Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 5. September 2002 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte wird zur Zahlung weiterer 770,38 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2003 verurteilt. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger verlangt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des M. S. (nachfolgend: Schuldner) im Wege der Insolvenzanfechtung Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, die der Schuldner in der Zeit vom 10. Juli 1998 bis zum 15. Juni 2000 an die Beklagteabgeführt hat. Der Schuldner betrieb eine Kunstschlosserei und Schmiede. Einige seiner Arbeitnehmer waren bei der Beklagten sozialversichert. Seit November 1995 blieben Vollstreckungsversuche zahlreicher Gläubiger erfolglos. Erstmals im Mai 1997 und fortan wiederholt hat das Vollstreckungsgericht gegen den Schuldner Haftbefehl zur Erzwingung der Offenbarungsversicherung erlassen. Nachdem es seit März 1998 auch gegenüber der Beklagten zu Zahlungsrückständen gekommen war, erließ diese am 3. Juli 1998 eine Vollstreckungsverfügung, mit der sie wegen Beitragsrückständen in das Geschäftskonto des Schuldners bei der L. B. , B. Sp. , pfändete. Im März und November 1999 verfügte die Beklagte erneut Pfändungen dieses Kontos. Zahlungen durch die Drittschuldnerin erlangte die Beklagte nicht. In der Zeit von Juli 1998 bis einschließlich Juni 2000 leistete der Schuldner an die Beklagte auf Rückstände und laufende Beiträge Zahlungen von insgesamt 31.524,26 DM. Mit Schriftsatz vom 19. April 2000, bei Gericht eingegangen am 25. April 2000, stellte die Beklagte einen Insolvenzantrag gegen den Schuldner. Daraufhin unterzeichnete der Insolvenzrichter des Amtsgerichts C. in B. am 8. Januar 2001 ein Beschlußformular, das den Schuldner nicht namentlich bezeichnet und in seinem Eingangssatz lautet: "Über das Vermögen des [Vorblatt] wird ... das Insolvenzverfahren eröffnet". Die Ausfertigungen des Beschlusses enthalten den vollständigen Namen des Schuldners sowie die Anschriften seiner gewerblichen Niederlassung und seiner Wohnung. In dieser Form wurde der Beschluß, durch den zugleich der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, öffentlich bekannt gemacht. Mit Beschluß vom 18. Juli 2002 hat der Insolvenzrichter den Eröffnungsbeschluß in der Weise "klargestellt", daß er die genaue Bezeichnung des Schuldners angegeben hat. Der Kläger hat behauptet, der Schuldner sei seit Anfang 1998 zahlungsunfähig gewesen und habe Zahlungen mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen; dies sei der Beklagten bekannt gewesen. Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst 29.485,52 DM (15.075,71verlangt. Nachdem die Beklagte den vom Schuldner am 15. Juni 2000 geleisteten Betrag von 2.501,15 DM (1.278,89insoweit den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Danach hat der Kläger den Klagantrag auf 26.984,37 DM (13.796,89 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie im Umfang der eingelegten Berufung abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger, nach den Berufungsanträgen zu erkennen, und verlangt im Wege der Klageerweiterung einen weiteren Betrag in Höhe von 770,38 Gründe Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet: Zwar seien die streitigen Beitragszahlungen des Schuldners an sich gemäß §§ 129 , 133 InsO anfechtbar. Sämtliche ab dem 10. Juli 1998 vorgenommenen Zahlungen seien auf den Einsatz des Vollstreckungszwangs zurückzuführen und deswegen als inkongruente Deckungshandlungen zu bewerten. Gleichwohl sei die Klage derzeit unbegründet, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners noch nicht wirksam eröffnet worden sei. Einem Eröffnungsbeschluß, der wie hier die Bezeichnung des Schuldners allein durch einen "Klammerzusatz" auf andere Aktenbestandteile ersetze, fehle der nach § 27 Abs. 2 InsO zur Identifikation des Schuldners erforderliche Inhalt. II. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist das Insolvenzverfahren seit dem 8. Januar 2001 eröffnet. Der erkennende Senat hat entschieden, daß ein Eröffnungsbeschluß, der den Schuldner nicht namentlich, sondern durch Bezugnahme auf ein Blatt der Akten bezeichnet, zwar rechtlich fehlerhaft ergangen, jedoch wirksam ist, sofern die Person des Schuldners aus der Verweisung eindeutig zu entnehmen ist (BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02 , ZIP 2003, 356 ff; v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02 , WM 2003, 400 , 401 f). Danach ist der Eröffnungsbeschluß im Streitfall wirksam. Das Insolvenzgericht hat im Beschluß vom 8. Januar 2001 (Insolvenzakte Bl. 86/87) zur Bestimmung des Schuldners auf das "Vorblatt" Bezug genommen. Die Bezeichnung "Vorblatt" ist mit schwarzer Tinte in halb offene Klammern gesetzt und ermöglichte -entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung -eindeutig die Feststellung, auf welche Person sich die gerichtliche Entscheidung bezog. Bei verständiger Würdigung war damit das zwei Blätter vor dem mit 1 ff. paginierten Schriftsatz der Beklagten vom 19. April 2000 eingeheftete "Vorblatt" gemeint, auf dem sich in der gleichen Klammer in schwarzer Tinte Name sowie Wohnund Geschäftsanschrift des Schuldners befinden. Demgemäß ist der Schuldner sowohl in der öffentlichen Bekanntmachung als auch in den Zustellungen an die Beteiligten eindeutig und zutreffend benannt worden. Die gebotene Berichtigung analog § 319 ZPO hat das Insolvenzgericht mit Beschluß vom 18. Juli 2002 vollzogen. III. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend. Denn die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klageanspruch sei im Falle wirksamer Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß §§ 129 , 123 Abs. 1 InsO gerechtfertigt, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung fehlt es nicht deshalb an einer Rechtshandlung des Schuldners, weil er unter dem Druck der Zwangsvollstreckung gezahlt hat. Zwar unterliegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern als solche regelmäßig nicht der Anfechtung gemäß § 133 InsO, weil diese Norm eine Rechtshandlung des Schuldners voraussetzt. Nach § 133 InsO anfechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlaß einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung jedoch dann, wenn dazu zumindest auch Rechtshandlungen des Schuldners beigetragen haben (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 8; Paulus, in: Kübler/Prütting, InsO § 133 Rn. 3; vgl. auch BGHZ 143, 332 , 333 f). Die Beklagte hat die Beiträge hier nicht durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sondern aufgrund von Zahlungen erhalten, die der Schuldner geleistet hat. Daß der Schuldner nur unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung gezahlt hat, rechtfertigt keine Gleichsetzung dieser Leistungen des Schuldners mit Vermögenszugriffen, die durch Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02 , z.V.b., dort II 1 c der Entscheidungsgründe). 2. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Schuldner die angefochtenen Beitragszahlungen mit dem Vorsatz vorgenommen habe, seine Gläubiger zu benachteiligen, ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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