wurde. Vielmehr beantragte er nunmehr selbst eine diesbezügliche Nutzungsänderungsgenehmigung. Falls er, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, nach etwa zehn Monaten den Mietvertrag mit Frau S. wieder gelöst und später die Haushälfte doch noch einmal für vier Monate und dann seit September 2002 wieder zu Wohnzwecken vermietet hat, vermag dies nichts daran zu ändern, dass sein anhaltendes Streben nach einer gewerblichen Nutzung eine dauerhafte Aufgabe der Wohnnutzung jedenfalls zum Zeitpunkt der Erteilung der Änderungsbaugenehmigung bestätigt. Rücksichtnahme konnte der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der Änderungsbaugenehmigung auch nicht für eine gewerbliche Nutzung beanspruchen; denn eine solche Nutzung hatte er zu diesem Zeitpunkt nicht, jedenfalls nicht legal aufgenommen. Lärmschutzmaßnahmen werden im Hinblick auf die zur Nachtzeit einzuhaltenden Lärmrichtwerte jedenfalls für solche künftigen gewerbliche Nutzungen nicht erforderlich sein, die auf die Tagzeit beschränkt sind. Dass die Beigeladenen und die Beklagte im Rahmen der erteilten Baugenehmigung und der Änderungsbaugenehmigung in Unkenntnis der Sach- und Rechtslage noch eine (Wohn-)Nutzung der Haushälfte des Klägers berücksichtigt haben und dass zu diesem Zweck u.a. die Errichtung einer Lärmschutzwand vorgesehen war, führt zu keiner anderen Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Klägers zum damaligen Zeitpunkt. Deshalb liegt auch kein Verstoß gegen die grundsätzlich nachbarschützende Vorschrift des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO über die Nutzung von Stellplätzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.07.1999 - 3 S 1393/99 - VBlBW 2000, 76 ) vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/184566.html ( https://oj.is/184566 ) Volltext Druckansicht Zitate 25 Zitiert 17 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. 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