18 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz; Seibert Rdnr. 7 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz und Putzo - Palandt Rdnr. 5 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz). Lediglich Münstermann/Hannes (Rdnr. 303 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz) und Bülow (NJW 1991, S. 129, 131) vertreten die Auffassung, dass die Versicherungskosten nicht umfasst seien und deshalb ein Verstoß sanktionslos bleibe. Für die herrschende Auffassung spricht, dass in § 6 des Verbraucherkreditgesetzes nicht zwischen den verschiedenen Kosten aus § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. d und lit. f Verbraucherkreditgesetz unterschieden wird. Auch der Schutzzweck des Verbraucherkreditgesetzes spricht für eine weitgehende Auslegung. Die Kosten einer (Lebens-) Versicherung werden regelmäßig einen erheblichen monatlichen Betrag ausmachen, der eine zusätzliche Belastung bei der Finanzierung für den Verbraucher darstellt. Der Senat hält die gegenteilige Auffassung aber für durchaus beachtlich, denn regelmäßig werden die Versicherungskosten nicht dem Kreditgeber sondern einem Dritten - nämlich der Versicherung - gegenüber geschuldet werden. Problematisch ist somit, dass der Gesetzeswortlaut nicht eingreift, da dieser als Sanktion vorsieht, dass Kosten gegenüber dem Kreditgeber nicht geschuldet werden. Ein Durchgriff auf das Verhältnis Kreditnehmer und Versicherer lässt sich jedenfalls nicht begründen, zumal der Versicherungsgeber nicht für das Fehlen der Angabe im Kreditvertrag verantwortlich ist. Soweit sich die Literatur mit diesem Problem beschäftigt, geht sie daher davon aus, dass gegenüber dem Kreditgeber ein Freistellungs- und/oder Erstattungsanspruch besteht (vgl. Peters S. 143 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz; von Rottenburg Rdnr. 30 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz; Ulmer Rdnr. 25 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz; Kessal - Wulf Rdnr.
18 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz). Dies lässt sich mit dem Sanktionssystem des § 6 Verbraucherkreditgesetz aber nur schwer in Einklang bringen, der eine solche Folge auch bei anderen Verstößen nicht vorsieht. 6. Der Senat muß auch in dieser Frage keine endgültige Entscheidung treffen. Denn selbst wenn man mit der überwiegenden Auffassung von einem Freistellungsanspruch ausgehen würde, so wäre der Anspruch im hier vorliegenden Fall wegen Verstoß gegen Treu und Glauben ausgeschlossen. Dabei kann der Anspruch des Klägers keinesfalls in der geforderten Höhe bestehen. Die Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass der Kläger dann auch den Prämienteil erstattet bekommen würde, der später zur Tilgung des Kredites dienen sollte. Dies würde zu einem mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Vorteil des Kreditnehmers führen (so auch Scholz, aaO., Rdnr. 241). Eine derart weitgehende Sanktion, wonach der Kreditgeber auch die Tilgung des Kredites übernehmen müsste, sieht das Gesetz jedoch in keinem Fall vor. In § 6 Abs. 2 S. 2 Verbraucherkreditgesetz sind keine Regelungen enthalten, die im Ergebnis dazu führen würden, dass der Kreditgeber auch nur einen Teil seines eingesetzten Kapitals verlieren würde. Jedoch verhält sich der Kläger treuwidrig, wenn er wegen eines möglichen Verstoß gegen die Informationspflicht einen Freistellungsanspruch geltend macht. Der Senat folgt der insoweit vertretenden Auffassung, dass ein denkbarer Freistellungsanspruch des Kreditnehmers aus diesem Grunde jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn der Kreditnehmer vor Abschluss des Kreditvertrages die Höhe des Versicherungsprämie kannte. Eine spätere Berufung auf diesen Formmangel ist deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Verbraucher nämlich bei der Kenntnis von der Versicherungsprämie nicht schutzwürdig ist (vgl. Peters, S. 143, 144 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz, Kessal - Wulf, Rdnr.
18 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz). Durch den von ihm unterzeichneten Antrag auf Abschluss der Lebensversicherung vom 30.4.1992 kannte der Kläger die Höhe der Prämie, wie sie auch später tatsächlich verlangt wurde, bereits vor Stellung seines Kreditantrages. Er hätte also von der Beklagten lediglich verlangen können, dass sie genau diese Prämie auch im Kreditvertrag aufführt. Damit ist durch den möglichen Formverstoß der Beklagten kein Informationsbedürfnis des Klägers verletzt worden. Denn die Informationspflichten nach dem Verbraucherkreditgesetz sollen den Kreditnehmer davor schützen, später mit Kosten belastet zu werden, die ihm bei Eingehung seiner Verpflichtung nicht bekannt waren, um damit auch eine finanzielle Überforderung zu verhindern. Ein solcher Schutz des Klägers war jedoch nicht mehr erforderlich, da er seine Belastung kannte. Er konnte von der Beklagten nicht mehr an Information erwarten, als er bereits hatte. Der Schutzzweck der Norm ist daher nicht verletzt worden, der eine Freistellung von nicht bekannten Belastungen erreichen will. Es ist mit den zitierten Auffassungen deshalb davon auszugehen, dass die Berufung auf einen bloßen Formmangel, der nicht zur Verletzung von schutzwürdigen Gütern des Kreditnehmers führt, treuwidrig ist, wenn dieser hieraus Sanktionen zu seinen Gunsten ableiten wollte. Damit kann die Klage keinen Erfolg haben, da selbst eine mögliche Verletzung einer Informationspflicht jedenfalls nach den Umständen dieses Falls nicht zu einem Erstattungsanspruch des Klägers führt. 7. Der Kläger hat als unterlegener Berufungsführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der gemäß § 556 Abs. 2 ZPO festzusetzende Wert der Beschwer liegt für den Kläger in der Abweisung seiner sich auf über 60.000,-- DM belaufenden Klageforderung. Permalink: https://openjur.de/u/185013.html ( https://oj.is/185013 ) Volltext Druckansicht Zitate 2 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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